HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2008
9. Jahrgang
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Schrifttum

Grote, Rainer; Marauhn, Thilo : EMRK/GG – Konkordanzkommentar; Gesamtredaktion Konstantin Meljnik, 1922 Seiten, XVIII, 269 €, ISBN 978-3-16-148176-5, Mohr Siebeck, Tübingen 2006.

Es ist kein Geheimnis, dass der effektive Grundrechtsschutz auch in Deutschland nicht mehr nur auf das nationale Verfassungsrecht und damit nicht mehr allein auf das Grundgesetz gestützt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die europäischen Maßstäbe insbesondere der EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Verurteilungen auch Deutschlands durch den EGMR zeigen – vgl. in dieser Ausgabe etwa den Fall Mooren v. Deutschland, HRRS 2008 Nr. 1 –, dass dabei insbesondere im Strafverfahrensrecht Fortentwicklungen möglich sind: Die entwicklungsoffene EMRK enthält nicht nur bloße Mindestgarantien, sondern sie ist auf einen effektiven und damit auf einen qualitativ überzeugenden menschenrechtlichen Standard ausgerichtet (vgl. dazu m.w.N. Gaede, Fairness als Teilhabe – Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK, 2007, S. 103 ff., 134 ff., 213 ff.). Geht es um Europarecht im engeren Sinne ist die Bedeutung originär europäischer Grundrechte von vornherein gegeben. Hier müssen sich nationale Grundrechte überhaupt erst als anwendbar legitimieren, was praktisch dazu führt, dass sie als effektive Maßstäbe verblassen. Soll ein Grundrechtsschutz im Kontext des Europarechts effektiv sein, muss er originär europäisch ansetzen, damit er nicht vorschnell mit dem Argument einer vermeintlich zu individualistischen oder zu nationalen Sicht der Dinge verworfen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist mit dem Konkordanzkommentar von Grote/Marauhn ein Werk anzuzeigen, das in seiner Anlage beispiellos ist. Das Werk im wahrsten Sinne des Wortes umfasst 1922 Seiten und kann schon daher nicht im Detail besprochen werden. Die grundlegende Leistung des Konkordanzkommentars besteht darin, dass er die im deutschen und europäischen Recht existierenden Grundrechtsgarantien erstmals in dieser umfassenden Form vergleichend aufarbeitet und materialreich darstellt. Primär von der EMRK ausgehend wird damit jeweils nach Aufarbeitung der deutschen und der europäischen Quellen formuliert, welcher Standard heute zu einem bestimmten Grundrecht in Deutschland besteht. Unterschiede und Gemeinsamkeiten werden so deutlich; Schwächen der Konventionsmaßstäbe werden ebenso wie diejenigen der bisherigen Grundgesetzesauslegung offen gelegt. Es wird gezeigt, wo und wie die Konventionsmenschenrechte auf deutsches (Verfassungs-)Recht besonders stark einwirken (müssten). Gleichsam "nebenbei" wurde so auch eine aktuelle und innovative Kommentierung der Grundrechte des Grundgesetzes einschließlich seiner Justizgrundrechte geschaffen.

