HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2020
21. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zur Wohnungseigenschaft i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach Versterben des letzten Bewohners

Zugleich Anmerkung zu BGH HRRS 2020 Nr. 590

Von RiOLG Univ.-Prof. Dr. Dennis Bock und wiss. Mit. Iwen Manheim, Kiel[*]

Der Beschluss des 3. Strafsenats setzt sich mit dem Wohnungsbegriff aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinander und nimmt in vermeintlich lehrbuchmäßiger[1] Argumentation eine widmungsorientierte Gebäudequalifizierung vor, die - wie sich noch zeigen wird - zu Konturenlosigkeit führt und damit der strafrahmenentsprechend restriktiven Interpretation des § 244 StGB Abs. 1 StGB nicht gerecht wird.

I. Konstellation

Der Angeklagte hatte sich zur Wegnahme von Vermögensgegenständen folgendes Tatvorgehen überlegt: Er informierte sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über Todesfälle und wählte hiernach Tatobjekte aus - vermutlich in der Hoffnung, die Räumlichkeiten verlassen vorzufinden, um sein Vorhaben ungestört in die Tat umzusetzen. Dies wirft die Frage nach dem § 244 Abs. 4, 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegenden Wohnungsbegriff, genauer gesagt die Frage nach der Wohnungseigenschaft eines Gebäudes nach dem Tod des letzten Bewohners, auf. Der BGH nimmt einzig Stellung zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 244 Abs. 4 StGB galt zwar seit dem 22. Juli 2017 und damit für einen Teil der Tatvorwürfe, der Angeklagte sei aber durch die Nichtannahme eines besonders schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nicht beschwert[2].

II. Der Wohnungsbegriff des StGB

Das StGB gebraucht das Merkmal der Wohnung außer in § 244 StGB in den §§ 123 Abs. 1[3], 124 Abs. 1[4], 180a Abs. 2 Nr. 1, 2[5], 201a Abs. 1 Nr. 1[6] und 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB - eine systematische Auslegung legt also im ersten Zugriff eine einheitliche Begriffsbestimmung nahe; eine solche, zumindest im Kontext des § 244 StGB, war jedoch bereits mit Schaffung des aktuellen § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gewollt, der zuvor als Regelbeispiel eines besonders schweren Diebstahls in § 243 Abs. 1 Nr. 1 a.F. existierte.[7] So heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung, die Vertypung als Qualifikationstatbestand solle dem mit der Tatbegehung verbundenen Eindringen in die Intimsphäre der Opfer, die zu ernsten psychischen Störungen (z.B. langwierigen Angstzuständen) führen könnten, und der Eskalationsgefahr sowohl hinsichtlich Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen als auch Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen Rechnung tragen.[8] Ein derartiger Rechtsgüterverbund[9] aus Eigentum, körperlicher Unversehrtheit und häuslicher Privatsphäre führte daher bereits bei der Einführung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. zur Aufspaltung des Wohnungsbegriffs.[10] Der § 123 StGB entstammende Begriff als grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, war nämlich nach dem Schutzzweck des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf diejenigen Räumlichkeiten zu beschränken, die dem besonderen Schutzbereich der häuslichen Privat- und Intimsphäre zuzuordnen sind.[11] Allerdings ist auch diese Konkretisierung des Wohnungsbegriffs ausfüllungsbedürftig, wie nicht zuletzt der 3. Strafsenat demonstriert, wenn er auf eine Zuordnung der Privat- und Intimsphäre zu Dritten abstellt.[12]

