HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Strafbarkeit von Leichenschändungen nach dem VStGB und die Herausforderungen einer völkerrechtskonformen Auslegung

Anmerkung zu BGH, Urteil v. 27.7.2017 – 3 StR 57/17 = HRRS 2017 Nr. 997

Von Prof. Dr. Stefanie Bock und Wiss. Mit. Nicolai Bülte, Marburg[*]

Das 2002 in Kraft getretene Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) basiert auf der Vorstellung, dass die Verfolgung internationaler Verbrechen gemeinsame Aufgabe der internationalen Gemeinschaft und der Nationalstaaten ist. Gem. Art. 17 IStGH-Statut kommt der nationalen Gerichtsbarkeit Vorrang zu. Der IStGH schreitet nur dann ein, wenn die nationalen Gerichte nicht willens oder in der Lage sind, die fraglichen Taten selbst zu verfolgen. Deutschland hat die hierin anklingende Verantwortung, auf nationaler Ebene einen Beitrag zum Kampf gegen die Straflosigkeit internationaler Verbrechen zu leisten, durchaus angenommen. Mit Erlass des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) wurde sichergestellt, dass Deutschland in der Lage ist, die der Gerichtsbarkeit des IStGH unterfallenden Verbrechen selbst zu verfolgen. Mittlerweile ist dieses Gesetz auch in der Praxis angekommen.[1] Prominente, über Deutschland hinaus bekannte Beispiele für nationale Kriegsverbrecherprozesse sind das vor dem OLG Stuttgart geführte Verfahren gegen Führungsfunktionäre der insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo agierenden, paramilitärischen "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda"[2] sowie die Ermittlungen gegen Oberst Klein, der während des Afghanistaneinsatzes der Bundeswehr die Bombardierung von Rebellen entführter Tanklastwagen befohlen hat, bei der mehrere Zivilisten zu Tode kamen.[3] Der aktuelle Fokus des Generalbundesanwalts liegt auf der Verfolgung von sog. Syrien-Heimkehrern, also von Personen, die sich in Syrien dem Islamischen Staat oder anderen bewaffneten Gruppen angeschlossen und dort mutmaßlich Kriegsverbrechen begangen haben.[4] In diesem Kontext steht auch die vorliegende BGH-Entscheidung.

I. Sachverhalt

Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts reiste der Angeklagte L nach Syrien, um an dem bewaffneten Jihad teilzuhaben. Hierfür schloss er sich einer Oppositionsgruppe an, die gegen die syrische Armee kämpfte. Er lebte bei seinem Bekannten V, der ihn im Umgang mit Schusswaffen und Kampftechniken unterwies. Im Rahmen eines Angriffs auf einen Checkpoint der syrischen Armee, an dem auch die Gruppe um V, jedoch nicht L selbst, beteiligt war, wurden mindestens zwei gegnerische Soldaten gefangen genommen und getötet. "Während des Tötens oder danach enthaupteten Kämpfer der Gruppe die beiden Soldaten, spießten die abgetrennten Köpfe auf Metallstangen […]und stellten sie vor einer Schule" auf (Rn. 5).

Nach Überzeugung des Gerichts betrachtete der Angeklagte die Getöteten als "ungläubige" Alawiten. Um sie zu verhöhnen und in ihrer Totenehre herabzusetzen, posierte er in militärischer Kleidung mit ihren Überresten, "indem er sich in unmittelbarer Nähe zu einem der aufgespießten Köpfe zwischen die beiden Metallstangen auf den Boden hockte und eine entspannte Haltung einnahm. Sodann ließ er sich in dieser Pose von vorn aus der Nähe fotografieren, so dass der abgetrennte Kopf eines der Opfer und dessen durch schwere Verletzungen entstelltes Gesicht gleichsam in Großaufnahme deutlich zu sehen waren." Zwei weitere Bilder wurden aufgenommen, auf denen der Angeklagte mit anderen zusammen vor den Leichen posierte, wobei die Köpfe ebenfalls in identifizierbarer Weise zu erkennen waren (Rn. 7). V veröffentlichte später eines der Bilder im Internet.[5]

