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Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate
Redaktion: Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) /
RiLG Ulf Buermeyer
RA Dr. iur. Stephan Schlegel (Webmaster)

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Newsletter April 2009

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

I. April-Ausgabe der HRRS 2009 online

Ab sofort steht Ihnen die April-Ausgabe der HRRS 2009 über www.hrr-strafrecht.de sowohl online als auch über den Ausdruck der PDF-Ausgabe zur Verfügung.

II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG


Die Große Kammer des EGMR hat mit dem Urteil EGMR HRRS 2009 Nr. 360 (Bykow vs. Russland) eine weitere Grundsatzentscheidung zur Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise getroffen. Die Entscheidung konkretisiert zum einen die Reichweite des europarechtlichen Schutzes gegen ?Hörfallen?. Zum anderen befasst sie sich mit dem seit langem auch im EGMR selbst streitigen Problem der Verwertung menschenrechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. dazu näher mit zahlreichen Nachweisen Gaede, Fairness als Teilhabe, 2007, S. 800 ff.). Die Entscheidung zeigt, dass auch im EGMR die Stimmen lauter werden, die ein Verwertungsverbot für menschenrechtswidrig erlangte Beweismittel befürworten. Im konkreten Fall bewirkt sie indes eine eher einschränkende Interpretation insbesondere des mit der Allan-Rechtsprechung (vgl. EGMR StV 2003, 257 ff.) verbundenen Verwertungsverbotes.

1. Der Einsatz eines technischen Abhör- und Aufzeichnungshilfsmittels in einem privaten Umfeld (hier: der Wohnung eines Beschuldigten) durch einen V-Mann der Ermittlungsbehörden erfordert eine gesetzliche Grundlage, die spezifische und detaillierte Anforderungen an die Zulässigkeit dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahme stellt und damit einen hinreichenden Schutz gegen Willkür bietet. Dies gilt auch dann, wenn der V-Mann das aufgezeichnete Gespräch (den Zugang zur Wohnung) mit der Zustimmung des Beschuldigten erlangt, der über die Aufzeichnung nicht informiert ist. Die Prinzipien, die nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere für die heimliche Telekommunikationsüberwachung gelten, gelten analog auch beim Gebrauch von technischen Hilfsmitteln zur Aufzeichnung des vertraulich gesprochenen Wortes außerhalb der Telekommunikation.

2. Der Gebrauch eines rechtswidrig unter Verletzung anderer Menschenrechte (hier: Art. 8 EMRK) erlangten Beweismittels macht ein Verfahren nicht stets unfair (entschieden mit elf zu sechs Stimmen). Die Entscheidung, ob die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, hängt insbesondere von der Beachtung der übrigen Verteidigungsrechte, von einer Prüfung der rechtswidrigen Erlangung, von der Beweiskraft und Verlässlichkeit des Beweismittels sowie von der Natur der Verletzung eines anderweitigen Rechts der EMRK ab.

3. Die Grundsätze der Allan-Entscheidung zum Schutz der Selbstbelastungsfreiheit in funktionalen Vernehmungen sind nicht gleichermaßen anwendbar, wenn der Beschuldigte noch nicht inhaftiert ist, auf ihn nicht in Vernehmungen Druck hin zu einer Aussage ausgeübt worden ist und er seinen Willen noch nicht geäußert hat, schweigen zu wollen. Jedenfalls dann, wenn der Beschuldigte durch die Umstände eines V-Mann-Einsatzes unter keinen Druck gerät, mit dem V-Mann zu sprechen und sich selbst zu belasten, und wenn selbstbelastende Gesprächsaufnahmen zu frei entstandenen Gesprächen nicht unvermittelt als (eine Art) Geständnis zur Urteilsgrundlage gemacht werden, liegt keine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit vor.


Mit dem Beschluss BVerfG HRRS 2009 Nr. 304 hat das BVerfG im Kontext von Ermittlungen wegen Kinderpornographie anhand der Abfrage von Kreditkartendaten (?Operation Mikado?) eine weite Interpretation der Ermittlungsgeneralklauseln vertreten.

1. Die Abfrage von Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft stellt ? anders als bei den Betroffenen, deren Daten letztlich übermittelt worden sind ? keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Betroffenen dar, deren Kreditkartendaten bei den kreditkartenausgebenden Unternehmen lediglich maschinell geprüft, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher nicht übermittelt wurden.

2. § 161 Abs. 1 StPO stellt eine verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage für die Abfrage von nach bestimmten konkreten Merkmalen spezifizierte Kreditkartendaten dar.