III. Bestimmung nach dem Widmungszweck

Der Tod der Bewohner wirft hierbei essentielle Fragen zum Beginn und Ende der Eigenschaft einer Räumlichkeit als Wohnung auf: Sie folgt nicht allein aus der Beschaffenheit der Räumlichkeit selbst, erforderlich ist vielmehr eine entsprechende Zweckbestimmung - so auch der 3. Strafsenat, nach dem eine grammatikalische Auslegung des Begriffs "Wohnung" ein Abstellen auf den Zweck der Stätte verlange.[13] Sinn und Zweck - so der 3. Strafsenat - des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderten eine Einbeziehung auch von unbewohnten Immobilien, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet seien.[14] Die Zweckbestimmung beschreibt der BGH also als sog. Widmung: Eine Räumlichkeit verliere diese Zweckbestimmung erst durch sog. Entwidmung. Der aus dem Recht der öffentlichen Sachen bekannte Begriff meint in seinem ursprünglichen Kontext den Hoheitsakt, der die Eigenschaft als öffentliche Sache begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung festlegt.[15] In einigen Straßenwegegesetzen der Länder (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 BbgSt, § 6 Abs. 1 S. 1 SächsStrG, § 6 Abs. 1 S. 1 ThürStrG) wird die sog. Widmung zur öffentlichen Straße als Allgemeinverfügung legal definiert. Als Unterform des Verwaltungsaktes (vgl. § 35 S. 2 VwVfG des Bundes)[16] handelt es sich bei ihr also um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, ihre Auslegung folgt also den entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB[17]. Die sog. Widmung ist aufgrund der mit ihr verbundenen Wirkung mit Widerrufsvorbehalten, Auflagen oder auflösenden Bedingungen unvereinbar.[18] Damit eine sog. öffentliche Sache im Rechtsinne entsteht, muss zur Widmung die tatsächliche Indienststellung hinzutreten.[19]

IV. Widmung als Kriterium zur Zweckbestimmung

Wäre zur Zweckbestimmung hingegen allein auf den (subjektiven) Erklärungsinhalt der Widmung abzustellen, die Wohnungseigenschaft also allein von der entsprechenden Willensbekundung des Hausrechtsinhabers abhängig, würde damit die allgemeine Dispositionsfreiheit über das Hausrecht zum Rechtsgut des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erstarken; dies hingegen entspricht weder der gesetzgeberischen Intention[20], noch wird eine derartige Auslegung dem abgestuften Schutzsystem der §§ 123, 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB gerecht. Dass dies in der Praxis selten virulent wird, ist allein dem Umstand geschuldet, dass sich die Widmung in den allermeisten Fällen konkludent aus der tatsächlichen Nutzung zu Wohnzwecken ergibt; es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen dies gerade nicht der Fall ist. Handelt es sich bei einem schlüsselfertig errichteten Gebäude, noch bevor überhaupt ein potentieller Käufer gefunden wurde, um eine Wohnung i.S.d. Norm? Der Bauherr hat, etwa durch die Raumgröße, -aufteilung, Errichtung sanitärer Anlagen etc., das Gebäude durchaus zu Wohnzwecken gewidmet. Der oben genannte Zweck, die häusliche Privatsphäre zu schützen und Eskalationsgefahren hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit zu verhindern, sprechen demgegenüber gegen eine Erfassung. Neben der Widmung muss - entsprechend dem Recht der öffentlichen Sachen - somit eine sog. Indienststellung erfolgen, also eine Nutzungsaufnahme nach dem Widmungszweck. Allerdings lassen sich wiederum Fälle bilden, bei denen auch nur die Möglichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung recht fernliegt, wie der Ausgangsfall zeigt: Steht eine Rechtsgutsbeeinträchtigung zu befürchten, wenn der Bewohner bereits verstorben ist?

V. Argumentation des 3. Strafsenats

Der 3. Strafsenat bejaht dies und muss dafür - neben einer hinsichtlich des Ergebnisses nicht zwingenden grammatikalischen und systematischen - eine fragwürdige teleologische Argumentation bemühen. Zunächst sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck einer Stätte maßgebend, nicht der tatsächliche Gebrauch.[21] Dies zwingt jedoch nicht dazu, die objektiven Umstände - und damit die tatsächliche Nutzung - vollständig unberücksichtigt zu lassen, können diese die Auslegung der Widmung beeinflussen.[22] Aus der innertatbestandlichen Systematik des § 244 StGB, dessen Abs. 4 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung erfordert, folge für § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zudem, dass die (dauerhafte) Nutzung gerade keine Voraussetzung der Wohnungsqualität einer Räumlichkeit darstelle;[23] dass demnach gänzlich auf eine tatsächliche Nutzung verzichtet werden kann, ergibt sich hieraus hingegen nicht und wird auch vom 3. Strafsenat nicht angenommen, müsste er sonst die Argumentation zu Dritten, denen die Rechtsgüter ebenfalls zuzuordnen seien[24], nicht bemühen. Auch die vom BGH angeführte[25] Systematik des StGB, wonach der Wohnungsbegriff der §§ 123 Abs. 1 und 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB[26] keine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken erfordere, wobei die Auslegungsergebnisse zu § 306a StGB nicht auf § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB übertragen werden könnten, kann

allenfalls ein schwaches Argument für die vom BGH verfochtene These darstellen, zeigt er doch selbst auf, dass ein einheitlicher Wohnungsbegriff i.R.d. StGB nicht existiert. Zudem erfordern ohnehin die Straferhöhungserwägungen zur Schaffung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine zumindest von § 123 StGB gerade abweichende Auslegung[27].