Dem Nutzer des Kompendiums wird zunächst ein über 400 Seiten umfassender erster Einleitungsteil an die Hand gegeben, in dem allgemeine Strukturen des europäischen und des deutschen Grundrechtsschutzes dargestellt werden. So wurde gleichsam ein "Allgemeiner Teil" des europäischen und des europäisierten Grundrechtsschutzes in Deutschland erstellt, der insbesondere bei der Analyse der Konventionsinterpretation durch Cremer zu beeindrucken weiß. Auch die Ausführungen von Giegerich zur Wirkung und zum Rang der EMRK im deutschen Recht sind weiterführend und lesenswert. Sie betonen zu Recht, dass Deutschland nicht nur von einem (hegemonial wirkenden) Grundrechtsexport in die EU, sondern auch von einem Import europäischer Menschenrechtsstandards profitieren kann (vgl. Kap. 2 Rn. 75). An diesen "Allgemeinen Teil" schließt sich der zweite Teil des Werkes an. Er macht den Hauptteil aus. In ihm werden auf über 1100 Seiten in 20 Kapiteln vergleichend die einzelnen Gewährleistungen von EMRK und GG erläutert. Dabei finden sich auch unmittelbar strafrechtlich bedeutsame Ausführungen. Zum Beispiel wird zum Recht auf Leben von Alleweldt vertreten, dass Art. 2 II lit. a EMRK auch die private Notwehr beschränke (Aus Sicht des Rezensenten bleibt die gegebene Begründung für die erforderliche Zurechnung des privaten Handelns zum Staat freilich angreifbar). Im abschließenden dritten Teil des Kompendiums werden die Mechanismen zur Durchsetzung der Garantien von EMRK und GG auf knapp 300 Seiten behandelt. Insbesondere finden sich hier eingehende Darstellungen der Klageverfahren vor dem EuGH und der Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK. Ein Register zu den wichtigsten Entscheidungen von EGMR, BVerfG und EKMR ist einschließlich eines Fundstellenverzeichnisses aufgenommen. Ein ausführliches Sachverzeichnis rundet das empfehlenswerte, freilich aber auch teure Werk ab.

Der Kommentar ist hierbei auch und gerade für Strafrechtler empfehlenswert, genauer gesagt für das Strafverfahrensrecht besonders bedeutsam: Die im Vergleich zum Grundgesetz höhere Dichte an strafverfahrensrechtlichen Garantien in der EMRK führt dazu, dass die Verfahrensgarantien auch in diesem Kommentar den ihnen gebührenden und im Vergleich zu üblichen Grundgesetzkommentierungen vergrößerten Raum einnehmen. Etwa die Kommentierung des Rechts auf ein faires Ver-

fahren durch Grabenwarter/Pabel umfasst gut 80 Seiten. Die Freiheit der Person wird von Dörr ebenfalls auf gut 80 Seiten behandelt.

Wiss. Ass. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School Hamburg

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David Herrmann : Untersuchungshaft; StRR-Schriften für die Strafrechtspraxis, 432 Seiten, ISBN 978-3-89655-304-1, € 44,-, ZAP Verlag, Münster 2008.

Das Recht der Untersuchungshaft entwickelt sich dynamisch. Auf gesetzlicher Ebene ist die Aufnahme der qualifizierten Stalking-Tatbestände des § 238 Abs. 2 u. 3 StGB in den unsäglichen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO) durch das am 31.3.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen zu nennen; mit dem Gesetz zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen (NJVollzG), das seit dem 1. Januar 2008 geltendes Recht ist, finden sich überdies erstmals gesetzliche Regelungen auch zum Vollzug der U-Haft; weitere Bundesländer dürften in Kürze nachziehen. Den krassesten Wandel in der Rechtswirklichkeit der Untersuchungshaft hat indes das Bundesverfassungsgericht bewirkt. Seit Ende des Jahres 2005 hat insbesondere die 3. Kammer des 2. Senats die besondere Bedeutung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hervorgehoben und die Gerichte verpflichtet, bislang verbreitete Saumseligkeiten zu unterlassen und das Verfahren unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten zügig und stringent bis zu einer Entscheidung über die Schuld des Inhaftierten voranzutreiben. Nicht zuletzt dieser Rechtsprechung ist die erfreuliche Nachricht einer in den letzten Jahren sinkenden Zahl von U-Gefangenen zu verdanken.

