HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2010
11. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Beendigungsphase und "verlängerte" Zueignungsabsicht - Ein Restriktionsmodell auf dem Prüfstand

Anmerkung zu BGH 5 StR 31/09= HRRS 2009 Nr. 400

Von Wiss. Mit. Dominik Waszczynski, LL.M., Osnabrück

Mit dem Urteil 5 StR 31/09 vom 25.03.2009 äußert sich der BGH erstmals zur Verwirklichung des § 250 II Nr. 3 lit. a StGB in der Beendigungsphase. Dabei proklamiert der Senat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm durch das subjektive Erfordernis fortbestehender Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht. Im Folgenden soll die Entscheidung vor den Hintergrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung betreffend die Raubesqualifikationen (§§ 250, 251 StGB) nach dem Zeitpunkt der Vollendung gestellt und in dessen Lichte kritisch betrachtet werden. Hierbei soll dargestellt werden, dass der vorgenommene Restriktionsansatz aus verschiedenen Gründen nicht vollständig zu überzeugen vermag. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Frage eingegangen werden, ob diese subjektive Einschränkung nicht konsequenterweie auch auf den Bereich des § 251 StGB übertragen werden müsste. Dies hätte dann zur Folge, dass die gegen sie bestehenden Bedenken auch in dessen Bereich transferiert würden.

I. Darstellung der Rechtsprechung betreffend die Verwirklichung der §§ 250, 251 StGB in der Beendigungsphase

Mit seiner Entscheidung ergänzt der BGH seine Rechtsprechung der sogenannte Beendigungsdoktrin. Während in der Literatur zum großen Teil die Qualifikation der Grundtatbestände des Raubes und der räuberischen Erpressung nach deren Vollendung abgelehnt wird,[1] geht der BGH davon aus, dass auch über den Vollendungszeitpunkt hinaus eine solche durchaus möglich ist. So wurde in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass die Qualifikationstatbestände der §§ 250 I Nr. 1 lit. a, 250 II Nr. 1 StGB und des § 251 StGB auch nach Vollendung des Grunddelikts verwirklicht werden können.[2] Die Möglichkeit, aus diesen Vorschriften zu bestrafen, ergibt sich für den BGH durch seine Interpretation der Wendung "bei der Tat" in § 250 StGB und "durch den Raub" bei § 251 StGB. Nach seiner Auffassung meinen diese Formulierungen das gesamte Tatgeschehen, welches seinerseits nicht durch den formellen Vollendungszeitpunkt begrenzt sein soll.[3]

Auffällig ist dabei, dass der BGH in seinen Entscheidungen hinsichtlich § 250 StGB für eine Bestrafung in der Beendigungsphase verlangt, dass das Täterhandeln zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht, insbesondere zur Beutesicherung dient.[4] Dementsprechend verlangt bereits das Urteil des 1. Senats vom 6.4.1965, dass der Täter "eine Waffe bei der (…) weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht bei sich führt." [5] Auch in dem anschließenden Urteil des 4. Senats vom 23.8.1968 stellt der BGH für den Fall einer Qualifikation der räuberischen Erpressung in der Beendigungsphase fest, dass diese möglich ist, "wenn der Täter die Gewaltanwendung oder Drohung (…) fortsetzt, um sich den Besitz der Beute zu erhalten. [6]

Besonders deutlich besteht der BGH auf dem Erfordernis einer Beutesicherungsabsicht in der Beendigungsphase in dem ebenfalls für die amtliche Sammlung bestimmten Beschluss des 5. Senats vom 1.10.2008[7], in dem sich dieses Postulat explizit formuliert im Entscheidungstext und in dem vorangestellten Leitsatz findet.[8] Auch das Urteil des 3. Senats vom 8.7.2008 nennt das Kriterium der Beutesicherungsabsicht.[9] Auf diese Weise überträgt der BGH im Grunde die Voraussetzungen des § 252 StGB auf die Tatbestände der §§ 249, 255 StGB.[10]

