HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2018
19. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil als Strafmilderungsgrund beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Anmerkung zu BGH GSSt 2/17 = HRRS 2017 Nr. 1089

Von Lucas Tomiak, Universität Bonn[*]

I. Einführung

Beschlüsse des Großen Senats für Strafsachen sind selten, und noch seltener entscheidet er Fragen zur Strafzumessung. Der vorliegende Beschluss ist erst die zweite Befassung des Großen Senats mit der Strafzumessung im aktuellen Jahrtausend.[1] Die Entscheidung ist also von großer Bedeutung- und ähnlich wie eine weitere wichtige Entscheidung des Großen Senats, BGHSt 34, 345, nicht geeignet, zu einer vorhersehbaren und regelorientierten Strafzumessung beizutragen. Gerade die Tatsache, dass vor allem die grundsätzlichen Ausführungen des Großen Senats auf absehbare Zeit für die gerichtliche Strafzumessungspraxis von hoher Bedeutung sein werden, fordert zum Widerspruch gegen den vorliegenden Beschluss heraus.

II. Die Entscheidung des Großen Senats

Der Angeklagte nahm über einen Zeitraum von vier Jahren (1990-1994) in mindestens 35 Fällen sexuelle Handlungen an seiner damals fünf bis neun Jahre alten Tochter vor oder ließ solche von ihr an sich vornehmen. Er spielte seine Handlungen einerseits vor ihr herunter und beteuerte, die Vornahme der sexuellen Handlungen gehöre sich so, wirkte aber andererseits auf sie ein, niemandem von diesen zu erzählen, da ihm sonst eine Gefängnisstrafe drohe.[2] Das Urteil des LG Bad Kreuznach, das den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilte, erging im April 2015.

Der Fall gelangte zum 3. Strafsenat des BGH, der zunächst ein Anfrageverfahren gem. § 132 Abs. 3 GVG durchführte und den Fall dann dem Großen Senat vorlegte. In der Vergangenheit hatten der 1. und der 3. Senat entschieden, dass ein langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung u.a. aufgrund der Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Fällen des sex-

uellen Missbrauchs von Kindern nicht im gleichen Maße strafmildernde Bedeutung habe wie bei anderen Delikten.[3] Hieran beabsichtigte der 3. Senat nicht mehr festzuhalten, da die Wertungen des Verjährungsrechts nicht auf die Strafzumessung übertragen werden könnten.[4] Der 2. Senat stimmte dem mit knapper Begründung zu.[5] Der 1. Senat hingegen blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung.[6] Er betonte die Einzelfallabhängigkeit der Bewertung des Zeitablaufs, hielt die Wertung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 dort aber für einen berücksichtigungsfähigen Faktor.

Der Große Senat stimmt der Rechtsansicht des 3. Senats zu. Zwar seien generalisierende Wertungen mit dem Wesen von Strafzumessung und Zeitablauf nicht vereinbar.[7] Die Regelungen zur Verjährung hätten aber keine Auswirkungen auf die Strafzumessung, sodass dem Zeitablauf iRd § 176 kein geringeres (strafmilderndes) Gewicht zuzumessen sei als bei anderen Delikten.[8] Das ändere jedoch nichts an der Möglichkeit, die Wertungen der Verjährungsregeln im Rahmen sonstiger Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, was allerdings nur "nach Maßgabe aller relevanten Einzelfallumstände" möglich sei.[9]

Die Lösung des Großen Senats besteht demnach aus zwei Thesen: dem Zeitablauf komme grundsätzlich deliktsunabhängig eine strafmildernde Wirkung zu; diese könne aber durch gegenläufige Erwägungen reduziert werden. Für diese Erwägungen nennt er zwei mögliche, in § 46 Abs. 2 expressis verbis aufgezählte Anknüpfungspunkte. Zum einen sei eine Einflussnahme auf das Opfer dahingehend, die Tat nicht zu offenbaren, "zumindest regelmäßig" ein strafschärfendes Nachtatverhalten, zum anderen könne die "Dauer der psychischen Belastung, denen (sic) das Opfer durch eine familiäre Drucksituation ausgesetzt ist", länger sein, was eine verschuldete Folge der Tat darstelle.[10]

Bei einer ersten Betrachtung scheint es also, als sei die Differenz letztlich marginal und als drehe sich der Streit nur um die richtige Lozierung des Problems Zeitablauf. Allerdings trügt dieser Eindruck: die vom BGH genannten Aspekte behandeln nicht die Frage der Strafzumessungsrelevanz des Zeitablaufs, sondern davon zu lösende, zusätzliche Strafzumessungsfaktoren. Sie können daher die eigenständige Behandlung des erstgenannten Problems nicht ersetzen, sondern stellen sich unabhängig von ihm. Das wird deutlich, wenn man sich einen Fall denkt, in dem der Täter weder nach der Tat Einfluss auf das Opfer genommen hat, noch eine besondere psychische Drucksituation entstanden ist, das Opfer die Tat aber dennoch gerade aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Schaffung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 angehalten haben, erst Jahre später anzeigt. Gerade dann stellt sich die Frage nach der Relevanz des bloßen Zeitablaufs.

Die Ausführungen des BGH zum Zeitablauf bleiben etwas unklar. Denn einerseits betont der Große Senat unermüdlich, dieser könne die Strafzumessung beeinflussen, das müsse aber stets orientiert am Einzelfall festgestellt werden.[11] Exemplarisch: "Mit den dargelegten, die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen und dem Wesen des zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB sind generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertungen nicht vereinbar (…) Vielmehr ist aus strafzumessungsdogmatischer Sicht die Bedeutung des hier relevanten Kriteriums zum einen weder absolut, noch begründet es eine Regelwirkung".[12] Andererseits geht der BGH davon aus, dem Zeitablauf als solchem komme grundsätzlich eine strafmildernde Wirkung zu: das Strafbedürfnis nehme bei langem Zeitablauf "allgemein" ab[13], es handele sich bei ihm um einen "anerkannten Strafmilderungsgrund"[14] und das Nachtatverhalten könne "die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs" reduzieren.[15]

