HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2006
7. Jahrgang
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Schrifttum

Frank Neubacher Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit. Politische Ideen- und Dogmengeschichte, kriminalwissenschaftliche Legitimation, strafrechtliche Perspektiven; Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2005, 554 S., Ln., 114,00 EUR.

Die Geburtsstunde des Völkerstrafrechts schlug in Nürnberg. In der Frühzeit der Bundesrepublik stand die große Mehrheit der deutschen Strafrechtler diesen Verfahren jedoch kritisch, ja offen ablehnend gegenüber. Sie wurden als Ausdruck einer Siegerjustiz angesehen, die sich, um die Unterlegenen nach ihrer totalen militärischen Niederlage auch noch rechtlich zu demütigen, über das rechtsstaatliche Grundprinzip nulla poena sine lege hinweggesetzt habe. In den letzten beiden Jahrzehnten hat sich das Meinungsklima hingegen grundlegend gewandelt. Die deutsche Strafrechtswissenschaft hat ihren Frieden mit Nürnberg gemacht. Mehr noch: An der stürmischen Entwicklung, die das Völkerstrafrecht seit dem Ende des Kalten Krieges genommen hat und deren vorläufigen Höhepunkt das am 1.7.2002 erfolgte Inkrafttreten des Römischen Statuts bildet, sind deutsche Rechtswissenschaftler führend beteiligt.

Symptomatisch für den Umschwung von skeptischer Distanz gegenüber dem Gedanken eines Völkerstrafrechts zu dessen nahezu vorbehaltloser Unterstützung ist die Arbeit Frank Neubachers über "Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit", eine von Michael Walter betreute Kölner Habilitationsschrift. Neubacher ist ein engagierter Befürworter der Zurückdrängung einzelstaatlicher Souveränität zugunsten eines internationalen Strafrechtsregimes. In Anlehnung an Norbert Elias deutet er diese Entwicklung als einen Prozeß der Zivilisierung. So wie im Zuge der frühneuzeitlichen Staatenbildung den Adeligen das Privileg einer eigenen Rechtsverfolgung genommen worden sei, so sei nach dem Zweiten Weltkrieg den Staaten bzw. deren Repräsentanten das Privileg der Immunität bei Makrokriminalität in zunehmendem Maße bestritten worden. In beiden Fällen sei damit deren Gewalt eingegrenzt worden durch eine staatliche bzw. überstaatliche Gewalt höherer Ordnung, die das Gewaltmonopol beanspruche und die sich einer Gerichtsbarkeit bediene, um bestimmte Formen des Machtmißbrauchs und die illegitime Anmaßung von Souveränitätsrechten zu kontrollieren. "In gewisser Weise steht die Herausbildung einer neuen Form des Strafrechts damit für eine neue Entwicklungsstufe im Prozess der Zivilisation." Das 21. Jahrhundert habe dadurch "die Welt des 20. Jahrhunderts, das Jahrhundert der totalitären Ideologien und dem Impunität der Mächtigen, tatsächlich hinter sich gelassen".

Neubacher ist überzeugt davon, daß sich trotz der bestehenden Schwierigkeiten, das Internationale Strafrecht wirkungsvoll zu implementieren, langfristig eine Politik auszahlen werde, die auf internationale Kooperation und die durch die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs in neuartiger Weise institutionalisierte Herrschaft des Rechts setze. "Verfahren gegen verantwortliche Einzelpersonen vor dem internationalen Strafgerichtshof werden, wo sie infolge des Komplementaritätsprinzips erforderlich sind, durch die Vermeidung von Kollektivschuldzuschreibungen und Rachemaßnahmen sowie durch eine Fülle gerichtlich dokumentierter Sachverhalte der Überwindung einer kriegerischen Vergangenheit, dem Frieden und der internationalen Sicherheit förderlicher sein als jede nationalstaatliche Maßnahme."

Die Fragen, ob das Völkerstrafrecht und eine internationale Strafgerichtsbarkeit sich überhaupt legitimieren lassen, erscheinen aus dieser Perspektive nicht mehr ernsthaft erörterungsbedürftig. Nur geringe Aufmerksamkeit widmet Neubacher deshalb den strukturellen Unterschieden zwischen nationalem und internationalem Strafrecht. Deren bedeutsamster besteht darin, daß unter der Herrschaft des nationalen Strafrechts der Strafe die Bedeutung zukommt, die Maßgeblichkeit der bestehenden staatlichen Friedensordnung zu bekräftigen, während im Fall des Völkerstrafrechts die Sanktionsverhängung einen Beitrag zur künftigen (Re-)Kultivierung der betroffenen Gesellschaft leisten soll: Durch die Befriedigung des Genugtuungsbedürfnisses der Opfer, die Ausschaltung besonders stark kompromittierter Täter und die Demonstration der Maßgeblichkeit und Durchsetzbarkeit

eines weltweiten Basisstandards an Rechtlichkeit soll der Boden für eine dauerhafte Verbesserung des bisherigen Zustandes bereitet werden. Auf die spezifischen straftheoretischen Legitimationsprobleme, die dieser Befund nach sich zieht, geht Neubacher nicht ein. Zwar bezeichnet er die Frage der Strafzwecke im Internationalen Strafrecht als "ungelöst". Dennoch begnügt er sich mit der nur knapp begründeten Behauptung, das Völkerstrafrecht rechtfertige sich durch seine präventiven Wirkungen sowie den Gesichtspunkt der Solidarisierung mit den Opfern. Eine die aktuellen Entwicklungen in der straftheoretischen Diskussion reflektierende Auseinandersetzung mit den Legitimationsgrundlagen des Völkerstrafrechts bleibt auch nach Neubachers Arbeit ein dringendes Anliegen.

Neubacher selbst hält, wie bereits erwähnt, die Berechtigung des Völkerstrafrechts sowie einer internationalen Strafgerichtsbarkeit für nachgerade selbstverständlich. Sein Interesse gilt vorwiegend der Frage, weshalb die betreffenden Gedanken sich erst jetzt durchzusetzen vermögen. Unter Rückgriff auf das theoretische Instrumentarium des labeling approach - aber ohne Übernahme der mit diesem Ansatz nicht selten verbundenen Fundamentalopposition gegenüber dem Strafrecht - interpretiert Neubacher die Bemühungen, Regierende und Mächtige für ihr Verhalten strafrechtlich verantwortlich zu machen, "als das Resultat eines politischen Kampfes um Begriffe, Definitionen und rechtliche Konzepte ..., die von den jeweiligen Auffassungen ihrer Zeit zum Verhältnis von Staat und Individuum abhängen und wandelbar sind". Eine entscheidende Rolle spiele dabei die Durchsetzung des Menschenrechtsgedankens. Erst wenn dem Individuum der Status eines Rechtssubjekts zugestanden werde, der von staatlicher Gewährung unabhängig sei, werde es möglich, den "Ungehorsam des Staates gegenüber dem Recht und den Menschenrechten der Individuen, für deren Schutz er vor allem zuständig ist", zum Anknüpfungspunkt einer strafrechtlichen Sanktion zu machen.