Betrachtet man dagegen die zu § 251 StGB ergangenen Entscheidungen, sucht man nach dem Kriterium der Beutesicherungsabsicht nicht nur vergebens, sondern stößt inhaltlich sogar auf eine Ablehnung desselben. So liest man in dem 1992 ergangenen Urteil des 3. Senats zur Begründung, weshalb eine Bestrafung aus § 251 StGB

allein über § 252 StGB in der Beendigungsphase einer Raubtat nicht ausreichen würde, dass § 251 StGB dann "nur einen Teil der in Betracht kommenden Fälle erfassen würde, da er die Absicht zur Beuteerhaltung voraussetzt und somit bei bloßer Fluchtsicherung nicht eingreifen könnte."[11] Auch in den weiteren Entscheidungen zu § 251 StGB findet sich keine dem jetzigen Bekenntnis des 5. Senats zum Erfordernis einer "verlängerten" Zueignungs-/Bereicherungsabsicht vergleichbare Ausführung. Stattdessen liest man nur, dass der Täter "zur Flucht und Beutesicherung" gehandelt haben muss.[12] Dass also die Absicht der Beutesicherung nicht unbedingtes oder gar exklusives[13] Ziel des Täterhandelns sein muss, um aus § 251 StGB bestrafen zu können, zeigt sich sehr deutlich in der Entscheidung des 3. Senats vom 27.05.1998.[14] Dort hatte der Angeklagte auf das Opfer nach einem missglückten Raubversuch mit einem Messer in tödlicher Weise eingestochen. Obwohl der Täter also gar keine Beute hatte, die er hätte sichern können, bestätigt der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Raubes mit Todesfolge, in der Form des erfolgsqualifizierten Versuchs. Zur Begründung wird angeführt, es habe sich hier die tatbestandsspezifische Gefahr realisiert, da die vom Täter zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzte Gewalt unmittelbar in Handlungen überging, die "(…) die Ausschaltung des Widerstands des Opfers oder die Verhinderung seiner Flucht bezweckten."[15]

Vor dem Hintergrund dieser nicht widerspruchsfreien Spruchpraxis ist nun der vorliegende Beschluss zu betrachten. Indem der BGH auch die Verwirklichung des § 250 II Nr. 3 lit. a StGB im Beendigungsstadium für möglich hält, bekräftigt er dem Grunde nach seine Beendigungsdoktrin. So erklärt der Senat, dass er bei seinem in den bisherigen Entscheidungen zu § 250 II Nr. 1 StGB zu Grunde gelegten Verständnis der Formulierung "bei der Tat" bleibt und dementsprechend auch für § 250 II Nr. 3 lit. a StGB den gesamten Tathergang als qualifikationstauglich betrachtet.[16] Dabei macht er aber klar, dass er höhere Anforderungen an eine Bestrafung stellt, als das Ausgangsgericht aus den bisherigen Entscheidungen abgeleitet zu haben scheint. So soll die der Vollendung räumlich-zeitlich unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung für sich genommen ebenso wenig genügen, um eine qualifizierte Strafbarkeit auszulösen, wie ihre reine Nähe vor der Wegnahme zu selbiger eine Strafbarkeit wegen Raubes zu begründen vermag.[17] Vielmehr rekurriert der 5. Senat auch hinsichtlich des § 250 II Nr. 3 lit. a StGB auf das bei § 250 I Nr. 1 lit. a, § 250 II Nr. 1 StGB geforderte Kriterium der fortgesetzten Zueignungsabsicht, insbesondere in Form der Beutesicherungsabsicht, so dass eine Bestrafung aus § 250 II Nr. 3 lit. a StGB einschränkend voraussetzt, dass die Gewaltanwendung von einer derartigen Absicht getragen wird[18]. Ausweislich der Entscheidung will der Leipziger Senat dadurch die finale Struktur der Raubtatbestände berücksichtigen.[19]

II. Kritische Betrachtung des Urteils, insbesondere des Postulats der fortbestehenden Zueignungs/Bereicherungsabsicht

Dieser eben beschriebene Restriktionsansatz vermag allerdings nur teilweise zu überzeugen.