Diese neueren Entwicklungen muss der Verteidiger kennen und praktisch umsetzen können. In den vorzüglichen Handbüchern von Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, und Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 2. Aufl. 2002, kann sich Aktuelles nicht finden. Es mag zu diskutieren sein, ob Ehen auf 7 Jahre befristet werden sollen. Bücher zum Strafprozessrecht hingegen müssten innerhalb wesentlich kürzerer Zeiträume neu aufgelegt werden. Das sind die vorgenannten Werke leider nicht. In diese Lücke stößt das Werk von Herrmann in der vom Richter am OLG Detlef Burhoff herausgegebenen neuen Reihe "StRR-Schriften zur Strafrechtspraxis". Herrmann ist Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für Strafrecht. Sein Handbuch ist also von einem Praktiker für Praktiker geschrieben und unmittelbar auf die Praxis ausgerichtet. Insbesondere dem nicht ausschließlich als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt und dem Berufsanfänger bietet das Buch einen grundlegenden Überblick über die Materie und vielfältige Anregungen für die praktische Arbeit. Aber auch der erfahrene Fachanwalt für Strafrecht findet profunde Arbeits- und Argumentationshilfen. Alle Praktiker profitieren von der aktuellen und themenzentrierten Darstellung der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung in Haftsachen. Das Werk berücksichtigt Rechtsprechung und Literatur bis Mitte September 2007.

Dem kurzen einleitenden Kapitel "Allgemeines - Besonderheiten bei der Übernahme von ‚Haftmandaten’" (S. 1 - 8) folgt das umfangreiche und instruktive zweite Kapitel "Mandatsverhältnis und Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant" (S. 9 - 167). Nach allgemeinen Ausführungen zum Zustandekommen des Mandatsverhältnisses widmet sich der Verfasser eingehend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren. Ausführungen zur Kontaktaufnahme zum auf der Flucht befindlichen Mandanten wären zusätzlich wünschenswert. Ungeteilten Beifall findet dann der engagierte Appell für den Strafverteidigernotdienst und die fügliche Forderung nach entsprechenden Hinweisen in den Polizeidienststellen (S. 38). Zustimmung findet auch die im Zusammenhang mit Ausführungen zur Beratung des nicht in Freiheit befindlichen Mandanten getroffene Aussage, dass eine sinnvolle Verteidigung nicht zwingend darin bestehen muss, zu schweigen (S. 45). An gleicher Stelle folgt eine diskussionswürdige Bewertung: "Gerade ein frühes Geständnis kann bei der Strafzumessung von hervorzuhebender Bedeutung sein". Der Zeitpunkt einer Aussage des Beschuldigten mag für das Gewicht einer Aufklärungshilfe (vulgo "Verzinken") von größerer Relevanz sein. Beim "bloßen" Geständnis ist Frühzeitigkeit kaum strafmildernd - oder beherzter mit Günter Kohlmann: "Wer früh singt, sitzt lange!"

Auch für den erfahrenen Praktiker informativ sind die Ausführungen zur Verteidigerpost im Insolvenzverfahren (S. 77 ff.) und zur geschützten Anwaltspost nach Kündigung des Mandats (S. 79 f.). Im Abschnitt über die Ausgestaltung der Haftbedingungen finden nicht nur Berufsanfänger vielfältige Anregungen, dem Mandanten in der U-Haft auferlegte Beschränkungen nicht hinzunehmen. Exemplarisch sei der Aufruf angeführt, gegen die gesetzlose Beschränkung auf lediglich drei Pakete im Jahr anzugehen (S. 117).

Besonders hervorzuheben ist des Weiteren die umfassende und wiederum aktuelle Darstellung zur Akteneinsicht (S. 123 - 167). Instruktiv ist zunächst die Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zur Akteneinsicht bei vollzogenem Haftbefehl. Engagiert und zu Recht führt der Verfasser dann aus, dass diese Rechtsprechung entsprechend in Fällen gelten muss, in denen die Verhaftung unmittelbar bevorsteht. Auch die differenzierende Betrachtung von Herrmann im Falle des nicht verkündeten Haftbefehls überzeugt ebenso wie seine Forderung, dass dem Beschuldigten auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Praktisch sehr wertvoll sind auch die insgesamt 20 Mustertexte für den Verteidiger, für die beispielhaft der hilfreiche und ausführliche Antrag auf Akteneinsicht (S. 142 f.) und das Muster einer auf nicht gewährte Akteneinsicht gestützten Haftbeschwerde (S. 147 f.) anzuführen sind.