Das ist wohl so zu verstehen, dass der Große Senat zwar davon ausgeht, dass dem langen Abstand zwischen Tat und Urteil als solchem eine strafmildernde Wirkung zukommt. Da aber andere Faktoren (möglicherweise abnehmende spezialpräventive Bedürfnisse, das Nachtatverhalten) sein Gewicht beeinflussen können, seien generelle Aussagen über seine Strafzumessungsrelevanz nicht möglich, sondern nur im Einzelfall zu treffen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich allgemeine Regeln dahingehend aufstellen ließen, die grundsätzlich strafmildernde Wirkung für bestimmte Deliktsgruppen abzuschwächen.[16]

III. Die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs und § 176 StGB

Die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs wird vom Großen Senat nicht eingehend begründet. Bei dem Zeitablauf, den der Senat zurecht von den besonderen Fallgruppen der langen Verfahrensdauer und der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung abgrenzt,[17] handele es sich um einen nicht ausdrücklich genannten Strafzumessungsfaktor nach § 46 Abs. 2 StGB, dessen strafzumessungstheoretische Verankerung zwar variiere, der aber allgemein anerkannt sei. Er mindere den "Sühneanspruch, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt", und könne zwar nicht die Tatschuld mindern, aber "Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt und der Verletzte die Folgen der Tat überwunden hat".[18]

Von der Aufgabe, diese Erwägungen im Hinblick gerade auf den hier einschlägigen § 176 StGB zu überprüfen, befreit der BGH sich zunächst mit einem Nebensatz: "dem strafrechtlichen Sanktionensystem [ist]auch eine Differenzierung der Bedeutung nach Deliktsgruppen fremd".[19] An späterer Stelle heißt es: "Es erschließt sich nicht, aus welchem Grunde dann gleichwohl dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ein geringeres Gewicht beizumessen sein soll, nur weil es sich bei der Tat um ein bestimmtes Delikt handelt."[20] Zumindest für einige Strafzumessungsfaktoren soll also offenbar gelten, dass ihre Strafzumessungsrelevanz unabhängig von dem verwirklichten Delikt ist. Für alle kann das schon deshalb nicht gelten, weil sie nicht bei allen Delikten vorkommen können: eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316) aus rassistischen Motiven (vgl. § 46 Abs. 2 S. 2 1. Gruppe) ist kaum denkbar.[21] Dass einige Faktoren bei einzelnen Delikten einen höheren Rang haben als bei anderen, kann man sich zudem am Totschlag verdeutlichen: alle Taten, die diesem Tatbestand unterfallen, haben ein relativ ähnliches Erfolgsunrecht, trotzdem enthält schon der Regelstrafrahmen eine Spanne von 5-15 Jahren. Hier muss das maßgeblich durch die Vorsatzform geprägte Handlungsunrecht eine wesentlich größere Rolle spielen als bei Delikten, deren Erfolgsunrecht sehr variabel ist, man denke an die Vermögensdelikte.[22] Aber auch aus straftheoretischer Sicht ist diese Ansicht nicht richtig. Der Grund, warum eine Tat unter Strafandrohung gestellt und bestraft wird, lässt sich nicht für alle Delikte einheitlich bestimmen.[23] Damit lässt sich auch nicht notwendig eine einheitliche Aussage über die Relevanz der Strafzumessungsfaktoren treffen; vielmehr sind die allgemeinen Regeln deliktsspezifisch zu konkretisieren.[24] Für eine solche Konkretisierung muss zunächst der Grund für die Strafmilderung bei Zeitablauf näher untersucht werden, um beurteilen zu können, ob die sie tragenden Erwägungen gerade bei § 176 ihren Platz haben.

1. Übertragbarkeit von Argumentations-linien aus dem Verjährungsrecht

In Rechtsprechung wie Literatur wurde und wird verbreitet eine Parallele zu den Vorschriften über die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff.) gezogen und speziell die Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, nach dem die Verjährung bei einigen Delikten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ruht, als Grund dafür angeführt, bei § 176 die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs schwächer zu gewichten als bei anderen Delikten.[25] Auch von der Rechtsprechung wurde dieses Argument ausdrücklich für ihren nunmehr früheren Standpunkt, der Zeitablauf habe bei § 176 nicht die gleiche Wirkung wie bei anderen Delikten, herangezogen, und zwar sowohl vom 3. Senat, auf den die Anfrage zurückgeht,[26] als auch vom 1. Senat, von dessen Rechtsprechung abgewichen werden sollte[27].

Der Große Senat lehnt diese Parallele, wie schon zuvor der 3.[28] und der 2. Senat[29], ab. Die Verjährung sei von der Strafzumessung gänzlich zu trennen, da sie die Verfolgbarkeit der Tat regele, "deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und die Schuld des Täters" aber unberührt lasse. Sie diene dem Rechtsfrieden und sei gegen eine Untätigkeit der Behörden gerichtet.[30] Die ihr zugrunde liegenden Wertungen seien "Ausdruck generalisierender Betrachtungen. Eine Aussage über das Strafbedürfnis im Einzelfall treffen die Verjährungsvorschriften nicht. (…) Umgekehrt beeinflussen die für die Strafzumessung maßgebenden Aspekte den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht. Der Zweck der verjährungsrechtlichen Regelungen besteht nicht darin, einer Verminderung des Gewichts von Strafzumessungsgründen Rechnung zu tragen."[31]

Zuzustimmen ist diesen Ausführungen insoweit, dass undifferenzierte Übertragungen der Verjährungsregelungen auf die Strafzumessung abzulehnen sind. Die Verjährung ist eine komplexe Institution, die von prozessualen wie materiellen Erwägungen getragen wird.[32] Nicht alle dieser Erwägungen können auf den Strafzumessungsvorgang übertragen werden.[33] Als Grund für die Ver-

jährungsregelung wird etwa der Untergang von Beweismitteln und damit einhergehend der erschwerte Tatnachweis genannt.[34] Dies mag eine Teilrechtfertigung der Verjährung darstellen; für die Strafzumessung, in deren (gedanklichem) Vorfeld das Ob der Strafbarkeit bereits positiv festgestellt wurde, bleibt dieser Gesichtspunkt dagegen ohne Belang.[35]

Dass aber auch materielle Gründe die Verjährung beeinflussen, führt der Große Senat implizit und entgegen seiner Beteuerungen selbst aus, wenn er davon spricht, dass die Verjährungsfrist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit herangezogen wurde, um "das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen."[36] Die Bindung der Verjährungsfrist an den Höchstrahmen der Strafe wie auch die Unverjährbarkeit des Mordes (§ 78 Abs. 2) sind Belege dafür, dass die Verjährung an das Ausmaß der Schwere der Tat anknüpft, die von rein prozessualen Ansätzen nicht erklärt werden können.[37] Auch die Verjährung trägt also einer durch den Zeitablauf bedingten Verminderung von Strafwürdigkeit und/oder ‑bedürfnis Rechnung, und diese Wertungen können auch für die Strafzumessung herangezogen werden.