1. Wie der Senat selbst betont[20], sind die Raubdelikte wesentlich durch die Finalbeziehung, die zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel[21] und der Vermögensverfügung besteht, geprägt.[22] Demnach kommt es nach der gesetzlichen Konstruktion also darauf an, dass der Täter die Gewalt einsetzt, um eine rechtswidrige Vermögensverschiebung herbeizuführen. Diese Vermögensverschiebung ist aber nach der gesetzlichen Konstruktion bereits dann eingetreten, wenn der Täter an der Sache Gewahrsam erlangt hat; dies gilt für den Raub und die räuberische Erpressung gleichermaßen. Damit besteht die finale Struktur also gerade in dem Konnex zwischen der Nötigung und dem Zeitpunkt der Gewahrsamserlangung als momentane Vermögensverschiebung. Die darüber hinaus gehende Zueignung bzw. Bereicherung ist gerade nicht objektives, sondern subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass es auf deren Realisierung gar nicht ankommt, was §§ 249; 253, 255 StGB zu Delikten mit überschießender Innentendenz macht. Von daher darf man wohl wenigstens bezweifeln, ob es das Gleiche ist, wenn der Täter sich mit Gewalt in den Besitz seiner Beute bringt oder wenn er sich dadurch nur den Besitz der zuvor schon erlangten Sache erhalten will.[23] Deshalb kann man auch in Frage stellen, ob eine nach Tatvollendung verübte Nötigung zum Zwecke der endlich intendierten Bereicherung noch in der Lage ist, den finalen Konnex zwischen sich und der rechtswidrigen Vermögensverfügung herzustellen.

2. Des Weiteren erscheint es zweifelhaft, ob die Rolle, die der Senat § 252 StGB und dessen Voraussetzungen für die Auslegung des § 250 StGB zuspricht, einer zutreffenden Bewertung des normativen Systems der §§ 249 ff. StGB entspricht. Wenn der Senat nämlich unter anderem aus dieser Norm, genauer gesagt, der darin enthaltenen Besitzerhaltungsabsicht, für den Bereich der §§ 249, 255 StGB das Erfordernis der Beutesicherungsabsicht ableiten will, liest er letztlich die Voraussetzungen des § 252 StGB

in diese hinein.[24] Dagegen bestehen aber dreierlei Bedenken.

Erstens dient § 252 StGB vornehmlich dazu, die Verknüpfung der Komponenten Nötigung und Wegnahme, die den Raub konstituieren, in umgekehrter Reihenfolge zu erfassen und somit ein "räuberisches Unrecht" zu sanktionieren, weshalb die Besitzerhaltungsabsicht auch als verlängerte Zueignungsabsicht interpretiert wird.[25] Wenn der Raub also "Nötigung zur Gewahrsamserlangung" und der räuberische Diebstahl demgegenüber "Nötigung zur Gewahrsamserhaltung" ist, verläuft die Finalitätsverknüpfung der beiden Delikte genau umgekehrt. Deshalb aber kann man nur schwerlich aus dem finalen Konnex der einen eine Auslegungshilfe für den der jeweils anderen Norm gewinnen.

Zweitens stellt das Gesetz mit § 252 StGB gerade eine Norm zur Verfügung, die speziell den Beendigungszeitraum erfasst. Sind also deren Voraussetzungen gleichzeitig mit denen vom BGH für eine Strafbarkeit aus § 250 StGB aufgestellten erfüllt, nähme man der Vorschrift für diesen Bereich ihre eigenständige Bedeutung.

Drittens ist schließlich zu sehen, dass eine Übertragung der in § 252 normierten Voraussetzungen auf §§ 253, 255 StGB dazu führt, dass man einen Bereich sanktioniert, der von § 252 StGB gar nicht erfasst wird. Anders als beim Raub, der wegen des enthaltenen Diebstahlselements nach h.M.[26] eine für § 252 StGB taugliche Vortat darstellt, hat der Gesetzgeber die Beendigungsphase einer räuberischen Erpressung von einer Sanktionierung durch § 252 StGB freigestellt. Demnach spricht § 252 StGB also eher gegen die Beendigungsdoktrin an sich als für eine bestimmte Ausgestaltung derselben.

