HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2017
18. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

126. BGH VGS 1/16 - Beschluss vom 16. September 2016

BGHSt; BGHZ; Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten).

§ 253 Abs. 2 BGB

1. Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (BGHSt, BGHZ)

2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach systematischer, historischer, teleologischer und verfassungskonformer Auslegung eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf. (Bearbeiter)

3. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind. Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze. (Bearbeiter)

4. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten. (Bearbeiter)


Entscheidung

108. BGH 2 StR 386/16 - Beschluss vom 25. Oktober 2016 (LG Meiningen)

BGHR; Strafzumessung (Strafschärfung für Asylbewerber; Ausländereigenschaft in der Schuldgewichtung); Landfriedensbruch; gefährliche Körperverletzung.

§ 46 Abs. 2 StGB; 125 StGB; § 224 StGB

1. Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft. (BGHR)

2. Diese moralisierende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft. (Bearbeiter)

3. Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen. (Bearbeiter)

4. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Ausländereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird. Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand. (Bearbeiter)


Entscheidung

63. BGH 2 StR 150/15 - Beschluss vom 1. Juni 2016

Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht bei Tötungsdelikten: kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot).

§ 132 Abs. 3 GVG; § 46 Abs. 1, Abs. 3 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden. Er fragt deshalb bei den anderen Strafsenaten an, ob dem zugestimmt oder an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird

2. Das (unbedingte) Streben nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges ist – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – geeignet, die individuelle Tatschuld zu erhöhen. Zwar deutet ein Handeln mit direktem Tötungsvorsatz für sich genommen nicht stets und schlechthin auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder auf eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens eines Täters hin. Eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begangene Tat kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine höhere Tatschuld aufweisen als eine mit direktem Tötungsvorsatz begangene Tat. Deshalb kann der (isolierte) Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Tatschuld zu kurz greifen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Vorsatzform stets im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters und seinen Handlungsmotiven zu würdigen. Die grundsätzliche Tauglichkeit der Strafzumessungstatsache Tötungsabsicht als Strafschärfungsgrund ist damit jedoch nicht in Frage gestellt.

3. Jedenfalls bei Tötungsabsicht handelt es sich um gegenüber dem zur Tatbestandserfüllung hinreichenden bedingten Tötungsvorsatz um eine Schuldsteigerung, die den Unrechtsgehalt der Tat erhöht. Sie kann zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu verstoßen.

4. Die Annahme, dass es sich in beiden Spielarten des dolus directus Absicht und Wissentlichkeit um den „Regelfall“ des Totschlags im Sinne des § 212 StGB handele, der dem Gesetzgeber bei Schaffung des Strafrahmens für die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen vor Augen gestanden habe (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 8: „normativer Regelfall), erscheint schon aufgrund der praktischen Erfahrung zweifelhaft, wonach in der überwiegenden Zahl der Fälle bedingter Vorsatz und nur in seltenen Einzelfällen Absicht festgestellt wird. Im Übrigen ist es auch nicht naheliegend, die ganz unterschiedlichen Motivationslagen des direkten Vorsatzes (Inkaufnehmen auch des unerwünschten, aber als sicher vorausgesehenen Erfolges um eines weiteren Ziels willen) und der Absicht (Tatmotivation gerade mit dem Ziel der Erfolgsherbeiführung) zu einem einzigen „normativen Regelfall“ zusammenzufassen.


Entscheidung

106. BGH 2 StR 363/16 - Beschluss vom 3. November 2016 (LG Bonn)

Strafzumessung (Verhältnis der Strafmaße mehrerer Beteiligter zueinander).

§ 46 StGB

1. Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen.

2. Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt, gilt dies - mit Einschränkungen - doch auch dann, wenn in einem Verfahren im Kern vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden. Insoweit muss sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen, dass der Strafbemessung gegen mehrere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.


Entscheidung

89. BGH 1 StR 501/16 - Beschluss vom 10. November 2016 (LG Hof)

Strafrahmenmilderung (verminderte Schuldfähigkeit, Alkoholerkrankung).

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB

1. Umstände, welche die Schuld erhöhen, können zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist, insbesondere wenn der Täter wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt.

2. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist nur dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.


