HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2012
13. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

239. BGH 2 StR 380/11 – Beschluss vom 27. Dezember 2011 (LG Wiesbaden)

Gefährliche Körperverletzung; Notwehr (Waffeneinsatz); Tat im prozessualen Sinne.

§ 224 StGB; § 32 StGB; § 264 StPO

Ein in Notwehr abgegebener Schuss lässt auch die Strafbarkeit wegen des damit unmittelbar zusammenfallenden Führens einer Schusswaffe entfallen. Vorausgehende Dauerdelikte des Besitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließende Verwendung der Waffe stellen jedoch andere Taten dar, von denen gegebenenfalls ein Freispruch erforderlich ist.


Entscheidung

191. BGH 3 StR 398/11 – Beschluss vom 6. Dezember 2011 (LG Mönchengladbach)

Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; Kenntnis der Gefährlichkeit; Schluss auf das voluntative Element; Würdigung einer emotionalen Erregung; Spontantaten).

§ 212 StGB; § 15 StGB

1. Die für die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seines Angriffs kann nicht damit begründet werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war.

2. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Tod des Opfers nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das voluntative Vorsatzelement geschlossen werden. Eine durch Provokationen des Geschädigten bewirkte „emotionale Erregung“ des Angeklagten darf deshalb nicht lediglich beiläufig bei der Erörterung erheblich verminderter Schuldfähigkeit erwähnt werden.

3. Das Erschrecken des Angeklagten über seine Tat zwingt keinesfalls zu dem Schluss, es handele sich lediglich um Reue nach der Tat.


Entscheidung

213. BGH 5 StR 517/11 – Beschluss vom 10. Januar 2012 (LG Bremen)

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (alkoholgewöhnter Angeklagter; Beweiswürdigung).

§ 21 StGB; § 261 StPO

1. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich.

2. Unauffälligem Verhalten sowie zielstrebigem und planvollem Vorgehen trotz Alkoholgewöhnung und ungetrübtem Erinnerungsvermögen kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil gerade erfahrene und alkoholgewöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist.

II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

238. BGH 2 StR 302/11 – Beschluss vom 3. November 2011 (LG Frankfurt am Main)

BGHSt; Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder versprochener Tatlohn; Unmittelbarkeitserfordernis; Vorteil aus und für die Tat; Hemmung der Rechtspflege und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes); Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach der Vollstreckungslösung.

§ 257 Abs. 1 StGB; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK

1. Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte, nicht aber der ihm versprochene Tatlohn. (BGHSt)

2. § 257 StGB unterscheidet nicht zwischen Vorteilen „für“ und „aus“ der Tat, sondern erfasst jeglichen Vorteil, der sich im Zusammenhang mit der Tatbegehung ergibt. Nicht erforderlich ist danach, dass dieser „aus“ der Tat resultiert. (Bearbeiter)

3. Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend verlangt wird, dass der Vorteil unmittelbar durch die Vortat erlangt ist. Das Unmittelbarkeitserfordernis dient nur dazu, Ersatzvorteile (Vorteilssurrogate) auszuklammern. (Bearbeiter)

4. Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch bewirkt wird, dass der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangtem Vorteil wieder entziehen würde (st. Rspr.). (Bearbeiter)

5. Ein Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB kann nicht nur ein Vermögensvorteil, sondern jede wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Besserstellung für den Täter sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch Voraussetzung der Begünstigung, dass der Täter der Begünstigung gegenüber dem Verletzten der Vortat die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung beseitigt oder mindert, die durch die Entziehung der erlangten Vorteile möglich wäre. Diese Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung fehlt bei der bloßen Aussicht auf Erlangung eines versprochenen Tatlohns. (Bearbeiter)


Entscheidung

251. BGH 4 StR 491/11 – Beschluss vom 20. Dezember 2011 (LG Dortmund)

Betrug im automatisierten Mahnverfahren (Erwirkung von Mahnbescheiden und von Vollstreckungsbescheide mittels falscher Angaben; Täuschung; Irrtum: sachgedankliches Mitbewusstsein); Untreue; Computerbetrug; prinzipielle Zulässigkeit des Urkundenbeweises bei Äußerungen von Mitangeklagten.

§ 263 StGB; § 691 Abs. 1 ZPO; § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 138 ZPO; § 1 MBearbMahn – NRW vom 28. Januar 1999; § 266 StGB; § 263a StGB; § 249 Abs. 1 StPO; § 250 Satz 2 StPO; § 251 StPO; § 254 Abs. 1 StPO

1. Auch im Mahnverfahren kann durch falsche Tatsachenbehauptungen bei der Antragstellung ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangen werden. Der Umstand, dass die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (§ 691 Abs. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), schließt die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums auf Seiten des bearbeitenden Rechtspflegers (§ 20 Nr. 1 RPflG) nicht aus.