Auf der anderen Seite darf man aber auch durchaus hinterfragen, ob eine Differenzierung zwischen dem Räuber, der sich mit qualifizierten Nötigungsmitteln gegen die Entziehung seiner Beute wehrt und dem räuberischen Erpresser, der dies tut, angebracht ist. Der BGH gibt mit seiner Beendigungsrechtsprechung seine eigene Antwort auf diese Frage. Von seinem Standpunkt aus ist es möglich, das Sanktionspotential für §§ 249; 253, 255 StGB in allen Deliktsstadien parallel zu gestalten. Dass dabei die Voraussetzungen des § 252 StGB als Maßstab herangezogen werden, ist im Rahmen dieses Vorgehens auch sinnvoll. Auf diese Weise gelingt es dem BGH, nicht die Anforderungen herabzusetzen- wie es demgegenüber das Ausgangsgericht gemacht hatte-, die der Gesetzgeber, ausgedrückt durch § 252 StGB, offenbar an eine Strafbarkeit nach Vollendung gestellt sehen will.

So nachvollziehbar es aus kriminalpolitischer Perspektive betrachtet aber auch sein mag, die Sanktionsmöglichkeiten hinsichtlich der §§ 249 und 253, 255 StGB und damit den an den potentiellen Täter gerichteten Normappell in allen Deliktsphasen parallel laufen zu lassen und so begrüßenswert es für die Beendigungsphase auch sein mag, die dafür erforderliche Hürde nicht niedriger anzusetzen, als es die den Bereich des § 249 StGB betreffende Norm des § 252 StGB vorsieht, so wenig vermag dies die zuvor genannten dogmatischen Bedenken aufzuheben.

Außerdem setzt sich der BGH durch die Forderung einer fortbestehenden Zueignungsabsicht in gewisser Weise in Widerspruch zu der eingangs bereits erwähnten Rechtsprechung zu § 251 StGB, insbesondere der Entscheidung des 3. Senats vom 27.05.1998.[27] Lässt man nämlich einmal den Fall außen vor, dass der Täter bei seiner Flucht nicht bemerkt, dass er die Beute gar nicht länger bei sich trägt und deshalb zur Erhaltung von etwas handelt, was er gar nicht mehr hat, so verbietet sich eine Bestrafung der "Flucht ohne Beute".

3. Nicht uninteressant ist in diesem Zusammenhang auch, wie der BGH die Körperverletzungsvorschriften in seine Erwägungen einbezieht. So begründet der Senat das Erfordernis der Beutesicherungsabsicht gerade mit dem im Vergleich zu §§ 224 und 226 StGB deutlich höheren Mindeststrafmaß des § 250 StGB. Dieses soll nämlich - was für sich genommen richtig ist - nicht allein durch eine bloß bei Gelegenheit des Raubes verübte Gewaltanwendung gerechtfertigt sein.[28] Diese Argumentation lässt sich aber ebenso auf § 251 StGB übertragen, der im Vergleich zu § 226 StGB einen um sieben Jahre höheren Mindeststrafrahmen vorsieht. Freilich setzt § 251 StGB im Unterschied zu § 226 i.V.m. § 18 StGB nicht bloß einfache Fahrlässigkeit, sondern Leichtfertigkeit voraus. Dies allein vermag aber wohl kaum eine Erhöhung des Mindeststrafmaßes um mehr als das Doppelte zu begründen; insbesondere nicht, wenn man sieht, dass die vorsätzliche Tötung in § 212 StGB mit einem Mindestmaß von nur fünf Jahren bedroht ist.

