Newsletter Juni 2009
Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
I. Juni-Ausgabe der HRRS 2009 online
Ab sofort steht Ihnen die Juni-Ausgabe der HRRS 2009 über www.hrr-strafrecht.de sowohl online als auch als PDF-Ausgabe zur Verfügung.
II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG
Der EGMR hat mit dem Urteil EGMR HRRS 2009 Nr. 516 (Borovsky v. Slowakei) abermals bekräftigt, dass voreilige staatliche Schuldbehauptungen vor Ablauf eines fairen Verfahrens einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK ausmachen.
1. Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet es, ein faires Strafverfahren durch präjudizierende vorherige Stellungnahmen zu unterminieren, die in einer engen Verbindung mit diesem Verfahren gemacht werden. Er untersagt zum einen, dass das Gericht selbst voreilig ausdrückt, der Angeklagte sei schuldig, bevor ihm dies gesetzmäßig nachgewiesen ist. Zum anderen untersagt Art. 6 Abs. 2 EMRK auch Stellungnahmen, die von anderen Amtsträgern des Staates über laufende Strafverfahren gemacht werden, welche die Öffentlichkeit dazu animieren zu glauben, dass der Beschuldigte schuldig sei, und damit die Tatsachenwürdigung des zuständigen Gerichts vorwegnehmen.
2. Die Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder die Stellungnahme eines Amtsträgers über den Angeklagten die Einschätzung äußert, dass er schuldig ist, noch bevor ihm dies in einem gesetzlichen Verfahren bewiesen worden ist. Eine Verletzung ist nicht nur bei einem ausdrücklichen Schuldvorwurf anzunehmen. Es genügen auch Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass das Gericht oder der Amtsträger den Angeklagten als schuldig ansieht. Dabei ist zwischen Äußerungen zu unterscheiden, die nur einen Verdacht der Tatbegehung durch den Angeklagten ausdrücken, und deutlichen Äußerungen, der Angeklagte habe die Tat begangen.
3. Zur Anwendung auf den haltlosen Vorwurf des Betruges.
Das BVerfG hat mit dem Kammerbeschluss BVerfG HRRS 2009 Nr. 551 insbesondere entschieden:
1. Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125, 134 f.; 119, 309, 320 f.). Bei deren Erlass ist der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125, 138 f.; 119, 309, 321).
2. Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Nicht nur die Untersagung der Bildberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung, sondern auch die Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines Verteidigers durch einen besonderen Zugang nach Eröffnung der Hauptverhandlung kann das Bildberichterstattungsinteresse berühren. Auch in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten kann eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309, 326).
3. Bei der Gewichtung der Nachteile ist in Bezug auf die Pressefreiheit nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die das Strafverfahren etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen gewonnen hat. Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 f.; 119, 309, 321 f.).
4. Einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des Täters, welches sich auf die Schwere der Tat und die Verwerflichkeit deren besonderer Umstände stützt, kann entgegenstehen, dass der Angeklagte, für den die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung, die sein nicht anonymisiertes Bildnis zeigt, Gefahr läuft, eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall trotz späteren Freispruches schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen. Ausnahmen können dort bestehen, wo sich der Angeklagte in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der Bildberichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
5. Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder wie der Verteidiger als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44, 69; 119, 309, 323 f.).
6. Der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist Genüge getan, wenn der Vorsitzende Gelegenheit zur Anfertigung von Lichtbild- und Fernsehaufnahmen schafft; dagegen kann aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung die Strafprozessordnung gegenüber dem Angeklagten erlaubt, allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen.
Zum jüngst verstärkt thematisierten Problem der Änderung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans mit Geltung nur für bereits anhängige Verfahren hat das BVerfG mit dem Kammerbeschluss BVerfG HRRS 2009 Nr. 552 hervorgehoben:
1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412, 416, 418; 95, 322, 327).
2. Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Diese Neuregelungen müssen aber zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache ?blindlings? aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329).