Teleologisch argumentiert der 3. Strafsenat, die Vorschrift solle das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen, welche auch verletzt sein könnten, wenn die Rechtsgüter neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zuzuordnen seien, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufwiesen: "etwa, weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es sich um ihr Elternhaus handelt oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern"[28]. Der Formulierung liegt zugrunde, dass der verstorbene Bewohner als Rechtsgutsträger der häuslichen Integrität etc. nicht in Frage kommt; der BGH muss folglich auf Dritte abstellen, denen die Rechtsgüter ebenfalls zuzuordnen seien. Bemerkenswert ist hieran zweierlei: Zunächst suggeriert die Formulierung des 3. Strafsenats, dass es nicht auf die Existenz solcher Dritter im Einzelfall ankommen soll, sondern dass vielmehr die Typizität ihrer Existenz genügt; dies wäre insofern inkonsequent, als dass mit der Typizität auch der Tod des letzten Bewohners[29] für unbeachtlich hätte erklärt werden können, ist - gerade bei der Wohnraumknappheit in deutschen Ballungsgebieten - der Zeitraum des todesbedingten Leerstandes wohl statistisch betrachtet eher kurz.[30]

Noch ambitionierter ist die Begründung, mit der der BGH die Zuordnung zu Dritten annimmt: Der 3. Strafsenat führt hier den regelmäßigen Aufenthalt, die Eigenschaft der Räumlichkeit als Elternhaus sowie den Umstand an, dass Dritte im Haus private Gegenstände lagern. Bereits die Zuordnung der häuslichen Integrität zu Dritten erscheint jedoch zweifelhaft: Ob Dritte eine derart intime Beziehung zu einer Örtlichkeit aufweisen, deren Beeinträchtigung durch Eindringen ernste psychische Störungen befürchten lassen, nur, weil es sich um das Elternhaus handelt oder sie sich dort regelmäßig aufhalten, ohne aber dort ihren Lebensmittelpunkt zu haben, mag man unterschiedlich bewerten. Zumindest der regelmäßige Aufenthalt allein vermag die Wohnungseigenschaft offensichtlich nicht zu begründen, andernfalls handele es sich etwa bei dem Büro oder der Schule um Wohnungen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.[31] Auch eine Eskalationsgefahr liegt in diesen Fällen fern, folgt doch aus der Eigenschaft einer Räumlichkeit als Elternhaus kein regelmäßiger Aufenthalt und ist eine Eskalationsgefahr ohne Aufenthalt in der Räumlichkeit undenkbar. Auch bei regelmäßigem Aufenthalt in der Räumlichkeit ist jedoch schwer zu bestimmen, wann ein tatsächliches Zusammentreffen zwischen Einbrecher und Drittem als Grundlage für eine Eskalation den Bereich der Verwirklichung puren Zufalls verlässt und eine rechtlich relevante Gefahr begründet wird. Besonders zweifelhaft ist eine Rechtsgutszuordnung zu Dritten bei Lagerung höchstpersönlicher Gegenstände in den Räumlichkeiten. Bereits unklar ist, worum es sich bei diesen sog. höchstpersönlichen Gegenständen handeln soll. Denkbar ist zum einen, dass die Höchstpersönlichkeit dem Gegenstand selbst entspringt, weil sie für den Eigentümer Memorabilia darstellen - man denke etwa an das Fotoalbum, das Kinderspielzeug oder Schmuck; ebenfalls wäre ein Abstellen auf die in § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO[32] genannten, dem persönlichen Gebrauch dienenden Sachen denkbar. Hier würde es sich - insofern konsequent - um einen gesteigerten Eigentumsschutz handeln;[33] er ist nur mit der Intention des Gesetzgebers, dem Schutz vor mit Eingriffen in die Intimsphäre verbundenen Folgen etc., nicht vereinbar. Dies bestätigt die zur Tatbegehung im Hinblick auf gemischt genutzte Gebäude ergangene Rspr. und Lit., nach der gerade nicht maßgeblich sein soll, aus welchem Raum i.R.d. Tat schließlich die Wegnahme erfolgt, es vielmehr auf den Ort des Eindringens ankommt.[34] Zudem ist der gesteigerte Schutzbedarf der Sachen insofern fragwürdig, als dass der besondere Wert der Sachen für den Eigentümer aus der persönlichen Beziehung zum Gegenstand folgt, die zu Dritten hingegen regelmäßig nicht besteht, so dass nur selten ein Wegnahmeanreiz existieren dürfte. Das dann strafrechtlich geschützte Affektionsinteresse des Eigentümers ist einer hinreichenden Konturierung zudem kaum zugänglich. Dass die Norm nach dem BGH dem Schutz auch des höchstpersönlichen Eigentums an sich diene[35], ist vielmehr selbst begründungsbedürftig; als hinreichende Bedingung für die Qualifikation einer Räumlichkeit als Wohnung kann die Aufbewahrung von sog. höchstpersönlichen Eigentumsgegenständen hierin nicht genügen. Damit bleibt noch, die Höchstpersönlichkeit der Gegenstände aus ihrem Lagerort mit der Erwägung abzuleiten, dass diese typischerweise i.R.d. häuslichen Privatsphäre aufbewahrt werden. Warum dieser Schutzreflex für eine Rechtsgutszuordnung zu Dritten genügen soll, zumal der Eigentümer diese höchstpersönlichen Gegenstände gerade nicht in seinem eigenen Intimbereich aufbewahrt, sondern Dritten die Aufbewahrung überlassen hat und bereits deshalb weniger schutzwürdig erscheint, ist nicht ersichtlich.

