HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2020
21. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Beihilfe- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eines DarkNet-Plattformbetreibers

Zugleich Besprechung von LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2018 – 4 KLs 608 Js 19580/17

Von Prof. Dr. Susanne Beck, LL.M. (LSE) und stud. iur. Maximilian Nussbaum, Hannover[*]

I. Problemaufriss

"Die Erfahrungen zeigen[…], dass die klassischen Organisationsdelikte und die historischen gesetzgeberischen Vorstellungen von Täterschaft und Teilnahme auf moderne, internetbasierte Täterstrukturen kaum übertragbar sind." So heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 126a StGB-E, der Betreiber von Internetplattformen in den Blick nehmen soll.[1] Nahezu zeitgleich zu dieser Gesetzesinitiative bestätigte der BGH ohne weitere Begründung[2] ein Urteil des LG Karlsruhe vom 19.12.2018 zur Strafbarkeit eines Betreibers einer DarkNet-Plattform.[3] Neben der Strafbarkeit wegen illegalen Handels von Betäubungsmitteln und Waffen diskutierte das LG eine Zurechnung der Mehrfachtötung und -körperverletzung, die aus dem Amoklauf von München resultierten. Der Täter hatte die Tatwaffe illegal von einem Dritten erworben, der Kontakt zu diesem kam über die Plattform des Angeklagten zustande. Der Fall zeigt anschaulich die Probleme, die sich bei der Zurechnung von Erfolgen zu dem, meist fern von der Tat liegenden, Betreiber von Internetplattformen, speziell solchen im DarkNet ergeben. Gerade durch die große Distanz zur letztlichen Rechtsgutsverletzung und ein hohes Maß gewährleisteter Anonymität für die Nutzer, schaffen die Betreiber solcher Plattformen eine attraktive Infrastruktur für die Begehung rechtswidriger Taten, sei es, um sich über die Begehung rechtswidriger Taten auszutauschen, sie zu verabreden, sie wie beim illegalen Waffen- oder Drogenhandel direkt vorzunehmen[4] oder sie eben wie in dem zu besprechenden Fall vorzubereiten.[5] Dass diese Distanz und Anonymität der Nutzer auch legalen[6], bisweilen sogar wünschenswerten Zwecken (man denke an Whistleblower und Dissidenten) dient[7], erschwert prima facie die Zurechnung einzelner Taten zum Plattformbetreiber als mittelbarem Gefahrverursacher. Dieses Spannungsfeld wird aktuell auch an dem Entwurf des § 126a StGB de lege ferenda diskutiert. Der geplante "DarkNet-Paragraph" soll die Strafbarkeit für Plattformbetreiber vorverlagern: Erfasst soll jeder sein, der "Dritten eine internetbasierte Leistung zugänglich macht, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen, zu fördern oder zu erleichtern." Dabei fordert der aktuelle Referentenentwurf, anders als der durch den Bundesrat ursprünglich eingebrachte Wortlaut, nicht einmal einen eingeschränkten Zugang zur Plattform. Die Bezeichnung als "DarkNet-Paragraph" verdient die Regelung damit wohl kaum noch. Doch der Entwurf wäre Thema eines eigenen Beitrags.[8] Der vorliegende Beitrag konzentriert sich derweil auf den Umgang mit dem beschriebenen Spannungsfeld de lege lata anhand des Falles, der dem LG Karlsruhe vorlag und nun vom BGH bestätigt wurde.

II. Sachverhalt

A richtet spätestens im März 2013 das Forum "Deutschland im Deep Web" (im Folgenden DiDW) im sog. Darknet ein, entwickelte es fortlaufend weiter und administrierte es selbstständig. Die Plattform ließ sich nur

innerhalb des TOR-Netzwerks[9] erreichen und untergliederte sich in verschiedene Kategorien, die ursprünglich primär als Diskussionsforen dienen sollten. So enthielt die Kategorie "Spackentreff" spätestens ab Anfang 2014 die Unterkategorie "Waffen" mit dem Untertitel "Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung", die neben der Veröffentlichung von Diskussionsbeiträgen zum unerlaubten Handel von Waffen genutzt wurde.[10] Die jeweiligen Angebote wurden durch den A, anders als teilweise in der Kategorie "Drogen", nicht freigeschaltet.[11] Der Handel mit Waffen war dem A über eine längere Zeit bekannt[12], wenn er auch keine Kenntnis von den einzelnen Verkaufsmodalitäten hatte, da die Kommunikation zwischen den Nutzern wiederum speziell verschlüsselt war[13]. Nachdem sich 2015 der Pariser Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo ereignete machte A die Unterkategorie "Waffen" zunächst unsichtbar, ca. einen Monat später – freilich nur für registrierte Nutzer – aber wieder sichtbar.[14] Über die Plattform fand Verkaufsgeschäft zwischen dem V und dem T über eine Waffe (Glock 17 Gen. 4) samt entsprechender Munition statt.[15] T nutzte die erworbene Pistole, um in einem Einkaufszentrum in München neun Tötungs- und fünf Körperverletzungsdelikte zu begehen.[16]

III. Die Entscheidung des LG Karlsruhe und Bewertung

Das LG hatte also unter anderem zu entscheiden, inwiefern dem A die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte wegen des Betriebs und der spezifischen Einrichtung der Plattform zurechenbar waren. Dabei nahm das LG zunächst Stellung zu einer vorsätzlichen Gehilfenstrafbarkeit gem. § 27 StGB, um im Folgenden zu einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. §§ 222, 229 StGB zu gelangen.

1. Beihilfestrafbarkeit

Das LG ordnete zu Beginn der rechtlichen Würdigung den Betrieb der Plattform für sich genommen als neutrale Beihilfehandlung ein[17] und lehnte später gesondert den Gehilfenvorsatz bezüglich der aus dem Amoklauf resultierenden Taten mangels hinreichender Konkretisierung ab[18].

a) Neutrale Beihilfehandlungen
aa) Kriterien der ständigen Rechtsprechung

Richtigerweise hält das LG Karlsruhe die Erstellung, Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung der Plattform – wohlgemerkt ohne die Betrachtung der Unterkategorie "Waffen" – für eine straflose neutrale Beihilfehandlung. Es behält die Linie der Rechtsprechung bei und verortet die neutrale, alltägliche oder berufstypische Handlung als Problem des subjektiven Tatbestandes, rekurriert dabei aber freilich auf objektive Umstände des Falles.[19] So soll eine neutrale Hilfeleistung ihren "Alltagscharakter" verlieren und als strafbare Beihilfe zu werten sein, "wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Weiß Letzterer nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ."[20]

Die beiden aufgestellten Fallkonstellationen folgen im Wesentlichen den Kategorien Roxins[21] und beschreiben jeweils objektive Bezugspunkte für die entsprechenden Vorsatzarten.[22] So nimmt die erste Konstellation den Beitragenden in den Blick, der mit dolus directus 2. Grades in Bezug auf den Deliktsentschluss des Täters handelt. Hier ergebe sich das Bedürfnis einer objektiven Restriktion daraus, dass nicht jede alltägliche (oder berufstypische) Handlung eine Deliktsbegehung fördern soll, nur weil der abstrakte Tatentschluss bekannt ist.[23] Daher wird in dieser Konstellation ein objektiv deliktischer Sinnbezug gefordert. Der Tatbeitrag soll also ersichtlich gerade einer deliktischen Handlung dienen und nicht auch sonst in irgendeiner Form nützlich sein.[24] In der zweiten Fallkonstellation, die deutlich häufiger vorliegen und für die Behandlung des Plattformbetreibers wesentlicher sein dürfte, besteht lediglich dolus eventualis bezüglich der Haupttatbegehung. Der Beitragende

kann sich als Außenstehender nur abstrakt vorstellen, dass sein Beitrag einer rechtswidrigen Handlung dient, weshalb er sich grundsätzlich auf den Vertrauensgrundsatz berufen können soll. Dieses Vertrauen, dass der andere keine Straftaten begehe, kann aber nur soweit reichen, wie nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Wahrscheinlichkeit einer deliktischen Verwendung nahelegen. Denn dann hätte dem Beitragenden klar werden müssen, dass er es mit einem erkennbar Tatgeneigten zu tun hat. Es tritt also ein Art objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu dem bedingten Vorsatz hinzu.[25]

bb) Übertragbarkeit auf Plattformbetreiber
(1) Besonderheiten in Bezug auf den Plattformbetreiber