3. In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann. Allerdings bedarf es in solchen Fällen - mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen.
III. Publikationen
Die Entscheidung BGH HRRS 2009 Nr. 351 zur Beteiligung durch Unterlassen wird von Dr. Christian Becker, Bucerius Law School (Hamburg), besprochen. Unter dem Titel ?Herrschaft durch Nichtstun?? setzt sich der Verfasser kritisch mit der Rechtsprechung, aber auch mit der Literatur zum Problem der Unterlassungsbeteiligung auseinander. Er arbeitet dabei insbesondere heraus, dass der BGH allgemein und speziell in der besprochenen Entscheidung dazu neigt, subjektive Kriterien mit Gedanken der Tatherrschaftslehre zu kombinieren, ohne dabei eine Systematik erkennen zu lassen. Unter Rückgriff auf den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der Tatbestandsbezogenheit der Täterschaft arbeitet der Verfasser einen eigenen Ansatz heraus, demzufolge Täterschaft ein Unterlassen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung durch den aktiv Handelnden voraussetzt.
Müssen und sollten wir die Beihilfe zur Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger durch Ausländer mit dem segensreichen Tatbestand der Geldwäsche verfolgen? Anlässlich der dahingehenden Entscheidung des BGH HRRS 2009 Nr. 309 bestimmt Dr. Marco Mansdörfer den ?Internationalstrafrechtlichen Geltungsbereich der Geldwäsche? näher. Mansdörfer betont hierzu das Erfordernis eines besonderen Inlandbezugs der Tat und entwickelt eine nach verschiedenen Fallgruppen differenzierende Lösung.
?Binnenmarktförderung durch Speicherpflichten?? Unter diesem kritischen Titel wendet sich Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Universität Leipzig, in einer Anmerkung gegen die Entscheidung EuGH HRRS 2009 Nr. 297, mit der der EuGH kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verwarf. Klesczewski tritt dem in Begründung und Ergebnis entgegen. Nach seiner Auffassung hat das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 249 Abs. 1 EGV, Art. 5 EUV) Schaden genommen. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung die Ketten gesprengt, welche Art. 95 EGV der Rechtsangleichung setze.
Die Ausgabe umfasst folgende Rezension:
Bastian Mehle: Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Duncker & Humblot, Berlin 2006 (Dr. Ralf Neuhaus, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht, Dortmund).
IV. Entscheidungen des BGH
Erneut sind zahlreiche Entscheidungen des BGH aus der monatlichen Ausgabe hervorzuheben, unter denen sich insbesondere Entscheidungen finden, mit denen der 1. Strafsenat seine Neugestaltung des Steuerstrafrechts kraftvoll fortsetzt, nachdem die Zuständigkeit auf ihn übergegangen ist:
In dem für BGHSt vorgesehenen Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 483 bestimmt der 1. Strafsenat wie folgt neu, was unter der ?Steuerverkürzung auf Zeit? zu verstehen sein soll.
1. Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung ?auf Zeit? gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre. (BGHSt)
2. Zur Strafzumessung bei Tatserien. (BGHSt)
3. Scheitert die vom Täter zunächst beabsichtigte Schadenswiedergutmachung daran, dass es ihm nach einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, den Unterschiedsbetrag im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG nachzuentrichten, kommt es ebenfalls zu einer dauerhaften Verkürzung der Steuer. Im Rahmen der Strafzumessung kann dem Täter dann zwar zugute gehalten werden, dass er bei der Tatbegehung eine spätere Schadenswiedergutmachung vorhatte. Waren allerdings bereits bestehende finanzielle Schwierigkeiten Motiv für die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen, relativiert dies die strafmildernde Bedeutung der Wiedergutmachungsabsicht. Die ?Absicht? der Wiedergutmachung erweist sich dann als bloße - oft sogar unrealistische - ?Hoffnung?. (Bearbeiter)
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und solche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung, auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229). Aufgrund der steuerrechtlichen Selbstständigkeit beider Besteuerungsverfahren kommt einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. (Bearbeiter)
5. Die Steuerhinterziehung aufgrund der Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung ist keine mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter bereits wegen Verletzung seiner Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar ist (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NStZ 1996, 136, 137). Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtigen Angaben in der Umsatzsteuerjahresanmeldung und vorangegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen inhaltlich übereinstimmen. (Bearbeiter)
6. Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe für das jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt sind und im Ergebnis der Durchsetzung desselben Steueranspruchs dienen, ist bei gleichzeitiger Aburteilung bei der Gesamtstrafbildung Rechnung zu tragen (BGH wistra 2005, 145, 147). Im Hinblick auf die Teilidentität im Unrechtsgehalt zwischen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserklärung wird aber das Tatgericht im Regelfall in Verfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung entweder auf die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen beschränken können (vgl. BGHSt 49, 359, 365). (Bearbeiter)
In dem ebenfalls für BGHSt ausgewählten Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 480 entscheidet der 1. Strafsenat zum Steuerstrafrecht eine grundsätzliche Frage der Reichweite des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit der Konsequenz einer nicht geringen Erweiterung der bestehenden Strafdrohung:
1. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt ist, dass die Angaben unrichtig sind. (BGHSt)
2. Die sich aus § 153 AO ergebende steuerrechtliche Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die unrichtigen Angaben erfasst (im Anschluss an BGHSt 47, 8, 14). (BGHSt)
3. Ist eine wirksame Selbstanzeige lediglich deshalb nicht möglich, weil der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist nachzuentrichten (§ 371 Abs. 3 AO; vgl. dazu BVerfG wistra 1988, 302), kommt eine derartige Suspendierung der Strafbewehrung der steuerlichen Berichtigungspflicht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer und rechtzeitiger Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten zur Zahlung noch in der Lage gewesen wäre. (Bearbeiter)
4. Hat der Steuerpflichtige bewusst unrichtige Voranmeldungen abgegeben, besteht bereits keine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO. Denn dann kennt er deren Unrichtigkeit von Anfang an. Ein nachträgliches Erkennen ist in solchen Fällen begrifflich ausgeschlossen. Freilich ist dann hinsichtlich der abgegebenen Steuererklärungen regelmäßig eine mit direktem Vorsatz durch aktives Tun begangene Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben, sofern nicht der unwahrscheinliche Fall vorliegt, dass der Steuerpflichtige davon ausgegangen ist, seine falschen Angaben würden nicht zu einer Steuerverkürzung führen. (Bearbeiter)
5. Ob - anders als im Verhältnis von unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung und nicht abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung - die der Steuerhinterziehung durch aktives Tun nachfolgende Unterlassungstat eines Verstoßes gegen § 153 AO als mitbestrafte Nachtat zurücktritt oder - etwa wegen des in einem direkten Hinterziehungsvorsatz zum Ausdruck kommenden höheren Schuldgehalts - als eigenständige Tat im materiellen Sinn zur vorangegangenen Steuerhinterziehung in Tatmehrheit steht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. (Bearbeiter)
In dem BGHSt-Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 475 greift der 1. Strafsenat das Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft kritisch auf:
1. Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung. (BGHSt)
2. Die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft kann wegen der Bedeutung einer auch kleineren Sache ? wegen einer besonderen öffentlichen Aufmerksamkeit etwa ? im Raum stehen, jedenfalls dann, wenn Zweifel bestehen oder während des Gangs der Ermittlungen entstehen, ob die Sache zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist, insbesondere wenn ? oder sobald ? wegen der Größenordnung oder der Bedeutung des Falls eine Anklage beim Landgericht zu erwarten ist. Die frühzeitige Einbeziehung der Staatsanwaltschaft ist gerade auch dann angezeigt, wenn sich die Beweislage zu Beginn als schwierig darstellt. (Bearbeiter)
3. Weder aus § 386 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO noch aus § 400 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde in allen Fällen die Sache bis zur Anklagereife (bzw. Einstellungsreife) ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft selbständig auszuermitteln hätten. (Bearbeiter)
In dem für BGHSt vorgesehen Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 550 entscheidet der BGH:
1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39). (BGHSt)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet. (BGHSt)
3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden. (BGHSt)
Der 1. Strafsenat hat in dem Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 482 die Grundsätze des BGH zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung im Kontext des BtMG konkretisiert.