2. Als unabhängiges Rechtspflegeorgan (§ 1 RPflG) ist der Rechtspfleger der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Er darf daher nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen. Erlässt er den beantragten Bescheid, geschieht dies regelmäßig in der allgemeinen – nicht notwendig fallbezogen aktualisierten – Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers pflichtgemäß aufgestellt wurden und wahr sind.

3. Es ist jedoch festzustellen, ob die betreffenden Anträge überhaupt von einem Rechtspfleger bearbeitet worden sind. Wurden die Anträge nur maschinell bearbeitet, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus.

4. Der Urkundenbeweis ist immer zulässig, wenn ihn das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet (BGH NStZ 1994, 184, 185 mwN.). Schriftliche Erklärungen von Angeklagten, zu denen auch in anderen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen zählen, dürfen daher regelmäßig auch ohne Einverständnis der Beteiligten nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden. Das Verbot der vernehmungsersetzenden Urkundenverlesung gemäß § 250 Satz 2 StPO mit den in § 251 StPO geregelten Ausnahmen gilt nur für Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten, nicht aber für Aussagen von Mitangeklagten. Aus § 254 Abs. 1 StPO kann in Bezug auf Angeklagte lediglich ein Verbot der Verlesung polizeilicher Protokolle zum Beweis über deren Inhalt, nicht aber ein Verbot der Verlesung anderweitiger schriftlicher Erklärungen hergeleitet werden, sodass auch insoweit kein Verlesungshindernis bestand.


Entscheidung

227. BGH 1 StR 287/11 – Urteil vom 29. November 2011 (LG Traunstein)

„Dracula-Fall“; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an einen Freispruch (Gesamtwürdigung; hinreichende Darstellung; Deutung von Äußerungen); Transparenz bei der Verständigung (Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung).

§ 261 StPO; § 240 StGB; § 241 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 257c StPO

1. Wird zur Durchsetzung einer unberechtigten Forderung anonym an den Forderungsgegner eine Postkarte mit rumänischen Motiven und mit dem Text „Gebt zurück, was ihr gestohlen habt, ihr Betrüger. Dies ist die letzte Warnung. Vlad Tepes.“ verschickt, liegt in dieser Bezugnahme auf „Dracula“ regelmäßig kein Hinweis auf einen nachdrücklich geführten Kampf für die Gerechtigkeit, sondern eine Drohung.

2. Eine Drohung im Sinne der §§ 240, 241, 253 StGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder jedenfalls zu haben vorgibt. Ob ein empfindliches Übel angekündigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der Erklärung, der nach dem Empfängerhorizont zu bestimmen ist.

3. Der Vorsatz des Täters muss hier darauf gerichtet sein, dass der Empfänger die Äußerungen als Drohung versteht und ernst nimmt.

4. Wird eine Drohung nicht nur an den Anspruchsgegner, sondern auch an dessen Verwandte verschickt, kann entweder eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen (wenn nur auf den Anspruchsgegner zusätzlicher Druck ausgeübt wird), oder es können auch Zahlungsaufforderungen an die Verwandten vorliegen, so dass Tatmehrheit vorliegen kann.

5. Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, lassen sich für die räuberische Erpressung nicht allgemein festlegen. Gegenwärtigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn dem Opfer eine – nicht zu lang bemessene – Zahlungsfrist gesetzt ist. Entscheidend sind die nicht zuletzt nach Maßgabe der vom Täter für möglich gehaltenen Opfersicht zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls, wobei das Revisionsgericht im Wesentlichen nur den vom Tatrichter angelegten Maßstab überprüfen kann.

6. Von Beihilfe, die objektiv die Tat fördert, braucht der Haupttäter nichts zu wissen. Die bloße, objektiv die Tat nicht fördernde Anwesenheit am Tatort kann "psychische" Beihilfe sein, aber nur, wenn sie dem Haupttäter bekannt ist. Anders kann es liegen, wenn der Angeklagte "Schmiere" stand und bereit war, wenn nötig zu helfen. Ob dies auch dann zu strafbarer Beihilfe führt, wenn der Haupttäter von der Anwesenheit und der nicht realisierten Bereitschaft zur Hilfe nichts weiß, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung des Senats liegt keine strafbare, sondern nur eine versuchte Beihilfe vor.