II. Postmortaler Persönlichkeitsschutz und Analogieverbot

Zentrale Frage des Falles war, ob § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auch Verstorbene vor entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlungen schützt. Der BGH hat sie bejaht. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Strafbarkeit von Leichenschändungen völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sei und vom IStGH-Statut bestätigt wurde (Rn. 20 ff.). Dass diese Annahmen zumindest nicht zwingend sind, wurde jüngst von Berster ausführlich dargelegt.[6] Aus strafverfassungsrechtlicher Sicht weitaus wichtiger ist jedoch, ob sich die vom BGH favorisierte Auslegung mit dem Analogieverbot vereinbaren lässt. Ungeachtet seiner internationalen Wurzeln ist das VStGB ein deutsches Strafgesetz und unterfällt als solches uneingeschränkt den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG.[7] Der Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB umfasst alle nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Der BGH geht davon aus, dass damit "gleichermaßen lebende und tote Menschen" gemeint sind. Dies entspräche auch dem Sprachgebrauch des StGB. Zur Begründung verweist der BGH auf § 168 StGB, der die Totenruhe "verstorbener Menschen" schützt (Rn. 28).

Dies überzeugt so nicht. Benutzt das StGB schlicht den Begriff der Person, so bezieht es sich auf lebende Menschen.[8] Die Verstümmlung einer Leiche ist keine Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB, da sich die Tat – die man sehr wohl als eine Art körperlicher Misshandlung ansehen könnte – eben nicht gegen eine lebende "andere Person" richtet.[9] Aus § 168 StGB ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird gerade hier deutlich, dass postmortaler Persönlichkeitsschutz im Gesetz ausdrücklich verankert wird ("den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen"). Wenn eine Strafnorm (auch) für Verstorbene gelten soll, so kommt dies im Wortlaut klar zum Ausdruck. Bei § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB ist dies nicht der Fall; er spricht lediglich allgemein von "Personen". Der Ansatz des BGH, hierunter verstorbene Menschen zu subsumieren, dürfte jedenfalls nicht verallgemeinerungsfähig sein. Auch der BGH wird wohl die Vornahme sexueller Handlungen an einem getöteten Zivilisten nicht als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung einer nach humanitärem Völkerrecht geschützten Person ansehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB). Unter Zugrundelegung seines weiten Personenverständnisses ließe sich dies aber allenfalls damit begründen, dass das geschützte Rechtsgut – sexuelle Selbstbestimmung – nach dem Tod des Rechtsgutsträgers nicht mehr beeinträchtigt werden könne. Eine solchermaßen rechtsgutsbezogene Tatbestandsauslegung führt zwangsläufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Besteht beispielweise das Interesse an der körperlichen Integrität über den Tod hinaus, sodass das Abtrennen von Leichenteilen als Verstümmelung geschützter Personen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bewerten ist?

Denkbar erscheint es hingegen, den umgekehrten Weg zu gehen und nicht allgemein, sondern nur für § 8 Abs. 1 Nr. 9 StGB von einem erweiterten, auch Verstorbene umfassenden Personenbegriff auszugehen. Dem Strafrecht sind tatbestandsspezifische Begriffsauslegungen nicht völlig fremd.[10] Im konkreten Fall ließe sich ggf. darauf verweisen, dass das internationale Recht einen postmortalen Persönlichkeitsschutz vorsieht,[11] der Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB daher im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung[12] auf Verstorbene zu erstrecken ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der Begriff der Person innerhalb ein- und derselben Strafnorm (§ 8 VStGB) unterschiedlich verstanden würde, was im Lichte der anzustrebenden Konsistenz der Strafrechtsordnung[13] jedenfalls nicht unbedenklich ist und einer eingehenden (im Rahmen dieser Anmerkung nicht zu leistenden) Begründung bedurft hätte.[14]