VI. Konturierung des Wohnungsbegriffs

Die Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss dem Schutz der Privat- und Intimsphäre folgen, notwendig ist also eine Konturierung von Räumlichkeiten, die der privaten Lebensführung dienen: Grundsätzlich ist hierfür erforderlich, dass sie die Selbstentfaltung und eine vertrauliche Atmosphäre und Kommunikation im Familien- und sonstigen Privatbereich ermöglichen.[36] Schlafplätze sollen dafür zwar kennzeichnend, nicht hingegen notwendig sein.[37] Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Einbeziehung von Nebenräumlichkeiten, wie Außenflure, Keller- und Bodenräume, aber auch Hotelzimmer etc.[38] Umstritten ist zudem, ob bei der (intendierten) Nutzung im obigen Sinne eine (zeitliche) Mindestintensität erforderlich ist: Teilweise wird dies angenommen, eine kurzfristige Nutzung nicht für ausreichend erachtet und in der Folge etwa Hotelzimmer und Wohncontainer vom tatbestandlichen Schutz ausgenommen.[39] Dem wird man nun die innertatbestandliche Systematik im Hinblick auf § 244 Abs. 4 StGB ("dauerhaft genutzt") und die mit der Einführung des Abs. 4 verbundene gesetzgeberische Intention entgegnen[40] müssen.[41] Aber auch das Telos als Schutz der privaten Lebensführung spricht nicht für eine von der Nutzungsdauer abhängige Restriktion, denn der Hotelgast wie der Bauarbeiter pausieren ihr Bedürfnis nach Selbstentfaltung und privater Kommunikation nicht während des Aufenthaltes.[42] Geringere Beeinträchtigungen im Sicherheitsgefühl, die der geringen Aufenthaltsdauer geschuldet sind, können auf Strafzumessungsebene Berücksichtigung finden. Dies bringt demgegenüber das wesensprägende Kriterium der der privaten Lebensführung dienenden Räumlichkeit deutlich zum Ausdruck: Bereits dem Wohnungsbegriff des § 123 StGB als Telos immanent ist das Hausrecht im Sinne des Entscheidungsrechts darüber, wer sich in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten darf und wer nicht[43]. Innerhalb dieses Hausrechtes besteht dann eine verfassungsrechtlich abgesicherte (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 13 GG) persönliche Tabusphäre eines jeden Menschen, die die innerste Selbstentfaltung ermöglichen soll. Dabei obliegt es dem Hausrechtsinhaber, ob und welchen Teilbereich hiervon er der Selbstentfaltung widmen will; elementar für diese Widmung ist hingegen eine über die räumliche Begrenzung hinaus zum Ausdruck gelangende identitätsunabhängige Tabuisierung des Zutritts von Dritten zu den Räumlichkeiten. Hiermit geht einher, dass nur die Widmung zur eigenen Nutzung ihre rechtliche Qualität als Wohnung (mit-)bestimmen kann, anders gewendet, dass allein die Widmung des Bewohners beachtlich ist. Regelmäßig wird die innerste Selbstentfaltung hierbei nur in Räumlichkeiten erfolgen, in denen der Hausrechtsinhaber niemanden erwartet; erfolgt sie außerhalb einer solchen Räumlichkeit, besteht bereits keine schützenswerte