2. Die Besserung des Täters

Der Zeitablauf könnte zu einer Abnahme spezialpräventiver Bedürfnisse führen. Schon § 46 Abs. 1 S. 2 schreibt die Beachtung der Wirkungen, die die Strafe für den Täter hat, vor, und ordnet damit den Einfluss spezialpräventiver Erwägungen auf die Strafzumessung an. Die besondere Relevanz dieses Gesichtspunkts bei einem langem Zeitraum zwischen Tat und Urteil rührt daher, dass die Grundlage, auf der die Legalbewährung des Täters beurteilt werden kann, breiter ist.[38] So verweist denn auch der Große Senat mehrmals auf spezialpräventive Bedürfnisse: der Zeitablauf könne Täter und Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, "insbesondere, wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt (…) hat."[39] Auch für diesen Gedanken gilt aber jedenfalls, was bereits für Nachtatverhalten und verschuldete Auswirkungen festgestellt wurde: er ist insoweit unabhängig vom Zeitablauf als solchem, als er nicht bei jeder Tat vorliegen muss.[40] Neben einer Besserung ist auch möglich, dass der Täter in der Folgezeit weitere Taten begangen hat, durch die verbreiterte Beurteilungsbasis nach spezialpräventiven Gesichtspunkten also eher eine Strafschärfung als ‑milderung angemessen wäre.

3. Minderung von Strafwürdigkeit und Strafbedürfnis (Unrecht, General-prävention)

Vom Großen Senat abgelehnt wird eine tatschuldmindernde Wirkung des Zeitablaufs, der aber die Tat unter dem Aspekt u.a. der Schuld "in einem günstigeren Licht erscheinen lassen" könne; das allgemeine Strafbedürfnis nehme ab,[41] insbesondere wenn der Verletzte die Folgen der Tat überwunden habe, was zu einer Minderung des Sühneanspruchs führe.[42] Deuten lässt sich das wohl so, dass mit Tatschuld die Bewertung der Tat losgelöst von der Zeit gemeint ist: hätte der Täter die ceteris paribus gleiche Tat heute begangen, würde das nichts an der Tatschuld in diesem Sinne ändern. Die wirklich gesche-

hene Tat aber hat in der Zeit stattgefunden, und der Zeitablauf verändert ihre Bewertung.[43]

Das Erfolgsunrecht ist keine statische Größe.[44] Dies zeigt sich etwa an Spätfolgen, beispielsweise dem Eintritt des Todes erst Jahre nach einer Körperverletzung, auf der er gleichwohl basiert.[45] Parallel dazu ist auch eine Verringerung des Erfolgsunrechts möglich, etwa dadurch, dass eine zunächst herbeigeführte Vermögensschädigung samt Einbuße an Lebensqualität für das Opfer im Zeitpunkt der Verurteilung ausgeglichen ist. Neben derartigen kontingenten Ereignissen ist aber auch von einem allmählichen allgemeinen Abnehmen des Erfolgsunrechts auszugehen, das daher rührt, dass der Erfolg nicht mehr als aktueller, sondern als vergangener angesehen wird. Es geht dabei nicht um eine bloße faktische Reversibilität der Folgen oder um einen rein psychologischen Vergessensprozess, es schwindet vielmehr die Bedeutung der Tat, die als in Teilen verarbeitet behandelt wird. Taten "verblassen" mit der Zeit, werden als Teil der (Lebens‑)Geschichte, nicht als aktuelles Unrecht wahrgenommen.[46]

Das gilt aber nicht für alle Delikte gleichermaßen. Schwere Delikte sind regelmäßig durch einen besonders intensiven Eingriff in ein hochrangiges Individualrechtsgut gekennzeichnet. Ein besonders intensiver Eingriff wiederum bleibt besonders stark präsent, er wird auch im Nachhinein weniger als "Alltagsverfehlung" gesehen. Besonders bei gravierendem Unrecht entsteht nämlich gegenläufig zum Prozess des In-die-Ferne-Rückens durch Zeitablauf neues Unrecht, und zwar eben durch die fehlende Klärung. Dass schweres Unrecht nicht bestraft wird, verletzt die Gerechtigkeit neben dem ursprünglichen Delikt ein weiteres Mal. Das gilt naturgemäß vor allem für Taten mit individuellem Opfer, bei denen das Recht des Opfers auf angemessene Feststellung des ihm geschehenen Unrechts zu beachten ist. Durch diese Persistenz vermindert sich das Erfolgsunrecht bei schweren Delikten nicht in derselben Weise wie bei leichteren.[47] Ein Beleg dafür ist die Unverjährbarkeit des Mordes samt seiner absolut angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe, § 78 Abs. 2 StGB.[48] Eine verminderte Auswirkung des Zeitablaufs auf das Erfolgsunrecht ist also vor allem bei schweren Delikten gegen Individualrechte zu konstatieren.

Die Sexualdelikte gehören zu diesen Straftaten.[49] Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das nach richtiger Ansicht durch § 176 geschützt wird,[50] ist besonders eng mit der Identität der Person verbunden. Es ist daher nicht vergleichbar etwa mit dem Eigentumsrecht: ein Angriff auf das Eigentum verletzt das Recht einer Person auf eine Sache, der Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung verletzt auf manifeste Weise die Person selbst in einer ihrer intimsten körperlichen Sphären und einer ihrer höchstpersönlichsten Facetten.[51] Dieser Eingriff ist in faktischer wie in normativer Hinsicht derart schwer, dass von einem Abnehmen des Unrechts in gleichem Maße wie etwa bei einer Trunkenheitsfahrt ohne Opfer nicht die Rede sein kann.