In umfangreichen ideengeschichtlichen Ausführungen untermauert Neubacher diese These. Daß zwischen dem Siegeszug des Menschenrechtsdenkens und dem Aufstieg der Idee eines Internationalen Strafrechts ein enger Zusammenhang besteht, läßt sich in der Tat kaum leugnen. Die Frage ist jedoch, ob sich die Eigenart völkerstrafrechtlichen Unrechts allein unter Rückgriff auf den Menschenrechtsgedanken begründen läßt. Neubacher spricht sich - von seinem Ansatz her durchaus konsequent - dafür aus, "die angeborenen Rechtspositionen der Menschen, also ihre Menschenrechte, zum Ausgangspunkt der Reflexionen zum Verbrechensbegriff und zu den Rechtsgütern" schlechthin - also auch innerhalb der innerstaatlichen Verbrechenslehre - zu machen. Aber hat dies nicht zur notwendigen Folge, daß die Abgrenzung des völkerstrafrechtlichen vom innerstaatlichen Unrecht sich nur mehr mittels quantitativer Maßstäbe durchführen läßt, mit der Folge, daß der Völkermord zum bloßen Massenmord schrumpft und - überspitzt gesagt - selbst eine Sachbeschädigung mit exzeptionell hoher Schadensfolge als Gegenstand völkerstrafrechtlicher Ahndung in Betracht käme?

Neubacher sieht diese Gefahr und sucht ihr dadurch zu wehren, daß er als die Schutzgüter, welche hinter den Straftatbeständen des Internationalen Strafrechts ständen, "essentielle Interessen der Individuen als Teil der gesamten Menschheit" benennt; Menschenrechtsverletzungen versteht er dementsprechend als Angriffe "auf die Würde des Menschen an sich" (Hervorhebungen von mir, M.P.). Was diese Zusätze genau besagen sollen, wird allerdings nicht recht deutlich. Es gibt keine Würde des Menschen an sich, sondern lediglich eine Würde jedes einzelnen Menschen. Das Interesse, nicht getötet, gefoltert oder vergewaltigt zu werden, ist ebenfalls höchstpersönlicher Natur. Daß die Menschen, denen Derartiges widerfährt, Teil der gesamten Menschheit sind, ist selbstverständlich und fügt dem Unrecht, das ihnen geschieht, nichts hinzu.

In einem Wort: Mit der Fokussierung auf den Menschenrechtsgedanken legt man sich unweigerlich auf eine individualistische Sicht des verbrecherischen Geschehens fest. Die kollektive Dimension, die den völkerrechtlichen Delikten eigen ist, vermag man so nicht angemessen auf den Begriff zu bringen. Aus diesem Grund hat jüngst Gierhake ("Begründung des Völkerstrafrechts auf der Grundlage der Kantischen Rechtslehre", Berlin 2005, S. 248) im Anschluß an Köhler (JRE 11[2003], S. 435 ff.) das völkerstrafrechtliche Unrecht auf solche Freiheitsverletzungen beschränkt, welche durch ihre äußerliche Existenz die universelle Geltung derjenigen Rechtsprinzipien negieren, die die Bedingungen der Möglichkeit des Rechtsfriedens auf der Welt überhaupt darstellen. In ihrem Bemühen, die kollektive Bedeutsamkeit der völkerstrafrechtlichen Delikte auf den Begriff zu bringen, ist diese Unrechtsbestimmung dem Ansatz Neubachers überlegen.

Diese Einwände ändern indessen nichts daran, daß Neubacher eine höchst eindrucksvolle Arbeit vorgelegt hat. Ungeteilte Zustimmung verdient etwa seine Auseinandersetzung mit der Kritischen Kriminologie, deren ideologisch motivierter "Affekt gegen das Strafrecht" sie über lange Zeit davon abhielt, das Phänomen der Makrokriminalität überhaupt ernsthaft in den Blick zu nehmen. Durchweg überzeugend sind auch Neubachers Ausführungen zur individuellen Zurechnung kollektiven Verhaltens bei Systemunrecht. Wie er zeigt, deuten sämtliche empirischen Daten "auf ausreichende Handlungsspielräume für Individuen in Entscheidungssituationen hin". Außerordentlich informativ ist schließlich auch Neubachers Darstellung der Nürnberger Prozesse und der Fortentwicklung des Nürnberger Rechts bis hin zum Römischen Statut.

Insgesamt hat Neubacher weitaus mehr vorgelegt als "bloß" eine kriminologische Auseinandersetzung mit den Grundlagen der internationalen Strafgerichtsbarkeit. Er hat sich auch als souveräner Kenner der politischen Ideengeschichte sowie der Dogmatik des Internationalen Strafrechts erwiesen. Sein Buch stellt eine Quelle vielfäl-

tiger Informationen und Anregungen dar. Die völkerstrafrechtliche Diskussion tut gut daran, sich diesen Reichtum zunutze zu machen.

Prof. Dr. Michael Pawlik (LLM Cantab.), Univ. Regensburg.

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Hellen Schilling: Illegale Beweise, Eine Untersuchung zum Beweisverfahren im Strafprozess, Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e. V., Band 26, Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, 269 Seiten, ISBN 3-8329-0731-9.

Gegenstand der im Sommersemester 2003 von der Juristischen Fakultät der Johann Wolfgang von Goethe-Universität Frankfurt am Main als Dissertation angenommenen Untersuchung ist der Beweis im Strafprozess und dabei die Frage nach den Legitimationsbedingungen, unter denen die Freiheit des Bürgers in seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter zur Klärung des Tatverdachts ausnahmsweise beschränkt werden darf (S. 15). Die Arbeit definiert Mindestvoraussetzungen für die Legalität von Beweisen als Grundlage strafprozessualer Entscheidungen (S. 15). Erfüllt ein Beweis diese Mindestbedingungen nicht, fehlt ihm - so die vorangestellte These - die "Legitimation"; es handle sich um einen "illegalen Beweis", der zwingend unbeachtlich sei (S. 15).

Die Untersuchung ist in vier Teile gegliedert: Die Teile eins bis drei bilden insofern eine Einheit, als sie auf der Grundlage der Rechts- und Staatsphilosophie Kants vom geltenden Recht losgelöste theoretische Ausführungen zu einem freiheitsorientierten Strafrecht und Strafverfahren (1. Teil), einem subjektorientierten Beweisverfahren (2. Teil) und dem Wert der Wahrheit im Strafprozess (3. Teil) enthalten. Die dabei entwickelten Vorgaben zu Staat, Strafrecht und Strafverfahren werden sodann im vierten Teil auf die "Rechtsprechung und Lehre von den Beweisverboten" bezogen.