Dieser Beitrag kann und will nicht generell die Stärken und Schwächen der dargestellten Rechtsprechungslinie behandeln[26], sondern fragen, inwiefern sich deren Kriterien auf Plattformbetreiber übertragen lassen.[27] In tatsächlicher Hinsicht lässt sich zunächst beschreiben, dass sich die Kriterien der Rechtsprechung vor allem an Fällen herausbildeten, bei denen wohl ein engerer Kontakt zwischen dem Beitragenden und dem Täter bestand, als es bei einem Betreiber und Nutzer einer Plattform der Fall ist. Sei es der Verkauf einer gebrauchten, nicht lauffähigen Maschine zur Zigarettenherstellung an einen polnischen, mit Schwarzgeld zahlenden Käufer, der diese zur illegalen Produktion von Zigaretten nutzen wollte.[28] Sei es ein firmenexterner Berater, der eine Broschüre für ein Kapitalanlageunternehmen entwirft, die später zur Täuschung von potentiellen Anlegern genutzt werden soll.[29] Oder seien es letztlich die lehrbuchhaften Verkäufer, die in einem Haushaltswarengeschäft einen Hammer an den Täter verkaufen und durch Informationen Dritter von dessen Tötungsabsichten wissen[30] (dolus directus 2. Grades) oder die in einem Waffenladen in Sichtweite zu einer Straßenschlacht eine Pistole verkaufen (dolus eventualis).[31]

Im Unterschied zu diesen Beispielen ist das Verhältnis vom Plattformbetreiber zum Letzttäter von Distanz geprägt, und zwar in dreifacher Hinsicht: In räumlicher, personaler und zeitlicher Dimension. Die räumliche Distanz wird schon grundsätzlich dadurch begründet, dass der Betrieb und Nutzung jeder Internetplattform im digitalen Raum stattfinden.

Dies bedingt auch die personale Distanz von Betreiber zur Identität der Nutzer, die letztlich eine Einschätzung der Absichten des Nutzers erschwert. Dass eine solche Distanz im Internet nicht in jedem Fall verhältnismäßig hoch sein muss, zeigen etwa social-media-Profile, auf denen im erheblichen Maße persönliche Daten preisgegeben werden. Eine personale Distanz kann daneben die Glaubhaftigkeit von Aussagen, die unter einer digitalen Identität gemacht werden, in Frage stellen, wenn die Verknüpfung zur analogen Identität schwer möglich ist. Auch das muss nicht in jedem internetbezogenen Kontext der Fall sein: Betreiber können sehr wohl, wie im Falle des LG Karlsruhe für bestimmte Kategorien, eine Verifizierung von Nutzern fordern. Daneben können solche Verifizierungsmomente auch durch eine Gruppe herbeigeführt werden, etwa wenn eine digitale Identität bspw. auf einer social-media-Plattform mit den assozierten Kontakten, Gruppen und Interessen Abbild einer analogen Lebenswirklichkeit ist. Von einer großen personalen Distanz wird aber gerade dann zu sprechen sein, wenn die Plattform im DarkNet lokalisiert ist. Dann wird eine Anonymisierung der Nutzer (eingeschränkt wenn sie verifiziert werden) und erst recht in unserem Fall durch die zusätzliche Verschlüsselung der Kommunikation innerhalb der Plattform ermöglicht.[32]

Die zeitliche Distanz fußt in dem Umstand, dass der Plattformbetrieb fortlaufend, automatisch und ohne notwendige Kenntnisnahme der einzelnen Inhalte stattfindet.[33] Der Beitrag wird also nicht, wie in den klassischen Beispielen auf Initiative des Haupttäters geleistet, sondern findet dieser Initiative vorgelagert statt und kann daher auch eine tatanreizende Situation für den Täter schaffen. Dass der Tatentschluss geformt oder gar erstmals angestoßen wird, entspricht dabei der typischen Chronologie des § 26 StGB und verdeutlicht die Besonderheit für die diskutierte Beihilfe.[34] Eine Anstifterstrafbarkeit des Betreibers scheitert aber zum einen mangels kommunikativer Beeinflussung des Täters[35] und zum anderen an den hohen Anforderungen an die Vorsatzkonkretisierung[36].

(2) Die kriminelle Ausrichtung der Plattform als Grenze der neutralen Beihilfe

Zu fragen ist also, ob sich die Formeln der Rechtsprechung in Anbetracht der Distanz zwischen Betreiber und Täter (in unserem Fall) übertragen lassen. Betrachtet man die Konstellation der erkennbaren Tatgeneigtheit des Täters bei bedingtem Vorsatz des Betreibers, fällt im

Vergleich zum Lehrbuchfall des Waffenverkäufers auf, dass der Betreiber keinerlei sinnliche Wahrnehmung vom Täter beim Leisten seines Beitrages hat. Er kann sich durch die beschrieben Distanz jedenfalls nicht fragen, ob der Käufer der Waffe gerade sonderlich nervös ist oder lauthals über seinen Nachbarn flucht. Mit der sinnlichen Wahrnehmung und dem geistigen Kontakt können neben solchen behavioralen Auffälligkeiten aber auch kontextuelle Umstände als Gefahrensignale zur Kenntnis des Verkäufers gelangen, etwa wenn, wie im obigen Beispiel, in Sichtweite des Waffengeschäfts eine Straßenschlacht stattfindet. Anders gesagt: Dem Betreiber fehlen in der Regel täter- und tatbezogene Informationen, um im Einzelfall erwägen zu können, ob eine bestimmte Person tatgeneigt ist.[37] Dieser Unterschied ist aber keineswegs Grund, die Formel der Rechtsprechung, als unpassend abzulehnen. Sie fragt nämlich für den bedingten Vorsatz nicht, ob der Täter als auffälliges Individuum erkennbar tatgeneigt war, sondern ob "das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch (war), dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ."[38] Damit lässt die Rechtsprechung angemessen Raum, das Risiko des Beitrages selbst und nicht lediglich die deliktische Beziehung von Täter zum Beitrag im Einzelfall zu betrachten. Dementsprechend kann also auf den aus der Distanz resultierenden Mangel an individuellen Informationen reagiert werden, indem gefragt wird, wie wahrscheinlich die deliktische Nutzung des Beitrages generell ist. Für den Plattformbetreiber ist im Ergebnis dem LG folgend zu fragen, ob der Betrieb der Plattform im besonderen Maße zur kriminellen Nutzung bzw. Missbrauch geeignet ist, Kriminelle in gewisser Weise anzieht und die Plattform daher kriminell ausgerichtet ist.[39] Denn dann schafft der Betreiber eine hinreichendes Risiko, das die Deliktsverwirklichung nahelegt und der Beitrag ist nicht (länger) als sozialadäquat oder alltäglich zu behandeln.

Nun könnte sich der Gedanke aufdrängen, dass jede Plattform, die im zugangsbeschränkten DarkNet betrieben wird, gerade der illegalen Nutzung dienen muss. Dem folgt das LG begrüßenswerterweise nicht und erteilt dem Vorurteil "Wer Anonymität sucht, der führt etwas Verbotenes im Schilde!" zumindest implizit eine Absage.[40] Es erkennt so an, dass eine anonyme Kommunikation legalen oder sogar wünschenswerten Zwecken, wie in Fällen von Whistleblowern und Dissidenten, dienen kann.[41] So werden Seiten, die mit dem TOR-Browser erreichbar sind, wohl auch von Reporter ohne Grenzen, dem Chaos Computer Club und der Enthüllungsplattform Wikileaks genutzt.[42] Auch der anonyme Handel mit Waren kann vom einfachen Wunsch getrieben sein, dass persönliche Daten nicht gespeichert und ggf. kommerzialisiert werden, oder, dass gehandelte Produkte zwar nicht illegal, aber sehr wohl anrüchig oder auf andere Weise sensibel sind.[43] Dass solche Plattformen im DarkNet gerade durch die vermittelte Anonymität gleichwohl attraktiv für die deliktische Nutzung sind, lässt sich kaum bestreiten. Dass aber die Plattform in unserem Fall grundsätzlich auch für kriminelle Geschäfte genutzt bzw. missbraucht werden konnte, beseitigt dem LG zufolge abstrakt noch nicht die Neutralität des Betriebs, da die Plattform primär dem unzensierten und unüberwachten Nachrichtenaustausch dienen sollte.[44]