Auch die funktionalen Erwägungen, die die Strafe teilrechtfertigen, können durch den Zeitablauf gemindert werden. Es reicht zwar nicht, danach zu fragen, "ob die intellektuelle Erschütterung des Normbruchs aktuell noch in den Köpfen der Menschen präsent ist", da nur dann ein generalpräventives Bedürfnis zur Wiedergutmachung bestehe.[52] Denn das Vertrauen der Gesellschaft in die Normstabilität wird, gerade bei schweren Delikten, stärker im Zeitpunkt der Entdeckung der Tat als im Zeitpunkt ihrer Begehung, die ja noch nicht einmal bekannt werden muss, erschüttert werden.[53] Das spricht auch gegen die These, eine späte Strafe diene nicht mehr dem Rechtsfrieden, da die Gesellschaft durch sie in ihrem "Glauben an die heilende Wirkung der Zeit irritiert"[54]

würde. Als Beispiel mögen die Mordserie des NSU oder die Aufdeckung der Missbrauchsfälle am Canisius-Kolleg oder an der Odenwald-Schule dienen.

Plausibel ist auch hier vielmehr die "Vergeschichtlichung" der Tat. Die in einer früheren Zeit begangene Tat kann mehr als historische denn als aktuelle Infragestellung der Norm angesehen werden, die möglicherweise nicht mehr die aktuelle Verfassung der Gesellschaft betrifft.[55] Dazu tritt ein Prozess der Identitätsveränderung des Täters. Eine Person macht im Laufe ihres Lebens zwangsläufig eine Entwicklung durch, in der sich ihre Ansichten, ihre Denkweise und ihre Handlungen verändern.[56] Dieser Veränderungsprozess ändert zwar nicht die Zurechenbarkeit der Tat zum Täter, da dieser auch für seine vergangenen Taten einstehen muss. Auch dieser Gesichtspunkt führt aber dazu, dass das Bedürfnis nach Widerspruch auf den Normbruch weniger akut ist.

Beide Erwägungen gelten jedoch wiederum in deutlich höherem Maße für weniger gewichtiges Unrecht.[57] Je geringer das bleibende Erfolgsunrecht ist, desto eher können schwindende Strafbedürfnisse das – konstante[58] – Handlungsunrecht relativieren. Wie schon beschrieben ist bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aber von einem hohen Erfolgsunrecht auszugehen.[59]

Darüber hinaus kann es zudem gegenläufige Strafbedürfnisse geben, die die vorstehenden Erwägungen ausgleichen. Hier nun kann die Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 ihren Platz finden. Die Verjährung ruht bei den dort genannten Taten unter anderem deshalb bis zum 30. Lebensjahr, weil die Opfer regelmäßig erst spät die Kraft finden, die Delikte anzuzeigen.[60] Diese Regelmäßigkeit führte bei einer mildernden Wirkung des Zeitablaufs in der Strafzumessung dazu, dass potentielle Täter sich auf eine regelmäßig mildere Strafdrohung einrichten können. Misst man dem Strafmaß aber irgendeine präventive Steuerungswirkung zu, würde diese in derartigen Fällen generell geschwächt. Aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter sollte der bloße Zeitablauf jedenfalls in Fällen des § 176, in denen die Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 tangiert ist, also nicht strafmildernd wirken.[61] Das ist zulässig, weil sich bei einer Straftat nach § 176 das Erfolgsunrecht regelmäßig nicht mindern wird, die Abschreckungserwägung also nicht benutzt wird, um eine über die verwirklichte Schuld hinausgehende Strafschärfung durchzusetzen. Zudem wird an dem Täter nicht ein mehr oder weniger zufälliges Exempel statuiert, da die Strafschärfung als recht konkrete Regel für alle Fälle dieser Art formuliert werden kann und der Täter nicht bloß aufgrund des Medienechos oder einer Deliktshäufung härter bestraft wird.[62] Zuletzt streitet auch eine Vorgabe des Europarats für dieses Ergebnis, der für den sexuellen Kindesmissbrauch eine wirksame, angemessene und abschreckende Strafandrohung fordert.[63]

Zusammenfassend sprechend also gute Gründe dafür, allgemein von einer strafmindernden Wirkung des Zeitablaufs auszugehen, in Fällen des § 176, insbesondere wenn die Wertung des §78b Abs. 1 Nr. 1 berührt ist, haben sie aber jedenfalls ein deutlich geringeres Gewicht als bei der Verwirklichung anderer Tatbestände.

III. Zur Notwendigkeit von Regeln in der Strafzumessung

Doch neben der Sachfrage erlangt der Beschluss vor allem Bedeutung aufgrund seiner Ausführungen zu den "die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen"[64]. Einige dieser vom Großen Senat angeführten Grundsätze sind unverfänglich, etwa die Aussage, die Strafzumessung sei "zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und Leitlinien", die eine "einzelfallorientierte Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände" erfordere[65]. Aufgrund ihrer Problematik deutlich hervorzuheben sind allerdings die Bemerkungen zur angeblichen Unvereinbarkeit generalisierender Regeln mit der Strafzumessung. "Eine "Mathematisierung" oder ein sonstiger Schematismus" seien der Bemessung der Strafe fremd,[66] "generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertungen" mit ihr nicht vereinbar[67]; eine Bewertung könne "nur auf der Grundlage der im konkreten Fall getroffenen Feststellungen nach Maßgabe aller relevanten Einzelfallumstände" vorgenommen werden[68]. Diese Aussagen sind nicht neu, sie finden sich etwa ähnlich schon in einer Entscheidung des Großen Senats zum "normativen Normalfall"[69], und besonders deutlich in einem Antwortbeschluss des 3. Senats: "Es ist weder rechtlich geboten

noch sachgerecht, die Strafzumessung – jenseits der gesetzlichen Vorgaben – bis ins Einzelne richterrechtlich ‚durchzunormieren’".[70]