7. Verständigungen können außerhalb der Hauptverhandlung vorbereitet werden, jedoch ist dann hierüber Transparenz in der Hauptverhandlung herzustellen. Das Transparenzgebot kennzeichnet das Verfahren über eine Verständigung im Strafverfahren insgesamt, wie sich aus einer Reihe von Bestimmungen über hieraus erwachsende Pflichten des Gerichts ergibt (vgl. § 202a Satz 2 StPO, § 212 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 257c Abs. 3 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, § 273 Abs. 1a StPO). Dies gilt auch für Gespräche, die nur zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Rahmen des (Zwischen- oder) Hauptverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden.


Entscheidung

261. BGH 4 StR 632/11 – Beschluss vom 10. Januar 2012 (LG Essen)

Tanken ohne zu bezahlen als (versuchter) Betrug oder Unterschlagung (Täuschung; Geben; Nehmen; Einverständnis; Wegnahme; Subsidiarität).

§ 263 StGB; § 246 StGB; § 22 StGB; § 242 StGB; § 164 StGB

1. War das Bestreben des Täters beim „Tanken ohne zu bezahlen“ von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er – jedenfalls in der Regel – durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde.

2. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlung folgt bei natürlicher Betrachtungsweise, dass es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handelt. Ob mit dem Einfüllen bereits das Eigentum an dem Benzin erlangt wird, kann dabei dahingestellt bleiben.

3. Ein vollendeter Betrug liegt nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden.

In einem solchen Fall ist regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen. Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den – versuchten oder vollendeten – Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt.


Entscheidung

247. BGH 4 StR 404/11 – Beschluss vom 21. Dezember 2011 (LG Bielefeld)

Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in eine stationäre Pflegeeinrichtung); Nötigung; unbegründete Befangenheitsrüge (in Grenzen erlaubte richterliche Unmutsäußerungen).

§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 240 StGB; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 2 StPO

1. Nach der – auch vom 1. Strafsenat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 (1 StR 580/10, NStZ 2011, 455 f.) nicht in Frage gestellten – neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – ihm grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

2. Die vom Landgericht festgestellte Befürchtung der Geschädigten, sie müsse im Fall einer Strafanzeige mit einer einschneidenden Verschlechterung ihrer ambulanten Pflege und Versorgung rechnen oder gar eine von ihr nicht gewünschte Verlegung in eine stationäre Pflegeeinrichtung gewärtigen, vermag die Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu tragen.

3. Die in der Hauptverhandlung von einem Vorsitzenden Richter während einer Erörterung mit dem Verteidiger verwendete Formulierung, nach seiner Einschätzung solle mit den soeben gestellten Beweisanträgen belegt werden, die Ausführungen der zuvor gehörten medizinischen Sachverständigen seien „Mumpitz“ oder „Unfug“, vermag für sich genommen bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit noch nicht zu begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verteidiger selbst zunächst ungeachtet fortbestehender Differenzen in der Sache nur äußert, er bewerte die Wortwahl des Vorsitzenden als „etwas zu salopp“.

4. Dem Vorsitzenden Richter sind nachvollziehbare, momentane Unmutsaufwallung in Reaktion auf das vorherige Verhalten des Verteidigers zu gestatten. Allerdings sind auch Unmutsäußerungen von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Reaktion auf das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter Grenzen gesetzt, die – je nach den Umständen des Einzelfalles – dann überschritten sein können, wenn sie in der Form überzogen sind oder in der Sache – immer bei der gebotenen verständigen Würdigung aus Sicht des Angeklagten – bei diesem die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen können.

5. Dies kann unter Umständen dann zu bejahen gewesen, wenn die Äußerungen des Vorsitzenden aus Sicht eines verständigen Angeklagten nur dahin hätten verstanden werden können, er, der Vorsitzende, sei von vornherein nicht gewillt, die vom Verteidiger soeben gestellten Beweisanträge als ernsthaften Beitrag zur Wahrheitsfindung aufzufassen.


Entscheidung

234. BGH 1 StR 582/11 – Beschluss vom 14. Dezember 2011 (LG Karlsruhe)

Konkurrenzen zwischen Bedrohung und Nötigung (Strafschärfung trotz Verdrängung des Tatbestandes).

§ 52 StGB; § 240 StGB; § 241 StGB; § 46 StGB

1. Die Bedrohung tritt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurück, wenn die Bedrohung das Mittel der Nötigung war.

2. Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann aber bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten. So liegt es zum Beispiel, wenn der Genötigte unter Vorhaltung eines Messers mit dem Tode bedroht wird.