Wessen Plattform dagegen den äußeren Anschein eines kriminellen Marktplatzes trägt, der führt kriminell Gleichgesinnte zusammen, indem er den Betrieb seiner Plattform im bestimmten Maße an die kriminellen Bedürfnisse anpasst. Denn dann ermöglicht er diesen zum einen unerkannt zu bleiben und die persönliche Identität vom illegalen Geschehen zu distanzieren. Der Täter muss seine kriminellen Wünsche nicht nach außen erkennbar machen. Zum anderen vermittelt der Betreiber eine vermeintlich straffreie, weil anonyme Abwicklung krimineller Geschäfte.[45] Indizien für eine kriminelle Ausrichtung können sowohl die Bezeichnung[46] als auch die Bewerbung der Plattform im kriminellen Kontext an anderer Stelle sein.[47] Daneben kann die Strukturierung der Plattform als Onlineshop für illegale Waren für eine kriminelle Ausrichtung sprechen. Selbst wenn die Plattform in der Gestalt von Diskussionsforen betrieben wird, kann die Untergliederung in kriminalitätsassozierte Kategorien für eine kriminelle Ausrichtung sprechen, wenn die Kategorisierung eine Art kriminalitätsmoderierende Funktion einnimmt und so die Suche nach einem kriminellen Pendant lenkt.[48] So lag es beispielsweise auch im Falle des LG: Die Plattform trug zwar einen neutralen Namen und diente primär dem Informationsaustausch, enthielt aber ab einem bestimmten Zeitpunkt die Untergliederung in "Waffen" und "Drogen"[49] und brachte so kriminell Gleichgesinnte an einen Tisch. Letztlich ist anhand des Einzelfalles zu bestimmen, inwiefern die Untergliederung eine solch lenkende Funktion erfüllt. So kann es sich bei der Unterkategorie "Waffen" auch lediglich um ein Diskussionsforum handeln. Im Fall des LG

kam aber hinzu, dass sich "Waffen" unter der Kategorie "Spackentreff" verortet und mit dem Untertitel "Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung" versehen war.[50] Zusätzlich ist bemerkenswert, dass der A im Anschluss an das Pariser Attentat von 2015 die Unterkategorie für kurze Zeit unsichtbar und im Anschluss nur für registrierte Nutzer sichtbar machte, um zusätzliche Hürden für mögliche Betrüger zu schaffen.[51] Letztlich kam das LG zu dem Schluss, dass der A Kenntnis von der generellen Nutzung der Plattform zum illegalen Waffenhandel hatte.[52] Aus diesen Gründen nahm das LG zu recht an, dass durch die Einführung der Unterkategorie "Waffen" die Plattform ihren "Alltagscharakter" verliert und das mit ihr gesetzte Risiko nicht weiter sozialadäquat ist.[53]

Noch nicht geklärt ist damit, wie es sich mit per se neutralen Plattformen – auch im DarkNet – verhält, die zunehmend zu illegalen Zwecken missbraucht werden und letztlich den Ruf eines kriminellen Marktplatzes genießen. In solchen Fällen hat der Betreiber ursprünglich gerade keine Infrastruktur geschaffen, die ein besonderes, sozialinadäquates Risiko birgt. Es ist also zu fragen, inwiefern eine Plattform im Laufe ihres Betriebs ohne nennenswerte Restrukturierung durch den Betreiber eine kriminelle Ausrichtung durch tatsächliche Nutzung bzw. Missbrauch erhalten kann. Freilich sei angemerkt, dass ein Unterlassen der Löschung der inkriminierten Daten oder des Setzens bestimmter Filter in Frage steht, wenn der Betrieb mangels krimineller Ausrichtung anfänglich als neutral zu behandeln ist.[54] Besonders beachtenswert ist insofern die Formulierung des LG, dass die Plattform ihren "Alltagscharakter" "nicht durch die auch dort begangenen Straftaten[verliert]und[…]in einer Gesamtschau[noch]als sozial adäquat anzusehen[ist]."[55] Dass eine gehäufte Nutzung zu kriminellen Zwecken eine Neutralität prinzipiell ausschließen kann, hätte auch im Hinblick auf die Formel der Rechtsprechung Sinn: Wer erkennt, dass seine Plattform vermehrt zur Begehung oder Vorbereitung von rechtswidrigen Taten genutzt bzw. missbraucht wird, kann ebenso das erhöhte Risiko abschätzen, dass weitere Nutzer seine Plattform zu vergleichbaren illegalen Zwecken nutzen werden. Zu beachten ist hierbei, dass es nicht auf die absolute Zahl der illegalen Nutzungen ankommen kann, sondern auf das Verhältnis zu der legalen (zweckgemäßen) Nutzung. Ansonsten wäre auch Facebook mit alleine 160.000 gelöschten Inhalten wegen Hassrede im ersten Quartal dieses Jahres[56] wohl kaum ein sozialadäquater Betrieb. Weiß aber der Betreiber um die überwiegend illegale Nutzung seiner Plattform, muss er sich wiederum so behandeln lassen, als ob er bewusst das Vorhaben eines erkennbar Tatgeneigten fördert. Ähnliches muss gelten, wenn der Betreiber Kenntnis von dem Verweis Dritter auf illegale Inhalte seiner Plattform nimmt, da diese das Risiko einer illegalen Nutzung in Abhängigkeit von Reichweite und Kontext des Verweises das Risiko einer deliktischen Nutzung erhöhen.

Letztlich ist zu fragen, wie der Betreiber zu behandeln ist, der keine Kenntnis von der überwiegend kriminellen Nutzung hatte, diese aber im Zuge einer Überwachung für ihn ohne weiteres erkennbar war. Insofern scheint es bei dolus eventualis bezüglich der Haupttatbegehung nach der Formel der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, die überwiegend kriminelle Nutzung als objektiven Anknüpfungspunkt für die erkennbare Gefahrgeneigtheit der Plattform zu wählen.

(3) Vereinbarkeit mit den Regelungen des TMG

Schließlich ist zu fragen, ob die geförderten Ergebnisse auch mit der oben beschriebenen zeitlichen Distanz des Betreibers zur Haupttat vereinbar sind. Dieser speichert fremde Inhalte automatisch ohne notwendige Kenntnisnahme und meist in erheblichem Umfang. Daher dürfte er zumindest weniger konkrete Vorstellungen davon haben, inwiefern illegale Handlungen mittels der Plattform begangen werden.[57] Gesetzlich wird dieser Besonderheit durch die §§ 7, 10 TMG Rechnung getragen, die den Host-Provider privilegieren.[58] Die Querschnittsregelungen der §§ 7 ff. TMG werden nach der umstrittenen Integrationslösung im Rahmen der Haftungsnorm berücksichtigt.[59] Innerhalb dieser Lösung wird vor allem vertreten, dass sie etwa vorsatzmodifizierend wirken und den Eventualvorsatz ausklammern.[60] Gem. § 7 II TMG sind "Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 und 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen." Gem. § 10 TMG sollen Plattformbetreiber nur dann verantwortlich sein, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung haben. Unter Kenntnis ist die

positive Kenntnis von und nicht der bedingte Vorsatz bezüglich des konkreten rechtswidrigen Inhalts und der entsprechenden Fundstelle zu verstehen. In diesem Sinne soll es nicht ausreichen, dass der Betreiber rechtswidrige Handlungen auf seiner Plattform für möglich oder gar wahrscheinlich hält, da für den Host-Provider gerade keine Überwachungs- und Nachforschungspflichten bestehen sollen.[61]

Diese Besonderheiten sind daher mit den allgemein dogmatischen Ergebnissen der neutralen Beihilfe in Einklang zu bringen.[62] Für den Fall des LG Karlsruhe ergibt sich schon nichts anderes, da durch die Wiedersichtbarmachung der Unterkategorie "Waffen" weitere aktive Handlungen zum Hosting hinzutraten.[63] Vergleichbares sollte für die Fälle der offensichtlich kriminellen Ausrichtung der Plattform durch den Betreiber gelten: Wer bewusst das Risiko fördert, kriminell Gleichgesinnte zusammenzubringen, der sollte nicht durch das TMG privilegiert werden. Denn in diesem Fall dürfte nicht mehr die reine Speicherung fremder Inhalte in Rede stehen.[64] In diese Richtung könnten ebenfalls jene Fälle zu werten sein, in denen der Betreiber Kenntnis von der überwiegend kriminellen Nutzung nimmt. Zwar ist die Kenntnis des Betreibers nicht wie von § 10 S. 1 Nr. 1 TMG gefordert auf den spezifischen rechtswidrigen Inhalt bezogen, sondern abstrakter Natur. Daneben macht der Umstand, dass die Sozialschädlichkeit der Plattform im Falle des Unterlassens lediglich durch das Verhalten Dritter und entsprechende Sogeffekte herbeigeführt wird eine parallele Behandlung zur aktiven kriminellen Ausrichtung begründungspflichtig. Solche Gründe können aber letztlich darin liegen, dass die tatsächliche Herrschaft über die Daten am ehesten dem Betreiber der Plattform zukommt und sich die rechtliche Verpflichtung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der überwiegend kriminellen Nutzung verdichtet.[65] Ab diesem Zeitpunkt umfasst das durch die §§ 7, 10 TMG vorgesehene Privileg den Betrieb der Plattform nicht mehr, weil das infrastrukturelle Risiko durch die Plattform den Bereich des Sozialadäquaten verlässt. Des Weiteren spricht für eine parallele Behandlung auch die Abgrenzungsschwierigkeit zwischen der kriminellen Ausrichtung durch aktives Tun und dem Unterlassen bei Kenntnisnahme der überwiegend kriminellen Nutzung. So erscheint die Frage, welcher Grad der Anpassung an kriminelles Verhalten erforderlich ist, um von einem aktiven Tun auszugehen, aufgrund der Komplexität und Geschwindigkeit der (Schwarz-)Marktordnung im digitalen Raum pauschal nur schwer beantwortbar.