Dagegen ist einiges vorzubringen. Zunächst ist die vom Großen Senat aufgestellte Dichotomie zwischen einer Einzelfallbewertung und der Aufstellung von Regeln überzogen. Es ist schon aufgrund des Schuldprinzips eine Selbstverständlichkeit, dass die konkrete Tat in all ihren relevanten Umständen gewürdigt werden muss. Dass eine Regelorientierung eine solche Würdigung unmöglich macht, ist aber ein Zerrbild. Auch die Tatbestände des Besonderen Teils des StGB stellen Regeln auf- plakativ: eine Sachbeschädigung begeht, wer rechtswidrig (und vorsätzlich) eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (§ 303), nicht, wer nach einer Einzelfallbetrachtung der Sachbeschädigung für schuldig befunden wird. Auch bei einer Bewertung nach Regeln wird die konkrete Tat bewertet, allerdings werden die Maßstäbe, nach denen dies geschieht, deutlich gemacht.[71] Die Generalisierung und Abstrahierung betrifft nicht in erster Linie die Individualität von Tat und Täter, schon weil deren Bewertung aufgrund der Komplexität der Entscheidung nach einer Vielzahl von Umständen und Regeln vorgenommen wird. Sie bindet aber den Rechtsanwender, dessen freies Ermessen nach weitgehend individuellen Wertmaßstäben durch die Aufstellung von Regeln gelenkt wird.[72] Zudem können und sollten Strafzumessungsregeln als prima-facie Regeln verstanden werden, die zwar grundsätzlich eine bestimmte Rechtsfolge an bestimmte Tatsachen knüpfen, aber Klauseln enthalten, die die Regel für besondere Umstände öffnen und so ausnahmsweise eine andere Bewertung ermöglichen.[73]

Diese Lenkung ist gleich in mehrfacher Hinsicht sinnvoll. Zum einen trägt sie zu einer höheren Gleichheit der Strafen bei.[74] Das ist schon aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sinnvoll: erkennt man an, dass Schuld nicht ontologisch existiert und vom Richter erkannt werden muss, sondern dass Unrecht wie Schuld in der Strafzumessung nach bestimmten Regeln konstruiert werden,[75] ist nicht mehr verständlich, wieso die Regeln, nach denen diese Konstruktion vorgenommen wird, nicht verallgemeinerungsfähig sein sollen und es wird deutlich, warum es unter Gleichheitsaspekten problematisch ist, Täter A nach der einen, Täter B nach einer anderen Regeln zu behandeln.

Zum anderen verhindert die Lenkung des Ermessens Willkür. Durch die Offenlegung der von ihm angewandten Rechtsregeln macht sich der Rechtsanwender zwar in höherem Maße angreifbar, da seine Erwägungen nun diskutiert werden können. Gerade hier liegt aber ein Vorteil: zum einen wird die Verarbeitung sachfremder Erwägungen im Strafzumessungsvorgang erschwert,[76] zum anderen wird er rationalisiert, was seine Legitimation stärkt. Ohne Regelanwendung gerät das Urteil schnell in den Verdacht, bloßer Machtspruch zu sein, und nicht das Ergebnis einer begründeten Rechtsfindung.[77]

Von der Aufstellung gewisser Regeln ist es zudem ein weiter Schritt zu einer "Mathematisierung" oder einem "Schematismus". Aufgrund der angesprochenen Komplexität der Strafzumessungsentscheidung und der Vielfalt der ihr zugrunde liegenden Deliktsverwirklichungen ist es nicht möglich, das Strafmaß oder nur die Regeln für dessen Zustandekommen im Vorhinein exakt zu bestimmen.[78] Das bedeutet aber nicht, dass die Aufstellung von Regeln ohne Gewinn wäre. Das wird von den bestehenden Regeln verdeutlicht: neben solchen, die wie in der vorliegenden Entscheidung die Zulässigkeit der Verwertung eines Faktors als Strafschärfung oder –milderung behandeln, existieren auch solche, die an ein bestimmtes Merkmal den Eintritt einer bestimmten Strafe koppeln, etwa die, dass die Steuerhinterziehung ab einer Höhe von 1.000.000 € regelmäßig mit nicht aussetzungsfähiger Freiheitsstrafe zu ahnden ist,[79] oder dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verbietet (§ 56 Abs. 3), wenn durch ein wildes Autorennen ein Mensch fahrlässig getötet wird[80]. Diese Regeln führen weder zu einer strengen Formalisierung ohne Rücksicht auf die individuellen Umstände, noch sind sie derart weich, dass sie in der Praxis ohne Bedeutung wären. Das Ziel ihrer Aufstellung ist nicht mehr und nicht weniger als ein Rationalitätsgewinn und eine Strukturierung der Strafzumessung.[81]

Aber selbst wenn man die Prämisse des Großen Senats, der Gerechtigkeit könne vor allem durch eine Betrachtung des Einzelfalles Genüge getan werden, akzeptierte, käme man nicht zu handhabbaren Ergebnissen. Denn der Einzelfall ist nichts weiter als das Tatsachenmaterial, das unter Regeln zu subsumieren ist. Er selbst enthält keine Regeln oder Bewertungsmaßstäbe.[82]

Eine Vielzahl von durchgreifenden Einwänden streitet also dagegen, die "umfassende Würdigung der Einzelfallumstände" als Leitmodell der Strafzumessung zu erklären. Die Vorbildwirkung der Entscheidung des Großen Senats für die Praxis wird hoch sein; umso wichtiger ist es, ihr in diesem Punkt in aller Entschiedenheit zu widersprechen.

