HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2005
6. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach dem Konsum von Cannabis

Zugleich Besprechung von BVerfG, Az. 1 BvR 2652/03, Beschluss vom 21.12.2004 = HRRS 2005 Nr. 304

Von Dipl.-Jur. Martin Krause, München

Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts [1] vom 21.12.2004 mit der Frage, ob und wann sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG schuldig gemacht hat, wenn er nach dem Konsum von Haschisch oder Marihuana ein Kraftfahrzeug führte.

1. Die Ausgangslage

Immer wieder [2] geben Betroffene bei ihrer ersten polizeilichen Befragung an, dass sie zwar Drogen konsumiert, jedoch nur eine einzige Ecstasy-Tablette geschluckt oder nur einmal an einem "Joint" gezogen hätten oder dass der

Konsum schon vor "langer Zeit" erfolgt sei, statt auf polizeiliches Befragen schlichtweg zu schweigen, wenn nicht gar völlig konsequenzenlos [3] die Unwahrheit zu sagen, da die Polizeibeamten im Falle eines Eingeständnisses zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sind.

Dieses scheint nicht nur daran zu liegen, dass der Erstkontakt mit dem Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle nicht zur Aussageverweigerungsbelehrung führen muss, da der Betroffene zunächst ja nicht Verdächtiger ist und es sich hier einfach um eine "Befragung" handelt, wie sie täglich mannigfach vorgenommen wird. Das liegt sicherlich auch daran, dass der Betroffene nicht über seine Rechte unterrichtet ist und in der Fahrschule nur über seine Pflichten aufgeklärt wird. [4]

Angaben, die ein betroffener Kraftfahrzeugführer gegenüber einem im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle ihn befragenden Polizeibeamten macht, sind aber, weil lediglich eine informatorische Befragung vorliegt, verwertbar. [5] Somit liegt kein Beweisverwertungsverbot vor. [6] Die Verteidigung hat hier trotzdem zu prüfen, ob die Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren ihren Belehrungspflichten nach § 163a Abs. 4 StPO nachgekommen sind. [7] Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten. [8]

Für die Unterscheidungzwischen einer informatorischen Befragung und einer Beschuldigtenvernehmung ist die Stärke des Tatverdachts bedeutsam. Hierbei hat der Polizeibeamte einen Beurteilungsspielraum, den er jedoch nicht dazu nutzen darf, den Zeitpunkt der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht möglichst weit hinauszuschieben. [9] Neben der Stärke des Tatverdachts ist aber auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Polizeibeamten aus Sicht des Betroffenen darstellt. So gibt es polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinen belegen, dass der Polizeibeamte dem Betroffenen als "Beschuldigter" begegnet, auch wenn er dies nicht direkt zum Ausdruck bringt. [10]

Nach § 136 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Nach Satz 2 ist er durch die Polizeibeamten darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich nicht zu den Beschuldigungen zu äußern und jederzeit einen Verteidiger beauftragen kann.

2. Nachweis im Blut

Bereits aus dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG ergibt sich unmissverständlich, dass die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut [11] nachgewiesen werden muss. [12] Verläuft eine Urinprobe positiv, die Blutprobe hingegen negativ, so ist der Betroffene freizusprechen. Der Nachweis im Blut stellt somit sicher, dass nur die Phase der akuten Wirkung zur Tatzeit erfasst wird. [13] Ordnungswidrigkeitensanktionen nach § 24a Abs. 2 StVG entstehen daher nicht auf Grund eines "Geständnisses" oder einer Aussage gegenüber Polizeibeamten [14] und auch nicht aus der polizeilichen Pupillenkontrolle, aus polizeilichen Schnelltests und nicht aus einer möglichen polizeilichen Urinuntersuchung. Der Nachweis der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erfolgt ausschließlich auf Grund einer Blutuntersuchung, wie sich zweifelsfrei aus der Begründung zum Änderungsgesetz zu Absatz 2 und Absatz 5 des § 24a StVG ergibt. [15] Eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG setzt deshalb voraus, dass überhaupt eine Blutuntersuchung durchgeführt wurde. Hat die Polizei die Anordnung der Abnahme und Untersuchung einer Blutprobe gem. § 81a Abs. 1 StPO versäumt, ist eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

3. Messung der Tetrahydrocannabinol-Konzentration[16]

Anhand der im Blut nachgewiesenen THC-Konzentration lässt sich somit feststellen und nachweisen, ob der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug führte. [17] Das Jugendgericht des AG Saalfeld [18] führt dazu aus, dass der Nachweis der Wirkung des berauschenden Mittels durch eine Blutuntersuchung erbracht werde. Die Nachweisdauer von illegalen Drogen im Blut sei nämlich nur "kurz" bemessen. Der positive Blutwirkstoffbefund dokumentiert deshalb einen "zeitnahen" Drogenkonsum. Der Nachweis der Substanz im Blut stellt somit sicher, dass nur die Phase der akuten Wirkung zur Tatzeit erfasst wird, da die Drogen nur jeweils wenige Stunden im Blut nachweisbar seien. Demnach beweise die nachgewiesene Substanz im Blut des Betroffenen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Drogeneinnahme und der abgenommenen Blutprobe. Eine Wirkung i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG meint daher nicht etwa die Drogenqualität und dass die Droge eine "Wirkung" gezeigt hätte, [19] sondern dieser Rechtsansicht nach ist der Begriff der "Wirkung" i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG immer dann erfüllt, wenn eine in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz im Blut nachgewiesen werden kann.

3.1 Unterschiedliche Meinungen zur Nachweiszeit von Tetrahydrocannabinol im Blutserum

Nach Ansicht des AG Saalfeld [20] wäre die Drogensubstanz [21] im Blut nur wenige Stunden nachweisbar. Auch der VGH Bayern [22] geht davon aus, dass THC im Blut nur "relativ kurze Zeit nach Konsumende" nachweisbar wäre. Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg [23] wäre ein positiver THC-Nachweis nur binnen drei bis vier Stunden nach dem Konsum möglich. Hingegen legt sich das OVG Thüringen [24] auf einen um zwei Stunden länger möglichen Nachweis fest und gibt die Nachweiszeit mit

bis zu 6 Stunden an. Zu der gleichen Ansicht gelangt auch das OVG Niedersachsen. [25] Das BVerfG [26] legt sich nicht auf eine Stundenzahl fest und führte am 20.06.2002 aus, dass THC "mehrere Stunden" im Blut nachweisbar ist.

Will man diesen Gerichten folgen, so bedeutet das für THC, dass der Mandant höchstens einige Stunden vor der Blutabnahme, d.h. gleichzeitig nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert haben muss, falls es dem Institut für Rechtsmedizin gelingt, im Blut des Betroffenen eine positive THC-Plasmakonzentration nachzuweisen.

In der anwaltlichen Praxis ist es jedoch Gang und Gäbe, dass der Mandant konsequent etwas anderes behauptet und sich auch von etwaigen gegenteiligen Meinungen der Gerichte, Sachverständigen und in der Literatur nicht davon abbringen lässt, fest und glaubhaft zu behaupten, dass er in diesem engen zeitlichen Zeitraum kein THC zu sich genommen hat. Meist wird diesen Aussagen mit Skepsis begegnet um nicht zu sagen, dass man dem Betroffenen kein Wort glaubt und die Einlassungen werden als "Schutzbehauptung" abqualifiziert. [27]

Nach Ansicht des VG Regensburg [28] deute die Tatsache, dass bei einem Betroffenen kein THC im Blut gefunden wurde jedoch darauf hin, dass dieser mindestens 12 Stunden kein Cannabis zu sich genommen habe. Zu dieser Ansicht kommt auch Bratzke. [29] Ferner weisen Sticht/Käferstein [30] darauf hin, dass der Nachweis von psychoaktiv wirkendem Tetrahydrocannabinol im Blut bis zu 12 Stunden nach dem Konsum nicht ausgeschlossen ist.

Tatsächlich waren im Blut zweier vom OLG Zweibrücken [31] zu beurteilenden Verfahren noch nach 16- bzw. nach 18 Stunden THC-Spuren von bis zu 0,5 ng/ml nachweisbar, sofern man den Angaben der Betroffenen Glauben schenkt. In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof [32] war eine THC-Plasmakonzentration noch 20 Stunden nach dem Konsum im Blut festzustellen. Das OVG Rheinland-Pfalz [33] stellte fest, dass noch bis zu 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis eine THC-Plasmakonzentration von 2 ng/ml ermittelt werden könne. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan geben die Nachweiszeit von THC im Blut sogar mit bis zu 46 Stunden an [34] und auch nach Geiger [35] soll THC selbst nach 46 Stunden noch im Blut nachweisbar sein. Dass es sich dabei allerdings um einen Druckfehler handelt, liegt auf der Hand. [36] Die Verfasser wollten die THC-Wirkung stattdessen mit 4-6 Stunden angeben. Allerdings führt auch Aderjan [37] aus, dass der Nachweis von THC im Serum nach tatsächlich 46 Stunden nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

Das BVerfG [38] führte am 21.12.2004 aus, dass es der technische Fortschritt ermögliche, dass sich Tetrahydrocannabinol nunmehr sogar mehrere Tage und unter Umständen sogar Wochen nachweisen lasse. Diese Aussage ist dahingehend missverständlich, als das sich i.d.R. nur das nicht psychoaktiv wirkende Abbauprodukt Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) einige Tage oder nach regelmäßigem Konsum auch noch nach Wochen im Blut nachweisen lässt, was allerdings für die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG vorliegt nichts hergibt. Allerdings führen auch Grotenhermen/Karus [39] aus, dass der Nachweis von THC im Blut "noch Tage" nach dem Konsum erfolgen kann und präzisieren diese Aussage dahingehend, dass bei gewohnheitsmäßigen Konsumenten bis zu 4 Wochen nach dem Konsum eine THC-Konzentration bis zu 0,3 ng/ml im Blut möglich ist. In der anwaltlichen Praxis sind hingegen nur wenige Fälle bekannt, in denen ein Nachweis im Blut von mehr als 24 Stunden möglich war.