Das dritte Kapitel behandelt "Allgemeine Voraussetzungen der Untersuchungshaft" (S. 169 - 309). Zunächst werden die formellen Anforderungen an den Haftbefehl

und die U-Haft erörtert. Die Ausführungen zur Pflicht der Polizei, den ausländischen Festgenommenen über sein subjektives Recht zu belehren, die unverzügliche Benachrichtigung seines Konsulates verlangen zu können (Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK), konnten zwar noch die jüngste Entscheidung des BVerfG (BGH NJW 2007, 499) berücksichtigen, durch die die bisherige Rechtsprechung des BGH obsolet geworden war. Die Folgeentscheidungen des BGH zur "verschärften Widerspruchslösung" (BGH 1 StR 273/07 - Beschluss vom 11. September 2007) und zur "beschränkten Vollstreckungslösung" (BGH 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - Beschluss vom 25. September 2007) konnten hingegen nicht mehr eingearbeitet werden. Im Anschluss wird eines der trostlosesten Kapitel nicht nur für die Verteidigung thematisiert: Die Vorführung des aufgrund eines Haftbefehles festgenommenen Bürgers nicht vor den zuständigen, sondern zum nächsten Richter. Die hier zu beklagende und eines Rechtsstaates unwürdige "Verschubungspraxis" nimmt Herrmann zum begründeten Anlass für einen engagierten Appell für eine erweiterte Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des nächsten Richters (S. 190 - 192). Dem folgen konkrete und auf den Punkt gebrachte praktische Ratschläge, wie der Verteidiger im Geflecht zwischen Staatsanwalt, nächstem und zuständigen Richter agiert, um den Vollzug der U-Haft vermeiden. Auch der - hilfsweise - angebrachte Hinweis des Autors auf die Möglichkeit des Einzeltransportes zum zuständigen Richter könnten vielen betroffenen Bürgern eine skandalöse und langwierige "Verschubung" unter grauenhaften Bedingungen ersparen.

Im folgenden Abschnitt zu den materiellen Voraussetzungen der U-Haft findet sich allerdings im Zusammenhang mit der Darstellung des dringenden Tatverdachtes ein Haar in der Suppe. Es mag differenziert werden zwischen der retrospektiven Prognose der Beteiligung am Delikt einerseits und der prospektiven Prognose einer Verurteilung andererseits. Indes liegt - nicht nur für einen Verteidiger - auf der Hand, für beide Prognoseerfordernisse den gleichen Maßstab anzusetzen. Daher ist der Ansicht von Herrmann zu widersprechen, es genüge die Möglichkeit einer Verurteilung - eine Wahrscheinlichkeit hierzu sei nicht erforderlich (S. 195). Auch der Bundesgerichtshof verlangt nicht nur eine Wahrscheinlichkeit der Täterschaft, sondern postuliert, dass der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit verurteilt werden kann (BGHSt 38, 276, 278).  

Informativ sind wiederum die Angaben auf S. 216 zur statistischen Verteilung der in Haftbefehlen angeführten Haftgründe (80 % Fluchtgefahr, immerhin 8 % Wiederholungsgefahr sowie jeweils 5 % Verdunklungsgefahr und Haftgrund der Tatschwere).

Im Zusammenhang mit der Darstellung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr findet sich Herrmann mit folgender apriorischen Einschätzung im Einklang mit dem renommierten Standardkommentar: "Im Übrigen lässt bereits eine einmalige Verfehlung (scil: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) auf entsprechende Mängel der Persönlichkeit schließen, sodass eine Inhaftierung gerechtfertigt erscheint" (S. 256). Gleichwohl ist zweifelhaft, ob der Konsens mit Meyer-Goßner den fehlenden wissenschaftlichen Beleg zu ersetzen vermag. Auch die - vom Verfasser auf S. 257 angeführte - Rechtsprechung ist der Ansicht entgegengetreten, dass die einmalige Begehung eines Sexualdelikts auf eine Störung der Persönlichkeit schließen lasse und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründe.