Vertraulichkeitserwartung. Dies hat hingegen nicht zur Folge, dass eine Räumlichkeit ihre Wohnungseigenschaft stets verliert, wenn ein weiterer Bewohner im obigen Sinne hinzutritt; auch innerhalb von Ehe und Familie, von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und, obgleich abgeschwächt, Wohngemeinschaften besteht eine derartige gegenseitige Vertraulichkeitserwartung, die den tatbestandlichen Schutz des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB eröffnet. Die Wohnungseigenschaft wird zudem nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Selbstentfaltung temporär suspendiert wird, etwa, wenn Freunde oder Bekannte in die heimischen Räumlichkeiten eingeladen werden, weil auch hier stets zur räumlich-gegenständlichen Vertraulichkeitserwartung nach Verlassen der Gäste zurückgekehrt wird. Folge einer derartigen Auslegung der privaten Lebensführung ist hingegen, dass etwa an unterschiedliche Parteien simultan vermietete Mehrbettzimmer in Jugendherbergen aus dem tatbestandlichen Schutzbereich fallen. Dieses Ergebnis wird jedoch getragen von der verringerten gesellschaftlichen Vertraulichkeitserwartung in solchen Räumlichkeiten[44]. Zwar besteht auch hier ein gewisses Eskalationsrisiko hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums bei Tatbegehung; dies allein kann eine Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB hingegen nicht rechtfertigen, existieren hierfür die §§ 223ff. und 303 StGB. Zur Wohnung zählen also nur solche Räumlichkeiten, die durch eine Person oder einen durch enge persönliche Beziehung verknüpften Personenverbund zur Selbstentfaltung incl. vertraulicher Atmosphäre und Kommunikation durch ausschließlich eigene Nutzung gewidmet sind. Liegt dies vor, kommt es auf die Nutzungsdauer für die Wohnungseigenschaft nicht an; sie kann freilich auf Strafzumessungsebene Berücksichtigung finden. Auch bei einer derartigen Wohnungsbestimmung existieren freilich Zweifelsfälle, etwa das Künstleratelier, das Büro mit Feldbett etc.. Das tatbestandliche Unrecht des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt also in der Missachtung des durch Widmung entstandenen räumlich-gegenständlichen Bereichs der Privat- bzw. Intimsphäre der Wohnung und der hiermit verbundenen Enttäuschung privater bzw. intimer Vertraulichkeitserwartung. Hierauf geht letztlich auch die besondere Eskalationsgefahr zumindest für die körperliche Unversehrtheit von Anwesenden zurück, die sich gerade aufgrund der absoluten Vertraulichkeitserwartung in den Räumlichkeiten keiner körperlichen Auseinandersetzung versehen und innerhalb dieser in besonderem Maße schutzbedürftig sind.

VII. Beginn und Ende der Wohnungsqualität

Dass die hier vom 3. Strafsenat gewählte Methode zur Wohnungsqualifizierung allein anhand der Widmung hierfür nicht genügen kann, ergibt sich bereits aus den o.a. öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zur Widmung.