Auf Grund der verschiedenen Meinungen zur Nachweiszeit von Tetrahydrocannabinol und auf Grund der verschiedenen Gerichtsentscheidungen, bei denen eine THC-Konzentration noch nach über 12 Stunden festgestellt werden konnte, sind viele andere Beschlüsse und Urteile nicht nachvollziehbar, wonach THC nur 3 bis 6 Stunden nach dem Konsum im Blut nachgewiesen wer-

den könnte und dass es nicht, wie vom Mandanten vorgetragen, z.B. möglich sei, dass ein positiv festgestellter THC-Blutwert durchaus auch auf Grund eines seit 16 Stunden zurückliegenden Cannabiskonsums erreicht worden sein kann und daher als "Schutzbehauptung" zu werten ist. Tetrahydrocannabinol kann durchaus auch längere Zeit nach dem Konsum von Cannabis nachgewiesen werden und ist von vielen Einflussfaktoren abhängig, wie im folgenden noch aufgezeigt wird. Ergibt eine Blutprobe keinen Befund, so führt das zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zumindest während der letzten 3 bis 24 Stunden kein THC konsumiert hat. Wenn Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan [40] daher einen "Sicherheitsabstand" von 10 Stunden zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges fordern, reicht das nicht aus. Nur i.d.R. und bei "normalem" Konsum einer bereits wirksamen Einzeldosis von ca. 15 mg THC [41] ist davon auszugehen, dass eine positive THC-Konzentration nur wenige Stunden nach dem Konsum nachgewiesen werden kann. Hat der Mandant Cannabis mit einer stärkeren Wirkstoffkonzentration konsumiert ist auch die THC-Konzentration länger nachweisbar.

Es verwundert daher auf Grund der durch Tatsachen widerlegbaren falschen Rechtsprechung nicht, dass sich Cannabiskonsumenten bereits einige Stunden nach dem Konsum wieder hinter das Steuer eines Fahrzeuges setzen, schließlich haben Obergerichte entschieden, dass THC nur einige Stunden nach dem Konsum nachweisbar wäre. Der Mandant muss somit auch davon ausgehen, dass THC nur in diesem Zeitraum einen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit nimmt. Zu Recht führt das OLG Zweibrücken [42] daher aus, dass der Betroffene nicht damit rechnen konnte, nicht mehr unter der Wirkung von Cannabis zu stehen, die vor allem von der Art der Dosis des genossenen Rauschmittels abhängt und der Betroffene daher nicht davon ausgehen konnte, jedenfalls nicht am Nachmittag des nach dem Konsum folgenden Tages, ein Kfz führen zu können, weil ihm die konkreten Bezugspunkte dafür, dass das genossene Cannabis nicht mehr nachweisbar sei, fehlen. Der Betroffene könne weder feststellen, welche Dosis er konsumiert hatte, noch kannte er die Qualität des konsumierten Rauschmittels. Nach einer derart "unkontrollierten" Drogenaufnahme durfte sich der Betroffene daher auch nach dem Ablauf eines Zeitraums von 18 Stunden nicht darauf verlassen, dass der vorangegangene Drogenkonsum in keinem Fall mehr erweislich sein würde.

Die zukünftige Rechtsprechung muss daher viel deutlicher darauf hinweisen, dass es keine konkreten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung und den Abbauzeitraum von THC gibt und psychoaktives Tetrahydrocannabinol demnach auch in zahlreichen Fällen noch nach über 12 Stunden nach dem Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann, selbst wenn der Einfluss auf das Zentralnervensystem schon nach einigen Stunden nachgelassen haben mag.

3.2 Einflusszeit und Leistungseinbußen bei Tetrahydrocannabinol

Ebenfalls geben Madea/Mußhoff/Lackenmeier [43] an, dass noch 12 Stunden nach dem Konsum THC im Blut festgestellt werden kann, allerdings ein akuter Einfluss nur von bis zu sieben Stunden möglich ist. Nachweiszeit und "Wirkung" im Sinne von Beeinflussung des Zentralnervensystems und Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wären daher nicht identisch. [44] Demgegenüber führt Geschwinde [45] aus, dass auch noch nach 10 bis 12 Stunden ein Einfluss auf das Zentralnervensystem möglich ist und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene Cannabis oral konsumiert hat. Berghaus/Schulz/Szegedi [46] führen sogar aus, dass nach dem Rauchen von 18 mg Tetrahydrocannabinol noch nach 48 Stunden Leistungseinbußen nicht völlig ausgeschlossen sind.

Nach Ansicht des AG Ludwigshafen [47] hält der Einfluss von THC auf das Zentralnervensystem hingegen nur ca. 30 Minuten an. Nach Ansicht des BVerfG [48] halte die Wirkung von Haschisch bei oraler Aufnahme bis zu 12 Stunden an. Nach Ansicht des AG Landau / Pfalz [49] betrage die Wirkung von Haschisch sogar 16 Stunden. Nach Ansicht von Walser [50] hält eine THC-Wirkung bis zu 24 Stunden an. Auch Kannheiser [51] kommt zu diesem Ergebnis. Himmelreich [52] führt aus, dass die subjektiven Wirkungen i.d.R. nach 24 Stunden abgeklungen sind.

Somit kann bei dem Betroffenen in dem Verfahren vor dem BVerfG durchaus auch noch 16 Stunden nach dem Konsum eine Wirkung i.S.d. Gesetzes auf das Zentralnervensystem vorgelegen haben, was erklären würde, warum die Polizeibeamten "körperliche Auffälligkeiten" festgestellt haben wollen.

4. Grenzwertproblematik bei Tetrahydrocannabinol

Nach Ansicht des BVerfG ging der Gesetzgeber beim Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 08.02.1996 von den folgenden zwei Tatsachen aus:

1.) Die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Drogen stimmen überein. [53] Es wurde angenommen, dass Cannabis auf den Betroffenen einwirkt und zu einer Beeinträchtigung oder Einschränkung der Fahrtüchtigkeit führt, wenn im Blut des Kraftfahrzeugführers Substanzen von Cannabis nachweisbar sind, so dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung eingetroffen und eine Sanktionierung nach § 24a Abs. 2 StVG gerechtfertigt sei.

Tatsächlich war dem Gesetzgeber nicht unbekannt, dass Nachweiszeit und Wirkung auf das Zentralnervensystem differieren können. Kreuzer [54] hat in einer Veröffentlichung bereits im Jahre 1998 darauf hingewiesen. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin wollte jedoch auch "Nachwirkungen" absichern und forderte daher, dass der "analytische Grenzwert" für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit genügen solle. [55] Dieser betrug seinerzeit 1,0 ng/ml im Serum.

2.) Der Gesetzgeber ging daher bei seiner Einschätzung der durch die Aufnahme bestimmter Betäubungsmittel zu erwartenden Leistungsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr ferner davon aus, dass solche erst dann eintreten, wenn die Blut-Wirkstoff-Konzentration eine solche Höhe erreicht hat, dass ein zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich ist. [56] Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis werden nach klaren wissenschaftlichen Feststellungen nur Konzentrationen erfasst, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen. [57] Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG führte deshalb bei Einführung des Gesetzes nicht bereits bei Vorliegen geringster Konzentrationen durch Nahrungsmittel wie Hanfbier oder durch Passiv-Rauchen von "Drogen" zu Sanktionen, [58] wenngleich sie einen geringen Wert verursachen können, [59] dieser allerdings im Blut unter 1,0 ng/ml liegt. [60]

Nach Ansicht der Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie (Grenzwertkommission) vom 20.11.2002 liegt der nachweisfähige Grenzwert bei 1,0 ng/ml THC im Serum. [61] Diese durch die Grenzwertkommission festgesetzte und "nachweisfähige Grenze" [62] von 1,0 ng/ml THC im Serum und mehr ist jedoch auf Grund des technischen Fortschritts inzwischen falsch, denn der Sachverständige in dem Verfahren vor dem AG Landau/Pfalz [63] war beispielsweise im Oktober 2003 in der Lage, auch eine THC-Plasmakonzentration von nur 0,95 ng/ml nachzuweisen und in dem Verfahren vor dem OLG Zweibrücken [64] konnte der Sachverständige THC "im Spurenbereich" [65] feststellen. [66] In einem Verfahren vor dem VG Augsburg [67] war THC "als Spur vorhanden" [68] und in einem Beschluss des VG Regensburg [69] heißt es, dass THC "an der Nachweisgrenze" [70] festzustellen war.

Infolge des technischen Fortschritts haben sich demnach die Verhältnisse geändert. Nehm [71] weist zutreffend darauf hin, dass ein überaus exakt arbeitendes Labor mit feinster Messtechnik durchaus in der Lage ist, auch einen THC-Konzentrationsnachweis von unter 1,0 ng/ml zu erbringen. Danach hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC im Blut wesentlich erhöht.