Das zweite Auslegungsproblem, das der BGH zu überwinden hatte, bestand darin, dass sich die Handlung des Beschuldigten nur auf Leichenteile – die abgetrennten Köpfe der Soldaten – bezog, § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB aber, anders als § 168 StGB, Leichenteile nicht ausdrücklich als taugliche Tatobjekte benennt. Der BGH hält dies für unbeachtlich, da nur eine weite Auslegung des Erniedrigungstatbestandes einen umfassenden Würdeschutz gewährleiste (Rn. 33). Diese teleologische Argumentation ist durchaus konsequent, verstellt aber den Blick auf die entscheidende Fragestellung. Zu klären wäre nämlich gewesen, unter welchen Voraussetzungen eine Handlung, die sich nur gegen Teile der Leiche richtet, als Entwürdigung oder Erniedrigung der gesamten (verstorbenen) Person angesehen werden kann. Der BGH geht insoweit davon aus, dass Handlungen, die lediglich den abgetrennten Kopf betreffen, jedenfalls ausreichend sind, da der Kopf das herausragende Identifikationsmerkmal eines Menschen sei (Rn. 34). Im Ergebnis ist dies überzeugend; fraglich ist allerdings, ob es maßgeblich auf die Identifizierbarkeit ankommen kann. Wenn die Erstreckung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auf Leichenschändungen dem Schutz der persönlichen Würde des Verstorbe-

nen dient (Rn. 34), so ist es irrelevant, ob ein Außenstehender erkennen kann, gegen welche konkrete Person sich die Tat richtet. Entscheidend ist allein, ob eine (hinreichend erhebliche) Ehrverletzung vorliegt.[15] Dies wird nur aufgrund einer Gesamtabwägung beurteilt werden können. Je geringer die Bedeutung des betroffenen Körperteils für den personalen und sozialen Geltungswert der Person ist, desto gravierender muss die ehrverletzende bzw. entwürdigende Handlung sein.

III. Schuldprinzip

Weiter ist fraglich, ob eine Erstreckung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auf Verstorbene mit dem Schuldgrundsatz vereinbar ist. Recht kurz stellt der BGH hierzu fest, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des IStGH-Statuts zweifellos einen Verbrechenstatbestand der Leichenschändung schaffen könne (Rn. 29). Hiergegen lässt sich zweierlei einwenden: Zunächst geht es nicht um einen Tatbestand explizit der Leichenschändung, sondern um die Frage, ob die Leichenschändung unter einen anderen Tatbestand gefasst werden kann. Zweitens trifft die Umsetzungsobliegenheit noch keine Aussage darüber, ob Kriegsverbrechen im nationalen Recht als Verbrechen normiert werden dürfen. Zwar muss im Hinblick auf das Komplementaritätsprinzip (Art. 17 Abs. 2 lit. a) IStGH-Statut) sichergestellt werden, dass die Strafrahmen nicht so niedrig ausfallen, dass sie die Bundesrepublik Deutschland dem Vorwurf aussetzen, sie sei nicht willens oder in der Lage, völkerstrafrechtliche Verfahren selbst zu führen.[16] Damit ist aber noch nicht gesagt, dass alle Delikte als Verbrechen ausgestaltet sein müssten,[17] oder dass ein einzelner Tatbestand in legitimer Weise als Verbrechen eingestuft werden darf. Gewinnbringender ist die Überlegung des BGH, der Gesetzgeber könne grundsätzlich Art und Mindestmaß einer Strafe bestimmen, die er für die Begehung einer Straftat androhe, wobei er einen "weiten Gestaltungsspielraum" habe. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben komme nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung "gemessen an der Idee der Gerechtigkeit[…]zu schlechthin untragbaren Ergebnissen" führe.[18] Dies sei vorliegend nicht ersichtlich (Rn. 31). Dazu ist zunächst festzustellen, dass alle Kriegsverbrechen im VStGB als Verbrechen ausgestaltet sind und eine geringere Freiheitsstrafe nur in einigen minder schweren Fällen vorgesehen ist. Üblicherweise sind Kriegsverbrechen sogar mit einer noch höheren Mindeststrafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei bzw. drei Jahren. Insofern stellt der Strafrahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB eine Besonderheit dar, weil er eine im Vergleich niedrige Mindeststrafe vorsieht. Somit hat der Gesetzgeber augenscheinlich erkannt, dass dessen Unrechtsgehalt hinter den anderen Varianten des § 8 Abs. 1 VStGB zurückbleiben kann.[19] Zu fragen ist aber, ob nicht auch dieser vergleichsweise niedrige Strafrahmen noch zu hoch ist.[20]