Richtiges, Wichtiges und Aktuelles erfährt der Leser dann in der instruktiven und umfassenden Darstellung der neueren Rechtsprechung des BVerfG, des EGMR und der Oberlandesgerichte zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (S. 275 - 309). Die klare und präzise Darstellung der Judikatur ermöglicht dem Praktiker eine themenzentrierte Orientierung über eine Materie, die im Fluss ist. Auch der aktuelle Vorlagebeschluss des 3. Strafsenates des BGH v. 23.8.07 zur "Vollstreckungslösung" ist bereits eingearbeitet. Der Verfasser beschränkt sich aber nicht auf das Zusammentragen der aktuellen Rechtsprechung. Vielmehr greift er die drängende und bislang unbeantwortete Frage der Dispositionsmöglichkeit des inhaftierten Beschuldigten über den Beschleunigungsgrundsatz auf (S. 305 ff.) und plädiert für ein Verzichtsrecht, um vom Verteidiger des Vertrauens vertreten werden zu können. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Entgegenzutreten ist hingegen der Forderung, das Gericht müsse sich ein eigenes Bild machen und den Beschuldigten unmittelbar befragen (S. 307). Solche Fürsorglichkeit des Richters muss sich die Verteidigung m.E. ebenso verbitten wie ein Hinterfragen des ausgeübten Schweigerechtes und sonstiges Eindringen des Gerichtes in das Innenverhältnis von Verteidigung und Mandant.

Das vierte Kapitel behandelt "Prozessuale Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Haftbefehl" (S. 311 - 367). Hier werden die jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend dargestellt und ihre Chancen und Grenzen erörtert. Nicht zuletzt in diesem Zusammenhang erhellt, dass Herrmann trefflich in der Lage ist, dem Praktiker Praktisches klar strukturiert zu vermitteln. Im Zusammenhang mit der in der täglichen Arbeit häufig zu entscheidenden Frage "Haftprüfung oder Haftbeschwerde" regt der Rezensent für eine wünschenswerte 2. Auflage an, auch die zur Entscheidung berufenen Richterpersönlichkeiten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Es gibt Richter, die die Unschuldsvermutung respektieren und die ultima ratio Funktion der U-Haft internalisiert haben; andere Richter stellen etwa die Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege in den Vordergrund. Dies kann auf die Wahl des richtigen Rechtsbehelfes Auswirkungen haben.

Das fünfte Kapitel erörtert "Sonstige Praxisfragen" (S. 369 – 388), u. a. wird die vollständig eingeschlafene Diskussion über Haftvermeidung durch "elektronische Fußfessel" zart angestoßen. Das sechste Kapitel (S. 389) schließt mit dem lakonischen Fazit, dass der Verteidiger sich nicht entmutigen lassen dürfe, da es um die Freiheit des Mandanten gehe.

Kurzum, wer in Haftsachen verteidigt, sollte das Handbuch von Herrmann präsent haben. Insbesondere aufgrund der Aktualität und durch die komprimierte Darstellung der neueren Rechtsprechung ist das Werk zurzeit für den Praktiker ohne Konkurrenz. Die Aktualität

zu wahren gebietet - schon im Hinblick auf die gegenwärtigen Aktivitäten der Landesgesetzgeber im Bereich des Vollzuges der U-Haft - eine baldige 2. Auflage.

Christof Püschel, Rechtsanwalt u. FA f. Strafrecht, Köln

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Ralf Ritter : Die Begründungsanforderungen bei der Erhebung der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, Duncker & Humblot Schriften zum Strafrecht, Heft 184, Duncker & Humblot, 231 S., € 69,80, Berlin 2007.