Spuren von Tetrahydrocannabinol lassen sich nunmehr über viele Stunden im Blut nachweisen, während ein Einfluss auf das Zentralnervensystem und eine Rauschwirkung i.d.R. bereits nach wenigen Stunden abgeklungen ist. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit trifft deshalb zumindest für Cannabis nicht mehr zu.

Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann. Der Vorstellung des Gesetzgebers und der Rechtsmeinung zahlreicher Gerichte, der Wirkstoff von Haschisch und Marihuana sei nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar ist damit für THC die Grundlage entzogen. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. [72]

4.1 Der Nullwert bei Tetrahydrocannabinol

Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG schweigt über einen konkreten Blutkonzentrationswert und bestimmt nicht, dass eine Ordnungswidrigkeit erst bei der von der Grenzwertkommission festgelegten THC-Konzentration von 1,0 ng/ml vorliegt. Daher könnte hinterfragt werden, ob der Gesetzgeber möglicherweise davon ausging, dass die Wissenschaft und Technik zukünftig auch in der Lage sein könnte, geringere Konzentrationen nachweisen zu können und ob der Gesetzgeber deshalb möglicherweise beabsichtigt auf eine Erwährung dieses "Grenzwertes" in § 24a Abs. 2 StVG verzichtete. Dafür gibt der Gesetzentwurf jedoch nichts her. Zahlreiche Strafgerichte nahmen daher in der Vergangenheit an, dass eine Ordnungswidrigkeit auch dann vorliegt, selbst wenn die nachgewiesene Tetrahydrocannabinol-Plasmakonzentra-tion unter 1,0 ng/ml liegt und verurteilten Betroffene daher wegen einer Ordnungswidrigkeit auch bei einer nachgewiesenen THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml. [73]

Dieser "Nullwert" stößt jedoch auf Bedenken: Zu Recht weist Nehm [74] auf den Gerechtigkeitsgedanken hin, wonach eine Verurteilung oder ein Freispruch von der Meßmethode und technischen Ausstattung des Institutes abhängig wäre. Kauert [75] führt aus, dass der Grenzwert einen "vernünftigen" Abstand zum Nachweis-Grenzwert haben sollte um beispielsweise Fehlmessungen infolge von Passivrauchen oder Nahrungsmittel abzusichern. Daher rechtfertigt auch nach einem verwaltungsrechtlichen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz [76] nur ein Wert von mehr als 1,0 ng/ml die Annahme eines "zeitnahen" Cannabis-Konsums und auch das OVG Niedersachsen [77] sieht den Grenzwert bei 1,0 ng/ml THC.

Zahlreiche Urteile der Strafgerichte und das Verwaltungsrecht deckten sich daher nicht. Nur das BayObLG vertrat im Januar 2003 [78] die Ansicht, dass eine Ordnungswidrigkeit erst bei einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml vorliegt; diese Entscheidung wurde allerdings im Februar 2004 [79] wieder revidiert. [80]

4.2 Beschluss des OLG Zweibrücken

Auch das AG Kandel [81] hatte einen Betroffenen mit einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration von "nur" 0,5 ng/ml deshalb wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. [82] Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel blieb jedoch vor dem OLG Zweibrücken [83] in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hielt sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht führte dazu wie folgt aus:

"Nach den Feststellungen des AG Kandel hat der Betroffene am Abend des 18.11.2002 gegen 21.30 Uhr einen Joint geraucht und somit gewusst, dass er Cannabis konsumierte. Dennoch fuhr er am Nachmittag des darauf folgenden Tages um 13.30 Uhr [84] ein Kraftfahrzeug. Ein im Anschluss hieran durchgeführter Urintest erwies sich positiv auf Tetrahydrocannabinol. Die Auswertung einer im Anschluss an den Urintest entnommenen Blutprobe erbrachte nach einer im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz angefertigten Untersuchung eine grenzwertige Reaktion auf Cannabinoide. Der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC wurde im Serum im Spurenbereich < als 0,5 ng/mlnachgewiesen. Die Konzentration des pharmakologisch inaktiven THC-

Hauptstoffwechselproduktes THC-Carbonsäure im Serum (THC-COOH) betrug 6 ng/ml.

Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch einer (fahrlässigen) Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 2 StVG. Dem steht nicht entgegen, dass Tetrahydrocannabinol vorliegend nur noch im Spurenbereich nachweisbar war. § 24a Abs. 2 StVG erfordert nicht den Nachweis einer bestimmten Menge oder eine Einbuße in der Leistungsfähigkeit des Fahrers, sondern enthält eine "echte Nullwertgrenze". Bei der Norm handelt es sich wegen der generell abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen der in der Anlage zu der Vorschrift genannten Art um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld oder Auffangtatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB.

Zwar trifft es zu, dass das in § 24a Abs. 2 StVG genannte Verbot am Straßenverkehr teilzunehmen sich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beziehen soll und Fälle denkbar sind, in denen die Wirkstoffmenge nur (noch) so gering ist, dass eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht (mehr) messbar ist oder jedenfalls nicht über das hinausgeht, was das Straßenverkehrsrecht als Folgen von Unpässlichkeiten und Irritationen verschiedenster Art (geringfügige Ermüdung, leichte Stimmungsschwankungen, Erkältung usw.) in Kauf nimmt.

Die Grenze, ab der ein Fahrzeugführer "unter der Wirkung" eines Rauschmittels steht und ab der die notwendige objektive Mindest-Tatschwere beginnt ist aber erreicht, wenn die Blut-Wirkstoff-Konzentration so hoch ist, dass ein zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich ist. Ein solcher Nachweis ist durch den Sachverständigen, der das Ergebnis der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe im Rahmen der Hauptverhandlung referiert hat, geführt.

Die Ausführungen des AG Kandel tragen auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit gem. § 24a Abs. 3 StVG. Dieser muss sich zwar auch auf die "Wirkung" des jeweiligen Rauschmittels beziehen. Insoweit ist aber ausreichend, dass sich die Fahrlässigkeit auf das bezieht, was die "Wirkung" des Mittels ausmacht. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt oder gar eine Minderung der Fahrtüchtigkeit vorstellt bzw. vorstellen könnte. Ebenso wenig ist es notwendig, dass der Betroffene den Vorgang, der die "Wirkung" ausmacht, physiologisch und biochemisch exakt einordnet bzw. einordnen könnte.

Wenn ein Betroffener daher wissentlich Cannabis zu sich nimmt und danach ein Fahrzeug führt, ist die Annahme, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut und deshalb nicht mehr nachweisbar, als Fehlvorstellung über die Dauer der "Wirkung" grundsätzlich unerheblich, denn ein Kraftfahrer muss die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen.

Der Senat des OLG Zweibrücken sieht keinen Anlass, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die in § 24a Abs. 2 StVG normierte "Nullwertgrenze" ist im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde bestimmt. Sie verstößt weder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Gesetzgeber hat sich nach umfangreicher Sachverständigenanhörung an den erreichbaren Materialien und den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, wonach trotz des großen Gefährdungspotenzials, das Kraftfahrer darstellen, die unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnehmen, Grenzwerte für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden können. Das schließt die Befugnis des Gesetzgebers zur Schaffung einer Norm nicht aus, solche Unsicherheiten unterliegen seiner Einschätzungsprärogative.

Auch soweit die Verteidigung den Gleichheitsgrundsatz verletzt sieht, weil die Konsumenten illegaler Rauschmittel bereits ohne Nachweis einer Dosiswirkstoffbeziehung mit Sanktionen belegt werden, während Alkoholkonsumenten erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5‰ verfolgt würden, kann ihr der Senat nicht folgen. Die Verteidigung übersieht, dass der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt hat, wenn er das Verbot des Fahrens unter Alkohol an qualifizierte Grenzwerte und das Verbot des Fahrens unter bestimmten Drogen an eine Nullwertgrenze knüpft. Der Gesetzgeber sieht sich lediglich nicht in der Lage, die bestehende Ahndungslücke anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu schließen. Der Grund liegt darin, dass bei den einzelnen Drogen im Vergleich zum Alkohol noch keine Quantifizierbarkeit der Dosiswirkungsbeziehung besteht.

Sind aber Rauschmittel, insbesondere Cannabis, unstreitig geeignet, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen und nimmt die Zahl der Entdeckungen von drogenpositiven Kraftfahrern weiter zu, so kann der Gesetzgeber mit einem von ihm als tauglich eingeschätzten Mittel, hier der Nullwertregelung des § 24a Abs. 2 StVG, dieser Gefahr begegnen.

Die insoweit bestehenden Unsicherheiten, die es aus medizinisch-toxikologischer Sicht derzeit nicht zulassen, den Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit durch exakte Grenzwerte festzulegen, ändert nichts an der Befugnis des Gesetzgebers, anhand der derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten ein Gesetz zu erlassen, das zur wirksamen Bekämpfung der Drogenproblematik im Straßenverkehr beitragen kann.

Die unterschiedliche Behandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten im Straßenverkehr hat somit ihre Ursache lediglich darin, dass der naturwissenschaftliche Erkenntnisstand hinsichtlich der Drogenwirksamkeit beim Konsum von Alkohol wesentlich höher ist als beim Konsum der in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Rauschmittel. Hieran vermag die seitens der Verteidi-

gung angeführte Untersuchung von Prof. Dr. Hans-Peter Krüger, Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg, der Untersuchungen im Auftrag des BVerfG vorgenommen hat, allein nichts zu ändern.