Der BGH sucht entsprechenden Einwänden bereits dadurch zu begegnen, dass er das Tatbestandsmerkmal "in schwerwiegender Weise" unter Hinweis auf den Verbrechenscharakter einschränkend auslegt. Die Tat müsse sich aus Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als Gräueltat darstellen (Rn. 50). Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die "Sicht eines objektiven Beobachters" das allein maßgebliche Auslegungskriterium ist bzw. sein sollte. Nicht erfasst werden können hierdurch Fälle, in denen der Unrechtsgehalt aufgrund der Motivation des Täters oder anderen, nicht opferbezogenen Umständen derart gemildert ist, dass die Anwendung des Verbrechenstatbestands zu "schlechthin untragbaren Ergebnissen" führt. Dies mag z.B. der Fall sein, wenn die Fotos aufgrund gruppendynamischer Prozesse gemacht werden, und der Täter kein vorrangiges Interesse an der Erniedrigung der Opfer hat.[21] Genauso können der Druck und die Belastung, unter denen einzelne Täter in einem bewaffneten Konflikt stehen, Einfluss darauf haben, als wie verwerflich die Tat anzusehen ist.[22]

Aber selbst wenn man über die Schwellenklausel des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB ("in schwerwiegender Weise") in eine Art Abwägung einsteigt, bleibt die Frage, ob postmortale Persönlichkeitsverletzungen gemeinhin das Verbrechensverdikt verdienen. Dies wird besonders deutlich, wenn man § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB mit seinem nationalen Gegenstück vergleicht. "Normale" Störungen der Totenruhe, die keinen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt aufweisen, werden durch § 168 StGB lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-

droht.[23] Eine mögliche Rechtfertigung für den deutlich punitiveren Ansatz des VStGB wird von Berster gesehen, der zwar eine Subsumtion der Leichenschändung unter § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB ablehnt, im Weiteren aber die gesteigerte Gefährlichkeit solcher Handlungen aufgrund ihres "friedensgefährdenden kommunikativen Potenzials" herausstellt. Mit der Verstümmelung von Leichen ließen sich Botschaften senden, vernichtende an die Gegner und zur Vernichtung aufrufende an die Mitkämpfer.[24] Die mit der Ehrverletzung verbundene Entmenschlichung von Personen bzw. Personengruppen unterstützt Formen unmenschlicher Kriegsführung: Bewaffnete Konflikte verlangen den Kämpfenden Taten ab, die sie unter normalen Umständen nicht begehen würden; sie müssen insbesondere Gewalt- und Tötungshemmungen überwinden. Die Dehumanisierung des Gegners schafft insofern eine Distanz zum Opfer, das nicht mehr als gleichwertiger Mensch, sondern als minderwertige Kreatur betrachtet wird, für die die Regeln des mitmenschlichen Umgangs nicht gelten. Damit steigt zugleich die Gefahr, dass Vorschriften zum Schutz der gegnerischen Partei nicht mehr akzeptiert werden und der Konflikt brutalisiert wird.[25] Falls dies durch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB verhindert werden soll, macht es unter teleologischen Gesichtspunkten keinen Unterschied, ob Lebende oder Verstorbene Ziel der Handlung werden: Die abstrakte Gefährdung der Gegenseite steigt, wenn der Täter sich (und andere) durch seine Handlungen der "Menschenunwürdigkeit" seiner Opfer versichert. Dann wäre das Rechtsgut des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB allerdings nicht die Totenehre, sondern auch oder primär die Achtung des Menschseins der Gegenseite; der Angriff auf die Totenehre wäre lediglich die Tathandlung, durch die das Schutzgut angegriffen wird. In der Folge ergäbe sich jedoch eine Inkonsistenz zwischen den tatbestandlichen Handlungen (entwürdigende Behandlungen) und dem Ziel, die Gegenseite in ihrem Menschsein zu achten. Als besonders strafwürdig müsste dann nämlich das mediale Verbreiten ehrverletzender Handlungen gelten. Gerade diese erfüllt für sich genommen aber nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. Das Hochladen von Bildern ins Internet ist – wie der BGH überzeugend dargelegt hat – keine Behandlung der abgebildeten Personen, sondern eine Behandlung der Bilder (Rn. 46).