Im ersten Teil der Untersuchung (S. 19-53) befasst sich Schilling mit der Bestimmung von Massgaben für Recht und Staat, aus denen sie Kennzeichen eines rechtsstaatlichen Strafens und Grundlagen eines subjektorientierten Strafverfahrens entwickelt. Als Leitfaden der Untersuchung dient das an den Anfang gestellte Modell eines freiheitsorientierten Rechtsstaates (S. 19-32). Dieses sei - entsprechend der Rechts- und Staatsphilosophie Kants -dadurch geprägt, dass es den Menschen als Subjekt anerkenne (S. 19-21), die subjektive Freiheit als ursprüngliches Menschenrecht und Rechtsprinzip zugrunde lege (S. 22-26) und den Staat allein als Mittel erachte, die Vereinbarkeit der individuellen Freiheiten zu garantieren (S. 27). Ausgehend von diesen rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen formuliert Schilling Kennzeichen eines rechtsstaatlichen Strafens (S. 34-40), zu denen jedenfalls die Staatlichkeit des Strafrechts (S. 35) sowie die Geltung des Strafgesetzlichkeits- und Schuldprinzips zu zählen seien (S. 38 ff). Als rechtsstaatlich legitimen Strafgrund lässt Schilling allein die als Ausgleichsprinzip verstandene Repression gelten (S. 36), denn nur insoweit stelle Strafe die legitime Antwort auf die Freiheitsverletzung durch den Täter in Form einer Freiheitsbeschränkung des Täters durch die öffentliche Gewalt dar (S. 36 f). Eine Auseinandersetzung mit gegenläufigen und gegenwärtigen Straftheorien, mit denen nach heutigem Verständnis die Massgeblichkeit der Denkart Kants in Frage gestellt werden könnte, findet in diesem Zusammenhang nicht statt.

Aufbauen auf diesen Vorgaben zu Recht, Staat und Strafe bestimmt Schilling dann die Grundlagen eines subjektorientierten Strafverfahrens (3. Kapitel, S. 43-54). Schilling gelangt hier zu dem Ergebnis, dass für einen rechtsstaatlichen Strafprozesses zum einen das Strafverfahrensmonopol des Staates und das den Umfang staatlicher Verfolgungspflicht bestimmende Legalitätsprinzip kennzeichnend seien (S. 45). Zum anderen setze ein rechtsstaatlicher Strafprozess als Legitimations- und Leitprinzip die Einhaltung von Mindestbedingungen eines subjektorientierten Strafprozesses sowie die für den Subjektstatus des Beschuldigten wesentliche Garantie der Unschuldsvermutung voraus (S. 49-53).

Diese vorpositiven Massgaben zu Staat, Strafrecht und Strafverfahrensrecht werden im zweiten Teil der Untersuchung (S. 55-104) auf ein subjektorientiertes Beweisverfahren bezogen. Den Schwerpunkt dieses Teils bildet die Formulierung von Legitimationsbedingungen für die Herrschaftsausübung im Beweisverfahren (S. 65-104), bei denen Schilling nach Legitimationslast, - form-, - grund und - grenzen differenziert. Aus dem prinzipiellen Freiheitsvorrang leitet Schilling zunächst das Bestehen einer staatlichen Legitimationslast bei Freiheitsbeschränkungen ab (S. 67-76), woraus sie die Schlussfolgerung zieht, dass auch den Vorschriften der Strafprozessordnung insofern Erlaubnis- und nicht etwa Verbotscharakter zukomme (S. 67-78). Zur Bestimmung der notwendigen Form der Legitimation verweist Schilling auf den Vorbehalt eines Rechtsgesetzes und gelangt zu dem Ergebnis, dass inhaltlich bestimmte und demokratisch legitimierte Ermächtigungsgrundlagen zur Freiheitssicherung unverzichtbar seien (S. 78-85). Als Legitimationsgrund sei ausschliesslich die Sicherung der Freiheit jeweils anderer im Staat zulässig, was den Staat auch im Strafverfahren zu dem Nachweis verpflichte, jeweils im Interesse der Freiheitssicherung zu handeln (S. 85-87). Als absolute und damit abwägungsfeste Legitimationsgrenzen erachtet Schilling die "Unverfügbarkeiten im Beweisverfahren" (S. 87-103), wozu sie die Freiheit und Würde des Menschen, seine Selbstzweckhaftigkeit und Autonomie sowie daraus ableitbare Rechte zählt (S. 89). Bei Nichteinhaltung dieser Legitimationsbedingungen liege, so das Ergebnis Schillings, ein illegaler Beweis vor, der einen Rechtsverstoss bedeute und allein wegen dieses Rechtsverstosses ohne ergänzende Hinzuziehung weiterer Gründe zwingend unbeachtlich sein müsse (S. 104-105).

Im dritten Teil der Arbeit (S. 106-129) nimmt Schilling die Aussage des Bundesgerichtshofes, es dürfe "keine Wahrheit um jeden Preis" geben, zum Anlass, den Wert

der Wahrheit im Beweisverfahren zu untersuchen. Einem alltagssprachlichen Verständnis der Wahrheit (S. 107-114) stellt Schilling ein Modell forensisch-rechtsstaatlicher Wahrheit gegenüber und gelangt dann zu dem Ergebnis, ein wahrer Sachverhalt werde im Prozess nicht fest- sondern hergestellt (S. 115-117). Schilling nimmt an, dass sich der Wert der Wahrheit nur unter Berücksichtigung der Methode der Sachverhaltsermittlung benennen lasse. Ein unter Verletzung subjektiver Rechte zustande gekommener Sachverhalt könne das Prädikat "wahr" gar nicht beanspruchen könne (S. 119). Die Verletzung subjektiver Rechte könne deshalb nicht mit der Berufung auf die Wahrheitsermittlung gerechtfertigt werden (S. 119, 129), weil die Wahrheit auf Kosten der Subjektivität der Verfahrensbeteiligten gar nicht zu verwirklichen sei (S. 129 f).

Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet der vierte Teil (S. 131-232), in dem Schilling die "Rechtsprechung und Lehre von den Beweisverboten" an den Vorgaben der in den Teilen eins bis drei entwickelten Konzeption eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens misst. Zunächst stellt Schilling den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung als hoheitliche Aufgabe der Privatisierung von Staatlichkeit in der Praxis gegenüber, indem sie den Einbezug von Privatpersonen in die an sich staatliche Sachverhaltsermittlung aufgreift (S. 132-136). Insbesondere der zielgerichtete Einsatz von V-Leuten bei der Sachverhaltsermittlung stelle eine Umgehung staatlicher Rechtsbindungen dar, die mit der Schutzfunktion der Grundrechte unvereinbar und daher unzulässig sei (S. 136 ff). Dieser Kritik schliesst Schilling eine umfangreiche Analyse von Rechtfertigungszwängen an, denen die subjektiven Rechte des Beschuldigten durch Rechtsprechung und Lehre ausgesetzt sind (S. 139-177). Sie legt dar, dass sich der Beschuldigte in einem Spannungsfeld befinde, in dem seine subjektiven Rechte nicht allein der Freiheit je anderer Staatsbürger, sondern vielmehr davon abstrahierten Interessen und Gütern gegenüber stünden (S. 139-159). Im Umgang mit diesen Spannungsverhältnissen zeige die Auswertung von Rechtsprechung und Lehre, dass zur Auflösung der Spannungsverhältnisse überwiegend nach dem Prinzip der Abwägung verfahren werde (S. 159-167) und die Beweisverbote nicht als Regel, sondern vielmehr als legitimationsbedürftige Ausnahmen aufgefasst würden (S. 171-173). Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis stellt nach Schilling eine unzulässige Umkehr der Legitimationslast von bürgerlicher Freiheit und staatlicher Intervention dar, denn es laufe nicht nur dem Gesetzesvorbehalt, sondern auch dem dahinter stehenden Freiheitsvorrang zuwider, wenn nach der Legitimation einer Verbotsnorm gesucht werde (S. 173-177). Unter detaillierter Analyse der Argumentationsstrukturen von Rechtsprechung und Lehre widmet sich Schilling anschliessend der Preisgabe von Unverfügbarkeiten im Strafprozess (S. 182-211). Schilling zeigt eine Relativierung scheinbar abgesicherter rechtsstaatlicher Bekenntnisse auf, die sich insbesondere über offene Grenzen des unabwägbaren Schutz- oder Kernbereichs der Menschenwürde als auch durch eine eingriffsorientierte Schutzbereichsbestimmung der Grundrechte vollziehe (S. 183-198). Am Beispiel der Aussagefreiheit des Beschuldigten (S. 199-210) gelangt sie schliesslich zu dem Ergebnis eines variablen Abwägungssystems ohne wirkliche Unverfügbarkeiten und damit letztlich zum Schluss des faktischen Nicht-Bestands an Unverfügbarkeiten im Strafverfahren (S. 211-214). An den Abschluss der Untersuchung stellt Schilling eine Analyse von Defiziten der gesetzlichen Legitimation, wobei sie an die Massgabe der Gesetzesform als einer Mindestbedingung staatlichen Handelns anknüpft (S. 215-232). Im Ergebnis geht Schilling davon aus, dass der Gesetzesvorbehalt grundsätzlich auch im Strafverfahren gelte und den Anforderungen an Normenklarheit und Transparenz bei der Ausgestaltung eines Vorbehaltsgesetzes durch den Erlass von Generalklauseln nicht Genüge getan werde (S. 221). Die Problematik des V-Mann-Einsatzes nimmt Schilling zum Anlass, den Umgang mit dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts einer grundlegenden, allgemeinen Kritik zu unterziehen (S. 229-233). Dabei gelangt sie zu dem Schluss, dass Generalklauseln - und dies gelte ebenso für die Ermittlungsgeneralklausel des § 161 I StPO n. F. - die Anforderungen an die Legitimationsform staatlicher Herrschaftsausübung nicht erfüllten, weil sie die Grenzen legitimen staatlichen Eingriffshandelns nicht erkennen liessen und die Legitimationslast von Freiheitsausübung und staatlicher Intervention umkehrten (S. 231).

Dem Ansatz der Untersuchung - der Zugrundelegung der Sätze Kants zu "richtigem Recht" - entsprechend sind die von Schilling aufgezeigten überpositiven Mindeststandards als Rahmen für ein prinzipienorientiertes Strafverfahren ausserordentlich weit und können daher nur entfernte Grenzen bestimmen. Positiv ist jedoch herauszustellen, dass Schilling innerhalb dieses Rahmens die grossräumige Ableitung rechtlicher Regeln gelingt, indem sie die "Rechtsprechung und Lehre von den Beweisverboten" instruktiv in den Kontext eines freiheitsorientierten Staatssystems rückt. Die eingehende Bestandsaufnahme der in Rechtsprechung und Lehre bestehenden Relativierungsmechanismen im Umgang mit subjektiven Rechten des Beschuldigten lässt zudem deren versteckte Desavouierung und damit zugleich den tatsächlichen Preis erkennen, der im Strafverfahren um der Wahrheitserforschung willen entgegen anders lautender Bekenntnisse gezahlt wird. Anzumerken bleibt allerdings, dass die Kritik Schillings an der Rechtsprechung und an der Lehre von den Beweisverboten nach Auffassung der Rezensentin nur denjenigen überzeugen wird, der ebenso wie Schilling geneigt ist, die gegenwärtig massgeblichen Vorgaben zu Recht, Staat, Strafe und Strafverfahrensrecht derartig umfassend aus der Rechts- und Staatsphilosophie Kants abzuleiten. Schillings kritische Analyse der Rechtsprechung und Lehre von den Beweisverboten hinterlässt zudem den trügerischen Eindruck, über den höchsten deutschen Gerichten wölbe sich nach wie vor "der blaue Himmel", weil die einschlägige Rechtsprechung des EGMR als Teil der "Rechtsprechung von den Beweisverboten" durchgängig ignoriert und damit vor allem Abweichungen in der Haltung des EGMR von der Rechtsprechung des BGH nicht zur Kenntnis genommen werden (vgl. etwa zum Verbot der Umgehung rechtsstaatlicher Bindungen durch den Einsatz von Privatpersonen EGMR, 5.11.2002, Allan vs.

Großbritannien = StV 2003, 1 ff; EGMR, 8. 4. 2003, M.M. vs. Niederlande = StV 2004, 1 ff m. Anmerkung Gaede StV 2004, 46 ff).

Wiss. Ass. Gunhild Godenzi, LL.M., Universität Zürich

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Eric Simon: Gesetzesauslegung im Strafrecht. Eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Strafrechtliche Abhandlungen N.F., Band 160, Duncker & Humblot, Berlin, 2005, 667 Seiten, ISBN 3-428-11692-5, EUR 98,-.

I. In der strafgerichtlichen Praxis stehen - zumal bei den Tatgerichten - sehr häufig nicht die Rechts-, sondern die Tatfragen im Mittelpunkt der Überlegungen. Spätestens (aber gewiss nicht nur) im Rahmen der Revision werden jedoch Rechts- und damit Auslegungsfragen immer bedeutsamer, da keine eigene Sachverhaltsfeststellung mehr erfolgen kann und auch die jenseits der Gesetzesauslegung zu treffenden "Wertungsentscheidungen", welche insbesondere Beweiswürdigung und Strafzumessung mitunter prägen, von einem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar sind.

Wie diese Gesetzesauslegung im Strafrecht durch das höchste deutsche Strafgericht erfolgt, wird umfassend in der von Hettinger betreuten Mainzer Dissertation von Eric Simon nachgezeichnet. Es geht dabei weniger darum (wenngleich dies freilich oft nicht völlig ausgeblendet werden kann), wie die Gesetzesauslegung "an sich" funktionieren sollte; auch die Deutung der aufgestellten Befunde in die eine oder andere Richtung tritt eher in den Hintergrund. Am ehesten wird man der Untersuchung Simons - ohne dass damit an dieser Stelle ein negatives Werturteil verknüpft sein soll - als nachzeichnend und beschreibend bezeichnen können, wobei die Rechtsprechung zwar wohl vielfach durchaus induktiv (und nicht vorrangig deduktiv) ausgewertet wurde, ihre konkrete Darstellung in dem Buch jedoch zumeist "exemplarischen Charakter" für von Simon festgestellte Phänomene hat und bewusst nicht in statistischer Weise ausgewertet wird (vgl. S. 20).