Die vom AG festgesetzte Geldbuße sowie das einmonatige Fahrverbot sind danach nicht zu beanstanden."

4.3 Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht

Nicht anders verhält es sich auch in dem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren vor dem AG Nördlingen. [85] Auf Grund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte das BayObLG [86] dazu aus:

"Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. [87]

Die angegriffene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des BayObLG in Einklang [88] und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wann, und in welcher Menge, ein Betroffener berauschende Mittel i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG zu sich genommen hat, weiß nur der Betroffene selbst; er trägt deshalb auch im vollen Umfang das Risiko, dass beim (späteren) Führen eines Kfz noch berauschende Mittel im Blut nachgewiesen werden können. Es kommt nicht darauf an, dass der Betroffene beim Führen des Kraftfahrzeuges bemerkte, dass er unter THC-Einfluss fährt, denn in diesem Fall wäre die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen worden." [89]

4.4 Beschluss des BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03

Das BVerfG hob das Urteil des AG Kandel auf. Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG muss verfassungskonform ausgelegt werden. Nachdem Nachweiszeit und Wirkungsdauer auf das Zentralnervensystem nicht zwingend identisch sind, müsse nach Ansicht des BVerfG nicht nur eine THC-Konzentration vorliegen, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene trotz Beeinträchtigung am Straßenverkehr teilgenommen hat, was erst ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml der Fall sei; andererseits müsse durch das erkennende Strafgericht in Erwägung gezogen werden, ob eine "Wirkung" nach einem erheblichen Zeitablauf überhaupt noch fortbestanden habe. Nur dies werde der Intention des Gesetzgebers gerecht.

5. Einführung eines Grenzwertes

Der Beschluss des BVerfG [90] lässt zwei Interpretationen zu: Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt ordnungswidrig nur, wer "unter der Wirkung" von Drogen ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung soll nach Ansicht des Gesetzgebers vorliegen, wenn ein Nachweis der Substanz im Blut geführt werden kann. Bei Schaffung des Gesetzes im Jahr 1996 [91] war ein forensisch sicherer Nachweis jedoch nur ab einer Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol möglich. Der Gesetzgeber wollte daher nur dann eine Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG ahnden, wenn die THC-Plasmakonzentration mehr als 1,0 ng/ml beträgt. Die Grenzwertkommission hatte bei Einführung der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG sogar vorgeschlagen, den sicheren Nachweis von THC im Blut und damit eine Wirkung i.S.d. Gesetzes erst bei einer Konzentration von 2,0 ng/ml anzusetzen [92] und auch die SPD-Bundestagsfraktion forderte vor Einführung der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG den THC-Grenzwert bei 2 ng/ml festzulegen. [93] Dies würde bedeuten, dass ab sofort sämtliche Ermittlungsverfahren, bei denen die Betroffenen eine THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml aufweisen, eingestellt werden.

Bei nicht defizienter Betrachtung ist jedoch auch folgende Auslegung denkbar: Das BVerfG führte dazu aus, dass es der zwischenzeitliche Fortschritt ermöglicht, dass eine positive THC-Plasmakonzentration selbst dann festgestellt werden kann, wenn von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht mehr ausgegangen werden kann. Es muss vielmehr eine Konzentration festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug führte, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das werde von der Wissenschaft jedoch erst ab einer THC-Plasmakonzentration von 1,0 ng/ml angenommen. Auch für den Bereich alkoholischer Beeinflussung entspricht es gesicherter medizinischer Erkenntnis, dass Alkohol im Blut zwar schon ab 0,03‰ nachweisbar ist, aber erst ab 0,2‰ überhaupt messbar wird und verkehrsrelevante Wirkungen erst ab 0,3‰ in Betracht kommen. [94]

Das BVerfG hat die Entscheidung zurückverwiesen, da das Amtsgericht nach einem Zeitablauf von (angeblich) 16 Stunden und einer festgestellten THC-Plasmakonzen-tration von 0,5 ng/ml nicht erwogen hatte, ob die "Wirkung" noch fortbestand. Gleiches betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts, da dieses ausschließlich darauf abgestellt hatte, dass ein Nachweis im Blut erfolgte.

Die Rechtsprechung muss daher klar zwischen den Begriffen "Einfluss nehmen" und "Wirken" trennen. Nur weil eine Substanz "gewirkt" hat, nahm sie noch lange keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit. Wenn Gerichte [95] daher eine THC-Plasmakonzentration mit "an der Nachweisgrenze" bzw. mit "als Spur vorhanden" angeben, so kann das offensichtlich nur das Vorhandensein von THC allgemein heißen. [96] Das aber von einer noch wirksamen und damit Einfluss nehmenden Konzentration auszugehen ist, und die Betreffenden zum Tatzeitpunkt unter "Einfluss" von Cannabinoiden gestanden haben, ist nicht bewiesen.

Auch das OVG Niedersachsen [97] spricht davon, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Ecstasy ein Fahrzeug geführt habe, was durch nichts bewiesen wurde. Vielmehr stand der Betroffene nur unter der Wirkung von Ecstasy, wie sich aus § 24a Abs. 2 S. 2 StVG ergibt, da bei diesem Drogenwirkstoffe im Blut festgestellt werden konnten. Geiger [98] fordert daher zu Recht, dass grundsätzlich die Angabe gemacht werden muss, welche Wirkstoffe bzw. welche Abbauprodukte im Blut analysiert wurden.

5.1 Gibt es "nicht wirkende" Tetrahydrocannabinol-Konzentrationen?

Eine THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml könnte somit mit einem Stück Würfelzucker verglichen werden, das in einen großen See geworfen wird. Zwar hat der Würfelzucker eine Wirkung i.S.v. § 24a Abs. 2 StGB erzeugt, allerdings hat das Stück Zucker keinen Einfluss auf die Wasserqualität genommen.

Die Polizeibeamten in dem Verfahren vor dem VGH Bayern [99] stellten allerdings bei einem Betroffenen Auffälligkeiten fest, obwohl dieser "nur" eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration von 1,2 ng/ml im Blut aufwies, die Staatsanwaltschaft München I [100] erhob bei dieser THC-Konzentration im Blutserum sogar Anklage nach § 316 Abs. 1 StGB und die Polizeibeamten in dem Verfahren vor dem BVerfG [101] nahmen einen Drogenschnelltest mit anschließender Anordnung einer Blutentnahme nur deshalb vor, da der Betroffene "körperliche Auffälligkeiten" aufwies, obwohl seine THC-Konzentration nur 0,5 ng/ml betrug.

Der VGH Bayern [102] führt daher aus, dass bei dem Betroffenen durchaus körperliche oder andere gesundheitliche Besonderheiten vorliegen könnten, die bei diesem auch bei nur geringer THC-Konzentration die Fahrtüchtigkeit infrage stellen können, wenn nicht gar ausschließen. Auch Kauert [103] führt aus, dass auch bei geringen feststellbaren Drogenkonzentrationen im Blut deutliche Ausfallerscheinungen beobachtet werden könnten; daher könne die Lösung letztlich nur aus einer "Nullwertfestlegung" bestehen.

Dem BVerfG ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausschließlich und nur auf Grund einer geringen THC-Konzentration im Blut gegen das Übermaß verstoßen würde. Daher kommt bei sorgfältiger Auslegung des Beschlusses des BVerfG den subjektiven und objektiven Wahrnehmungen der Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle zu Ausfallerscheinungen, Beeinträchtigungen und einer etwaigen eingeschränkten Fahrtüchtigkeit größte Bedeutung zu.

Der Sachverständige in dem Verfahren LG Berlin [104] stellte jedoch fest, dass eine positive THC-Konzentration von 1,8 ng/ml noch nicht zur Fahruntüchtigkeit führe und die von den Polizeibeamten wahrgenommenen "Auffälligkeiten im Fahrverhalten" andere Ursachen gehabt haben müssen und nicht rauschbedingt waren. Das Gericht sprach den Betroffenen daher sogar, trotz einer THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml, vom Vorwurf der Ordnungswidrigkeit frei. Wenn der Betroffene daher trotz einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration von unter 1,0 ng/ ml Auffälligkeiten bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle zeigt und dennoch einer Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG entgegen will, könnte er demnach behaupten, dass der Cannabiskonsum schon viele Stunden zurückliege und seine "Auffälligkeiten" eine andere Ursache gehabt haben müsse.

Der Sachverständige in dem Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz [105] stellte allerdings fest, dass eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml bei dem Betroffenen sogar zum Ausschluss der Fahreignung geführt hat und im übrigen bei 50% der Betroffenen mit einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Beeinträchtigungen festzustellen seien, [106] die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.