Zusätzlich ist erforderlich, diese Widmung durch die objektiven Erklärungsumstände zu korrigieren. Zivilrechtsdogmatisch ließe sich dies durch Auslegung der - wohl nicht empfangsbedürftigen aber doch auf ein rechtserhebliches Verhalten[45] Dritter in Gestalt eines Unterlassens[46] gerichteten - Willenserklärung abbilden; für das Strafrecht folgt dies bereits aus dem Bestimmtheitsgebot (Vgl. Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB), muss für den Normadressaten aus den Umständen zumindest i.R.e. Parallelwertung in der Laiensphäre erkennbar sein[47], dass es sich um eine Wohnung im Gegensatz zu einem anderen umschlossenen Raum i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB handelt. Ein weiter mietrechtlicher Wohnungsbegriff[48], nach welchem es etwa auf die Eignung zu Wohnzwecken bzw. darauf, ob es sich objektiv um Wohnraum handele[49], nicht ankäme, ist auf § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eingeschränkt übertragbar, da hier bei Abweichungen des tatsächlichen vom vertraglich geschuldeten Zustand die §§ 536ff. BGB sowie die §§ 549ff. BGB anwendbar sein sollen. Zu einer derartigen Übertragung - und damit Zweckbestimmung allein Anhand des Widmungsinhaltes - zwingt auch die Berücksichtigung der verfassungsrechtlich i.S.d. Art. 14 GG geschützten Dispositionsfreiheit des Eigentümers[50] bzw. (berechtigten) Besitzers[51] nach dem Grundsatz der "verfassungsnäheren Auslegung"[52] nicht, existiert mit den §§ 123, 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB ein abgestuftes Schutzsystem, das der grundrechtlichen Schutzpflicht[53] des Gesetzgebers insbesondere unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums[54] durchaus genügt. Eine Widmung zu Wohnzwecken ist also dann beachtlich, wenn sie durch den Hausrechtsinhaber zu eigenen Zwecken vorgenommen und durch die objektiv erkennbaren Umstände bestätigt wird. Hieraus folgt, dass die Wohnungseigenschaft - entgegen den Grundsätzen zur sog. Widmung im Recht der öffentlichen Sachen - mit dem Tod des letzten Bewohners entfällt, ohne dass es eines actus contrarius bedarf. Der Widmungszweck hat sich mit dem Tod des letzten Bewohners erledigt,[55] eine schützenswerte Vertraulichkeitserwartung besteht nicht mehr; mit Blick auf das Telos des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann hierfür auch ein fortbestehendes postmortales Persönlichkeitsrecht nicht genügen, sind von seiner Beeinträchtigung entsprechende Folgen nicht zu erwarten. Ob es sich bei den Räumlichkeiten im hiesigen Sachverhalt (noch) um eine Wohnung handelt, hängt also entscheidend davon ab, ob Dritte als Bewohner im obigen Sinne in Frage kommen. Hierfür nennt der 3. Strafsenat zunächst Verwandte in gerader Linie ("Elternhaus"). Zumindest solange minderjährige Kinder noch im selben Haushalt leben, sind diese zweifelsohne Teil des Verbundes gegenseitiger Vertraulichkeitserwartung, ihnen gegenüber sind die Räumlichkeiten aufgrund ihrer Zweckbestimmung durch § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt. Dies ergibt sich bereits aus der Wertung der §§ 1627, 1631 Abs. 1 BGB, nach denen den sorgeberechtigten Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Aufenthaltsbestimmung obliegt. Wie sich aus der Formulierung "Elternhaus" ergibt, möchte der 3. Strafsenat selbiges hingegen allem Anschein nach auch bei volljährigen, nicht mehr der elterlichen Sorge unterliegenden Kindern annehmen, die mit den Eltern keinen gemeinsamen Haushalt führen. Zwar mag eine enge familiäre Verbundenheit auch in diesen Fällen existieren; der Aufenthalt der Kinder in der Wohnung der Eltern ist hingegen von deren Willen abhängig, die Räumlichkeit ist außerhalb der Besuchszeiten ausschließlich der eigenen Nutzung gewidmet. Hierfür spricht bereits die Formulierung "Elternhaus", welche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gerade für eine Räumlichkeit vorgesehen ist, die i.R.d. Kindheit die eigene Wohnung dargestellt hat[56], also einen vergangenen Zustand beschreibt, ohne die aktuellen Wohnverhältnisse zu charakterisieren. Dieses Ergebnis wird durch § 563 Abs. 2 S. 1 BGB bestätigt, nach welchem die Kinder nur dann mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben und nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt.[57] Demgegenüber besteht gem. § 564 S. 2 BGB sogar ein Sonderkündigungsrecht beider Parteien, wenn in das Mietverhältnis keine Personen i.S.d. § 563 BGB[58] eingetreten sind und es mit den Erben fortgesetzt wird. Auch im Mietrecht wird der Lebensmittelpunkt also nur zugunsten der sog. Hausgenossenschaft besonders geschützt,[59] das Verwandtschaftsverhältnis genügt hierfür nicht. Anders wäre dies freilich zu beurteilen, wenn die erwachsenen Kinder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern geführt haben. Wenn also der Umstand, dass es sich um das Elternhaus von Dritten handelt, für eine Rechtsgüterzuordnung nicht ausreicht, gilt dies a fortiori für Dritte, die sich regelmäßig in den Räumlichkeiten aufgehalten haben. Der reine Aufenthalt in einer Räumlichkeit reicht für die Qualifikation derselben als Wohnung nicht aus[60]; handelt es sich - unabhängig von den sich regelmäßig hierin aufhaltenden Personen - aufgrund der durch die objektiven Umstände bestätigten Widmung zur Selbstentfaltung und der entsprechenden Nutzungsaufnahme

