Newsletter Februar 2009
Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
I. Februar-Ausgabe der HRRS 2009 online
Ab sofort steht Ihnen die Februar-Ausgabe der HRRS 2009 über www.hrr-strafrecht.de sowohl online als auch über den Ausdruck der PDF-Ausgabe zur Verfügung.
II. Entscheidungen des EGMR und des BVerfG
Der EGMR hat mit dem Urteil EGMR HRRS 2009 Nr. 217 insbesondere entschieden:
1. Die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer sind dann im Sinne von Artikel 13 ?wirksam?, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern oder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Ein Rechtsbehelf ist daher wirksam, wenn er entweder eine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte erwirken oder der Prozesspartei eine angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen verschaffen kann.
2. Anders als bei zivilrechtlichen Verfahren kann das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde prinzipiell Abhilfe für die unangemessene Dauer strafrechtlicher Verfahren schaffen, indem es die Staatsanwaltschaft oder die für die Strafverfahren zuständigen Gerichte anweist, die notwendigen Schlüsse aus einer unangemessenen Verfahrensverzögerung zu ziehen. Dies gilt aber nicht, wenn die betroffene Person keiner Straftat schuldig gesprochen wird oder das Verfahren schon aufgrund der Annahme eingestellt wird, dass die betroffene Person voraussichtlich von den Strafgerichten nicht wegen einer Straftat schuldig gesprochen werden könnte.
3. Kann der Beschwerdeführer, der Abhilfe für eine Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung sucht, durch die Stellung eines Entschädigungsantrags nach §§ 2 und 7 Abs. 1 StrEG nur einen Ersatz für die materiellen Schäden erlangen, die infolge der Durchsuchungen seiner Wohnräume und der Beschlagnahme seines Eigentums entstanden sind, liegt in der Nichtwahrnahme dieses Rechtsbehelfs keine Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.
4. Das Amtshaftungsverfahren gegen den Staat kann nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann, mit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Dauer von Strafverfahren erlangt werden kann. Insbesondere könnten die innerstaatlichen Gerichte eine Entschädigung für immateriellen Schaden nicht zusprechen, obwohl Beschwerdeführer auch in Strafverfahren vor allem einen Schaden dieser Art erleiden. Dies gilt jedenfalls solange, als die innerstaatlichen Gerichte nicht die Auffassung vertreten, dass die überlange Verfahrensdauer die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt, und daher bereit gewesen wären, für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen immateriellen Schaden Entschädigung zu gewähren.
Das BVerfG hat in der Kammerentscheidung BVerfG HRRS 2009 Nr. 218 auch für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme die Bedeutung der Meinungsfreiheit bekräftigt:
1. Es besteht kein Anlass, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen und Kunstwerken sowie an die Auslegung und Anwendung von Normen, die die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG einschränken können, deshalb zurückzunehmen, weil es sich bei der Beschlagnahme um eine nur vorläufige Maßnahme handelt, die auf einer gleichfalls nur vorläufigen Beurteilung der Rechtslage beruht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung allein die strafrechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhalts ist, an die für die umstrittene Beschlagnahme keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an eine strafrechtliche Verurteilung.
2. Die Meinungsfreiheit erfordert auf den Stufen der Normauslegung und Normanwendung eine Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 266, 292 ff.). Zudem ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Anforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen. Der Äußernde darf in der Freiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, aber im konkreten Fall nicht kundgegeben hat (vgl. BVerfGE 82, 43, 52 f.).
III. Publikationen
Unter dem Titel ?Ende und Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht? bespricht Wiss. Ass. Dr. Katharina Beckemper, Univ. Potsdam, die für BGHSt vorgesehene Entscheidung BGH HRRS 2008 Nr. 1119. Sie stimmt zum einen der Auffassung des BGH zu, nach der die Insolvenzantragspflicht des Liquidators nach der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach der Löschung nicht wiederauflebt, wenn der GmbH nach ihrer Löschung Mittel zufließen, welche die Kosten des Insolvenzverfahrens decken. Ablehnend steht sie jedoch der Entscheidung gegenüber, soweit der BGH annimmt, dass ein Insolvenzantrag auch dann noch zu stellen sei, wenn zuvor schon ein Gläubiger den Antrag gestellt hat. Sie plädiert hier für eine rechtsgutsbezogene Einschränkung des Tatbestandes, da die abstrakte Gefahr der Vermögensschädigung in diesem Fall ausgeschlossen sei.
Die Kammerentscheidung des BVerfG HRRS 2008 Nr. 830, mit der das BVerfG eine weite Auslegung der ?Waffe? im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verworfen hat, wird von RA Bernd Hüpers (Rostock) besprochen. Der Beitrag trägt den Titel ?Methode als Waffe oder Methode als Werkzeug ? Zum Waffenbegriff im StGB?. In ihm kritisiert Hüpers zum einen scharf eine methodisch nicht überzeugende Begründung des Ergebnisses der Kammerentscheidung. Zum anderen kritisiert er die ?Annahmepraxis? des BVerfG. Er sieht ? unter anderem wegen des Hinweises auf einen unbenannten besonders schweren Fall ? in der Entscheidung ein akademisches l?art pour l?art.