Es verwundert daher, dass die Grenzwertkommission bei Einführung der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG sogar vorgeschlagen hatte, den sicheren Nachweis von THC im Blut und damit eine Wirkung i.S.d. Gesetzes erst bei einer Konzentration von 2,0 ng/ml anzusetzen [107] und die SPD-Bundestagsfraktion vor Einführung der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG forderte, den THC-Grenzwert bei 2 ng/ml festzulegen. [108]

Nach Ansicht von Kauert [109] gibt es allerdings keine Hinweise dafür, dass besonders hohe THC-Blutwerte zu einer Steigerung des Unfallrisikos führen. Dies liegt aber nicht etwa daran, weil THC die Verkehrssicherheit und das Fahrverhalten nicht beeinträchtigen könnte, sondern weil es sich oft um Betroffene handelt, die Gewöhnung entwickelt haben. [110]

Dieses wird auch bei einem Vergleich zahlreicher Gerichtsentscheidungen deutlich. Stellt man den jeweiligen THC-Konzentrationen auch die gemessene THC-Carbonsäure gegenüber und vergleicht diese Werte mit den Polizeiprotokollen, so fällt auf, dass insbesondere Betroffene mit einem hohen Carbonsäuregehalt bei relativ geringer THC-Konzentration keine Fahrauffälligkeiten zeigten, während Betroffene mit geringem THC-COOH-Gehalt und einer THC-Konzentration von unter 2,0 ng/ml oft Beeinträchtigungen aufwiesen. Das führt zu dem Ergebnis, dass Betroffene in ihrer Fahrtüchtigkeit oft eingeschränkt sein können, wenn Sie nur selten Cannabis rauchen, während an Cannabis gewohnte Konsumenten bei gleicher THC-Konzentration weniger oder keine Auffälligkeiten bei der polizeilichen Verkehrskontrolle und im Fahrverhalten zeigen. [111] Das kann aber nicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts gewesen sein.

Ein verlässlicher Grenzwert, nachdem keine Beeinträchtigung für die Verkehrssicherheit vorliegt, kann somit nicht gezogen werden [112] und ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG. [113] Anders als bei Alkohol sind die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Konsumenten höchst unterschiedlich, wobei auch bei an Alkohol gewöhnte Konsumenten bedeutend höhere Promillewerte nachgewiesen werden können, [114] sich hingegen kaum Beeinträchtigungen zeigen und andererseits eine relative Fahruntüchtigkeit auch schon bei "nur" 0,3‰ möglich ist. [115]

Das BayObLG [116] gibt in einem Beschluss nur an, dass die festgestellte Tetrahydrocannabinol-Konzentration im Blutserum "unter 2,0 ng/ml lag", ohne den genauen Wert zu nennen, was offensichtlich daran zu liegen scheint, dass nach einem in einem anderen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [117] zitierten Gutachten [118] von Krüger [119] davon ausgegangen wird, dass eine THC-Konzentration im Blut von unter 2,0 ng/ml keine Risikoerhöhung für den Straßenverkehr bedeutet. [120]

5.2 Analogie zu Blutalkoholkonzentrationen

Aus der Abbildung 4 und Seite 12 des Gutachtens von Krüger für das Bundesverfassungsgericht [121] ergibt sich sogar, dass eine THC-Konzentration von 6 ng/ml einer Blutalkoholkonzentration von 0,5‰ entspreche. Das Ergebnis von Krüger ist aber in seiner Aussagekraft beschränkt. Der Gutacher führt dazu selbst aus: "Dies liegt zum einen daran, dass die Wirkungsweise von Cannabis eine andere ist als die von Alkohol und von daher solche globalen Aussagen nur als Hinweise zu verstehen sind, zum anderen sind experimentelle Studien i.d.R. so angelegt, dass auch kleinste Effekte nachgewiesen werden können. Ob diese Effekte auch für die Fahrsicherheit relevant sind, muss gesondert geprüft werden."

Die Aussage von Krüger bedeutet daher nicht, dass eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml eine Analogie zu Alkohol-Grenzwerten darstellt [122] und dem Gutachten von Krüger ist daher auch nicht zu entnehmen, dass eine THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml "ungefährlich" oder

gar "völlig unbedenklich" wäre. Krüger führt lediglich aus, "für Cannabis (THC) ist zumindest für Konzentrationen unter 2,0 ng/ml davon auszugehen, dass keine Risikoerhöhung [scil: für den Straßenverkehr] stattfindet," [123] also dass das Risiko, drogenbedingt einen Verkehrsunfall zu verursachen, deutlich ansteige, wenn die THC-Konzentration einen Wert von 2,0 ng/ml übersteigt.

Berghaus/Schulz/Szegedi [124] führen aus, dass vorwiegend bei THC-Konzentrationen von 2,0 ng/ml bis 4,0 ng/ml mit Defiziten und Leistungseinbußen im Fahrverhalten zu rechnen ist. Allerdings muss dabei auch untersucht werden, inwieweit solche experimentellen Ergebnisse auf die Realität des Straßenverkehrs übertragbar sind, [125] da sich der Betroffene im Fahrsimulator mehr konzentriert und solche Ergebnisse beispielsweise nicht berücksichtigen, dass der Betroffene im Straßenverkehr abgelenkt ist. [126] Eine uneingeschränkte Übertragung solcher experimenteller Ergebnisse auf das Resultat der Realität im Straßenverkehr ist daher nicht möglich. [127]

Vereinzelt wird sogar angenommen, dass selbst eine THC-Konzentration von bis zu 5 ng/ml keinen Einfluss auf die Fahrsicherheit habe. [128] Kauert [129] spricht dagegen bei einer Tetrahydrocannabinol-Konzentration von 5,0 ng/ml von absoluter Fahruntüchtigkeit. Berghaus [130] führt aus, dass bei "normalem" Cannabiskonsum von durchschnittlich 20 mg THC eine THC-Konzentration im Blutplasma von 4 bis 5 ng/ml einer Blutalkoholkonzentration von 0,5‰ entspricht und eine THC-Konzentration von 8 bis 10 ng/ml mit etwa 0,8‰ verglichen werden könnten. (Erst) bei einer THC-Konzentration von ca. 15 ng/ml läge absolute Fahruntüchtigkeit analog der 1,1‰-Grenze vor. Diese Ansicht vertrat auch der Gutachter in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, [131] wobei ihm das Gericht nicht folgte. An anderer Stelle wird von Berghaus/Krüger/Vollrath [132] allerdings ausgeführt, dass es die unterschiedlichen Wirkstrukturen von Alkohol und Cannabis verbieten, eine analogisierende Betrachtung beider Substanzen vorzunehmen. Schulz/Vollrath/Klimesch/Szegedi [133] führen aus, dass bei THC-Konzentrationen im Bereich von 7,0 ng/ml bis 15 ng/ml wesentliche Leistungseinschränkungen für das Verkehrsverhalten zu erwarten sind, woraus im Umkehrschluss interpretiert werden könnte, dass sogar für Konzentrationen von unter 7,0 ng/ml keine wesentlichen Leistungseinschränkungen zu erwarten wären.

Vollrath/Löbmann/Krüger/Schöch/Widera/Mettke [134] sprechen sogar davon, dass bei alleinigem Konsum von Cannabis, also kein Mischkonsum und ohne Kombination mit Alkohol, keine bedeutsamen Veränderungen der Fahrsicherheit entstehen würden. Grotenhermen [135] geht sogar noch einen Schritt weiter und führt aus, dass nur THC-Konzentrationen oberhalb von 20 ng/ml eine Beeinträchtigung für die Fahrsicherheit bedeuten, während Berghaus [136] in dem gleichen Buch ausführt, dass bei Konzentrationen von 5 ng/ml im Plasma mit fahrrelevanten Leistungseinbußen, ähnlich der 0,5-Promille-Grenze, zu rechnen ist; er diesen Wert allerdings nicht als "Grenzwert" verstanden wissen will. [137] Grotenhermen/Karus [138] sprechen allerdings auch nur von einem "laborchemischen Grenzwert", führen an anderer Stelle aber dennoch aus, dass unterhalb einer THC-Konzentration von 10 ng/ml im allgemeinen von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden kann, die geringer sei als bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille. [139]

Ganz anderer Meinung war hingegen der Sachverständige in dem Verfahren vor dem BayObLG, [140] der ausführte, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit bereits dann vorläge, wenn eine messbare Menge Tetrahydrocannabinol im Blut nachzuweisen sei, unabhängig von der gemessenen Konzentration. Auch dieser Auffassung konnte durch das Gericht nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, erhob die Staatsanwaltschaft München I [141] sogar Anklage nach § 316 Abs. 1 StGB, obwohl sich im Blut des Betroffenen "nur" eine THC-Konzentration von 1,2 ng/ml [142] nachweisen ließ und der Sachverständige in dem Verfahren vor dem AG München [143] stellte nach dem Konsum von Cannabis erhebliche Auffälligkeiten fest, die sich unter anderem in der Störung des Gleichgewichtssinns und einer zeitlichen Fehleinschätzung zeigten, obwohl sich im Blut des Betroffenen "nur" eine THC-Konzentration von 1,1 ng/ml befand.

Die Wissenschaft, Sachverständigen und Gutachter sind sich daher offensichtlich völlig uneinig. Dieses wird auch von Maatz [144] bestätigt, der anlässlich des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin am 10.03.2005 ausführte, dass es noch immer an gesicherten, in Wissenschaftskreisen einhellig akzeptierten Erkenntnissen über die Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehungen, welche die Festlegung von Grenzwerten erlauben, fehlt. Er kommt damit zu dem gleichen Ergebnis wie Daldrup/Meininger, [145] wonach es auf Grund der komplizierten Wirkstoffgehalts-Wirkungsbeziehung bei Tetrahydrocannabinol nicht möglich ist, Grenzwerte entsprechend Alkohol für Cannabis zu definieren.

6. Rückrechnung

Gleichzeitig muss jedoch auch bedacht werden, dass die Tetrahydrocannabinol-Konzentration während des Führens eines Kraftfahrzeuges höher gewesen sein muss, als der vom Institut für Rechtsmedizin analysierte Blutwert. [146] Zwar ist eine exakte Rückrechnung, vergleichbar der Widmark'schen Formel bei Alkohol, nicht möglich [147], nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg [148] gelte es jedoch wissenschaftlich als gesichert, dass sich Tetrahydrocannabinol nach dem Konsum relativ schnell abbaut und die THC-Konzentration daher entsprechend schnell sinkt.