um eine Wohnung, ist der Aufenthalt Dritter deshalb stets vom Willen des Bewohners abhängig; dann aber fehlt es an der Grundlage für eine Zuordnung der Räumlichkeiten zu den Dritten. Letztlich kann auch der Umstand, dass man höchstpersönliche Gegenstände in einer Räumlichkeit lagert, nicht für eine Zuordnung genügen. Die Wohnung wird in diesen Fällen - wie bereits dargelegt - als Lager und nicht zur Persönlichkeitsentfaltung verwendet, welches durch den Widmungskontext offenbar wird.[61] Neben dem Tod des letzten Bewohners entfällt die Wohnungseigenschaft zudem bei Entwidmung, für die als actus contrarius die obigen Grundsätze zur Widmung gelten.

VIII. Fazit und Ausblick

Der BGH stellt bei der Frage der Wohnungseigenschaft i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf eine - regelmäßig konkludent durch die Nutzungsaufnahme erfolgte - Widmung zu Wohnzwecken ab, korrigiert diese hingegen nicht anhand der objektiven Widmungsumstände, sondern nimmt die Rechtsgutszuordnung anscheinend danach vor, wer ein Interesse an der Zuordnung hat. Das ein solches in den vom BGH benannten Fällen besteht, ist unbenommen. Ob ein solches im Kontext von Privat- und Intimsphäre vor dem Hintergrund des Strafrahmens von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch schutzwürdig ist, nimmt der 3. Strafsenat hierbei nicht in den Blick. Der hieraus folgende weite Wohnungsbegriff umfasst nun also auch unbewohnte Räumlichkeiten, die als Lager für höchstpersönliche Gegenstände fungieren, die das Elternhaus irgendeiner Person darstellen oder in denen sich Dritte regelmäßig aufgehalten haben. Wann bzw. ob diese Wohnungseigenschaft ohne actus contrarius endet - da die Bezeichnung "Elternhaus" einen vergangenen Zustand beschreibt, hört dieser schließlich nie auf, zuzutreffen - lässt sich nicht bestimmen. Mit dem Schutz von Privat- und Intimsphäre sowie der Verhinderung einer Gewalteskalation bei Tatbegehung hat dies freilich wenig zu tun. Zumindest auf § 244 Abs. 4 StGB wird dies jedoch nicht durchschlagen, da hier tatbestandlich eine dauerhaft genutzte Privatwohnung vorausgesetzt wird, die Nutzung, dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, zu Wohnzwecken und nicht etwa Besuchs- oder Lagerzwecken erfolgen muss, und diese dauerhafte Nutzung mit dem Tod des letzten Bewohners solange endet, bis die Räumlichkeit von einer neuen natürlichen Person bezogen wird.[62]


[*] RiOLG Univ.-Prof. Dr. Dennis Bock ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Richter am Oberlandesgericht Schleswig; Iwen Manheim ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am selben Lehrstuhl.

[1] So Jäger JA 2020, 630.

[2] Vgl. BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 20.

[3] Schäfer, in: MK-StGB, 3. Aufl. (2017), § 123 Rn. 11.

[4] Rackow, in: BeckOK-StGB, Stand 01.05.2020, § 124 Rn. 6.

[5] Renzikowski, in: MK-StGB, 3. Aufl. (2017), § 180a Rn. 34.

[6] Eisele, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 201a Rn. 9.

[7] Bosch, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 244 Rn. 30.

[8] BT-Drs. 13/8587, S. 43.

[9] Vgl. Bosch, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 244 Rn. 30 m.w.N.

[10] Zutreffend Bosch, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 244 Rn. 30.

[11] BGH B. v. 24.04.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514 = HRRS 2008 Nr. 602, Rn. 9.

[12] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 19.

[13] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 16.

[14] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 19.

[15] Weber, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 24. Edition (2020), Widmung.

[16] Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. (2018), § 35 Rn. 267.

[17] von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK-VwVfG, Stand 01.04.2020, § 35 Rn. 118.

[18] Gröller, PdK, SH L-12, 2011, § 6 Rn. 3.