1. Eigenverantwortlich gewollte, mithin zumindest in Kauf genommene Selbsttötungen, - verletzungen und -gefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Wer sich daran beteiligt, nimmt an einem Vorgang teil, der ? soweit es um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht ? keine Tat im Sinne der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 StGB darstellt. Der sich vorsätzlich Beteiligende kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infolgedessen nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden. Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).
2. Die Straflosigkeit eines Beteiligten infolge dieser Grundsätze setzt aber voraus, dass der andere sich ?frei und eigenverantwortlich gewollt? selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ 1985, 25, 26; NStZ 1985, 319). Die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses begrenzt die Strafbarkeit. An dieser fehlt es aber nicht nur, wenn ein autonomes Handeln beispielsweise infolge einer Intoxikationspsychose ausgeschlossen ist (BGH NStZ 1983, 72), sondern auch bei einem die Selbstverantwortlichkeit betreffenden Irrtum (vgl. BGH NStZ 1986, 266, 267).
3. Ein solcher Irrtum liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte einem Drogenkonsumenten auf Grund eines eigenen Irrtums eine andere als die gewünschte Droge überlässt, an der das sich selbst schädigende Opfer verstirbt. Dass den sich am illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln beteiligenden Personen die Wirkstoffkonzentration und der Gehalt eventuell beigemengter Stoffe regelmäßig nicht bekannt sind und Konsumenten daher riskieren, nicht nur eine zu hohe Dosierung des von ihnen gewünschten Rauschgifts, sondern zusätzlich unbekannte, möglicherweise ebenfalls gesundheitsgefährdende Stoffe zu sich zu nehmen, hindert die Annahme eines strafbarkeitsbegründenden Irrtums nicht.
In dem für BGHSt ausgewählten Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 469 vertritt der 1. Strafsenat:
Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt. (BGHSt)
Der 1. Strafsenat hat mit dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 474 zum Verdeckungsmord bekräftigt:
An einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen ?anderen? Straftat fehlt es, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 15; BGH StraFo 2007, 123, 124). Der 1. Strafsenat sieht keine durchgreifenden Gründe, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Der 4. Strafsenat entscheidet in dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 515:
Die Indizwirkung eines Regelbeispiels wie etwa der Gewerbsmäßigkeit des begangenen Betruges kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.). Zur Erörterung besteht beim Betrug jedenfalls dann Anlass, wenn die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 ?, teilweise sogar unter 50 ? liegen und eine Vielzahl weiterer, auch gewichtiger Strafmilderungsgründe aufzuführen sind.
Der 2. Strafsenat hat mit dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 493 zur Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung aus gegebenem Anlass wiederholt:
1. Es ist bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
2. Für die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.). Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1).
3. Bei der Prüfung der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ist es zu berücksichtigt, wenn die anlassgebenden Taten vergleichsweise lange zurückliegen und das Strafverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden sind.