Sticht/Käferstein [149] führen hingegen aus, dass die maximale Konzentration [150] von THC im Blut oder Serum nach dem Rauchen eines Joints i.d.R. innerhalb der ersten Stunde nach dem Konsum erreicht ist. In der Eliminationsphase wird THC jedoch nur langsam abgebaut und ausgeschieden. Auch Kauert [151] führt aus, dass eine Rückrechnung nicht realisierbar ist, wenn während der Tatzeit und der Blutentnahme die Eliminationsphase vorherrscht, da die Abfallquote von THC während dieser Zeit kaum ins Gewicht fällt. Auch Salger [152] und Aderjan [153] führen aus, dass Rückrechnungen zwischen Tatzeitpunkt und Blutentnahme nicht zuverlässig gelingen.

Es ist ohnehin fraglich, inwieweit den Betroffenen Glauben geschenkt wird, wenn diese beispielsweise angeben, der Konsum von Cannabis wäre "vor drei Tagen" erfolgt, zumal darunter mathematisch 72 Stunden, umgangssprachlich aber auch nur 26 Stunden [154] verstanden werden könnte. Man darf sicher unterstellen, dass viele Mandanten bei der Polizei eher dazu tendieren, zu behaupten, der Konsum läge schon länger zurück, als dies in Wahrheit der Fall ist. Das muss insbesondere dann gelten, wenn infolge des Cannabiskonsums das Zeitgefühl gestört ist. Dass bei einem Betroffenen eine THC-Konzentration von 0,9 ng/ml nachgewiesen werden könnte, obwohl inzwischen 72 Stunden vergangen waren, [155] klingt zwar ziemlich unglaubwürdig, zumal die im Rahmen von § 81a StPO gemessene Carbonsäure nur 45 ng/ml betrug, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Betroffene würde regelmäßig Cannabis zu sich nehmen. Vielmehr muss die Einnahme von Haschisch in den letzten 24 Stunden erfolgt sein. Eine verlässliche Berechnung des Konsumzeitpunktes auf Grund der ermittelten THC-Konzentration im Serum ist allerdings unter forensischen Gerichtspunkten nicht zuverlässig. [156]

Grotenhermen/Karus [157] stellten fest, dass bei der inhalativen Aufnahme von 30 mg THC nach ca. 2,5 Stunden eine THC-Konzentration im Plasma von 8-10 ng/ml ermittelt werden kann. [158] Berghaus [159] führt aus, dass eine 70 kg schwere Person nach Ablauf von 2 Stunden nach dem Rauchen von 15 mg THC etwa 5 ng/ml im Blutplasma aufweist. Der Sachverständige in dem Verfahren vor dem VG München [160] führte aus, dass eine THC-Konzentration von 3,52 ng/ml besage, dass der Betroffene innerhalb der letzten vier Stunden Cannabis konsumiert haben müsse, da die THC-Konzentration im Blut nach dem Konsumende sehr hoch sei, diese aber sehr schnell abfalle und nach etwa fünf Stunden nur noch eine THC-Konzentration von ca. 0,5 ng/ml bis 1,0 ng/ml THC ermittelt werden könne.

Grotenhermen/Karus [161] führen allerdings aus, dass bei starken Konsumenten nach 5 Stunden auch eine THC-Plasmakonzentration von 5 ng/ml ermittelt werden kann. Nach Ansicht von Madea/Mußhoff/Lachenmeier [162] deutet eine THC-Konzentration von weniger als 1,0 ng/ml darauf hin, dass der Konsum von Cannabis vor mehr als sechs Stunden erfolgt sein müsse. Sticht/Käferstein [163] haben jedoch berechnet, dass selbst 6 Stunden nach dem Rauchen von 15 mg THC bei einem 70kg schweren Mann noch eine THC-Konzentration im Plasma von 3,0 ng/ml möglich ist. Sticht/Käferstein [164] weisen außerdem darauf hin, dass bei regelmäßigen Cannabiskonsumenten der Nachweis einer THC-Konzentration von bis zu 2,0 ng/ml auch noch 12 Stunden nach dem Konsum nicht ausgeschlossen ist und der Sachverständige in dem Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz [165] führte aus, dass sogar noch bis zu 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml ermittelt werden könnte. Zu dieser Ansicht kommen auch Grotenhermen/Karus. [166]

Untersuchungen haben gezeigt, dass selbst 27 Stunden nach dem Konsum eines "Joint" mit einem Wirkstoffgehalt von 3,55 % ein Nachweis von 0,5 ng/ml möglich war [167] und sogar 10 Tage nach dem Konsum von 56 mg Tetrahydrocannabinol konnte noch eine THC-Konzentration von 0,13 ng/ml gemessen werden. [168] Daher sind ohne Kenntnis des konsumierten THC-Wirkstoffgehalts Rückrechnungen nicht möglich. Krüger [169] weißt zudem darauf hin, dass auf Grund der Toleranzwirkung eine höhere Konzentration im aktuellen Fall umso wahrscheinlicher, je stärker der generelle Drogenkonsum ist.

Demnach sind allerdings viele Beschlüsse und Urteile nachvollziehbar, in denen beispielsweise ausgeführt wird, dass es nicht, wie von Betroffenen vorgetragen, möglich sei, dass eine festgestellte THC-Konzentration von 3,8 ng/ml auf Grund eines vor 16 Stunden zurückliegenden Cannabiskonsums erreicht worden sein kann und daher als "Schutzbehauptung", zu werten ist [170] und es ist verständlich, wenn das VG Lüneburg [171] ausführt, dass eine THC-Konzentration von 4 ng/ml zweifelsfrei auf "nur wenige Stunden" zurückliegenden Konsum hindeute. Daldrup/Meininger [172] haben schon im Jahr 1998 auf die erheblichen Widersprüche hingewiesen und ausgeführt, dass sämtliche Berechnungsmethoden nur als "grob" bezeichnet werden können und insbesondere nicht geeignet sind, für forensische Fragestellungen ausreichend genaue Angaben zu machen. So seien Fälle bekannt, in denen noch nach 24 Stunden über 10 ng/ml THC hätten festgestellt werden können.

7. Ergebnis

Nick [173] stellt fest, dass wegen der individuellen Reaktion eines jeden einzelnen Körpers ein verbindliches Wirkungsspektrum nicht festgestellt werden kann. Manche Betroffene werden bei sehr geringen Mengen bereits hoch euphorisch, andere verfallen bei gleicher Menge in stärkere Verwirrung und wiederum andere fühlen sich subjektiv überhaupt nicht beeinträchtigt. Gilt diese Feststellung von Nick zwar für Ecstasy, so kann nicht von der Hand zu weisen sein, dass eine analoge Aussage auch für THC zu gelten hat.

Die Wirkung von Cannabis auf den Organismus und die

festgestellte THC-Konzentration im Blut ist u.a. von der Applikationsart, der Inhalationstiefe, dem Wirkstoffgehalt, der körperlichen und seelischen Verfassung des Konsumenten und der Menge des aufgenommenen THC abhängig. Dass der Abbau, ähnlich wie bei Alkohol, geschlechtsunterschiedlich ist und von der Statur, dem Körpergewicht und der vorherigen Nahrungs- oder Getränkeaufnahme sowie einer etwaigen Gewöhnung abhängt, liegt auf der Hand. Die Wirkung von Cannabis ist von der der Persönlichkeitsstruktur und psychischen Gestimmtheit (Set [174] ) sowie der Umgebung (Gruppeneinflüsse), also den sozialen Umgebungsfaktoren (Setting [175] ) abhängig. [176] Die beim Rauchen von Cannabis aufgenommene THC-Menge hängt schließlich auch von der individuellen Rauchdynamik, also der Rauchzeit oder den Pausen zwischen den Zügen ab. [177]

Nach Ansicht von Brinkmann [178] werden trotz standardisierter Versuchsbedingungen höchst unterschiedliche Blutspiegel und Abweichungen von bis zu 300% erreicht und bei gleichen THC-Konzentrationen können die Wirkungen höchst unterschiedlich sein. [179] Kauert [180] hat bereits im Jahre 1996 ausgeführt, dass sich zwar zwischen Dosis und Blutkonzentration eine mathematische Berechnung vornehmen lässt, das Ausmaß der Wirkung jedoch von vielen unterschiedlichen und individuellen Einflussfaktoren abhängt. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die Rauschfolgen nach Cannabiskonsum sind daher im wahrsten Sinne des Wortes "unberechenbar". [181]

Somit kann auch nach einem Zeitablauf von 16 Stunden noch eine Wirkung auf das Zentralnervensystem vorliegen, insbesondere bei Mandanten, die nur selten Cannabis rauchen und eine Wirkung auf das Zentralnervensystem kann auch dann vorliegen, wenn die gemessene THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml liegt. Dies widerspricht der normativen Regelung des § 24a Abs. 2 StVG

Dies ergibt sich insbesondere auch aus folgender, vom BVerfG nicht bedachter Überlegung: Eine geringe THC-Konzentration ergibt sich nicht nur nach dem Abbau von THC im Körper und einem entsprechenden Zeitablauf sondern auch dann, wenn der Mandant kurz vor der Fahrt Cannabis in einer sehr geringen Menge geraucht hat. Zur Erzielung einer "Rauschwirkung" genügen 2 mg THC, was nur zwei bis drei Zügen an einem "Joint" entspricht. [182] Dann aber liegt, trotz nur geringer Konzentration, u.U. auch eine akute, wenngleich auch nur geringe Wirkung auf das Zentralnervensystem mit entsprechenden Leistungseinbußen und Ausfallerscheinungen vor. Geht man davon aus, dass eine Wirkung i.S.d. Gesetzes tatsächlich erst bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml vorliegen würde, müssten Betroffene in derartigen Fällen freigesprochen werden. Dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Wolle man für die Frage, ob sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat ausschließlich auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstellen, müssten im übrigen auch all jene Mandanten freigesprochen werden, die auf Grund von Gewöhnung und Toleranzbildung erst bei höheren THC-Konzentrationen Auffälligkeiten zeigen. Die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung ist aber sowohl nach einem Ablauf von 16 Stunden wie auch bei einer Konzentration von unter 1,0 ng/ml möglich und nicht ausgeschlossen. Auch Kauert [183]führt aus, dass bei geringen feststellbaren Drogenkonzentrationen im Blut deutliche Ausfallerscheinungen beobachtet werden könnten; daher könne die Lösung letztlich nur aus einer "Nullwertfestlegung" bestehen.