II. 1. Betrachtungsgegenstand des Simonschen Werkes sind alle bis zur Fertigstellung des Manuskripts (Oktober 2004) erschienen Bände der amtlichen Sammlung "BGHSt" sowie die gelegentlich auch weitere Entscheidungen des BGH (insbesondere soweit in Entscheidungen aus der amtlichen Sammlung in irgendeiner Weise darauf Bezug genommen wird). Im Mittelpunkt der Untersuchung steht, in welcher Weise in diesen Entscheidungen die klassischen Kanones der Auslegung (grammatische, systematische, historische und teleologische Auslegung) angewendet werden. Daneben werden in einem durchaus interessanten Schlussteil (S. 577 ff.) "übergreifende Gesichtspunkte" erörtert, die sich nur schwer einer (einzigen) Auslegungsmethode zuordnen lassen.

2. Gerade aus rechtstheoretischer Sicht interessant sind über die (unten unter III. ausführlicher nachgezeichneten) konkreten Auswertungen der Verwendung der Auslegungskanones Simons einleitende Überlegungen zur Auswahl des Materials und zu seinen methodologischen Prämissen. Hervorhebung verdient aus meiner Sicht vor allem folgende Gesichtspunkte:

a) Simon geht davon aus, aus seiner Untersuchung sei die Ableitung einer "Theorie der Praxis" nicht erwartbar, zumal die Gerichtspraxis auch selbst ihr Handeln nicht als in diesem weitgehenden Sinne "theoriegeleitet" verstehe (vgl. S. 15 f.). Hier erscheint Simon vielleicht als zu pessimistisch (bzw. aus anderem Blickwinkel: als zu anspruchsvoll), da wohl die Annahme nahe liegt, dass die Praxis sich ungeachtet aller Einzelfallgerechtigkeit und allen Vorverständnisses der Richter durchaus gewissen methodischen Standards verpflichtet fühlt (und sei es nur durch Instrumente wie den Instanzenzug oder die wissenschaftliche Begleitung der Rechtsprechung). Dass dieses methodische Wissen (gleichsam als ein "Knowing-that") in den Entscheidungen selbst nicht (als eine Art "Knowing-how") expliziert wird, liegt auf der Hand; dies wäre gerade eine denkbare Aufgabe einer rechtstheoretischen Untersuchung. Dass Simon in seiner späteren Untersuchung dann tatsächlich nicht zu einer (zumindest rudimentären) "Theorie der Praxis" kommt, liegt - wieder ganz wertfrei festgestellt - an seinem Ansatz, der insoweit eben eher ein "nachzeichnender" (und durchaus auch analytischer und "ordnender"), aber eben bewusst kein "systembildender" ist.

b) Wenn Simon fast schon entschuldigend eingesteht, dass mit einer "Orientierung am klassischen Auslegungskanon vom Standpunkt einer 'alternativen Rechtstheorie‛ (…) die neuralgischen Punkte nicht getroffen werden" könnten, erscheint das zu bescheiden. Die Bedeutung der Gesichtspunkte, die durch die klassischen Kanones reflektiert werden, können auch von alternativen Konzepten (sei es als "Topoi" sei es als "bedeutungserschließende Kontexte" o.a.) redlicherweise nicht geleugnet werden. Insoweit mag es also sein, dass alternative Ansätze zusätzliche Gesichtspunkte berücksichtigen würden; der Wert der von Simon durchgeführten Unersuchungen wird dadurch aber selbst von solchen Standpunkten aus nicht geschmälert.

c) Aufgrund der immensen Stofffülle verständlich, in der Sache freilich bedauerlich ist dagegen, dass Simon bei der Untersuchung der Auslegung auf die Berücksichtigung von "Präjudizien" verzichtet (vgl. S. 19). Es steht nämlich durchaus zu vermuten, dass diese Präjudizien - wenngleich vielleicht nicht als bindende "Präzedenzfälle", so doch als Bezugsobjekt von "Selbstreferenzen" - für die Begründung des konkreten Auslegungsergebnisses von erheblicher Bedeutung sind. Man mag sich insoweit auf den Standpunkt stellen, dass der Auslegungsvorgang als solches davon nicht zentral berührt wird, da sich die Präjudizien im Idealfall ja wieder nur auf eine vorher anhand der Kanones durchgeführte Auslegung beziehen; ganz davon abgesehen, dass dies jedoch durch-

aus nicht immer der Fall ist, wäre die Erfassung der Selbstreferenzen als maßgeblicher Bestandteil dessen, was bei der Entscheidungsfindung und -begründung passiert, gewiss von Interesse.

d) Ebenso verständlich ist, dass Simon neben der umfangreichen Auswertung in inhaltlicher Hinsicht nicht noch zusätzlich "statistische" Auswertungen betreiben konnte (vgl. S. 20). Den Pessimismus hinsichtlich der Aussagekraft solcher "empirischen" Untersuchungen würde ich freilich jedenfalls dann nicht unbedingt teilen, wenn man (abweichend vom Ziel Simons, vgl. oben a) nach einer "Theorie der Praxis" sucht.

e) Mit Bezug auf die Berücksichtigung der Erkenntnisse aus Nachbarwissenschaften (etwa Soziologie, Logik, Philosophie oder Sprachwissenschaften) heißt Simon es gut, wenn die Praxis auf einen gewissen selbstimmunisierenden, "konservativen Standpunkt" verharrt, "bis 'alternative‛ Theorien zur Rechtsgewinnung ihre Überlegenheit unter Beweis gestellt haben", der bisher "etwa durch ein ausformuliertes Konzept für die Praxis mit samt hinreichend illustriertem Material" noch nicht erbracht ist. Hier würde ich aus zwei Gründen zumindest vorsichtige Fragezeichen setzen: Zum einen ist eben auch die "binnenjuristische" Sichtweise nicht bis ins letzte Detail "ausgereift" und hat zugleich ihre "Praxisgerechtigkeit" unter Beweis gestellt; zum anderen ist die Immunisierung gegenüber Nachbarwissenschaften zumindest überall dort problematisch, wo unmittelbar mit deren Gegenstand gearbeitet wird (d.h. etwa bei der juristischen Bewertung gewisser naturwissenschaftlicher Zusammenhänge die Erfahrungen der Naturwissenschaften bzw. hinsichtlich der natürlichen Sprache, in der die gesetzlichen Vorschriften nun einmal formuliert sind, hinsichtlich der sprachwissenschaftlichen Erkenntnisse etc.).

f) Zuletzt zeigt Simon auch Problembewusstsein hinsichtlich des nahezu klassischen Konflikts zwischen "Herstellung und Darstellung" einer Entscheidung (vgl. S. 31 ff. unter dem Stichwort "Vorverständnis/apokryphe Gründe"). Zugleich tut er jedoch gut daran, diesen Konflikt für seine Untersuchung nicht über zu bewerten.