Die Geschichte der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge im Strafprozess wird von manchen Kritikern der aktuellen Revisionsrechtsprechung im Wesentlichen als die Geschichte ihres Niedergangs beschrieben[1]. Ein Niedergang, der aus einer Fixierung der Revisionsgerichte auf das resultiert, was sie als materielle Gerechtigkeit im Einzelfall ansehen: Die Revisionsgerichte möchten ein Urteil, das sie im Ergebnis für richtig halten, nicht allein wegen eines Verfahrensfehlers aufheben. Mittel zu diesem Zweck ist unter anderem § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Darin heißt es eigentlich nur, dass die Revisionsbegründung bei Verfahrensrügen auch "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angeben muss. Eine Übersteigerung der aus dieser Vorschrift hergeleiteten Begründungsanforderungen ermöglicht es den Revisionsgerichten inzwischen fast beliebig, Verfahrensrügen scheitern zu lassen.

Ritter gibt in der Einleitung zu seiner - von Rainer Keller betreuten und von der Universität Hamburg im Jahr 2006 als Dissertation angenommenen - Monografie die Stimmen einiger Kritiker wieder. Das ist für ihn aber nur der Auftakt zu einer außerordentlich gründlichen Untersuchung der Begründungsanforderungen bei der Erhebung der Verfahrensrüge.

Nach der kurzen Einleitung wendet sich Ritter zunächst einer Betrachtung der historischen Vorläufer des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO seit Anfang des 19. Jahrhunderts zu. Diese historischen Betrachtungen stellen mit rund 100 Seiten die erste Hälfte der Monografie von Ritter dar. Der Leser, dem dieser historische Durchgang zu ausführlich geraten scheint, mag sich mit der sehr klaren vierseitigen Zusammenfassung begnügen (S. 98 - 102).

Ritter beginnt seine historische Untersuchung mit der französischen Kassation, deren Bedeutung für den heutigen deutschen Rechtszustand er als ambivalent bezeichnet. Ausführlicher wendet sich Ritter sodann der Nichtigkeitsbeschwerde der Strafprozessordnungen einiger deutscher Länder zur Mitte des 19. Jahrhunderts zu. Als bemerkenswerten Einschnitt stellt Ritter hier den Übergang von der Begründungsmöglichkeit des französischen Kassationsrechts zur Begründungspflicht heraus, wie sie überwiegend in den deutschen Strafprozessordnungen vorzufinden war. Als Hintergrund für den Übergang zur Begründungspflicht identifiziert Ritter ein obrigkeitsstaatliches Denken, weniger Gründe der Arbeitsökonomie (S. 41). Man ging - so Ritter - in jener Zeit von einer allgemeinen Vermutung der Richtigkeit aller Handlungen staatlicher Organe aus. Insofern erschien jede Behauptung der Fehlerhaftigkeit eines Urteils als Angriff auf die "Würde der Justiz", dessen Berechtigung vom Beschwerdeführer darzulegen war. Ritter macht hier zudem auf den interessanten Umstand aufmerksam, dass der Ursprung des heutigen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO eine Regelung des preußischen Strafverfahrensrechts ist, deren Zweck die Begrenzung der Darlegungslast bei der strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde im Gegensatz zu den sehr hohen zivilprozessualen Begründungsanforderungen war (S. 43).

Sodann befasst sich Ritter eingehend mit dem unmittelbaren Vorläufer der heutigen Rechtsnorm in der Reichsstrafprozessordnung (§ 384 Abs. 2 S. 2 RStPO), dessen Wortlaut sich noch heute in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wiederfindet. Ausweislich der damaligen gesetzgeberischen Beratungen sollten laut Ritter die revisionsrechtlichen Begründungsanforderungen lediglich der Darlegung der Angriffsrichtung der Revision dienen. Die Auslegung der Vorschrift in der Rechtsprechung des Reichsgerichts gibt laut Ritter kein einheitliches Bild ab, so dass Ritter die Betrachtungen allgemeinerer Art um eine Kasuistik ergänzt (S. 66 - 77). Er konstatiert als Ergebnis dieser Betrachtungen eine nach und nach erfolgte Entfernung vom Leitbild des Gesetzgebers - der bloßen Darlegung der Angriffsrichtung - hin zu strengeren Anforderungen. Danach wurde notwendig die auf Tatsachen gestützte Darlegung eines Verfahrensverstoßes. Die Rechtswissenschaft jener Zeit vermochte zu dieser Fragestellung offenbar nichts Substantielles beizutragen (S. 79 - 88); der spätere nationalsozialistische "Gesetzgeber" naturgemäß ebenfalls nicht (S. 88 - 98).