[1] SVR 2005, 77f ; DAR 2005, 70ff.

[2] So z.B. VGH Baden-Württemberg vom 16.06.2003, DAR 2004, 49ff; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000, DAR

2001, 183.

[3] Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt sich als Schweigen und nicht als Tateinlassung dar und darf daher nicht zum Nachteil gewertet werden: OLG Karlsruhe vom 04.08.2004, Az. 1 Ss 79/04.

[4] Zu den Rechten eines Beschuldigten ausführlich: Sommer, Ulrich 1994: "Strafanzeige und Strafprozess", S. 23ff.

[5] BayObLG vom 21.05.2003, DAR 2003, 529f.

[6] a.M. Heinrich, Thomas 2003: "Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 21.05.2003, Az. 2 ObOWi 219/03", DAR 2003, 530.

[7] BGH vom 27.02.1992, NStZ 1992, 294f.

[8] Zu den Belehrungspflichten durch Polizeibeamte s. ausführlich: Ternig, Ewald 2004: "Belehrung durch Polizeibeamte", SVR 2004, 214ff.

[9] BayObLG vom 02.11.2004, Az. 1St RR 109/04.

[10] BayObLG vom 02.11.2004, Az. 1St RR 109/04.

[11] Hier ist das Blutserum gemeint.

[12] BayObLG vom 12.02.2004, DAR 2004, 457ff; OLG Hamm vom 09.05.2000, Az. 5 Ss OWi 137/00; AG Saalfeld vom 11.02.2003, NStZ 2004, 49 .

[13] So das AG Saalfeld vom 11.02.2003, NStZ 2004, 49; a.M. BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03 .

[14] Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 24a StVG, Rdn. 21; Nehm, Kay 2004: "Auf der Suche nach Drogengrenzwerten", in Greißinger Georg (Hg.): Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen, S. 359ff (363) .

[15] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 13/3764 vom 08.02.1996, S. 5, URL: www.gerichtsentscheidungen.de/133764.pdf

[16] Mittels GC-MS.

[17] Daldrup, Thomas; Käferstein, Herbert; Köhler, Helga; Maier, Rolf-Dieter; Musshoff, Frank 2000: "Entscheidung zwischen einmaligem / gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum", BA 2000, 39ff (45) .

[18] Vom 11.02.2003, NStZ 2004, 49 .

[19] OLG Saarbrücken vom 23.01.2002, VRS 102, 120ff; OLG Saarbrücken vom 19.12.2000, Az. Ss (B) 69/00; Nehm, Kay 2004: "Auf der Suche nach Drogengrenzwerten", in Greißinger, Georg (Hg.): Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen, S. 359ff (363) .

[20] Vom 11.02.2003, NStZ 2004, 49 .

[21] Ganz allgemein ohne sie zu spezifizieren .

[22] Vom 03.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 73 .

[23] Vom 07.03.2003, DAR 2003, 236f .

[24] Vom 11.05.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 244 .

[25] Vom 11.07.2004, DAR 2003, 480f .

[26] Vom 20.06.2002, DAR 2002, 405ff .

[27] OVG Thüringen vom 11.05.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 244: "die Behauptung des Betroffenen, der Cannabiskonsum habe weit vor der Blutentnahme gelegen, ist als "Schutzbehauptung" zu werden"; OVG Niedersachsen vom 11.07.2003, DAR 2003, 480f: "Die Behauptung des Antragstellers, der Cannabiskonsum habe 16 Stunden vor der Blutentnahme gelegen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr muss die Aufnahme einer wirksamen Cannabisdosis zeitnah im Abstand weniger Stunden stattgefunden haben..."; VG Lüneburg, vom 22.03.2004, DAR 2005, 54f: "der vor wenigen Stunden zurückliegende Konsum ist zweifelsfrei" .

[28] Vom 02.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 125, Beschluss S. 6 .

[29] Bratzke, Hansjürgen 1996: "Zur Fahrtüchtigkeit unter Drogeneinfluss aus rechtsmedizinischer Sicht", in: Püschel, Klaus (Bearbeiter): Dokumentation 2. Wissenschaftliches Symposium Drogen und Strassenverkehr [sic], S. 4.

[30] Sticht, Guido; Käferstein, Herbert 1998: "Grundbegriffe, Tolikokinetik und Toxikodynamik", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter (Hg.): Cannabis im Straßenverkehr", S. 10 .

[31] vom 13.11.2003, Az. 1 Ss 215/03; vom 03.05.2001, DAR 2002, 135f .

[32] Vom 25.05.2000, DAR 2000, 481f .

[33] Vom 13.11.2003, DAR 2004, 413f .

[34] Schubert, Wolfgang; Schneider, Walter; Eisenmenger, Wolfgang; Stephan, Egon 2003: "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar", S. 115, Tab. 1.

[35] Geiger, Harald 2003: "Aktuelle Probleme des Fahrerlaubnisrechts unter besonderer Berücksichtigung von Alkohol und Drogenauffälligkeit", S. 11, Arbeitsskript IDRAS vom 15.10.2003 [Masch.schr.].

[36] Vgl. auch Geiger Harald 2004: "Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht", DAR 2004, 690ff (693) dort Fußnote 22 .

[37] Aderjan, Rolf 1998: "Toxikologischer Cannabisnachweis", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 157.

[38] Az. 1 BvR 2652/03 .

[39] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 336 u. S. 340f.

[40] Schubert, Wolfgang; Schneider, Walter; Eisenmenger, Wolfgang; Stephan, Egon 2003: "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar", S. 123, Ziff. 4.2.4 .

[41] BGH vom 20.12.1995, Az. 3 StR 245/95; OVG Thüringen vom 11.05.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 244; OVG Niedersachsen vom 11.07.2003, Az. 12 ME 287/03; OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2001, DAR 2002, 185ff (188); VG Münster vom 13.09.2004, Az. 10 K 893/00; Ebert, Alexander; Müller, Eckhart 2004: "Verteidigung in Betäubungsmittelsachen", Rdn 78 .

[42] vom 03.05.2001, DAR 2002, 135f und vom 13.11.2003, Az. 1 Ss 215/03 .

[43] Madea, Burkhard; Mußhoff, Frank, Lachenmeier Dirk 2004: "Haaranalytik - Methodik und Interpretation", in: Madea, Burkhard; Mußhoff, Frank (Hg.): Haaranalytik, Technik und Interpretation in Medizin und Recht, S. 180 .

[44] BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03 .

[45] Geschwinde, Thomas 2003: "Rauschdrogen, Marktformen und Wirkungsweisen", Rdn. 115.

[46] Berghaus, Günter; Schulz, Ernst; Szegedi, Anne 1998: "Cannabis und Fahrtüchtigkeit; Ergebnisse der experimentellen Forschung", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 77.

[47] Vom 08.05.2002, Az. 5416 Js 25820/01 .

[48] Vom 09.03.1994, NJW 1994, 1577ff .

[49] Vom 30.10.2003, Az. 7021 Js 2112/03; vgl. OLG Zweibrücken vom 27.01.2004, DAR 2004, 409ff .

[50] Walser, Thomas (Stand 12.04.2004): Rausch-Wirkung von Cannabis; URL: www.dr-walser.ch/index.html?cannabis.htm .

[51] Kannheiser, Werner 2000: "Mögliche verkehrsrelevante Auswirkungen von gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum", NZV 2000, 58ff (64) .

[52] Himmelreich, Klaus 2002: "Cannabis-Konsum und seine rechtlichen Folgen für den Führerschein im Verkehrs-Verwaltungsrecht", DAR 2002, 26ff (27) .

[53] BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03 .

[54] Kreuzer, Arthur 1998: Rechtspolitische Aspekte und Strassenverkehrsrechtliche [sic.] Relevanz des Cannabiskonsums", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter (Hg.): Cannabis im Straßenverkehr, S. 206.

[55] Brinkmann, Bernd 1997: "Statement zum Thema 'Drogen im Straßenverkehr' der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin" [Masch.-schr. vom 07.02.1997].

[56] BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 13/3764 vom 08.02.1996, S. 5, URL: www.gerichtsentscheidungen.de/133764.pdf .

[57] BayObLG vom 20.01.2003, NZV 2003, 252f; Stein, Ulrich 1999: "Offensichtliche und versteckte Probleme im neuen § 24a II StVG ('Drogen im Straßenverkehr')", NZV 1999, 441ff .