III. Im Anschluss an diese Vorüberlegungen untersucht Simon in den ausführlichen Teilen 3-6 seiner Arbeit (S. 41-546) die Verwendung der verschiedenen Auslegungskanones in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Beeindruckend ist dabei nicht nur die bearbeitete Materialfülle, sondern auch die Entwicklung sehr anschaulicher Fragestellungen innerhalb der einzelnen Kanones, von denen eine Reihe (wenngleich bei weitem nicht alle) in der folgenden Darstellung Erwähnung finden wird:

1. Der erste große Teil ist der grammatischen Auslegung, d.h. "Wortlaut und Wortsinn" gewidmet. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Frage, auf welche Weise denn überhaupt die "Bedeutung" eines gesetzlichen Begriffs "festgestellt" werden könne. Simon führt hier u.a. die Arbeit mit Legaldefinitionen (S. 45 ff.), Wörterbüchern (S. 64 ff.[auf welche der BGH durchaus zurückgreift, vgl. auch S. 121 f.], wobei Simon m.E. zu wenig betont, dass es sich bei den Aufzählungen in Wörterbüchern nicht um verbindliche Verwendungsregeln, sondern um bloße Sprachbeobachtungen handelt) sowie auf das "Der Gesetzgeber formuliert sonst so/hätte sonst wie folgt formuliert"-Argument (S. 73 ff.) anführt. Ebenso wird auf die Frage eingegangen, ob die fach- oder allgemeinsprachliche Verwendung des Begriffs entscheidend ist (vgl. S. 82 ff.).

Besonders interessant innerhalb des Abschnitts sind die Ausführungen über Vorgänge "an der Wortlautgrenze", wo neben vielen anderen Gesichtspunkten die Argumentation mit primären oder sekundären Redaktionsfehlern (vgl. S. 124 ff.) ebenso behandelt wird wie (unter dem anschaulichen Titel "Schmerz der Grenze") solche Fälle, in denen trotz gewichtiger Argumente für die Einbeziehung eines Falles unter eine Norm die Subsumtion letztlich abgelehnt werden muss oder nur schwach begründet bzw. das Problem umgangen werden kann (vgl. S. 140 ff).

Als Fazit betont Simon nicht nur die Schutzfunktion des Art. 103 II GG (vgl. S. 186), sondern weist andererseits zu Recht auch darauf hin, dass mitunter der Eindruck erweckt wird, "dass eine insgesamt auf schwachen Füßen stehende Argumentation durch die Behauptung eines Verfassungsverstoßes gegen denkbare Einwände, insbesondere teleologische, resistent gemacht wird", d.h., dass zur Ablehnung der Subsumtion eines Geschehens oder eines bestimmten Straftatbestandes mitunter zu vorschnell auf die Wortlautgrenze und Art. 103 II GG rekurriert wird.

Gleichsam annexartig befasst sich Simon schließlich noch mit der Frage, der "Wortlautunterschreitung" bei der Reduktion tätergünstiger Normen (S. 190 ff.). Auf wenigen Seiten werden hier die wichtigsten Gesichtspunkte der sonst etwas vernachlässigten Frage zusammengetragen, inwiefern Art. 103 II GG auf den Allgemeinen Teil im Allgemeinen und dabei auf strafbarkeitseinschränkende Vorschriften im Besonderen Anwendung finden kann.

2. Unter dem Stichwort "Entstehungsgeschichte" werden Fragen und höchstrichterliche Anwendungsfälle der historischen und genetischen Auslegung behandelt (wobei Simon den Begriff der "historischen Auslegung" als Oberbegriff wählt, dabei auf den Unterschied zwischen genetischer Auslegung und historischer Auslegung im engeren Sinn - für die dann in Anlehnung an die "biologistische Ausdrucksweise" der Begriff der "evolutionären Auslegung" ins Gespräch gebracht wird - aber hinweist, vgl. S. 208 f.).

Wie bei keiner anderen Auslegungsmethode, stellt sich hier die Frage nach der objektiven bzw. subjektiven Auslegung, der ebenso nachgegangen wird (vgl. S. 209 ff.) wie sehr ausführlich der Handhabung der "Andeutungstheorie" (vgl. S. 232 ff.). Weitere ausführliche Abschnitte sind Einzelproblemen der genetischen Auslegung (insbesondere hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Texte, vgl. S. 258 ff.), den Wandel der Normsituation

(S. 280 ff.), der Berücksichtigung von Entwürfen vor deren Umsetzung (vgl. S. 317 ff.) so wie der Schlussfolgerung aus Handlungen oder Untätigkeit des Gesetzgebers (S. 328 ff.) gewidmet.

3. a) Ein wichtiger Aspekt hinsichtlich der systematischen Auslegung ist etwa das problematische Verhältnis zwischen Erst-recht-Schluss und Umkehrschluss (vgl. S. 391 ff.), zwischen denen letztlich nur dann eine wirklich begründete Auswahl getroffen werden kann, wenn zusätzlich festgestellt wird, warum die in Bezug genommene Vorschrift gerade ausnahme- oder regelbildenden Charakter haben soll. Nicht zu überschätzen ist auch der Hinweis, dass im Rahmen der Größenschlüsse "ohne nähere Prüfung des Vergleichsmaßstabs - Ist das Größenverhältnis auch für die zu prüfende Norm von Bedeutung? - (…) die Gefahr des Trugschlusses" besteht (vgl. S. 394). Ebenfalls in den Kontext der systematischen Auslegung wird die Behandlung von Ausnahmevorschriften ("singularia non sunt extendenda") gestellt.

b) Statt - wie mittlerweile vieler Orts üblich - die verfassungskonforme Auslegung als weiteren "fast schon klassischen" Auslegungskanon zu behandeln, bindet Simon auch sie nicht ganz zu Unrecht in den Kontext der systematischen Auslegung ein, wobei er zutreffend zwischen der verfassungskonformen Auslegung im engeren Sinn (bei sonst drohender "harter Verfassungswidrigkeit") und der "verfassungssystematischen bzw. grundrechtssystematischen" Auslegung differenziert, bei der die Grundrechte gewissermaßen nur als ein Argument für eine bestimmte Auslegung streiten, eine gegenteilige Auslegung jedoch kein Verfassungsverstoß darstellen würde.

c) Weitere Abschnitte sind dem Bestimmtheitsgebot sowie der Einhaltung der Rechtsordnung gewidmet.

4. Im Abschnitt über die teleologische Auslegung (Sinn und Zweck) werden etwa Beispiele zur Fallgruppe der argumenta ad absurdum bzw. der Untragbarkeitsargumente (S. 288 ff.), zu kriminalpolitischer Argumentation (S. 502 ff.) zur strafrahmenorientierten Auslegung (vgl. S. 527 ff.) sowie ausführlich zur Trias Rechtssicherheit/Gerechtigkeit/Rechtsidee (S. 541 ff.) nachgewiesen. Zuletzt werden auch Praktikabilitätserwägungen (vgl. S. 561 ff.) sowie Argumente nachgewiesen, die Simon kritisch als "nichtssagende Floskeln und überflüssige Phrasen" (vgl. S. 571) einordnet, insbesondere die "Argumentation aus dem Wesen" einer Sache.