3. Eine Rasterfahndung liegt nicht vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde von privaten Stellen Auskünfte zu speziellen Täter-Daten erhält, also nicht die Gesamtdateien zum weiteren Abgleich mit anderen Dateien übermittelt bekommt. Auch eine Suchabfrage in Dateien derselben Speicherstelle ist keine Rasterfahndung.
 
4. Eine auf § 161 Abs. 1 StPO gestützte Ermittlungsmaßnahme ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie heimlich erfolgt oder weil nicht allgemein zugängliche Daten unter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erlangt werden.

5. § 161 Abs. 1 StPO steht unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck der Aufklärung von Straftaten. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstreckt sich diese Eingriffsermächtigung nicht. Bei einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind. Voraussetzung für Ermittlungsmaßnahmen nach § 161 Abs. 1 StPO sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO). Eine Aufzählung aller kriminalistischen Vorgehensweisen, die von § 161 Abs. 1 StPO erfasst werden, ist dagegen nicht möglich und für Maßnahmen, die mit weniger intensiven Grundrechtseingriffen verbunden sind, auch nicht erforderlich.
 

In dem Beschluss BVerfG HRRS 2009 Nr. 303 wurde entschieden:

1. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH 1 StR 167/08 v. 15. April 2008 = HRRS 2008 Nr. 518), nach der die Beschränkung der Revision auf die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs unwirksam sei, weil die Frage der Dauer des Vorwegvollzugs nicht losgelöst von der Frage der Anordnung der Maßregel beurteilt werden könne, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es könnte unter Fairnessgesichtspunkten geboten sein, einen Revisionsführer durch einen sachdienlichen Hinweis ausdrücklich die Möglichkeit zu eröffnen, seine Revision zurückzunehmen (§ 302 StPO), wenn deren Aufrechterhaltung zu einem von ihm offensichtlich nicht gewollten ?Erfolg? (vorliegend Aufhebung des Maßregelausspruchs und Wegfall der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) führen würde (im Ergebnis wegen mangelnder Anhörungsrüge offen gelassen).

Das LG Itzehoe hat dem BVerfG mit dem Beschluss LG Itzehoe HRRS 2009 Nr. 362 im Wege der konkreten Normenkontrolle folgende Rechtsauffassung zur Entscheidung vorgelegt:

1. Die vorlegende Jugendkammer ist überzeugt, dass der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens verstößt, das seinerseits aus der in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen und dem in Art 20. Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt.

2. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schränkt in verfassungswidriger Weise das Recht auf persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein. Tatbestand und Rechtsfolge sind insofern nicht sachgerecht aufeinander abgestimmt, als dem Richter in Ansehung der hohen Mindeststrafe und mangels herabgesetzten Strafrahmens für minder schwere Fälle kein ausreichender Spielraum verbleibt, um im Einzelfall zu einer schuldangemessenen Strafe kommen zu können. Jedenfalls in den Fällen, in denen erhebliche Milderungsgründe zusammentreffen, ist der Richter durch § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB gezwungen, eine Strafe zu verhängen, die im Verhältnis zur Schuld des Täters unangemessen hoch ist.

3. Die Verschärfung der Strafe gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB steht im Vergleich zum Grundtatbestand und den übrigen Qualifizierungen des § 306a StGB nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zum Maß der vermehrten Schuld und fügt sich - jedenfalls in Ermangelung eines herabgesetzten Strafrahmens für minder schwerer Fälle - nicht in sachgerechter Weise in das Sanktionssystem des StGB ein.

III. Publikationen

?Arbeitsteiliges Zusammenwirken und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit?. In dieser Besprechung von BGH, Urteil v. 13.11.2008 ? 4 StR 252/08 (BGH HRRS 2009 Nr. 91) analysiert Prof. Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität Göttingen, die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der Sorgfaltswidrigkeit bei der Fahrlässigkeit. Anhand des teilweisen Einsturzes eines Schulgebäudes infolge unzureichend gesicherter Baumaßnahmen verdeutlicht Duttge die bestehenden Maßstäbe im Fall des arbeitsteiligen Zusammenwirkens. Er stimmt zu Recht dem in dieser Entscheidung erkennbaren Ansatz des BGH zu, die Sorgfaltspflichten nunmehr betont lebensadäquat zu bestimmen. Für den konkreten Fall legt Duttge jedoch Gründe offen, nach denen der BGH sogar ein zu weitgehendes Verständnis für die Handelnden zugrunde gelegt haben dürfte. Der BGH möge, so rät er abschließend, ?bei seinem Bemühen um verständnisvolles Aufklären der realen Lebensbedingungen künftig nicht mehr auf halbem Wege stehen bleiben?.