IV. Ergebnis

Der Beschluss des Großen Senats überzeugt weder im Ergebnis noch in seinen Ausführungen zur Strafzumessung im Allgemeinen. Er ist ersichtlich von einer Ablehnung der Generalisierung von Strafzumessungserwägungen getragen. Nur eine solche Generalisierung aber kann zu einer vorhersehbaren und gerechten Strafmaßentscheidung führen. Über die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, auch der vorliegenden, kann man immer streiten. Voraussetzung für eine solche Diskussion ist aber gerade die Offenlegung der Argumentation. Eine solche leistet der Große Senat hier leider nur bei der Verwerfung der bisherigen Rechtsregel. Der Maßstab für zukünftige Entscheidungen hingegen soll die Würdigung der Einzelfallumstände sein, was ohne die Bindung an Regeln auf eine intuitive Befragung des Rechtsgefühls hinausläuft.


[*] Der Autor ist wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Ingeborg Puppe sowie am Kriminologischen Seminar der Universität Bonn bei Dr. Scarlett Jansen.

[1] Auch die Entscheidung BGHSt 52, 124 = HRRS 2008 Nr. 154 betraf die Frage eines langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil, dort allerdings in der Konstellation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

[2] GSSt 2/17, Rn. 3.

[3] BGH NJW 2000, 748, 749 (3. Senat); NStZ 2006, 393 (1. Senat) = HRRS 2006 Nr. 311.

[4] BGH NStZ 2016, 277 f. = HRRS 2016 Nr. 189.

[5] BGH NStZ-RR 2016, 307 (Ls.) = HRRS 2016 Nr. 823.

[6] BGH NStZ-RR 2016, 336 = HRRS 2016 Nr. 950.

[7] GSSt 2/17, Rn. 24 ff.

[8] GSSt 2/17, Rn. 32 ff.

[9] GSSt 2/17, Rn. 46 ff.

[10] GSSt 2/17, Rn. 48.

[11] GSSt 2/17, Rn. 25, 26, 30, 31.

[12] GSSt 2/17, Rn. 31.

[13] GSSt 2/17, Rn. 30.

[14] GSSt 2/17, Rn. 43.

[15] GSSt 2/17, Rn. 48

[16] GSSt 2/17, Rn. 37, 43, 46, 49.

[17] GSSt 2/17, Rn. 26 ff.

[18] GSSt 2/17, Rn. 30.

[19] GSSt 2/17, Rn. 31.

[20] GSSt 2/17, Rn. 43; ähnlich in Rn. 46, 49.

[21] Ähnliches Beispiel bei Grosse-Wilde, Erfolgszurechnung in der Strafzumessung (2017), S. 589.

[22] Vgl. Hörnle, Tatproportionale Strafzumessung (1999), S. 384.

[23] Hörnle , Straftheorien, 2. Aufl. (2017), S. 26 f.; 36 f.

[24] Puppe , Idealkonkurrenz und Einzelverbrechen (1979), S. 102 f. inkl. Fn. 14; Grosse-Wilde, Erfolgszurechnung (Fn. 21 ), S. 171 f.; Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 3. Aufl. (2016), § 46 Rn. 3; insb. für den Zeitablauf auch BGH NStZ-RR 2016, 336, 338 = HRRS 2016 Nr. 950.

[25] Hörnle , in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 176 Rn. 55; Miebach/Maier, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 2, 3. Aufl. (2016), § 46 Rn. 323; Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. (2014), § 176 Rn. 29; Wolters, in: Wolter (Hrsg.), Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 9. Aufl. (2017), § 176 Rn. 16; ders., in: S/S/W (Fn. 24 ), § 176 Rn. 11; Ziegler, in: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar StGB, 36. Edition (2017), § 176 Rn. 50; Bezjak, Grundlagen und Probleme des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB (2015), S. 226 f.; Schiemann NStZ 2016, 336 f.; wohl auch Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, § 46 Rn. 57a; dagegen Renzikowski, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 3. Aufl. (2017), § 176 Rn. 72; ders. NJW 2017, 3541, 3542; Eschelbach, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 46 Rn. 169 f.; Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. (2017), § 46 Rn. 61; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. (2017), Rn. 747; kritisch auch Streng, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl. (2012), Rn. 614; Asholt, Verjährung im Strafrecht (2016), S. 695 f.

[26] BGH NJW 2000, 748, 749; anders nun in NStZ 2016, 277 f. = HRRS 2016 Nr. 189.

[27] BGH NStZ 2006, 393 = HRRS 2006 Nr. 311; NStZ-RR 2016, 336, 337 ff. = HRRS 2016 Nr. 950.

[28] BGH NStZ 2016, 277 f. = HRRS 2016 Nr. 189.

[29] BGH HRRS 2016 Nr. 823, Rn. 9 f.

[30] GSSt 2/17, Rn. 34.

[31] GSSt 2/17, Rn. 35; zust. Renzikowski NJW 2017, 3541 f.

[32] Mitsch , in: MüKo-StGB (Fn. 25 ), § 78 Rn. 3 f.; Wolter, in: Wolter (Hrsg.), SK-StGB, Bd. 2, 9. Aufl. (2016), Vor § 78 Rn. 6, 13; Rosenau, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 78 Rn. 4; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. (2014), § 78 Rn. 1; Jescheck/Weigend, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (1996), S. 912 f.; Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. (1991), 10/22, jeweils mwN zu den Gegenauffassungen.

[33] Stahl , Strafzumessungstatsachen zwischen Verbrechenslehre und Straftheorie (2015), S. 157.

[34] Wolter , in: SK-StGB (Fn. 32 ), Vor § 78 Rn. 13; Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. (2017), Bd. 1, Vor § 78 Rn. 6; Rosenau, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 78 Rn. 5; Jakobs, AT (Fn. 32 ), 10/22; dagegen etwa Mitsch, in: MüKo-StGB (Fn. 25 ), § 78 Rn. 2.

[35] Der Gedanke ist auch nicht auf den erschwerten Beweis strafzumessungsrelevanter Umstände übertragbar; für die Strafzumessung relevant sind eben grundsätzlich nur die noch beweisbaren Umstände. Eine darüberhinausgehende obligatorische Strafmilderung lässt sich so nicht rechtfertigen.