Im Folgenden wendet sich Ritter der Rechtsprechung des BGH seit der grundlegenden Entscheidung BGHSt 3, 213 zu. In dieser Entscheidung formulierte der BGH erstmals den Obersatz, nach dem der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen wolle, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben müsse, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen könne, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären.[2] Die Entwicklung dieses Satzes in BGHSt 3, 213 und seine insbesondere seit Ende der siebziger Jahre zunehmende Kanonisierung untersucht Ritter mit großer Sorgfalt (S. 105 - 119). Gleiches gilt für die kritiklose Hinnahme dieser Jurisdiktion durch das BVerfG (S. 119 - 124). In diesem Abschnitt analysiert Ritter auch die wichtige Entscheidung des BVerfG vom 25. Januar 2005[3], die ebenfalls - wie Ritter zutreffend herausarbeitet - kaum verfassungsrechtliche Grenzen gegen eine überstrenge Anwendung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO errichtet.

Für denjenigen, der heute praktisch mit dem Revisionsrecht zu tun hat, etwa den Revisionsverteidiger, dürften die anschließenden Abschnitte zu aktuellen Abgrenzungsproblemen bei der Bestimmung des Begründungsumfangs am interessantesten sein. Hier befasst sich Ritter mit den Fallgruppen der Begründungsanforderungen beim Beruhen (S. 125 - 132), des Darlegungsumfangs bei mehreren rechtlichen Anknüpfungspunkten (S. 133 - 137) und des Vortrags so genannter Negativtatsachen (S. 137 - 153), sowie weiteren Problemfällen (S. 153 - 156). Die Problematik des heute erreichten Zustandes entfaltet Ritter in seiner anschließenden Zusammenfassung (S. 158 - 166) sehr anschaulich. Das Ergebnis der Anwendung des vom BGH verwendeten Obersatzes - des von Ritter so genannten Schlüssigkeitsprinzips - ist laut Ritter höchst unbefriedigend: "Soweit feststehende Begründungsanforderungen aufgestellt werden, beruhen sie in den untersuchten Problemfeldern nicht auf einer nachvollziehbaren Subsumtion unter das Schlüssigkeitsprinzip, sondern auf der nicht abgeleiteten Festlegung eines Begründungskanons und nachfolgender ständiger Rechtsprechung." (S. 161).

Ritter macht es sich indes nicht so einfach, es bei diesem Verdikt zu belassen. Vielmehr untersucht er nachfolgend "Rechtswissenschaftliche Ansätze zur Konkretisierung der Darlegungslast". Hier erörtert Ritter die Frage, ob man die strengen Darlegungsanforderungen verstehen könne als Ausdruck spezifisch revisionsrechtlicher Formenstrenge (S. 167 - 171) oder des Ausnahmecharakters der Verfahrensrügen (S. 172 - 177), als Notwendigkeit zur Bewahrung der Revisionsgerichte vor Arbeitsüberlastung (S. 178 - 184) oder die systematisch gegebene Notwendigkeit der Individualisierung des Rügegegenstands (S. 184 - 187). Alle diese Ansätze werden von Ritter überzeugend verworfen.

Die letzten beiden Abschnitte seiner Monografie (S. 188 - 209) dienen Ritter dazu, einen eigenen Vorschlag zur Begrenzung der Darlegungsanforderungen zu präsentieren. Ritter entwickelt hier aus dem Zweck der Revision (Entscheidungskontrolle statt Entscheidungswiederholung) den Maßstab, dass dem Revisionsgericht durch die in der Revisionsbegründung mitgeteilten Tatsachen eine beschränkte und zielgerichtete Kontrolle ermöglicht werden muss. Die Darlegungslast sei danach deutlich niedriger anzusetzen als gegenwärtig von den Revisionsgerichten erwartet. Es reiche aus, dass dem Revisionsgericht eine konkrete, individualisierte Stelle im Prozess unterbreitet wird.