?Die Verbindung des Angenehmen mit dem Nützlichen ? Ein neues Anwendungsgebiet für die Gesamtbetrachtungslehre des BGH?. Unter diesem Titel bespricht Rechtsanwältin Dr. Silke Noltensmeier, Heidelberg, die Entscheidung des BGH (HRRS 2008 Nr. 896) im Fall Claassen. Sie sieht die Entscheidung als Beleg dafür, dass die materielle Rechtslage im Hinblick auf die Amtsträgerkorruption insbesondere bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung unbefriedigend ist. Unabhängig von der Frage, ob speziell Fälle des Sportsponsorings strafrechtlichen Regelungen unterfallen sollten, sei die Strafbarkeit der einfachen Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme skeptisch zu beurteilen. De lege lata fordert Noltensmeier, dass die Rechtsprechung künftig konkretere Vorgaben macht, um einer rein einzelfallabhängigen Betrachtungsweise Abhilfe zu schaffen.

Die Änderung des Krisenmerkmals der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO ? bedeutsam auch für ?Altfälle? im Insolvenzstrafrecht? Dieser Aufsatz von Rechtsanwalt Markus Adick (Bonn) greift die praxisrelevante Frage auf, ob § 19 Abs. 2 InsO in seiner im Jahr 2008 durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) geänderten Fassung auch anwendbar ist, wenn die Tat vor der Gesetzesänderung begangen, aber durch Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht rechtlich aufgearbeitet wurde (Altfall). Der vorliegende Beitrag stimmt der Ansicht zu, dass auch Altfälle anhand der derzeit geltenden und für Beschuldigte im Vergleich zur alten Regelung milderen Fassung von § 19 Abs. 2 InsO zu bewerten sind, und zeigt eine Argumentationslinie auf, die sich an dem in § 2 Abs. 3 StGB geregelten Prinzip der Meistbegünstigung orientiert.

?Der Missbrauch von Opfern zum Zwecke der Strafverschärfung?. In diesem Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention, Universität Kiel, wird mustergültig analysiert, wie das ?Opferargument? in einer nach den vorliegenden Erkenntnissen irrationalen Weise zur Begründung straferweiternder Regelung und Praktiken eingesetzt wird. Strafe wird in seinen Augen dadurch zu einer Art Religionsersatz. Ostendorf plädiert demgegenüber dafür, mit Moral und Vernunft auf kriminelle Unmoral und Unvernunft zu reagieren. Praktisch bedeutet dies für ihn vor allen Dingen die konsequente Stärkung der Prävention, deren verschiedene Formen und Möglichkeiten er aufzeigt. Einen größeren Bedarf, Opfer zu schützen, sieht Ostendorf dagegen insbesondere beim Umgang mit Zeugen im Strafprozess.


Die Ausgabe umfasst folgende Rezension:

Michalke/Köberer/Pauly/Kirsch (Hrsg.): Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag am 24. Februar 2008, de Gruyter, Berlin 2008 (Dr. Ralf Neuhaus, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht, Dortmund, Lehrbeauftragter an der Universität Bielefeld)


IV. Entscheidungen des BGH

Folgende Entscheidungen des BGH aus dieser Ausgabe möchten wir besonders hervorheben:

Der 2. Strafsenat hat mit seinem für BGHSt ausgewählten Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 322 entschieden:

1. Für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen kommt es auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden an (im Anschluss an BGHSt 6, 308). (BGHSt)

2. Die Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung mehrerer Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfen, mitzuwirken (BGH NStZ 1988, 406; 1993, 137, 138; NStZ-RR 2002, 74, 75). (Bearbeiter)

Eine praktisch sehr bedeutsame und mit Sicherheit demnächst streitig diskutierte Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats liegt in dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 318. In dieser für BGHSt vorgesehenen Entscheidung sichert der Senat den Betrug zum einen gegen Tendenzen zu einer Einschränkung im subjektiven Tatbestand ab. Zum anderen protegiert er den Einsatz der Schätzung zur Feststellung des Betrugsschadens.