Letztlich stellen die Regelungen des TMG somit nur ein Korrektiv für die Fälle dar, in denen die kriminelle Nutzung schlicht verkannt wird. Zwar stellt die Plattform dann, wie oben dargestellt, objektiv ein erhebliches Risiko dar, weitere kriminell Gleichgesinnte anzuziehen, aber in diesen Fällen von einer Unterlassensstrafbarkeit auszugehen, würde den Betreiber ohne Anlass indirekt mit Überwachungspflichten belegen.[66] Daher ist die Grenze bei der Kenntnis von der überwiegend kriminellen Nutzung in der Unterlassensvariante zu ziehen. Ist die überwiegend kriminelle Nutzung dagegen für den Betreiber lediglich erkennbar, gelangt man zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur bei positiver Kenntnis von dem spezifischen rechtswidrigen Inhalt.

b) Vorsatzkonkretisierung

Dem LG ist zuzustimmen, dass die Neutralität der Beihilfehandlung dort endet, wo der A nicht mehr nur eine primär der Information und dem Austausch dienende Plattform betreibt. Genau davon ist zu sprechen, wenn A spätestens 2014 auf der Plattform in der Kategorie "Spackentreff" die Unterkategorie "Waffen" einfügt und später wieder sichtbar macht. Auf diese Weise schafft der A einen "kriminellen Marktplatz". Nicht beantwortet ist aber die Frage, ob der A damit auch einen Vorsatz bezüglich der Mehrfachtötung- und Körperverletzung hat. Dieses Problem siedelt das LG bei der Vorsatzkonkretisierung an.[67] Es fordert in Fortführung der Rechtsprechungslinie nicht, dass "die Haupttat in ihrer konkreten Ausführung sowie in Ort und Zeit dem Gehilfen bekannt ist". "Maßgeblich ist, ob der Gehilfe die Haupttaten in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern, wobei Einzelheiten der Haupttat nicht bekannt sein müssen (BGH NJW 2000, 3010 m.w.N.)."[68] Richtigerweise bejaht das LG den Eventualvorsatz für die Beihilfe zum illegalen Waffenhandel und zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe[69], verneint ihn aber für die Beihilfe zu den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten mit dem Hinweis, dass zu den wesentlichen Merkmalen der Haupttat "insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung" zähle.[70] Dass der "Gehilfe jedwedes oder irgendein Delikt fördern wollte", reicht indes genauso

wenig aus, wie "die bloße Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung".[71]

Gleichwohl weist der BGH in mehreren Entscheidungen darauf hin, dass der Gehilfenvorsatz weniger konkret als der Anstiftervorsatz sein muss, da die Nähe zur Tat geringer sein dürfte und die Strafandrohung differenziert sei.[72] Zwar ist es richtig, im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die besonders bei Beihilfehandlungen im weiten Vorfeld der Tat auftreten, genügen zu lassen, dass dem Täter ein "entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gegeben wird und so bewusst das Risiko erhöht wird, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird".[73] Dass aber auf ein Mindestmaß an Konkretisierung nicht verzichtet werden kann, liegt in der Akzessorietät der Beihilfe und die Ausrichtung der Strafandrohung an der Haupttat begründet.[74]

Schließlich kann nicht angenommen werden, dass A mit der Einrichtung der Unterkategorie "Waffen" ein entscheidendes Tatmittel zu einem Amoklauf willentlich an die Hand gegeben hat, selbst wenn er abstrakt Kenntnis vom Waffenhandel über die Plattform hatte.[75] Denn der Erwerb einer illegal erworbenen Waffe muss aus der Sicht des A nicht zwangsläufig deren rechtswidrige Nutzung zur Folge haben, es könnte etwa auch sein, dass Erwerber solcher Waffen sie lediglich zu Zwecken der Sammlung oder des Verschaffens eines Sicherheitsgefühl durch den bloßen Besitz nutzen will.[76] Anders formuliert: Dem A wird zwar vorgeworfen, durch die Schaffung eines anonymen Absatzmarktes den illegalen Waffenhandel zu ermöglichen, es kann ihm aber mangels Ausrichtung der Kategorie, etwa auf "Assassination-Markets"[77] gerade nicht vorgeworfen werden, das Risiko von Tötungen und Körperverletzungen bewusst gefördert zu haben.[78] Das LG begründet zutreffend, dass auch die Wiedersichtbarmachung der Unterkategorie "Waffen" im Anschluss an die Terroranschläge in Paris keinen Eventualvorsatz begründet: "Die für die Anschläge in Paris benutzte Waffe wurde gerade nicht über die Plattform DiDW erworben; auch ansonsten wurden über die 2013 online gestellte Plattform kein Vorgänge bekannt, wonach auf DiDW verkaufte und erworbene Waffen zu Gewalttaten – in welcher Form auch immer – verwendet wurden."[79] Diese Erwägungen sprechen in ihrer Gesamtheit dagegen, einen Vorsatz zu bejahen, nicht aber zwingend gegen eine Fahrlässigkeitszurechnung, wie im Folgenden darzulegen sein wird.

2. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit

a) Handlung und Sorgfaltspflichtverletzung

Nachdem das LG mangels Konkretisierung des Vorsatzes eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Mehrfachtötung abgelehnt hat, stellt es vor allem auf die erneute Sichtbarmachung der Unterkategorie "Waffen" als Handlung ab und gelangt zu einer Strafbarkeit nach §§ 222, 229 StGB.[80] Bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichtverletzung fordert das LG beachtenswert, dass die verletzte Pflicht gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsgutes dient[81] und bezieht damit hier schon eine Restriktion ein, die sich grundsätzlich auch in der objektiven Zurechnung verorten ließe.[82] Zu dieser Technik führt Hardtung[83] an, dass sie "pragmatisch vorzugswürdig" sei, da sie vor Fehlern schützt, die im Umgang mit irrelevanten Sorgfaltspflichtverletzungen entstehen können. Der Verstoß wird in der (vorsätzlichen) Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2b, 2 Abs. 2 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum Waffengesetz i.V.m. § 27 StGB gesehen.[84] An dieser Stelle zieht das LG erstmals einen Vergleich zu dem Amoklauf von Winnenden[85], worauf noch zurückzukommen sein wird, und formuliert den Schutzzweck der Waffengesetze allgemein dahingehend, dass sie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens bezwecken.[86]

b) Objektive Vorhersehbarkeit

Eine objektive Vorhersehbarkeit macht das LG daran fest, dass "ein besonnener Dritter bei erneuter Sichtbarmachung der Unterkategorie "Waffen"[hätte]erkennen können, dass die Möglichkeit des anonymen Waffenerwerbs abseits des geregelten legalen Marktes dazu führen kann, dass der Erwerber eine auf diesem Weg erworbene Schusswaffe zur Verletzung und Tötung von Menschen zielgerichtet einsetzen wird. Waffen von namentlich nicht bekannten Verkäufern, ohne Gewährleistung und zu überteuerten Konditionen, erwirbt nur derjenige, der sich aus legalen Quellen nicht bedienen kann, weil er die erforderlichen Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllen kann. Diese Erkenntnis musste sich jedem verständigen Menschen aufdrängen."[87] Dies gelte dem LG zufolge

umso mehr, nachdem sich der Pariser Anschlag ereignete, auch, wenn unbestätigt bleibt, dass die eingesetzten Waffen dem Handel auf Underground-Foren entstammten.[88] Kritisch zu betrachten ist die Formulierung, dass diese Umstände im Zusammenhang mit der ermöglichten Anonymisierung und Abschottung "zwangsläufig dazu führen musste, dass sich auch psychisch kranke und auffällige Personen[…] dort um Waffen bemühen und diese dann zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetzen würde[n]".[89] Denn gerade, wie oben geschildert, gibt es durchaus auch legale Verwendungsmotive für illegal erworbene Waffen – eine Zwangsläufigkeit anzunehmen geht deshalb doch recht weit.

c) Objektive Zurechnung

Vor allem aber die objektive Zurechnung der Mehrfachtötung zum A begegnet dem Problem des vorsätzlichen und eigenverantwortlichen Handelns des Schützen, also dem Dazwischentreten eines Dritten. Ebenjenes wirft die Frage auf, ob das geschaffene Risiko wirklich rechtlich zu missbilligen ist (oder der Zurechnungszusammenhang unterbrochen, das verbindende Band des fahrlässig tatfördernden A zum Erfolg durchtrennt ist).[90] Immer wieder wurden Versuche unternommen, einen pauschalen Zurechnungsausschluss für solche Fälle zu begründen.