Der 2. Strafsenat hat mit dem für BGHSt ausgewählten und sowohl materiell-rechtlich als auch strafprozessual für die Verteidigerstellung sehr zentralen Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 496 entschieden:
1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. (BGHSt)
2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert. (BGHSt)
3. Zwar normiert § 148 Abs. 1 StPO den Grundsatz des ungehinderten schriftlichen und mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem als unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung (vgl. BGHSt 27, 260, 262). Die Verteidigung soll damit grundsätzlich von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt sein. Das bedeutet aber nicht, dass § 148 StPO einen generellen Vorrang vor der Vorschrift des § 97 StPO genießt und deren Anwendungsvoraussetzungen überflüssig macht. (Bearbeiter)
4. Mangels Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 StPO kommt es auch auf die zum Ausschluss der Beschlagnahmefreiheit (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) entwickelten Grundsätze, insbesondere das Vorliegen eines gravierenden Verstrickungsverdachtes gegen den Verteidiger (BGH NJW 1973, 2035; NStZ 2001, 604, 606; Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00) nicht an. (Bearbeiter)
5. Die Bezeichnung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht in einem Brief an den Mandanten als ?unfähiger und fauler Richter?, ?an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss? ist eine Formalbeleidigung, die nicht nach § 193 StGB zur Ausführung und Verteidigung von Rechten gemacht wird. (Bearbeiter)
Der 3. Strafsenat hat mit dem Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 530, die für BGHSt ausgewählt wurde, Maßstäbe zur Einrichtung einer Hilfsstrafkammer entwickelt.
1. Der Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese (§ 21 e Abs. 3 GVG) ist zu begründen. (BGHSt)
2. Mängel dieser Begründung können spätestens bis zur Entscheidung der Hilfsstrafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) behoben werden. (BGHSt)3. Überlastung eines Spruchkörpers (§ 21e Abs. 3 GVG) liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann. (Bearbeiter)
4. Eine Hilfsstrafkammer ? ein im Gesetz nicht erwähnter Spruchkörper ? darf bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet werden. Sie gehört nicht zu den ?institutionellen? Kammern des Landgerichts und vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann. (Bearbeiter)
5. Die Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertragung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat denselben Grundsätzen zu folgen wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG. Insbesondere ist das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach muss auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans die Aufgaben nach allgemeinen, sachlich-objektiven Merkmalen übertragen. Eine spezielle Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren ist unzulässig. (Bearbeiter)
In dem für BGHSt vorgesehenen ?Piratenbeschluss des BGH? BGH HRRS 2009 Nr. 501 trägt der 2. Strafsenat zur Klärung des Regelungsgehalts des § 10 StPO bei.
1. Zum Regelungsgehalt des § 10 StPO. (BGHSt)
2. Der Flaggenstaat übt zwar auch die Strafgewalt über die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabhängig davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangehörigkeit die Täter haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Straftaten auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff innerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen worden sind. (Bearbeiter)
3. Der Geltungsbereich der Strafprozessordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 StPO entspricht dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Er umfasst an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen Küste die Eigengewässer und das Küstenmeer sowie allgemein den über den vorgenannten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der von § 10 StPO erfasste Bereich. (Bearbeiter)
Der 3. Strafsenat hat mit dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 519 vertreten:
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob eine Verfahrensrüge - jedenfalls in Ausnahmefällen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen beweist - alternativ darauf gestützt werden kann, entweder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern.
Der 3. Strafsenat hat mit dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 523 verlautbart, dass er willens ist, die sogenannte Interessentheorie aufzugeben.
1. Der Senat neigt dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen.
2. Es erscheint dem Senat ? nicht tragend ? vorzugswürdig, für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft im Sinne der §§ 283 ff. StGB maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter im Sinne des § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.
3. Nach ? nicht tragender ? Auffassung des Senats werde ein Handeln im Geschäftskreis des Vertretenen bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftrete oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar träfen. Gleiches werde gelten, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner strafbewehrten Pflichten (vgl. § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB) eines Vertreters bediene. Bei faktischem Handeln müsse die Zustimmung des Vertretenen ? unabhängig von der Rechtsform, in der dieser agiere ? ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem Auftrag handele und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet werde.
V. Allgemeines
Die Juli-Ausgabe der HRRS wird voraussichtlich zum 20. Juli erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion
Ulf Buermeyer, Dr. iur. Karsten Gaede und Stephan Schlegel