III. Was lässt sich also aus dem Urteil für die Zukunft schließen?

Zum einen kann man die Rechtsprechung zur Qualifikation der Raubdelikte in der Beendigungsphase wohl endgültig als gefestigt ansehen, soweit es das Verständnis der Tat anbetrifft. Zum anderen darf man gespannt sein, wie der BGH entscheiden wird, wenn er das nächste Mal über einen Fall der beutelosen Flucht zu befinden haben wird. Letztlich hat der BGH hier nur die Möglichkeit entweder weiter auf die Gefährlichkeit des Raubes abzustellen und damit im Endeffekt jede bei Gelegenheit dessen begangene Nötigung als gefahrenspezifisch einzustufen oder aber auch für die Bestrafung aus § 251 StGB eine Beutesicherungsabsicht vorauszusetzen und damit nur von dieser getragene Nötigungen als gefahrenspezifisch einzustufen. Die erste Variante behielte die eingangs unter I. erwähnten Friktionen in der Rspr. bei, die letztgenannte trüge die im Zusammenhang mit § 252 StGB unter II. 2. angeführten Bedenken in das Feld des § 251 StGB. Beides würde nicht wirklich zu befriedigen vermögen


[1] Kühl, Strafrecht - Allgemeiner Teil, 6. Auflage (2008), § 17a Rn. 20; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Auflage (2009), § 9 Rn. 8; MK-Sander, Band 3 (2003), § 251 Rn. 11.

[2] BGHSt 20, 194, 197; 22, 227 (229); BGH NStZ 1998, 511 ff.; StV 2000, 74 ff.

[3] BGHSt 20, 194, 197; 38, 295, 297 ff.

[4] BGHSt 20, 194, 197; HRRS 2008 Nr. 1049 = NStZ-RR 2008, 342, 343; HRRS 2008 Nr. 998 = StV 2008, 641.

[5] BGHSt 20, 194, 197.

[6] BGHSt 22, 227.

[7] Vgl. HRRS 2008 Nr. 998 = BGH StV 2008, 641.

[8] HRRS 2008 Nr. 998 = BGH StV 2008, 641.

[9] HRRS 2008 Nr. 1049 = BGH NStZ-RR 2008, 342, 343.

[10] Dehne-Niemann ZIS 2009, 376, 378.

[11] BGHSt 38, 295, 297.

[12] BGH NStZ 1998, 511, 512.

[13] Auch bei § 252 ist zwar anerkannt, dass die Beuteerhaltungsabsicht nicht das einzige Ziel des Täters sein muss, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage (2009), § 252 Rn. 9. Der Unterschied liegt aber darin, dass sie in jedem Falle aber wenigstens auch vorliegen muss.

[14] Vgl. BGH NStZ 1998, 511 ff.

[15] BGH NStZ 1998, 511, 512.

[16] BGH Urt. v. 25.3.2009 - 5 StR 31/09 = HRRS 2009 Nr. 400 Rn. 7.

[17] BGH Urt. v. 25.3.2009 - 5 StR 31/09 = HRRS 2009 Nr. 400 Rn. 7 f.

[18] BGH Urt. v. 25.3.2009 - 5 StR 31/09 = HRRS 2009 Nr. 400 Rn. 7 und Leitsatz.

[19] Vgl. BGH Urt. v. 25.3.2009 - 5 StR 31/09 = HRRS 2009 Nr. 400 Rn. 8.

[20] BGH Urt. v. 25.3.2009 - 5 StR 31/09 = HRRS 2009 Nr. 400 Rn. 8.

[21] Die Entscheidung ist, wohl wegen ihrer Ausrichtung an dem konkreten Fall, etwas ungenau in der Formulierung, als nur von "Gewalt" die Rede ist.

[22] LPK-Kindhäuser, 3. Auflage (2006), § 249, Rn. 21; § 253 Rn. 33.

[23] Ablehnend auch Rengier (Fn. 1), § 9 Rn. 8.

[24] Dehne-Niemann ZIS 2009, 376, 378.

[25] HRRS 2008 Nr. 998 = BGH StV 2008, 641; Deiters, ZJS 2008, 672, 674; Rengier (Fn.1) § 10 Rn. 16f.

[26] Fischer (Fn. 12), § 252 Rn. 3 m.w.N.; zweifelnd BGHSt 38 295, 299.

[27] Dehne-Niemann ZIS 2009, 376, 378.

[28] BGH Urt. v. 25.3.2009 - 5 StR 31/09 = HRRS 2009 Nr. 400 Rn. 8