aa) Das moderne Regressverbot

Welp beruft sich zu diesem Zwecke auf die Eigenverantwortlichkeit des Letzttäters, die kategorisch zwischen den Erfolg und den, lediglich eine Versuchung schaffenden, Hintermann tritt.[91] Andere nähern sich dem selben Ergebnis über das Kriterium der Steuerbarkeit oder Beherrschbarkeit, die für den Hintermann nicht gegeben sei, wenn eine andere Person das Geschehen bewusst den eigenen Plänen gemäß gestalte und dem Hintermann so den Einfluss auf die Risikosphäre entziehe.[92] Wehrle führt letztlich an, dass Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte in einem Plus-Minus-Verhältnis stehen. Wenn der Tatbeitrag im Vorsatzdelikt dem eines Teilnehmerbeitrags entspricht, dann könnte im "Minus" der Fahrlässigkeit keine Täterschaft bestehen.[93] Dieser Gedanke könne auch auf das Gesetz gestützt werden: Wenn die sorgfaltswidrige Ermöglichung durch einen Ersttäter eine Art fahrlässige Beihilfe darstellt, dann könne diese nur straflos sein, da das StGB mit § 27 lediglich die vorsätzliche Beihilfe kennt.[94]

Es ist zweifelhaft, ob die dargestellten Argumente einen pauschalen Ausschluss der Zurechnung zu begründen vermögen. So kann die Eigenverantwortlichkeit des Selbstschädigenden oder Selbstgefährdenden freilich die Verantwortlichkeit des Beitragenden ausschließen. Dieses Prinzip aber ohne Einschränkungen auf Fremdschädigungen zu übertragen berücksichtigt nicht hinreichend, dass die meist in Rede stehenden Tatbestände (§§ 222, 229 StGB) vor Fremdschädigungen schützen sollen. Folge dessen kann die Eigenverantwortlichkeit bei Handlungen des Opfers eine größere zurechnungsunterbrechende Wirkung entfalten.[95] Daneben kennt das Gesetz mit der Anstiftung und Beihilfe gerade Fälle, in denen mehrere für einen Erfolg bei freiverantwortlichem und vorsätzlich handelndem Letzttäter verantwortlich sind.[96] Es ist also darüberhinausgehend begründungspflichtig, warum eine Mitverantwortung nicht auch durch eine fahrlässige Nebentäterschaft zum Ausdruck kommen kann.[97] Dem Kriterium der Steuerbarkeit im Sinne einer Beherrschbarkeit lässt sich entgegnen, dass diese wohl auch in vielen Fällen fehlen dürfte, in denen die vom Hintermann geschaffene Gefahrenquelle in die Nähe Dritter gerät und zwar unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit des Letzteren. Bspw. dürfte sich nichts grundsätzlich anderes für die Beherrschbarkeit des Hintermannes ergeben, wenn der Letzttäter mit der nicht sicher verwahrten Waffe des Hintermannes hantiert und sich dabei versehentlich ein Schuss löst.[98] Gegen das Argument des Unwertgefälles lässt sich schon anführen, dass für Fahrlässigkeitstaten – im Gegensatz zum restriktiven Täterbegriff bei den Vorsatzdelikten – ein extensiver Einheitstäterbegriff gilt.[99] So lässt es sich mit dem weiten Wortlaut etwa der §§ 229, 222 StGB vereinbaren, jeweils eine fahrlässige Beteiligung zu erfassen, da die Fahrlässigkeitstaten ohnehin keine Tatherrschaft kennen.[100]

bb) Das eingeschränkte Regressverbot

Nichts desto trotz verdient Roxins Lösung Beifall, die vom Vertrauensgrundsatz ausgeht und die Zurechenbarkeit einschränkt. Dieser besagt, dass grundsätzlich jeder darauf vertrauen können soll, dass Dritte keine vorsätzlichen Straftaten begehen.[101] Gleichsam erscheint es unerlässlich die Grenzen dieses Vertrauens zu konturieren und so Verantwortungsbereiche im Einzelfall zu bestimmen. So schlägt Roxin das Kriterium der erkennbaren Tatgeneigtheit vor, bei dessen Vorliegen das Verhalten des Letzttäters für den Hintermann kalkulierbarer wird und

sich so die Beziehung von dem Hintermann zur Tat hinreichend verdichte.[102]

Das LG Karlsruhe will hingegen über die Zurechnung entscheiden lassen, ob "das für den Erfolg ebenfalls kausale Verhalten des Dritten außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt. Erforderlich für eine Zurechnung ist demnach, dass die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache trotz des in den Kausalverlauf eingreifenden Verhaltens des Dritten wesentlich fortwirkt, der Dritte also hieran anknüpft[…]. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich in dem pflichtwidrigen Handeln des Dritten gerade das Risiko der Pflichtwidrigkeit des Täters selbst verwirklicht."[103] Das LG bedient sich im Ansatz also auch einer Begrenzung durch die Adäquanz[104] und füllt dieses Kriterium wiederum mit der Frage nach der Schutzrichtung der verletzten Sorgfaltsnorm.[105] Einen gleichartigen Verweis nimmt das LG schon bei der objektiven Vorhersehbarkeit vor. Es folgt also einem weit vertretenen Ansatz, dass eine Zurechnung fremder Vorsatztaten dann stattfinden soll, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht gerade darauf gerichtet ist, solche zu verhindern. Geht nämlich die Sorgfaltsnorm selbst von einer Erkennbarkeit des Schadensverlaufs aus, bedürfe es keiner separaten Feststellung einer besonderen Nähe des Hintermannes zum Erfolg im Einzelfall; das Vertrauen finde positivrechtlich seine Grenzen. Entsprechende Waffenvorschriften erfüllen den Zweck, generell Tatgeneigte von der Tat abzuhalten.[106]

Dadurch generalisiert das Kriterium des speziellen Schutzzwecks der Sorgfaltsnorm beispielsweise im Bereich des WaffG und lässt wenig Raum für eine Betrachtung im Einzelfall, etwa, ob der Vertrauensgrundsatz für den Hintermann seine Grenzen findet, indem die Tatgeneigtheit des Haupttäters für ihn erkennbar ist.[107] Berster beschreibt dies kritisch als die Verkehrung des Schutzzweckzusammenhangs von einem zurechnungsbegrenzenden zu einem zurechnungsbegründenden Merkmal.[108] Roxin gibt berechtigterweise zu bedenken, dass "die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die das Alltagsleben reglementieren, ins Beliebige und Uferlose ausgedehnt werden [könnten]."[109]

Das Kriterium der erkennbaren Tatgeneigtheit dagegen vermag am ehesten die hinreichende Nähe von Hintermann zum Erfolg zu begründen. Die Kritik an dem Kriterium, es erschöpfe sich in der objektiven Voraussehbarkeit des Erfolges[110], erscheint nicht zwingend. So könnte es auch im Sinne einer "konkreten Vorhersehbarkeit mit höheren Anforderungen"[111] verstanden werden.[112] Dass durch das Kriterium besondere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit gestellt werden fängt in begrüßenswerter Weise auf, dass im Rahmen der objektiven Vorhersehbarkeit zumeist geringe Anforderungen gestellt werden. Denn die Rechtsprechung lässt es zumeist genügen, wenn der Eintritt des Erfolges, sei es auch nicht als regelmäßige, so doch als nicht ungewöhnliche Folge erwartet werden konnte.[113] Gleichsam geringe Anforderungen an die Vorhersehbarkeit willentlichen menschlichen Verhaltens zu stellen wird dem qualitativen Unterschied zu Naturkausalverläufen nicht gerecht, ist doch freilich auch der eigenverantwortliche Mensch zu irrationalem, ergo schwer zu kalkulierendem Verhalten fähig.[114] Das Kriterium der erkennbaren Tatgeneigtheit hingegen fordert in angemessener Weise, dass sich der Deliberationsrahmen des Vordermanns hinreichend verdichtet.

Damit soll dem Kriterium des speziellen Schutzzwecks von Sondernormen keinesfalls die Brauchbarkeit abgesprochen werden, denn das durch Sorgfaltspflichtverletzung per se gesetzte Risiko durch den Hintermann variiert in seiner Sozialadäquanz in Abhängigkeit von der Weite des Deliberationsrahmens des Vordermanns. Anders: Je wahrscheinlicher es ist, dass ein Dritter den Beitrag in einem deliktischen Kontext nutzt, desto geringere Anforderungen sind an die erkennbare Tatgeneigtheit im Einzelfall zu stellen. Sondernormen mit speziellem Schutzzweck könnten insofern ein Indiz für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der deliktischen Nutzung darstellen, dagegen aber nicht ohne weitere Anhaltspunkte im Einzelfall eine Durchbrechung des Vertrauensgrundsatzes begründen.[115] Ansonsten wäre beispielsweise derjenige, der illegal Waffen verkauft auch dann nicht (in Bezug auf eine nachfolgende Gewalttat) entlastbar, wenn der Käufer ihm voller Stolz, freilich aber ohne Waffenschein seine Sammlung halbautomatischer Waffen

präsentiert. Auf der anderen Seite leuchtet nicht vollständig ein, warum nicht auch ungeschriebene Sorgfaltsnormen ein erhöhtes generelles Risiko und damit einen geschmälerten Deliberationsrahmen des Vordermannes begründen können sollen. Das Kriterium der erkennbaren Tatgeneigtheit könnte sodann dem verbleibenden Rahmen Rechnung tragen.