[19] Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl. (1984), S. 36; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen (1993), S. 34; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. (2010), § 75 Rn. 21.

[20] Vgl. o.

[21] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 16; vgl. auch oben.

[22] Vgl. zur grammatikalischen Auslegung auch Epik NStZ 2020, 484, 487.

[23] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 17.

[24] Vgl. BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 19.

[25] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 18.

[26] Die §§ 63b, 124 und 180a Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB nennt der 3. Strafsenat nicht.

[27] Bosch, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 244 Rn. 30; vgl. auch oben.

[28] BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 19.

[29] Hinsichtlich der Verwirklichung des Grunddeliktes ist dies freilich etwas anderes, muss ursprünglich Gewahrsam an den weggenommenen Gegenständen bestanden haben.

[30] Allerdings kann sich die Existenz solcher Dritter hier auch aus den Umständen ergeben haben, hat der Angeklagte von potentiellen Tatobjekten erst aus den Traueranzeigen erfahren, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden aufgegeben werden.

[31] Vgl. Epik NStZ 2020, 484, 486.

[32] Sowie etwa § 811 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 ZPO.

[33] Vgl. auch Bosch, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 244 Rn. 30.

[34] Hoyer, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 244 Rn. 45; Fischer, StGB, 67. Aufl. (2020), § 244 Rn. 48; so auch Bosch, in: Sch/Sch, 30. Aufl. (2019), § 244 Rn. 30; BGH U. v. 21.06.2001 - 4 StR 94/01 - NJW 2001, 3203.

[35] Vgl. BGH B. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19 = HRRS 2020 Nr. 590, Rn. 19.

[36] Duttge, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. (2017), § 244 Rn. 28.

[37] BGH B. v. 11.10.2016 - 1 StR 462/16 - NJW 2017, 1186 = HRRS 2017 Nr. 159.

[38] Hierzu ausführlich Behm GA 2002, 153.

[39] Schmitz, in: MK-StGB, 3. Aufl. (2017), § 244 Rn. 60.

[40] BT-Drs. 18/12359, S. 7, obgleich es auf S. 8 heißt, andere Räumlichkeiten, die Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fielen unter den Begriff der Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

[41] Vgl. auch Schmitz, in: MK-StGB, 3. Aufl. (2017), § 244 Rn. 61.

[42] So auch Epik NStZ 2020, 484, 486.

[43] Behm GA 2002, 153, 159 m.w.N.

[44] Vgl. zudem § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.

[45] Wendtland, in: BeckOK-BGB, Stand 01.05.2020, § 133 Rn. 31, 28.

[46] Obgleich es hier freilich etwas schief ist, bei der Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre von einem rechtserheblichen Verhalten zu sprechen.

[47] Schmitz, in: MK-StGB, 4. Aufl. (2020), § 1 Rn. 52, 8.

[48] Vgl. hierzu Bieber, in: MK-BGB, 8. Aufl. (2020), § 549 Rn. 3.

[49] H. Schmidt, in BeckOK-BGB, Stand 01.07.2020, § 549 Rn. 9.

[50] BVerfG B. v. 03.10.1989 - 1 BvR 558/89 - NJW 1990, 309, 310.

[51] Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, 90. EL (2020), Art. 14 GG Rn. 323.

[52] Hierzu Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl. (2005), S. 187.

[53] Vgl. hierzu Joecks/Erb, in: MK-StGB, 4. Aufl. (2020), Einleitung Rn. 19; Manssen, Staatsrecht II, 17. Aufl. (2020), § 3 Rn. 57ff.

[54] Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, 90. EL (2020), Art. 14 GG Rn. 133ff.

[55] So im Ergebnis auch Epik NStZ 2020, 484, 486; vgl. auch AG Saalfeld U. v. 12.04.2005 - 635 Js 30684/04 - 2 Ds jug - StV 2004, 613.

[56] Vgl. etwa https://www.duden.de/rechtschreibung/Elternhaus, abgerufen am 23.07.2020.

[57] Vgl. Wendtland, in: BeckOK-BGB, Stand 01.07.2020, § 563 Rn. 8.

[58] Oder es gem. § 563a BGB fortgesetzt wird.

[59] Vgl. Häublein, in: MK-BGB, 8. Aufl. (2020), § 563 Rn. 1.

[60] Vgl. o.

[61] So auch Epik NStZ 2020, 484, 486.

[62] So auch Jäger JA 2020, 630, 631.