1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr - ist zur Feststellung des Schadens auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Geschädigten eingetretenen Vermögensnachteil abzustellen. Allein hierauf muss sich das voluntative Element des Vorsatzes beim Täter beziehen. Auf die Billigung eines eventuellen Endschadens kommt es insoweit nicht an. (BGHSt)

2. Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum Zeitpunkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dies kann durch Schätzung geschehen. Dem Tatrichter steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. (BGHSt)

Der 1. Strafsenat hat mit dem BGHSt-Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 309 wie folgt eine im Ergebnis weite Interpretation der Geldwäsche vorgenommen:

1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der Bestechung nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her. (BGHSt)

2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das deutsche Recht abzustellen. (BGHSt)

Zu dem vom BGH eher selten behandelten Tatbestand der (tätlichen) Beleidigung hat der 4. Strafsenat mit dem Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 357 im sog. ?Sprühregenfall? entschieden:

Macht der Angeklagte um seine Missachtung auszudrücken mit nahezu geschlossenem Mund ein einem starken Ausatmen ähnliches Geräusch, wodurch zugleich Speichel in Form einer Art ?Sprühregens? aus etwa 20 cm Abstand im Gesicht des Opfers auftritt, erfüllt diese spürbare körperliche Einwirkung auf das Opfer den objektiven Tatbestand einer tätlichen Beleidigung.

Der 2. Strafsenat hat seinem Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 329 folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde. (BGHSt)

2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand eigenständige Ersatzansprüche, die eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gewährleisten sollen, nicht zur Verfügung stehen. (BGHSt)


Für eine nur eingeschränkte Ableitung von Verwertungsverboten aus Verstößen gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 StPO ist BGH HRRS 2009 Nr. 315 eingetreten:

1. Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten. (BGHSt)

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den Fällen, in denen diese Benachrichtigungspflicht verletzt worden ist, zugunsten des vernommenen Beschuldigten ein Verwertungsverbot angenommen worden ist, wenn er der Verwertung seiner Vernehmung widersprochen hat (vgl. BGH NStZ 1989, 282, 283; NStZ 2003, 671). Der Senat hegt Zweifel, ob in Fällen der vorliegenden Art die unterbliebene Benachrichtigung des Verteidigers stets einen so schwer wiegenden Verfahrensverstoß darstellt, dass er die Annahme eines Beweisverwertungsverbots zur Folge haben muss. (Bearbeiter)

3. Mitbeschuldigte oder deren Verteidiger haben nach § 168c StPO kein (analoges) Anwesenheitsrecht (BGHSt 42, 391, 393). (Bearbeiter)

In dem prinzipiell erfreulichen Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 344 zur Umgehung des Schweigerechts hat der 4. Strafsenat betont:

1. Zwar sind die von einem Verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse im Grundsatz verwertbar, wenn die Voraussetzungen für seinen Einsatz und die hierfür erforderliche richterliche Zustimmung (§§ 110 a Abs. 1 Satz 4, 110 b Abs. 2 Nr. 2 StPO) vorlagen (vgl. BGHSt 52, 11, 14 f.). Ein Verdeckter Ermittler darf aber einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (BGHSt 52, 11 f. [L. S.], 17 ff.; vgl. EGMR StV 2003, 257, 259 m. Anm. Gaede).

2. Ein Verdeckter Ermittler nutzt nicht lediglich ein zwischen ihm und der Angeklagten bestehendes Vertrauensverhältnis aus, um Informationen aufzunehmen, die ihm die Angeklagte von sich aus gegeben hat, wenn er das Vertrauensverhältnis von sich aus aufbaut und er in Kombination mit weiteren, druckerhöhenden offenen Ermittlungsmaßnahmen auf die Angeklagte mit dem Ziel einwirkt, sie zu solchen Angaben zu veranlassen.

3. Das Beruhen kann aber zu verneinen sein, wenn die Angeklagte in späteren (ordnungsgemäßen) polizeilichen Vernehmungen und in einer Vernehmung durch den Haftrichter ihre Angaben wiederholt und diese der Verurteilung zugrunde liegen.


Der 1. Strafsenat hat mit dem für BGHSt vorgesehenen Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 308 entschieden:

Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt zuwidergehandelt wird. (BGHSt)

Nachzutragen ist der folgende Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 361 des 9. Zivilsenats, dem folgende Leitsätze voran gestellt sind:

1. Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. (BGHR)

2. Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht. (BGHR)

3. Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten. (BGHR)


V. Allgemeines

Die Mai-Ausgabe der HRRS wird voraussichtlich zum 20. Mai erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Redaktion

Ulf Buermeyer, Dr. iur. Karsten Gaede und Stephan Schlegel





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