Entscheidung

60. BGH 1 StR 445/16 - Beschluss vom 13. Oktober 2016 (LG München I)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Beruhen der Tat auf Schuldunfähigkeit während der Tat, Gefährlichkeitsprognose; Darstellung im Urteil).

§ 63 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO

1. Die für § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (vgl. BGH StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

2. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Wenn die Anlasstat selbst nicht erheblich ist, bedarf die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Darlegung (vgl. BGH NJW 2013, 2043). Diesem schon von der Rechtsprechung entwickelten besonderem Darlegungserfordernis gibt die seit dem 1. August 2016 geltende Neuregelung in § 63 Satz 2 StGB eine klare gesetzliche Fassung.


Entscheidung

87. BGH 1 StR 480/16 - Beschluss vom 26. Oktober 2016 (LG Bamberg)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen des Hangs).

§ 64 StGB

1. Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kommt für das Vorliegen eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines Hanges nicht aus. Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist.

2. Ein erhaltenes Planungsvermögen im Tatzeitraum steht ebenso wie die Fähigkeit zur Begehung der Taten nicht ohne Weiteres der Annahme einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, entgegen.


Entscheidung

22. BGH 3 StR 351/16 - Beschluss vom 13. Oktober 2016 (LG Hannover)

Unzureichende Begründung der (verminderten) Schuldfähigkeit bei paranoid-halluzinatorischer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie (unzureichende Darlegungen in den Urteilsgründen; Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

Regelmäßig darf nicht offenbleiben, ob eine psychische Störung – hier: paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie – die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vermindert oder aufgehoben hat; für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB muss deshalb grundsätzlich zwischen Einschränkungen der Einsichts- und solchen der Steuerungsfähigkeit unterschieden werden. Insbesondere die Anwendung des § 21 StGB kann regelmäßig nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden.


Entscheidung

29. BGH 3 StR 385/16 - Beschluss vom 15. November 2016 (KG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtevorschrift bei der Verfallsanordnung (Verhältnis von zwingendem Verfallsausschluss und Ermessensentscheidung; unbillige Härte; Bruttoprinzip; Aufwendungen für die Tat; Erforderlichkeit hinreichender Feststellungen zum Vermögen).

§ 73 StGB; § 73c StGB

1. Eine unbillige Härte i.S.d. § 73c StGB ist erst dann gegeben, wenn die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin „ungerecht“ wäre. Die Auswirkungen des Verfalls müssen mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwerts im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen kann indes nach der inneren Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig keine unbillige Härte begründen.

2. Die unbillige Härte kann zudem nicht ohne Weiteres auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für die rechtswidrige Tat nicht den Verfallsbetrag schmälern, obwohl sie den Gewinn mindern.


Entscheidung

85. BGH 1 StR 453/16 - Beschluss vom 10. November 2016 (LG Karlsruhe)

Voraussetzungen der Einziehung (Bezeichnung einzuziehender Gegenstände; Nachholung; Erstreckung auf Mittäter).

§ 74 StGB

1. Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor geschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht.

2. Fehlt es an hinreichenden Feststellungen, kann die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände auch nicht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden. Dies gilt insbesondere, wenn nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob Gegenstände eingezogen werden, die einem gesondert verfolgten Mittäter gehören.

3. In diesen Fällen ist die Entscheidung nach § 357 Satz 1 StPO auf nichtrevidierende Mitangeklagte zu erstrecken, weil diese von dem genannten materiellrechtlichen Rechtsfehler ebenfalls betroffen sein können.


Entscheidung

98. BGH 2 StR 204/16 - Beschluss vom 16. November 2016 (LG Gera)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot).

§ 55 StGB

1. Wurden neu abzuurteilende Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die ihrerseits nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt in Fällen, in denen die Taten bereits in einem früheren Urteil hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet worden ist oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann.

2. Bei einer sodann zu treffenden Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen ist zu beachten, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf.


Entscheidung

123. BGH 4 StR 466/16 - Beschluss vom 22. November 2016 (LG Magdeburg)

Bildung einer Gesamtstrafe (nachträgliche Gesamtstrafe; Zäsurwirkung)

§ 55 StGB

Es kommt nur solchen Urteilen Zäsurwirkung zu, auf die § 55 StGB Anwendung findet und mit deren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Dies ist bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen der bei getrennter Aburteilung rechtlich ausgeschlossenen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht der Fall.