Ritter legt mit seiner Dissertation eine tiefgründige Untersuchung der Darlegungsanforderungen bei der strafprozessualen Verfahrensrüge vor, die angesichts der klaren Sprache und des eingängigen Aufbaus sehr gut lesbar ist. Die Lektüre dieses Werks ist für all diejenigen unverzichtbar, die sich mit dem Thema gründlich befassen möchten. Wertvoll ist die Lektüre der S. 124 - 156 zudem für Revisionsführer, die sich dort umfassend über aktuelle Abgrenzungsfragen informieren können. Dieser durchweg positive Eindruck wird durch die nachfolgenden Anmerkungen nicht geschmälert:

Wenn Ritter "rechtswissenschaftliche" Ansätze zur Legitimation der strengen Darlegungsanforderungen erörtert, so ist anzumerken, dass in dem betreffenden Abschnitt als Vertreter dieser Ansätze bemerkenswert viele BGH-Richter in den Fußnoten auftauchen (S. 167 - 187). Nun ist nichts dagegen einzuwenden, dass BGH-Richter sich auch rechtswissenschaftlich zu Wort melden. Man kann dann aber angesichts der Personenidentität nicht davon sprechen, dass die Rechtswissenschaft Ansätze zur Legitimation einer bestimmten Rechtsprechung entwickelt habe. Sondern es verwendet gleichsam die Rechtsprechung den Deckmantel der Rechtswissenschaft, um ihre eigene Dogmatik zu legitimieren. Im Ergebnis kommt es freilich nur auf die inhaltliche Güte der vorgetragenen Argumente an und hier kann Ritter den einschlägigen Positionen mit Recht nichts abgewinnen.

Die praktischen Konsequenzen der überstrengen Auslegung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wurden inzwischen nicht nur normativ sondern auch empirisch untersucht, wobei die Ergebnisse dieser Untersuchungen den normativen Befund Ritters unterstreichen[4]. Insofern hätte es die Arbeit von Ritter bereichert, diese Untersuchungen auszuwerten. Notwendig war dies angesichts der normativen Anlage der Untersuchung Ritters indes nicht.

Ritter bezeichnet den vom BGH verwendeten Obersatz als "Schlüssigkeitsgebot". Das ist insofern eine passende Bezeichnung, als der BGH in der Tat eine schlüssige Darlegung verlangt. Problematisch erscheint an der Rechtsprechung des BGH allerdings vor allem das Erfordernis einer vollständigen Darlegung aller irgendwie relevanten Tatsachen. Treffender lässt sich der vom BGH verwendete Obersatz daher meines Erachtens als "Vollständigkeitsgebot" bezeichnen. In der Sache aber lässt sich der status quo der Revisionsrechtsprechung kaum treffender beschreiben, als Ritter dies - insbesondere auf S. 164 f. - tut. Es ist gerade die besondere juristische Präzision der Darlegungen Ritters, die der Kritik eine besondere Überzeugungskraft verleiht. Mit den Worten der eingangs genannten Kritiker: Überzeugender lassen sich der Niedergang der Verfahrensrüge und seine fehlende Legitimation nicht belegen.

Dr. Jens Dallmeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Frankfurt am Main


[1] Vgl. Verf. Beweisführung im Strengbeweisverfahren 2002, S. 137 ff. m. Nachw.

[2] St. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BGH NJW 1982, 1655; 1994, 2904, 2907; BGH bei Kusch NStZ 1992, 27, 29 f; BGH NStZ 1995, 462; 1999, 45 f; 2002, 216; NStZ-RR 2001, 174, 175.

[3] NJW 2005, 1999 m. Bespr. Verf., JA 2005, 768 ff.

[4] Vgl. z.B. Nack NStZ 1997, 153 ff. und ausführlich Barton Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen 1999; s. auch Verf. (Fn. 1), S. 139 ff. m. w. Nachw.