Letztlich dürfte für unseren Fall aber auch bei einer Heranziehung der erkennbaren Tatgeneigtheit ein paralleler Gedankengang zur neutralen Beihilfehandlung angebracht sein: Mangels sinnlicher Wahrnehmung sollte gefragt werden, ob die Wiedersichtbarmachung der Unterkategorie "Waffen" die Plattform in einen kriminellen Kontext stellt, der besonders die Gefahr einer Gewalttat mittels einer über die Plattform gehandelten Waffe schafft. So ergebe sich nach den vorgeschlagenen Kriterien das gleiche Ergebnis wie beim LG Karlsruhe: Die Beihilfe zum illegalen Waffenhandel per se schafft schon eine Gefahr der schädigenden vorsätzlichen Nutzung, die nicht von der Hand zu weisen ist. Ergänzt man diese Ausgangsgefahr im zweiten Schritt mit kontextuellen Umständen, wie dem Umstand, dass der Verkauf im DarkNet und zusätzlich verschlüsselt stattfindet oder dass die Unterkategorie "Waffen" nach dem Pariser Anschlag erst unsichtbar und sodann wieder sichtbar gemacht wird, lässt sich von einer konkreten Vorhersehbarkeit, also der erkennbaren Tatgeneigtheit des Nutzers sprechen.

An dieser Stelle ist der Erst-Recht-Schluss des LG zur Verurteilung vom Amoklauf von Winnenden kritisch in den Blick zu nehmen. Im Fall Winnenden lag der Sorgfaltspflichtenverstoß in der fahrlässigen Verletzung spezifischer waffenrechtlicher Aufbewahrungsvorschriften (§ 36 WaffG) begründet.[116] Dort hat der Vater seine Waffe samt Munition unzulässigerweise ungesichert im Kleiderschrank verwahrt und dadurch den Amoklauf seines Sohnes ermöglicht.[117] Eine Bejahung der objektiven Vorhersehbarkeit und Zurechnung müsse nach dem LG erst recht bei dem Plattformbetreiber gegeben sein, der bewusst und gezielt einen Absatzmarkt für Waffen schafft und damit vorsätzlich Beihilfe zu Verstößen gegen das WaffG leistet. Diese Differenzierung nach Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit erscheint vor dem Hintergrund des Erläuterten zweifelhaft: Erstens leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum ein vorsätzlicher Verstoß, der dazu führt dass ein Dritter illegal in Besitz einer Waffe kommt eher eine (konkrete) Vorhersehbarkeit herstellt als ein fahrlässiger Verstoß. So ist es zumindest denkbar, dass die vorsätzliche Besitzverschaffung wie im Beispiel des Verkaufs an den Sammler weniger gefährlich erscheinen kann als das fahrlässige Liegenlassen einer Flinte in einer Gastwirtschaft, derer sich im Folgenden jeder bemächtigen könnte. Demnach kann der vorsätzlich Besitzverschaffende schon wegen der Konkretisierung der Person des Käufers ggf. besser einschätzen, ob diese womöglich die Waffe zu deliktischen Zwecken nutzt. Zweitens kann mit der Fokussierung auf das vermeintliche Plus-Minus-Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit[118] aus dem Blick geraten, dass der beitragende Hintermann zumeist weniger kontextuelle Kenntnisse und sinnliche Wahrnehmungen von dem Letzttäter haben dürfte, als beispielsweise der Verkäufer der Waffe. Diese erhöhte Distanz drückt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt darin aus, dass der Plattformbetreiber lediglich Beihilfe zum illegalen Waffenhandel leistet, während sich der Verkäufer täterschaftlich strafbar macht. Umso mehr gilt dies in der Konstellation des Plattformbetreibers zu berücksichtigen, den, wie aufgezeigt, eine räum-

liche, personale und zeitliche Distanz von dem Verkauf der Waffe und erst recht von der Letzttat trennt. Aus diesem Grund dürfte er weniger Informationen bzgl. der Gefahrgeneigtheit des letztlich Waffenbesitzenden haben, als der Vater im Fall Winnenden, der um die schlechte psychische Verfassung des Sohnes wusste.

Zuletzt ist zu fragen, ob eine für die Zurechnung hinreichende Verknüpfung zwischen Hintermann und Erfolg neben der erkennbaren Tatgeneigtheit besteht, wenn dem Hintermann eine Garantenpflicht zukommt.[119] Dafür ist zwischen Beschützer- und Überwachergaranten zu differenzieren. Zur ersteren ist sagen, dass nicht erklärbar scheint, warum sich ein Garant weniger auf den Vertrauensgrundsatz berufen können soll als der Nicht-Garant.[120] Zur zweiteren ist anzumerken, dass sich aus jedem gefahrschaffenden Verhalten, das sich als Förderung der Tat im Sinne einer fahrlässigen Beteiligung darstellt, eine Garantenpflicht aus Ingerenz ableiten lassen könnte. Um eine Ausuferung dieser Pflicht in Fällen der mittelbaren Gefahrschaffung zu verhindern wird wiederum angeführt, dass es auf Kriterien des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht[121] und der konkreten Erkennbarkeit der Deliktsverwirklichungsabsicht oder zumindest wie hier besprochen der Tatgeneigtheit ankommt.[122] Damit wäre wiederum der Bogen zum eben Diskutierten geschlagen und ein zweistufiges Verfahren vorgeschlagen, das die Kriterien des Schutzzwecks der speziellen Sorgfaltsnorm und der erkennbaren Tatgeneigtheit im Einzelfall kombiniert.

IV. Fazit

Das Urteil des LG zeigt, dass der Betreiber einer Internetplattform sich inmitten eines Spannungsfeldes wiederfindet: Auf der einen Seite schafft er besonders in anonymen Kontexten eine Infrastruktur, die abstrakt ein besonders hohes Missbrauchsrisiko durch kriminell Gleichgesinnte aufweist, aber auch legalen Zwecken dienen kann. Andererseits ist sein Beitrag meist räumlich, personal und zeitlich weit von späteren Gewalttaten entfernt und eröffnet einen weiten Deliberationsrahmen für "Zwischen"- und Letzttäter. Schließlich ist er etwa nicht gleichzusetzen mit dem Verkäufer der Tatwaffe zu einem Amoklauf, der zumeist noch mehr kontextuelle Informationen (und sinnliche Wahrnehmungen) bzgl. des Letzttäters haben dürfte, sogar wenn der Erwerb über das Internet stattfindet. Für den Plattformbetreiber ist, selbst wenn er eine Untergliederung der Website wie hier für "Waffen" vornimmt, nicht zwingend ersichtlich, zwischen welchen Personen es letztlich zum Verkauf kommt und schon gar nicht, welche Verwendungszwecke die Erwerber verfolgen. Dieses Spannungsfeld lässt sich aber, wie gezeigt, mit einer Anpassung der Kriterien zur neutralen Beihilfehandlung – unter Berücksichtigung der speziellen Regelungen des TMG – und der Begrenzung einer subjektiven Zurechnung durch die Vorsatzkonkretisierung in den Griff bekommen. Für die Fahrlässigkeitshaftung lässt sich festhalten, dass das Kriterium des speziellen Schutzzwecks der verletzten Sondernorm einen angemessenen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anforderungen an die erkennbaren Tatgeneigtheit bilden kann. Zwar ist zu sagen, dass die Beurteilung dieses Kriteriums im Einzelfall gerade im digitalen Kontext aufgrund der beschriebenen Distanzen schwer fallen kann. Nichtsdestotrotz bietet es, wenn man weitere kontextuelle Umstände heranzieht, wie etwa die überwiegend kriminelle Ausrichtung einer Plattform, eine angemessene Grenze für den Vertrauensgrundsatz und Lösung für Fälle der mittelbaren Gefahrschaffung.


[*] Die Autorin Beck ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung und Rechtsphilosophie, Universität Hannover. Der Autor Nussbaum ist studentische Hilfskraft an diesem Lehrstuhl.

[1] Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-SiG 2.0), Bearbeitungsstand: 27.3.2019, 16:36 Uhr, S. 77.