Der BGH hat in dem für BGHSt vorgesehenen Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 200 auf die Vorlage des OLG Naumburg hin entschieden:
Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen. (BGHSt)
Diese Entscheidung, welche die bisherige Gerichtspraxis bestätigt, wird in dem Beitrag ?Der BGH bestätigt die Strafbarkeit der ?einfachen Schwarzfahrt? ? Zu Unrecht und mit problematischen Weiterungen? von Dr. Karsten Gaede ablehnend besprochen. Der Verfasser geht davon aus, dass der BGH die an der weiten Auslegung des § 265a StGB in der Variante der Beförderungserschleichung geübte Kritik nicht ausgeschöpft hat. Er sieht in dieser Auslegung einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Besonders kritisiert Gaede, dass die Begründung des BGH eine ausdehnende Auslegung auch der anderen Tatvarianten des § 265a StGB begünstige.
IV. Entscheidungen des BGH
Folgende Entscheidungen des BGH aus dieser Ausgabe möchten wir besonders hervorzuheben:
Mit dem für BGHSt ausgewählte Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 128 hat der 3. Strafsenat entschieden:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB. (BGHSt)
Der gleiche Senat stellt in dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 147 seiner Entscheidung folgenden amtlichen Leitsatz voran:
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung. (BGHSt)
Der 2. Strafsenat hat zur Durchsetzung folgender Rechtsauffassung mit BGH HRRS 2009 Nr. 183 ein Anfrageverfahren eingeleitet:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann.
Der 2. Strafsenat hat in BGH HRRS 2009 Nr. 195 vertreten:
Auch in Fällen einer obligatorischen Sicherungseinziehung hat das Gericht nach § 74b Abs. 2 StGB anzuordnen, dass die Einziehung (lediglich) vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn durch diese der Sicherungszweck der Einziehung erreicht werden kann. Ein Ermessen ist dem Gericht nicht eröffnet. (BGHSt)
Mit dem Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 203 hat der 4. Strafsenat für Recht erkannt:
1. Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303). (BGHSt)
2. Innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung darf dem Angeklagten jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146; NStZ-RR 9 1999, 303). Der Gesetzgeber hat aus Gründen des ?praktischen Bedürfnisses? allein mit § 266 StPO eine Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen, den den Angeklagten betreffenden Prozessgegenstand in einer bereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern. (Bearbeiter)
Mit dem Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 143 hat der 3. Strafsenat für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation für den Fall votiert, wenn sich zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse die Anordnungsvoraussetzungen geändert haben und die nunmehr geltenden Bestimmungen erfüllt gewesen wären (vorgesehen für BGHSt).
Der 5. Strafsenat hat in dem für BGHR vorgesehenen Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 170 entschieden:
1. Die Bestimmung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer ist auch nach der Neufassung des § 21g GVG Teil der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO. (BGHR)
2. Zur Ersetzung des ausgeschiedenen Strafkammervorsitzenden durch den zum Ergänzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden in einer laufenden Hauptverhandlung. (BGHR)
3. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob daran festzuhalten ist, dass die Präklusionsregelung des § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO auf Besetzungsfehler nicht anwendbar ist, die erst im Laufe der Hauptverhandlung eingetreten sind, oder ob in solchen Fällen eine erweiternde Auffassung zum Anwendungsbereich von § 238 Abs. 2 StPO im Falle einer unterbliebenen Beanstandung zum Rügeverlust führen könnte (Distanzierung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 ? 1 StR 322/08, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). (Bearbeiter)
Der 1. Strafsenat hat durch den Beschluss BGH HRRS 2009 Nr. 178 für das Steuerstrafrecht klargestellt:
1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG dar, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. (BGHSt)
2. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer. (BGHSt)
3. Der sog. Belegnachweis ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Er ist indes grundsätzlich keine materielle Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer (BFH DStR 2008, 297, 299). Steht aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen, ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbracht hat (BFH aaO). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die damalige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1997, 629 ff.) auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht von anderen Grundsätzen ausgegangen wurde (BGH NJW 2005, 2241), gibt der Senat diese angesichts der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH auf. (Bearbeiter)
Der 2. Strafsenat hat mit dem Urteil BGH HRRS 2009 Nr. 182 die nicht geringe Menge Metamfetamin auf mindestens fünf Gramm Metamfetamin-Base festgesetzt (vorgesehen für BGHSt).
V. Allgemeines
Die März-Ausgabe der HRRS wird voraussichtlich zum 20. März erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion
Ulf Buermeyer, Dr. iur. Karsten Gaede und Stephan Schlegel
Herausgeber: RA Dr. h.c. Gerhard Strate
Schriftleitung: Wiss. Ass. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School
Webmaster: Wiss. Ass. Stephan Schlegel