5. Im letzten größeren Abschnitt behandelt Simon noch einmal übergreifende Gesichtspunkte (S. 577 ff.), welche teilweise bei den einzelnen zu den Auslegungsmethoden dargestellten Entscheidungen bereits erwähnt worden, nun jedoch gleichsam "kanonübergreifend" noch einmal gesammelt und pointierter herausgearbeitet werden:

a) Es geht hier zunächst um allgemeine methodologische Aussagen, sei es zu einzelnen Auslegungsmethoden, sei es zur - in der Rechtsprechung nicht generell entschiedenen - Rangfolge der Kanones (wobei Simon überzeugend darauf hinweist, dass die Einhaltung einer bestimmten Rangfolge für das Revisionsgericht auch deswegen oftmals nicht sinnvoll erscheint, da es in dem rechtlich bereits sehr stark "vorbearbeiteten" Fall unmittelbar auf die "bereits ausgearbeiteten Auslegungshypothesen" zurückgreifen und somit "zugleich auf bestimmte Kriterien (…) 'springen'" kann, vgl. S. 462).

b) Ein weiterer übergreifender Gesichtspunkt betrifft Rechtsprechungsänderungen, bei denen dargestellt wird, wie diese vom BGH begründet werden und in welchen Konstellationen die Wahrscheinlichkeit für solche Änderungen besonders groß ist (insbesondere dann, wenn begrifflich-systematische Argumente für ein anderes Ergebnis streiten als materiell-teleologische Gesichtspunkte, vgl. S. 593).

c) Schließlich werden Aussagen über das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung nachgezeichnet, wobei Simon die allgemeine Gesetzesbindung und Art. 103 II GG offenbar nicht nur als allgemeine und spezielle Norm einer Bindung, sondern als zwei generell verschiedene Aspekte betrachtet. Den etwas versteckten, aber nicht weniger interessanten Schluss schließlich bildet eine kurze Zusammenstellung solcher Vorschriften, welche "die Rechtsprechung der Nachkriegszeit immer wieder dazu veranlasst oder genötigt" haben, "das methodologische Instrumentarium an seine Grenzen zu führen" (vgl. S. 610).

IV. Ausgesprochen positive Hervorhebung verdienen die von Simon angefertigten Register: Sie unterscheiden sich wohltuend von den gelegentlich scheinbar nur widerwillig (und auf Druck der Verlage) erstellten Sachwortregister in Dissertationen und beinhalten neben dem üblichen Literaturverzeichnis (bei dem als besonderer Service allerdings häufig vermerkt ist, auf welche Entscheidungen sich ein Beitrag vorrangig bezieht) und Sachwortverzeichnis auch ein Entscheidungs-, Gesetzes- sowie Personenregister. Damit wird die enorme von Simon verarbeitete Materialfülle trotz eines Gesamtumfangs von über 600 Seiten auch für den an einer Detailfrage interessierten Leser handhabbar.

V. Die vorangegangene Zusammenfassung lässt allenfalls erahnen, welche Materialfülle vom Verfasser nicht nur gesichtet, sondern auch sinnvoll verarbeitet wurde. Sicher wäre es denkbar, die Thematik der "Gesetzesauslegung im Strafrecht" stärker, als Simon es tut, mit eigenen Stellungnahmen (nicht nur zu den zahllosen Einzelproblemen, zu denen solche immer wieder - und oftmals sehr scharfsinnig, vgl. nur S. 42 Fn. 6 oder S. 212 bei Fn. 44 - erfolgen, sondern auch zum grundsätzlichen Verständnis der Rechtsgewinnung) und Konzeptionen zu bearbeiten. Dabei hätten bei einer genuin rechtstheoretisch ausgelegten Arbeit die neuere Methodendiskussionen sowie die juristische Argumentationstheorie etwas weniger zurückhaltend aufgegriffen werden können, was zwar auf den ersten Blick zu einer weniger "praxisimmanenten" als vielmehr "praxistranszendenten" Beobachterperspektive geführt hätte, gerade dadurch jedoch manchen Vorgang in der Praxis noch besser hätte erklären können. Allerdings handelt es sich dabei natürlich um

eine sehr persönliche Entscheidung, welche Ziele ein Verfasser mit seiner Untersuchung vorrangig erreichen möchte, und auch in der gegenwärtigen Form ist Simons Untersuchung - obgleich er sie selbst bescheiden in gewisser Hinsicht nur als "Kompendium" einstuft (vgl. S. 17) - keineswegs "nur" fleißig, sondern durchaus auch in hohem Maße analytisch. Wer sich in Zukunft mit der Gesetzesauslegung im Strafrecht befasst, wird an der profunden Arbeit nicht vorbeikommen. Nicht zuletzt auch wegen der o.g. ausgezeichneten Register handelt es sich um eine wahre Fundgrube, auf die gewiss nicht nur aus rechtstheoretischer Sicht, sondern auch bei der Suche nach konkreten Argumenten für Einzelprobleme zurückgegriffen werden kann und wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass diejenigen, die die Früchte der unermüdlichen Arbeit Simons für sich nutzen, diese auch gebührend würdigen (d.h. entsprechend nachweisen, wo sie gegebenenfalls die Zusammenstellung dieser so wertvollen Auswertungen der Rechtsprechung gefunden haben).

Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg.

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Stefan Trechsel: Human Rights in Criminal Proceedings; Oxford University Press 2005; 611 Seiten; unter Mitarbeit von Sarah J. Summers; ISBN 0198299362; 128,50 €.

I. Das gestiegene deutsche Interesse an der EMRK und ihrer Auslegung hat nach einer langen Durststrecke zu einer Reihe deutschsprachiger Veröffentlichungen geführt, welche das Literaturangebot wesentlich verbessert haben. Die EMRK erfordert aber eine auch praktisch völkerrechtlich eigenständige und für alle Vertragsstaaten gleiche Auslegung, während in deutschen Werken oft eine sogleich betont vom Standpunkt der deutschen Rechtsordnung her fragende Erörterung der EMRK zu verzeichnen ist. Schon aus diesem Grund ist die hier vorzustellende englische Publikation zu den Menschenrechten im Strafverfahren auch für das deutsche Strafverfahrensrecht bedeutsam. Dies gilt im Besonderen deshalb, weil das Buch von dem letzten Präsidenten der früheren europäischen Menschenrechtskommission Stefan Trechsel verfasst worden ist, der fraglos als besonderer, "intimer" Kenner der konventionsgegründeten Menschenrechtsmaßstäbe gelten darf und der als emeritierter schweizerischer Hochschullehrer auch mit kontinentalen Inquisitionsprozessen bestens vertraut ist. Hinzu kommt die tragende Mitarbeit seiner zu Art. 6 EMRK forschenden schottischen Doktorandin Sarah J. Summers, LL B, die derzeit auch in Freiburg am MPI für ausländisches und internationales Strafrecht tätig ist.