[2] BGH 1 StR 188/19, Beschluss v. 6. August 2019.

[3] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17 = StV 2019, 400.

[4] Vgl. insofern auch Bachmann/Arslan NZWiSt 2019, 241, 242 f.

[5] Vgl. auch BR-Drs. 33/19, S. 10; IT-SiG 2.0 (Fn. 1), S. 77.

[6] Fünfsinn/Ungefuk/Krause Kriminalistik 2017, 440, 441.

[7] IT-SiG 2.0 (Fn. 1), S. 76; Moßbrucker, Netz der Dessidenten – Die helle Seite des Darknets, http://www.bpb.de/apuz/259139/netzder-dissidenten?p=all (Zuletzt abgerufen am 13.09.2019).

[8] Vgl. Bachmann/Arslan NZWiSt 2019 241, 248 zur vorangegangenen Entwurfsfassung; Greco ZIS 2019, 435; Kubiciel/Mennemann jurisPR-StrafR 8/2019 Anm. 1 IV; Oehmichen/Weißenberger KriPoZ 2019, 174; Rückert Stellungnahme LTO vom 15.03.2019, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundesrat-strafrecht-fuer-darknet-strafbarkeitsluecke-kriminalisierung/ (Letzter Abruf 15.11.2019); Zöller KriPoZ 2019, 274, 277 ff.

[9] Bei dem TOR (The Onion Router)-Browser handelt es sich um ein Surfprogramm, das insbesondere die IP-Adressen der Nutzer verschlüsselt und so ein anonymes Bewegen nicht nur im Darknet, sondern auch im sog. surface web, dem Teil des Internets, der jedem ohne weiteres zugänglich ist, ermöglicht. Die Verschleierung der IP-Adresse wird erreicht, indem der Zugriff auf die jeweilige Seite nicht unmittelbar, sondern über verschiedene Knoten, im Wesentlichen andere TOR-Nutzer vorgenommen wird; vgl. Dingledine/Mathewson/Syverson, Tor: The Second-Generation Onion Router, Abschn. 2, abrufbar unter https://svn.torproject.org/svn/projects/design-paper/tordesign.pdf (Letzter Abruf 11.11.2019).

[10] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 2, 18.

[11] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 137.

[12] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 297 ff.

[13] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 40ff; 159 ff.

[14] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 136.

[15] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 156 ff.

[16] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 5; 165 ff.

[17] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 427 ff.

[18] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 487 ff.

[19] Vgl. von vielen Bode ZStW 2015, 935, 951 ff.

[20] BGH NStZ 2000, 34; NStZ 2000, 3010; NStZ 2004, 41; NStZ 2006, 214 = HRRS 2006 Nr. 100; NJW 2012, 3177 m.w.N.; NJW 2014, 1098; NStZ 2017, 337; 2017, 461; 2018, 328; LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 487 ff.

[21] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. (2003), § 26 Rn. 218 ff.

[22] Vgl. die kritische Betrachtung des Verhältnisses von deliktischem Sinnbezug und erkennbarer Tatgeneigtheit Bode ZStW 2015, 935, 955; Anm. Kudlich NStZ 2017, 337, 340.

[23] Vgl. Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. (2017), Rn. 1333.

[24] Jeschek/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (1996), § 64. III 2c; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. (2019), § 45 Rn. 112; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. (2003), § 26 Rn. 221 ff.

[25] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. (2003), § 26 Rn. 241 ff.; vgl. auch Bode ZStW 2015, 935, 954 f.; Putzke ZJS 2014, 635, 640.

[26] Vgl. zum Streitstand und der dogmatischen Einordnung Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. (2019), § 27 Rn. 9 ff. m.w.N.

[27] Vgl. Kudlich, in: Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, (2004), 1 ff. zu der neutralen Beihilfe im Kontext von Anonymisierungsdienstleistern.

[28] BGH NStZ 2018, 328 = HRRS 2018 Nr. 338.

[29] BGH NStZ 2000, 34.

[30] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. (2003), § 26 Rn. 222.

[31] Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. (2003), § 26 Rn. 241

[32] Vgl. auch Bode ZStW 2015, 935, 955.

[33] Vgl. Kudlich, in: Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, (2004), 1, 18.

[34] Vgl. Bachmann/Arslan NZWiSt 2019, 241, 243; Safferling/Rückert Analysen und Argumente 2018, Ausgabe 291, S. 11 (https://www.kas.de/documents/252038/253252/7_dokument_dok_pdf_51506_1.pdf/5f5a7ec0-2bb8-6100-6d65-b3ba55564d72?version=1.0&t=1539647924448); vgl. ferner in diese Richtung Bode ZStW 2015, 935, 955; Ceffinato Jus 2017, 403, 404.

[35] Vgl. BGH NStZ 2009, 392 = HRRS 2008 Nr. 1121; Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), § 26 Rn. 3, 6 m.w.N.; Gerson ZIS 2016, 295, 299; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. (2019), § 26 Rn. 3.

[36] Bode ZStW 2015, 935, 983; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. (2019), § 26 Rn. 18 m.w.N.

[37] In diese Richtung auch Bode ZStW 2015, 935, 955.

[38] S. Fn. 20.

[39] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 432; vgl. auch Greco ZIS 2019, 435, 442 f.

[40] Vgl. ferner zu der Wertung des § 13 Abs. 6 TMG im Kontext von Sharehosting-Plattformen Bode ZStW 2015, 935, 985; Greco ZIS 2019, 435, 441; aus kriminologischer Sicht ferner Bock/Harrendorf ZStW 2014, 337 ff.; Meier MschrKrim 2012, 184, 192 f.

[41] IT-SiG 2.0 (Fn. 1), S. 76; Moßbrucker, Netz der Dessidenten (Fn. 7); so auch Bode ZStW 2015, 935, 985.

[42] Greco ZIS 2019, 435, 436 m.w.N.

[43] Greco ZIS 2019, 435, 441.

[44] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 431; ferner Kudlich, in: Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, (2004), 1, 12 ff.

[45] Vgl. LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 473: " Der Angeklagte untergliederte die Kategorie "Spackentreff" spätestens ab Anfang des Jahres 2014 weiter durch Schaffung der Unterkategorie "Waffen (Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung)". Durch die Erstellung der Untergliederung schuf der Angeklagte einen Bereich für gezielte Waffenverkaufsangebote und Waffengesuche in einem anonymen und dem staatlichen Zugriff verwehrten, nur über das Tor-Netzwerk erreichbaren Forum, in dem die Zahlung mit Bitcoin und der Warenaustausch ohne persönliches Treffen erfolgen konnte."; Ceffinato Jus 2017, 403, 408; Greco ZIS 2019, 435, 443;.

[46] Vgl. insofern auch Anm. Liesching StV 2015, 226, 227.

[47] Greco ZIS 2019, 435, 442f; ferner Bode ZStW 2015, 935, 984.

[48] Greco ZIS 2019, 435, 449; vgl. auch Kudlich JZ 2000, 1178, 1179; Putzke ZJS 2014, 635, 639.

[49] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 19 ff.

[50] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 473, 475.

[51] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 474.

[52] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 297 ff.

[53] Vgl. LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 473 ff.

[54] Bode ZStW 2015, 935, 971 f.; Greco ZIS 2019, 435, 447; vgl. ausführlich zu der Begründung einer Garantenpflicht von Plattformbetreibern Bode ZStW 2015, 935, 972 ff.; Ceffinato Jus 2017, 403, 404 ff.; Jaworski/Nordemann GRUR 2017, 567, 568; Kudlich, in: Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, (2004), 1, 16; Anm. Liesching StV 2015, 226, 227; grundlegender Freund, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 13 Rn. 162 ff.

[55] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 433.

[56] https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-Im-ersten-Quartal-160-000-Mal-Hate-Speech-entfernt-4480285.html (Letzter Abruf 15.11.19).

[57] Vgl. Bode ZStW 2015, 935, 946 ff.; ferner Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster-Elektron. Medien, 4. Aufl. (2019), § 10 TMG Rn. 2.

[58] Altenhein, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2019) § 10 TMG Rn. 2.

[59] Vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 184 Rn. 84; Haft/Eisele JuS 2001, 112, 117 f. zu der Vorläuferregelung des § 5 I TDG; Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 184 Rn. 7a; Hilgendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, 4. Aufl. (2019), § 184 Rn. 23; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. (2012), Rn. 191; Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster-Elektron. Medien, 4. Aufl. (2019), Vor § 7 ff. TMG Rn. 32; anders Altenhain, MüKo-StGB, 3. Aufl. (2019), Vorbem. zu den §§ 7ff. TMG Rn. 4 m.w.N., der in den Regelungen des TMG eine "Vorbedingung der Tatbestandsmäßigkeit" sieht und daher keine Verschränkung dieser mit Erwägungen der Täterschaft und Teilnahme befürwortet.