Im Lichte des Schuldgrundsatzes wird z.T. auch die Weite des Strafrahmens von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB für kritisch erachtet. Die Norm eröffnet einen Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren, was der weiteste des VStGB ist (neben dieser Norm kennen ihn noch einige minder schwere Fälle von Kriegsverbrechen).[26] Berster scheint davon auszugehen, dass schon diese Spannweite an sich bei Leichenschändungen verfassungsrechtlich bedenklich sei.[27] Dem wäre nur dann zuzustimmen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB allein die Leichenschändung unter Strafe stellen würde. Dem ist jedoch nicht so. Der Entwürdigungstatbestand schützt – die Zulässigkeit dieser Auslegung unterstellt – (allenfalls) auch Verstorbene, er bezieht sich jedoch vor allem auf Lebende. Dementsprechend weist der BGH auch darauf hin, dass dem regelmäßig geringeren Schuldgehalt einer Leichenschändung im Einzelfall Rechnung getragen werden könne (Rn. 31). Zwar wäre eine strengere Formulierung ("muss") wünschenswert gewesen, zumindest aber ist festzustellen, dass in den wenigen bislang hierzu ergangenen Entscheidungen hierauf geachtet wurde.[28] Generell wird man aus dem Prinzip des schuldangemessen Strafens ableiten können, dass eine Leichenschändung nur eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens nach sich ziehen kann; Strafen im mittleren oder gar hohen Bereich werden nur bei der erniedrigenden Behandlung von Lebenden in Betracht kommen.

IV. Fazit

Die vorliegende BGH-Entscheidung ist ein weiterer Beleg dafür, dass Deutschland bereit ist, sich aktiv an der Bekämpfung internationaler Verbrechen zu beteiligen. Dieses hehre Anliegen darf aber nicht zur Verwässerung fundamentaler Verfassungssätze führen.


[*] Die Autorin Bock ist Professorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Philipps-Universität Marburg, der Autor Bülte ist dort wissenschaftlicher Mitarbeiter.

[1] Zur anfänglich eher zurückhaltenden Praxis des Generalbundesanwalts Ambos, in: MünchKommStGB, Bd. 8, 3. Aufl. (2018), § 1 VStGB Rn. 28 ff.

[2] Siehe OLG Stuttgart, Urteil v. 28.9.2015 – 5 - 3 StE 6/10.

[3] Das Verfahren gegen Klein wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der GBA sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten davon ausgegangen sind, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten, http://www.generalbundesanwalt.de/docs/einstellungsvermerk20100416offen.pdf, abgerufen am 14.3.2018; hierzu Ambos NJW 2010, 1725 ff.; Richter HRRS 2012, 28 ff.

[4] Zur Praxis des Generalbundesanwalts siehe auch Büngener ZIS 2017, 755 ff.

[5] Aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils des OLG Frankfurt ergibt sich, dass die Bilder auf Facebook veröffentlicht wurden, vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 12.07.2016 – 5 - 3 StE 2/16 - 4 - 1/16, Rn. 45. Zu dieser hier nur angerissenen Thematik Werle/Epik JZ 2018, 261, 264.

[6] Berster ZIS 2017, 264 ff.

[7] Vgl. Schmitz, in: MünchKommStGB, Bd. 1, 3. Aufl. (2017), § 1 Rn. 25.

[8] Siehe z.B. auch §§ 89a Abs. 2a ("Unterweisung von Personen"), 89c Abs. 1 Nr. 1 (Finanzierung einer von einer anderen Person zu begehenden Tat), 115 ("Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen"). Vergleich mit internationalen Normen bei Ambos NJW 2017, 3672.

[9] Vgl. Paeffgen/Böse, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 223 Rn. 4; Rengier Strafrecht Besonderer Teil II, 18. Aufl. (2017), § 13 Rn. 2.

[10] Vgl. z.B. BayObLG NJW 1981, 1745, 1746 (unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Wegnahme" in § 242 und § 289 StGB).

[11] Verwiesen werden kann insoweit auf die Fußnote zu Art. 8 Abs. 2 b (xxi) IStGH-Statut, der zufolge auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung Verstorbener als Kriegsverbrechen gelten soll. Welches Gewicht man dieser "Auslegungshilfe" zubilligen kann, ist allerdings zweifelhaft, hierzu Berster ZIS 2017, 264, 266 f.