[36] GSSt 2/17, Rn. 36 mit Bezug etwa auf die Entscheidung BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, in der eine Zeitspanne der doppelten Verjährungsfrist als wesentlicher Strafmilderungsgrund bezeichnet wird, sowie besonders deutlich BVerfG NStZ 2006, 680, 682 = HRRS 2006 Nr. 621, nach der der Gesetzgeber mit § 78 Abs. 2 klarstelle, "dass er bei diesem Delikt selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und diese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beeinträchtigen." Dass der Große Senat diese klare Passage als "unklar" bezeichnet, liegt wohl vor allem daran, dass sie nicht zu seiner These passt, die Rechtsprechung habe keine innere Verbindung zwischen Verjährung und Strafzumessung anerkannt.

[37] BGH NStZ-RR 2016, 336, 338 = HRRS 2016 Nr. 950; Asholt, Verjährung (Fn. 25 ), S. 99; Wolter, in: SK-StGB (Fn. 32 ), Vor § 78 Rn. 13; Rosenau, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 78 Rn. 5; Jescheck/Weigend, AT (Fn. 32 ), S. 912.

[38] Plankemann , Überlange Verfahrensdauer im Strafverfahren (2015), S. 126; Stahl, Strafzumessungstatsachen (Fn. 33 ), S. 159; Theune, in: LK, Bd. 2, 12. Aufl. (2006), § 46 Rn. 240; Horn/Wolters, in: SK-StGB (Fn. 32 ), § 46 Rn. 173; Streng, Sanktionen (Fn. 25 ), Rn. 613.

[39] GSSt 2/17, Rn. 30; wortgleich bei Theune, in: LK (Fn. 38 ), § 46 Rn. 240; ähnlich Renzikowski NJW 2017, 3541, 3542; von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB (Fn. 25 ), § 46 Rn. 58; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. (1985), S. 181 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung (Fn. 25 ), Rn. 746; Jescheck/Weigend, AT (Fn. 32 ), S. 898 mit Fn. 71. Bemerkenswert ist auch die Passage in Rn. 44 des Beschlusses, in der es heißt, das Strafbedürfnis könne unter spezialpräventiven Gesichtspunkten möglicherweise völlig entfallen. Die Möglichkeit einer präventiv begründeten Schuldunterschreitung ist stark umstritten und wurde in der früheren Rechtsprechung abgelehnt, BGHSt 24, 132, 134. Vgl. zur Diskussion Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, 4. Aufl. (2006), 3/54.

[40] Kritisch schon Asholt, Verjährung (Fn. 25 ), S. 116 ff.; Murmann, in: Festschrift für Frisch (2013), S. 1131, 1149 f.; Schiemann NStZ 2016, 336, 337.

[41] Auf ein vermindertes Strafbedürfnis rekurrieren auch Bruns, Strafzumessung (Fn. 39 ), S. 181; Miebach/Maier, in: MüKo-StGB (Fn. 25 ), § 46 Rn. 319; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder (Fn. 25 ), § 46 Rn. 57a; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung (Fn. 25 ), Rn. 746; ähnlich Frisch, in: BGH-Festgabe, Bd. IV (2000), S. 269, 299 f.

[42] GSSt 2/17, Rn. 30; auch Plankemann, Verfahrensdauer (Fn. 38 ), S. 126.

[43] Asholt drückt das für die Verjährung folgendermaßen aus: "Es geht (…) nicht um das Abnehmen des abstrakten Unrechts, sondern um das Erlöschen des konkreten Einzelrechts, um die Veränderung der Unrechtsrelevanz", Verjährung (Fn. 25 ), S. 269.

[44] Zipf , Die Strafmaßrevision (1969), S. 202; Puppe, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 1. Aufl., Bd. 1 (2002), 7/6, 10.

[45] Zur Diskussion Puppe, AT (Fn. 44 ), § 7.

[46] Bloy , Die dogmatische Bedeutung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (1976), S. 188 f.; Jakobs, AT (Fn. 32 ), 10/22; Börgers JR 2004, 139, 142; Wolters, in: SK-StGB (Fn. 25), § 176 Rn. 16; ders., in: S/S/W (Fn. 24), § 176 Rn. 11; vgl. auch Asholt, Verjährung (Fn. 25 ), S. 271 ff., nach dem das konkrete Unrecht durch den Zeitablauf zwar nicht seine Bewertung als abstraktes Unrecht, wohl aber seine strafrechtliche Relevanz als aktuelles Faktum verliert. Gegen eine Beeinflussung des Strafmaßes durch den Zeitablauf Hörnle, Strafzumessung (Fn. 22 ), S. 351 f.; kritisch auch Hauer, Geständnis und Absprache (2007), S. 120.

[47] Hörnle , in: Festschrift für Beulke (2015), S. 115, 118 f. Ohne eine solche Differenzierung aber Zipf, Strafmaßrevision (Fn. 44 ), S. 201 f.; Bruns, Strafzumessung (Fn. 39 ), S. 181.

[48] Hoffmann-Holland ZIS 2006, 539, 540, mit dem wichtigen Hinweis, dass diese Wertung einzig den reinen Zeitablauf betrifft, nicht hingegen zusätzliche Milderungsgründe wie eine besonders lange Verfahrensdauer o.ä.; Miebach/Maier, in: MüKo-StGB (Fn. 25 ), § 46 Rn. 322. Gegen diese Wertung zu Unrecht Vormbaum, in: Festschrift für Bemmann (1997), S. 481, 497 ff.; zwar mag auch das Erfolgsunrecht eines Mordes einmal schwächer werden, in der Dauer eines Menschenlebens verblasst es aber nicht ganz.

[49] Hörnle , Beulke-FS (Fn. 47 ), S. 115, 124; vgl. auch Schiemann NStZ 2016, 336.

[50] Renzikowski , in: MüKo-StGB (Fn. 25 ), § 176 Rn. 1, 3; Hörnle, in: LK (Fn. 25 ), § 176 Rn. 3; vgl. auch Wolters, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 176 Rn. 2; ders., in: SK-StGB (Fn. 25), § 176 Rn. 3; Eschelbach, in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch (2013), § 176 Rn. 4. Anders allerdings die hM (Schutz der ungestörten geschlechtlichen Entwicklung), vgl. nur Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten (2012), Rn. 438; Eisele, in: Schönke/Schröder (Fn. 25 ), § 176 Rn. 1a, jeweils mwN.