[60] OLG München GRUR 2017, 619, 621 f.; KG Berlin NJW 2014, 3798, 3800 = StV 2014, 222; Ceffinato Jus 2017, 403, 405; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 184 Rn. 84; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. (2012), Rn. 192.

[61] BGH CR, 2004, 48, 50; KG Berlin NJW 2014, 3798, 3800 = StV 2014, 222; LG Frankfurt a. M. CR 2012, 478; Bode ZStW 2015, 935, 966; Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster-Elektron. Medien, 4. Aufl (2019), § 10 TMG Rn. 18 ff.; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. (2012), Rn. 208 m.w.N.;.

[62] Vor allem Bode ZStW 2015, 935, 942 ff., 965 ff. m.w.N.; Kudlich, in: Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, (2004), 1, 16ff.

[63] So auch Anm. Eisele JuS 2019, 1122, 1124.

[64] Vgl. Bode ZStW 2015, 935, 984 f.; Greco ZIS 2019, 435, 447 f.

[65] Insofern auch die Begründung einer Garantenstellung vgl. ausführlich Bode ZStW 2015, 935, 978 ff.

[66] Vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, 44. Ed. (2019), § 27 Rn. 16.2., der die Regelungen die Privilegierung des TMG als gesetzliche Sondervorschrift versteht, die die Anforderungen an den Sorgfaltspflichtenverstoß bei der Verkennung klarer Anhaltspunkte (hier als erkennbare Tatgeneigtheit besprochen) erhöht.; insofern den größeren Inhaltsreichtum der TMG-Regelungen als maßgebend beschreibend Kudlich, in: Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, (2004), 1, 16.

[67] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 488 ff.; s. auch Greco ZIS 2019, 435, 449.

[68] BGH NStZ 1997, 272; NStZ 2011, 399, 400 = HRRS 2011 Nr. 552; NStZ 2017, 274, 275 = HRRS 2017 Nr. 289; LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 477, 489; vgl. auch Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (2019), Rn. 1337; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 49. Aufl. (2019), Rn. 822.

[69] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 477.

[70] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 493.

[71] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 493.

[72] BGH NStZ 1997, 272; NStZ 2017, 274, 275 = HRRS 2017 Nr. 289.

[73] BGH NStZ 1997, 272; NStZ 2017, 274, 275 = HRRS 2017 Nr. 289; zustimmend Fahl JuS 2018, 531, 533.

[74] Vgl. Greco ZIS 2019, 435, 444.

[75] Anders wohl Ceffinato JuS 2017, 403, 408.

[76] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 499; anders im Zusammenhang des Beihilfevorsatzes des Verkäufers der Waffe Fahl JuS 2018, 531, 533.

[77] Greco ZIS 2019, 435, 449.

[78] So im Ergebnis, wenn auch dieses Problem der objektiven Zurechnung zuordnend Greco ZIS 2019, 435, 449.

[79] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 499.

[80] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 502 ff., 511. Die Kausalität wird insbesondere damit begründet, dass der Schütze schon mehrfach erfolglos versucht hat, in den Besitz einer Waffe zu gelangen.; LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 510. Dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht aufgrund der Freiverantwortlichkeit des Schützen stattfindet liegt schon darin begründet, dass dies nicht mit der Gleichwertigkeit aller Ursachen vereinbar wäre.; vgl. zum klassischen Regressverbot Jäger, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), Vor § 1 Rn. 76; Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177 f.; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 49. Aufl. (2019) Rn. 246.

[81] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 513; Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), § 15 Rn. 12a.

[82] Dazu kritisch Anm. Nestler Jura 2019, 898.

[83] Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 222 Rn. 12.

[84] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 514.

[85] BGH NStZ 2018, 238 = HRRS 2012 Nr. 460.

[86] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 515.

[87] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 518.

[88] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 518.

[89] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 519.

[90] Zu der dogmatischen Einordnung vgl. auch Schmoller, in: FS-Triffterer, (1996), 223, 226 f., 240, der das Problem der fahrlässigen Beihilfe an einer eigenverantwortlichen Vorsatztat im Rahmen der Schaffung eines missbilligten Risikos bespricht.

[91] Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung, (1968), S. 277.

[92] Naucke ZStW 76 1964, 409 ff.; Otto, in: FS-Wolff, (1998), 395, 404.

[93] Wehrle, Fahrlässige Beteiligung am Vorsatzdelikt – Regressverbot?, (1986), 83 ff.

[94] Vgl. Lampe ZStW 1959, 579, 615; Naucke ZStW 1964, 409 ff.; Spendel JuS 1974, 749, 756; Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung, (1968), S. 300f.

[95] Vgl. Roxin, in: FS-Gallas, (1973), 241 ff.; Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 180 f.

[96] Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 180.

[97] Schmoller, in: FS-Triffterer, (1996), 223, 244.

[98] Vgl. Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 180.

[99] Vgl. Mitsch JuS 2001, 105, 109; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. (2019), § 52 Rn. 57; Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 183; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. (2003), § 25 Rn. 2 ff.

[100] Vgl. Fahl JuS 2018, 531, 532.

[101] Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 180 f.; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1997, 190; Duttge, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 15 Rn. 149 f.; Puppe, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor. §§ 13 ff. Rn. 168 ff.; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. (2019), § 52 Rn. 22, 65;

[102] Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 180 f., 190 ff.; so auch Berster ZIS 2012, 623, 626; Duttge, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 15 Rn. 150; Kindhäuser, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (2013), § 11 Rn. 41; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. (2017), § 4 Rn. 49 ff., 67 ff.; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. (2019), § 13 Rn. 88; Schmoller, in: FS-Triffterer, (1996), 223, 246.

[103] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 527.

[104] Vgl. auch BGH NJW 1954, 41, 42; Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), Vor § 13 Rn. 38; Jeschek/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (1996), § 54 IV 2.

[105] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 519, 529.

[106] LG Karlsruhe 4 KLs 608 Js 19580/17, Rn. 519, 529; LG Müchen, BeckRS 2018, 5795 Rn. 670; dem folgend Heinrich, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (2019), Rn. 254, 1050 ff.; von der abstrakten Unerlaubtheit sprechend Anm. Jäger JA 2012, 634, 635 f.; Krüger, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2018), § 222 Rn. 92; Mitsch ZJS 2011, 128, 130; Mitsch JuS 2013, 20, 22; ; von einer positivrechtlichen Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes bei Waffen ausgehend Puppe, in: NK-STGB, 5. Aufl. (2017), Vor. §§ 13 ff. Rn. 167 ff.; Puppe JR 2012, 164, 166; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. (2019), § 15 Rn. 172; ferner Otto, in: FS-Wolff, (1998), 395, 406.

[107] So befürwortet von Jäger, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), Vor § 1 Rn. 132; kritisch auch Anm. Nestler Jura 2019, 898.

[108] Berster ZIS 2012, 623, 626; vgl. ferner Duttge, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 15 Rn. 115; Pfefferkorn, Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit im französischen und deutschen Recht, (2006), S. 221.

[109] Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 195.

[110] Jäger, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2017), Vor § 1 Rn. 132; Anm. Jäger JA 2012, 634, 635.

[111] Schmoller, in: FS-Triffterer, (1996), 223, 224, 240, 245 f.

[112] Duttge, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 15 Rn. 150.

[113] Kühl, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. (2018), § 15 Rn. 46 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.

[114] Berster ZIS 2012, 623, 625; Schmoller, in:  FS-Triffterer, (1996), 223, 240.

[115] Insofern ist auch auffällig, dass die Gerichte sowohl im Fall Winnenden als auch im hier besprochenen Fall des Plattformbetreibers neben der Aussage, dass ein Verstoß gegen die Normen des WaffG allein schon genüge, jeweils weitere konkrete Umstände aufgezählt haben, die für eine (konkrete) Vorhersehbarkeit des Erfolges sprechen.

[116] Zu der Frage ob es sich tatsächlich um eine Unterlassenshaftung nach § 36 WaffG oder vielmehr eine strafbewehrte Überlassung der Waffe an Unbefugte durch aktives Tun gem. § 52 III Nr. 1, IV WaffG handelte vgl. Anm. Jäger JA 2012, 634, 635.

[117] BGH NStZ 2013, 238 = HRRS 2012 Nr. 460 (Amoklauf von Winnenden): "Schon die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind."

[118] Vgl. hierzu auch kritisch Fahl JuS 2018, 531, 533 f.

[119] Frisch JuS 2011, 116, 121; Heinrich, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (2019), Rn. 1053; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. (1993), 24/19; Kaspar JuS 2012, 112, 113 f.

[120] Roxin, in: FS-Tröndle, (1989), 177, 198 f.

[121] Gaede, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 13 Rn. 43.

[122] Bosch, in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. (2019),§ 13 Rn. 39.