[12] Allgemein zur Bedeutung der völkerrechtskonformen Auslegung für die VStGB-Tatbestände Bock, in: Alternativen zur Freiheitsstrafe, Texte und Ergebnisse des 36. Strafverteidigertages (2013) 117, 122, 124 ff.

[13] Vgl. Hassemer/Kargl, a.a.O (Fn. 9), § 1 StGB Rn. 107c.

[14] Entsprechende Ansätze finden sich in der BGH-Entscheidung in den Rn. 22 ff., wobei der BGH die Bedeutung der bereits genannten Fußnote in den Verbrechenselementen zu Art. 8 Abs. 2 b (xxi) IStGH-Statut überbewerten dürfte (siehe bereits Fn. 11).

[15] Auch dem Täter wird es nicht darauf ankommen, dass das Opfer persönlich identifizierbar ist (oder ihm eine Identifikation überhaupt möglich ist). Es wird ihm lediglich um die Herabwürdigung (beliebiger) Personen der Gegenseite gehen. Nur insoweit wäre eine Identifizierbarkeit erforderlich, was aber bereits dadurch berücksichtigt wird, dass sich die Tat gegen Personen richten muss, die nach dem humanitären Völkerrecht zu schützen sind, und dies sind grundsätzlich nur Angehörige der gegnerischen Konfliktpartei (Ambos, Treatise on International Criminal Law, Bd. 2 (2014), S. 149). Im Rahmen der Ehrverletzung selbst kommt dieser Überlegung somit keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

[16] Epik, Die Strafzumessung bei Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (2017), S. 454.

[17] Dies gilt umso mehr, als das IStGH-Statut keine Mindeststrafen vorgibt (vgl. Art. 77 Abs. 1 lit. a) IStGH-Statut: "eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren").

[18] Unter Verweis auf BVerfGE 34, 261, 267 und BVerfGE 50, 125, 133 f., 138, 140.

[19] So Epik, a.a.O. (Fn. 16), S. 440.

[20] Dabei ist zu beachten, dass nach Ansicht des BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer Norm noch nicht in Frage steht, wenn die "Strafdrohung im Einzelfall einmal unangemessen hart" erscheine; den Besonderheiten des Einzelfalles könne in verschiedener Weise Rechnung getragen werden, vgl. BVerfGE 34, 261, 267; BVerfGK 18, 229, 243. Vgl. auch Werle/Epik JZ 2018, 261, 263, die als mögliche Begründung für den Verbrechenscharakter die internationale Unrechtsdimension in Betracht ziehen, sowie Epik, a.a.O. (Fn. 16), S. 472 ff.

[21] Dahingehend hatte sich auch der Angeklagte in der Tatsacheninstanz eingelassen. Wie glaubhaft solche Einlassungen sind, sei allerdings dahingestellt.

[22] Vgl. dazu die Feststellungen des KG Berlin , Urteil v. 1.3.2017 – 172 OJs 26/16 , Rn. 30, 91, das dies strafmildernd berücksichtigte.

[23] Selbst der deutlich mildere § 168 StGB wird nicht allein auf postmortalen Ehrschutz gestützt, Berster ZIS 2017, 264, 269 m.w.N.

[24] Berster ZIS 2017, 264, 269.

[25] Auch bei anderen Völkerstraftaten sind solche Prozesse erforderlich, um Massengewalt gegen die spätere Opfergruppe zu ermöglichen, vgl. etwa Harrendorf JICL 12 (2014), 231, 235. Für Unterschiede in der Entwicklung bei Kriegsverbrechen und Völkermord vgl. Klusemann 9 EJC (2012), 468, insb. 471 ff.

[26] Epik, a.a.O. (Fn. 16), S. 440.

[27] Berster ZIS 2017, 264, 268.

[28] Vgl. OLG Frankfurt a.a.O. (Fn. 5), Rn. 189 ; OLG Frankfurt, Urteil v. 08.11.2016 – 5 - 3 StE 4/16 - 4 – 3/16, Rn. 254; KG Berlin, a.a.O. (Fn. 22), Rn. 91.