[51] Gardner/Shute , in: Gardner, Offences and Defences (2007), S. 1, 12 ff.; Hörnle, ZStW 127 (2015), 851, 862 ff. Entgegen Renzikowski NJW 2017, 3541, 3542, ist es in erster Linie dieser normative Aspekt eines bleibenden Klarstellungsbedürfnisses, durch den sich das Unrecht bei bestimmten schweren Delikten langsamer vermindert; ein "Erfahrungssatz, dass alle Opfer einer Sexualstraftat ausnahmslos für ihr ganzes weiteres Leben gezeichnet sind", ist hierfür nicht nötig.

[52] So aber Stahl, Strafzumessungstatsachen (Fn. 33 ), S. 159; ähnlich Streng, in: NK-StGB (Fn. 34 ), § 46 Rn. 88.

[53] Vgl. Hörnle, Beulke-FS (Fn. 47 ), S. 115, 121.

[54] Hillenkamp JR 1975, 133, 134.

[55] Jakobs , AT (Fn. 32 ), 10/22; Börgers JR 2004, 139, 142 f.; gegen ein empirisches Verständnis des Strafbedürfnisses in diesem Zusammenhang schon Bloy, Dogmatische Bedeutung (Fn. 46 ), S. 187; vgl. auch Vormbaum, in: Bemmann-FS (Fn. 48 ), S. 481, 498 f., der die These freilich dahingehend überspitzt, diese Veränderung der Gesellschaft führe dazu, das Recht dürfe über die früheren Zustände nicht mehr urteilen. Ein derartiger Relativismus wird dem gravierenden Unrechtscharakter schwerer Delikte aber nicht gerecht.

[56] Vormbaum , in: Bemmann-FS (Fn. 48 ), S. 481, 498; Jakobs, AT (Fn. 32 ), 10/22.

[57] Bloy , Dogmatische Bedeutung (Fn. 46 ), S. 189.

[58] Zipf , Strafmaßrevision (Fn. 47 ), 1969, S. 202.

[59] Gegen ein Nachlassen des Strafbedürfnisses bei Sexualdelikten auch Asholt, Verjährung (Fn. 25 ), S. 147.

[60] BT-Drs. 18/2601, S. 14; BT-Drs. 17/6261, S. 23 f.; BT-Drs. 12/2975, S. 4; vgl. auch oben Fn. 25 .

[61] Vgl. zu einer ähnlichen Erwägung im Rahmen der Verjährung des sexuellen Missbrauchs den Gesetzentwurf der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen vom 17.11.1992, BT-Drs. 12/3825: "Die Möglichkeit der Strafverfolgung in diesen Fällen muß insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen eröffnet werden, damit potentielle Täter sich nicht wegen einer zu erwartenden Verjährung im Zeitpunkt einer Strafanzeige in Sicherheit wähnen."

[62] Andenaes University of Chicago Law Review 37 (1969), 649, 656 ff.

[63] Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) vom 25. Oktober 2007.

[64] GSSt 2/17, Rn. 31.

[65] GSSt 2/17, Rn. 24.

[66] GSSt 2/17, Rn. 24.

[67] GSSt 2/17, Rn. 31.

[68] GSSt 2/17, Rn. 49; zust. Renzikowski NJW 2017, 3541, 3542.

[69] BGHSt 34, 345.

[70] BGH NStZ-RR 2017, 237, 238 = HRRS 2017 Nr. 733.

[71] Frisch , Revisionsrechtliche Probleme der Strafzumessung (1971), S. 106 f.; Puppe NStZ 2012, 409, 412; Grosse-Wilde, Erfolgszurechnung (Fn. 21 ), S. 151 ff.

[72] Vgl. Tomiak HRRS 2017, 225, 231; Eschelbach, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 46 Rn. 10.

[73] Grosse-Wilde , Erfolgszurechnung (Fn. 21 ), S. 184 ff.; vgl. schon Puppe, Idealkonkurrenz (Fn. 24 ), S. 108.

[74] Grosse-Wilde , Erfolgszurechnung (Fn. 21 ), S. 154 ff.; Frisch, Strafzumessung (Fn. 71 ), S. 108; Gaede, Der Steuerbetrug (2016), S. 833; Petzsche, Sentencing News 8/2016, 5, 6; Eschelbach, in: S/S/W (Fn. 24 ), § 46 Rn. 3.

[75] Neumann , in: Festschrift für Spendel (1992), S. 435, 438 ff.

[76] Verrel , in: Festschrift für Wolter (2013), S. 799, 809 f.; Gaede, Steuerbetrug (Fn. 74 ), S. 833; Grosse-Wilde, Erfolgszurechnung (Fn. 21 ), S. 157 f.

[77] Puppe NStZ 2012, 409, 409, 413; dies., Kleine Schule des juristischen Denkens, 3. Aufl. (2014), S. 114 f.; Verrel, Wolter-FS (Fn. 76 ), S. 799, 810.

[78] Puppe , Idealkonkurrenz (Fn. 24 ), S. 106 f.; Grosse-Wilde, Erfolgszurechnung (Fn. 21 ), S. 153.

[79] BGHSt 53, 71, 86 ff. = HRRS 2009 Nr. 127.

[80] Vorsichtig in diese Richtung BGH NJW 2017, 3011, 3013 = HRRS 2017 Nr. 768.

[81] Frisch , Strafzumessung (Fn. 71 ), S. 108; Puppe, Idealkonkurrenz (Fn. 24 ), S. 106; auch Kuhlen, in: Alexy/Koch/Kuhlen/Rüßmann (Hrsg.), Elemente einer juristischen Begründungslehre (2003), S. 61, 85, der dieses Ziel über "spezifizierte fallgebundene Ähnlichkeitsregeln" erreichen will; zu diesen ebd., S. 77 ff.

[82] Frisch GA 1989, 338, 344; Horn, in: Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann (1989), S. 573, 594; Neumann StV 1991, 256, 259; Fischer, in: Festschrift für Hamm (2008), S. 63, 71; Niemöller GA 2012, 337, 341; Puppe, in: Festschrift für Neumann (2017), S. 323, 324 f.