II. Wie ist das Buch angelegt? Trechsel führt zunächst in die Anlage des Buches ein und erklärt damit, dass es jene Menschenrechte darstellt, welche im Strafverfahren typisch auf Grund einer positivrechtlichen Anerkennung zur Geltung kommen. Damit wird etwa auch der IPbpR einbezogen. Eingangs stellt er den vom EGMR fortentwickelten Anwendungsbereich der strafrechtlichen Garantien der EMRK dar (S. 13-42). Darauf folgend behandelt Trechsel im zweiten Teil des Buches intensiv die allgemeinen Garantien der insbesondere von Art. 6 EMRK gewährten Verfahrensfairness (S. 45 bis 149). Dargestellt werden etwa die Gebote der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit des Gerichts, die Waffengleichheit und das Recht auf Verfahrensbeschleunigung. Den dritten Hauptteil seines Werks widmet er den spezifischen Rechten der Verteidigung, welche er insbesondere aber nicht ausschließlich Art. 6 II und III EMRK entnimmt (S. 153-402). Hier werden beispielsweise die Unschuldsvermutung und das Recht auf formelle Verteidigung behandelt, ebenso aber auch das Prinzip ne bis in idem. Zusammen genommen stellen die Teile zwei und drei des Werks vollständig die Verfahrensrechte des Angeklagten im Strafverfahren dar. Im letzten, vierten Teil des Buches werden strafrechtliche Zwangsmaßnahmen einschließlich der Rechte Inhaftierter erörtert (S. 405-561). Den Schwerpunkt bildet hier der auch für die deutsche Rechtsordnung sehr bedeutsame Art. 5 EMRK (S. 405-533). Weitere, oft in menschenrechtliche Garantien eingreifende strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen werden sodann in einer eher knapperen Form dargestellt (S. 534-561). Aufgegriffen wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Art. 8 EMRK. Der gerade im Kontext formeller Verteidigung relevante Art. 10 EMRK bleibt so unerörtert (vgl. aber z.B. m.w.N. Steur v. Niederlande, JR 2004, 339 ff.). Eine Bibliographie ausgewählter Publikationen zu den behandelten Rechten rundet die Arbeit ab (S. 562-581), der auch ein gelungenes Stichwortverzeichnis (S. 582-611) und - wie in angloamerikanischen Publikationen üblich - ein Fallverzeichnis (XXXV-CVI) beigefügt sind.

III. Die inhaltlichen Ausführungen Trechsels können hier nicht im Einzelnen besprochen werden. Festhalten lässt sich jedoch, dass Trechsel eingehende Darstellungen der Rechtsprechung gelungen sind, die beeindruckend kenntnisreich und eingängig den Auslegungsstand der Menschenrechte im Strafverfahren wiedergeben. Es wird eine originär konventionsrechtliche Erörterung geboten, die insbesondere nicht nur selektiv Entscheidungen zu bestimmten Staaten oder gar nur deutsch übersetzte Entscheidungen zur Feststellung des menschenrechtlichen Standards heranzieht. Mit dieser Herangehensweise entgehen Trechsel und Summers bei den behandelten Rechten keine wichtigen Entscheidungen. So findet sich im Trechsel beispielsweise auch die vom EGMR anerkannte Maxime nullum judicium sine lege als Erfordernis des Art. 6 EMRK wieder (S. 110 f.), die in deutschen Publikationen regelmäßig unbeachtet bleibt.

Trechsel stellt zudem nicht nur dar, sondern - was er anfangs betont (S. 11) - er erwägt jeweils auch die Sinnhaftigkeit insbesondere der EGMR-Rechtsprechung und spart so auch nicht mit Kritik. Er schreibt dabei weder als "Menschenrechtsenthusiast", der allseits auf eine Verabsolutierung der Menschenrechte aus ist (vgl. nur beispielhaft auch im Kontext der Anerkennung von Opferrechten S. 10 f., 206 f., 321, 41 f. und, etwas erstaunlich, S. 269), noch lässt er es z.B. an deutlichen Worten bzw. an unbequemen Positionen etwa zu Guantanamo fehlen (vgl. S. 8; auch zum unerreichbaren Belastungszeugen

treffend S. 314 f.). Die von Trechsel zusammengetragenen und dargestellten Rechtsprechungen sowie seine diesbezüglichen Stellungnahmen werden je nach Fragenkreis einerseits Verteidigern bislang in Deutschland eher unterbestimmte Verteidigungsansätze eröffnen. Andererseits werden sie auch mit ihrem Gesamtüberblick über die Rechtsprechung überzeugender zeigen, weshalb eher verurteilungszuträgliche Verfahrenshandhabungen der EMRK entsprechen könnten.

Ob man Trechsels Auffassung bzw. Kritik jeweils folgen sollte, ist hier nicht umfassend auszudiskutieren. In jedem Fall stellen seine Ausführungen bedeutsame Stellungnahmen dar, die auch in Deutschland für Praxis und Wissenschaft keine terra incognita bleiben dürfen, sondern vielmehr zur Rechtsfindung im Kontext der EMRK herangezogen werden sollten. Aus Sicht des Rezensenten ist etwa die Kritik hinsichtlich der vom EGMR verkannten, stets möglichen verfahrensprägenden Wirkung der ersten Beschuldigtenbefragung zu begrüßen (vgl. S. 283). Eher bedenklich erscheint demgegenüber die Kritik an der Anerkennung der Gesetzlichkeit des Strafverfahrens (vgl. S. 110 f.). Trechsel schätzt hier im Ergebnis den - bei der Verfahrensmitwirkung des auch gesetzgebenden Staates nicht gleichermaßen einzuwendenden - verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz als Aspekt einer wirksamen Verteidigung zu gering: Verteidigung, die wirksam sein soll, muss davor geschützt sein, dass sie ohne weiteres durch veränderte Verfahrensregeln - die typisch mittelbar als veränderte Entscheidungsbedingungen wirken - nachträglich entwertet oder durch unsicherere Rechtsmaßstäbe zuvor verunsichert wird (vgl. demnächst auch Gaede, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK, insbesondere Kap. C § 3 IV 5; Kap. F § 2 IV [Diss. Univ. Zürich 2005, zur Publikation in den Strafrechtlichen Abhandlungen N.F. bei Duncker & Humblot in Vorbereitung.].

IV. Zusammen genommen stellt sich das Buch von Trechsel und Summers als eine ganz beträchtliche Bereicherung des strafverfahrensrechtlichen Schrifttums dar. Das Werk ähnelt einem Spezialkommentar und weist insbesondere durch seine originär europäische Anlage gegenüber manchen deutschen Publikationen nicht geringe Vorzüge auf. Die Abfassung auf Englisch dürfte nicht all zu viele Juristen deutscher Muttersprache von diesem Buch ausschließen, so dass sein Einsatz auch im Wege des Zitats nahe liegt. Zwar bedeutet der Preis des Werks - das offenbar Ende 2006 auch als günstigeres aber kürzeres Taschenbuch erscheinen soll - kein "Schnäppchen". Die Anschaffung des Werks und die Arbeit mit demselben kann aber jedem empfohlen werden, der eine dogmatisch durchdachte Wahrung der Menschenrechte im Strafverfahren zu seinem juristischen Arbeitsstandard zählen möchte.

Karsten Gaede Hamburg/Karlsruhe

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