[58] So BayObLG vom 20.01.2003, NZV 2003, 252f .

[59] Riemenschneider, Sabine; Paetzold, Harald 1997: "Absolutes Drogenverbot im Straßenverkehr - Zur Reform des § 24a StVG", DAR 1997, 60ff (63) dort Fußnote 45 .

[60] Möller, Manfred 2005: "§ 3 Medikamente und Drogen - verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte", in: Hettenbach, Michael; Kalus, Volker; Möller, Manfred; Uhle, Axel: Drogen und Straßenverkehr, Rdn. 79, Rdn. 139.

[61] OVG Thüringen vom 11.05.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 244; OVG Niedersachsen vom 11.07.2003, DAR 2003, 480f; BayObLG vom 20.01.2003, NZV 2003, 252f .

[62] So BayObLG vom 20.01.2003, NZV 2003, 252f unter Berufung auf Kauert, Gerold 2002: "Drogenkonsum und Fahrtüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht", BA 2002, 102ff (108) .

[63] Vgl. OLG Zweibrücken vom 27.01.2004, DAR 2004, 409ff .

[64] Vom 03.05.2001, DAR 2002, 135f .

[65] Im chemischen Sinne eine Konzentration, die nicht nur detektierbar, sondern auch quantitativ auswertbar ist .

[66] Ein genauer Wert fehlt .

[67] Vom 03.02. 2004, DAR 2004, 287f .

[68] Es fehlt eine genaue Angabe .

[69] Vom 02.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 125 .

[70] Es fehlt auch hier eine genaue Angabe .

[71] Nehm, Kay 2004: "Auf der Suche nach Drogengrenzwerten", in Greißinger, Georg (Hg.): Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen, S. 359ff (364) .

[72] BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03 .

[73] BayObLG vom 26.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 235; OLG Zweibrücken vom 13.11.2003, Az. 1 Ss 215/03; OLG Zweibrücken vom 03.05.2001, DAR 2002, 135f; AG Nördlingen vom 03.11.2003, Az. (5) OWi 607 Js 102600/03; AG Kandel vom 11.09.2003, Az. 7084 Js 9433/00 .

[74] Nehm, Kay 2004: "Auf der Suche nach Drogengrenzwerten" in Greißinger (Hg.), Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen, S. 359ff (364) .

[75] Kauert, Gerold, 2002: "Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht", BA 2002, 102ff (108) .

[76] Vom 13.01.2004, DAR 2004, 413f .

[77] Vom 11.07.2003, DAR 2003, 480f .

[78] Vom 21.01.2003, NZV 2003, 252f .

[79] Vom 26.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 235 .

[80] Darauf geht das BVerfG vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03 nicht ein .

[81] Vom 11.09.2003, Az. 7084 Js 9433/03 .

[82] § 24a Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG .

[83] Vom 13.11.2003, Az. 1 Ss 215/03 .

[84] Somit nach Ablauf von 16 Stunden .

[85] (Zweigstelle Donauwörth) vom 03.11.2003, Az. (5) OWi 607 Js 103600/03 .

[86] Vom 26.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 235 .

[87] § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG .

[88] Das BayObLG hat am 20.01.2003 unter dem Az. 4 StRR 133/02 die Nachweisgrenze noch mit 1 ng/ml angegeben, vgl. NZV 2003, 252f .

[89] Nicht rechtskräftig: BVerfG, Az. 1 BvR 760/04 .

[90] Vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03 .

[91] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 13/3764 vom 08.02.1996 .

[92] Schmitt, Georg; Herbold, Michael; Aderjan, Rolf 1999: "Berechnung der Nachweis- der Erfassungs und der Bestimmungsgrenze von Tetrahydrocannabinol (THC) in Serum", BA 1999, 362ff (367) .

[93] Vgl. SPD-Bundestagsfraktion, Arbeitsgruppe Verkehr 1997: "Änderungsantrag (Entwurf)" vom 30.09.1997, S. 1 Punkt 2.): "Dies gilt nur, wenn 2,0 ng/ml und mehr eine [sic.] der in Anlage 2 genannten Substanz im Blut nachgewiesen wird" .

[94] Riemenschneider, Sabine; Paetzold, Harald 1997: "Absolutes Drogenverbot im Straßenverkehr - Zur Reform des § 24a StVG", DAR 1997, 60ff (63) dort Fußnote 45 .

[95] VG Augsburg vom 03.02.2004, DAR 2004, 287f; VG Regensburg vom 02.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 125 .

[96] so auch VG Regensburg vom 02.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 125 .

[97] Vom 16.06.2003, DAR 2003, 432f .

[98] Geiger, Harald 2004: "Verwertung von Erkenntnissen über Drogen- und Alkoholauffällige im Ausland durch deutsche Fahrerlaubnisbehörden", DAR 2004, 184ff (186) .

[99] Vom 24.08.2004, Az. 11 CS 1422/04.

[100] Am 18.11.2004, Az. 462 Js 316697/04.

[101] Vom 21.12.2004, DAR 2005, 70ff.

[102] Am 24.08.2004, Az. 11 CS 1422/04.

[103] Kauert, Gerold 1997: "Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Drs [sic.] 13/3764 Drogen im Straßenverkehr" [Masch.schr. vom 20.01.1997, S. 1, S. 6].

[104] Vom 06.11.2002, Az. 569 2Ve Js 2153/00.

[105] Am 13.01.2004, DAR 2004, 413f.

[106] So auch VGH Bayern vom 11.11.2004, Az. 11 CS 2348/04.

[107] Albrecht, Frank 2005: "Fahren unter Drogen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts", SVR 2005, 81ff (82); Schmitt, Georg; Herbold, Michael; Aderjan, Rolf 1999: "Berechnung der Nachweis- der Erfassungs- und der Bestimmungsgrenze von Tetrahydrocannabinol (THC) in Serum", BA 1999, 362ff (367).

[108] Vgl. SPD-Bundestagsfraktion, Arbeitsgruppe Verkehr 1997: "Änderungsantrag (Entwurf)" [Masch.-schr. vom 30.09.1997, S. 1 Punkt 2.)]: "Dies gilt nur, wenn 2,0 ng/ml und mehr eine [sic.] der in Anlage 2 genannten Substanz im Blut nachgewiesen wird".

[109] Kauert, Gerold 2002: "Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht", BA 2002, 102ff (108).

[110] VGH Bayern vom 11.11.2004, Az. 11 CS 2348/04, Beschluss S. 5; Kauert, Gerold 2002: "Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht", BA 2002, 102ff (108).

[111] So auch Grotenhermen, Franjo 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 168 u. S. 316; Kauert, Gerold 2002: "Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht", BA 2002, 102ff (108); Möller, Manfred 2005: "§ 3 Medikamente und Drogen - verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte", in: Hettenbach, Michael; Kalus, Volker; Möller, Manfred; Uhle, Axel: Drogen und Straßenverkehr, Rdn. 134.

[112] So auch der Sachverständige in dem Verfahren OVG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2004, DAR 2004, 413f.

[113] Vom 21.12.2004, DAR 2005, 70ff.

[114] Eine BAK von 3,0‰ kann nur erreichen, wer an hohe Trinkmengen gewohnt ist: VG Neustadt vom 17.01.2005, Az. 4 L 2998/04.

[115] Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., § 316 StGB, Rdn. 31.

[116] Vom 20.01.2003, NZV 2003, 252f.

[117] Vom 20.06.2002, DAR 2002, 405ff.

[118] Krüger, Hans-Peter 2002: "Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98" vom 15.08.2001, BA 2002, 336ff (344).

[119] Prof. Dr. Hans-Peter Krüger, Universität Würzburg.

[120] VGH Bayern vom 03.02.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 73; a.M. OVG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2004, DAR 2004, 413f.

[121] Vom 20.06.2002, DAR 2002, 405ff.

[122] So auch Brinkmann, Bernd 1997: "Statement zum Thema 'Drogen im Straßenverkehr' der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin" [Masch.-schr. vom 07.02.1997, S. 4].

[123] Krüger, Hans-Peter 2002 "Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98" vom 15.08.2001, BA 2002, 336ff (344).

[124] Berghaus, Günter; Schulz, Ernst; Szegedi, Anne 1998: "Cannabis und Fahrtüchtigkeit; Ergebnisse der experimentellen Forschung", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr", S. 87.

[125] Berghaus, Günter; Schulz, Ernst; Szegedi, Anne 1998: "Cannabis und Fahrtüchtigkeit; Ergebnisse der experimentellen Forschung", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 87.

[126] Berghaus, Günter; Schulz, Ernst; Szegedi, Anne 1998: "Cannabis und Fahrtüchtigkeit; Ergebnisse der experimentellen Forschung", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 90.

[127] Berghaus, Günter; Schulz, Ernst; Szegedi, Anne 1998: "Cannabis und Fahrtüchtigkeit; Ergebnisse der experimentellen Forschung", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 91.

[128] Bundesnetzwerk Drogenpolitik (BND) bei Bündnis 90 / Die Grünen o.D.: "Spannungsfeld Verkehrssicherheit und Drogenkonsum" [Masch.schr., S. 7].

[129] Prof. Dr. Dr. Gerold Kauert, Universität Frankfurt/Main.

[130] Berghaus, Günter 1997: "Kurze Zusammenfassung der Beantwortung der gestellten Fragen", [Masch.schr. vom 20.01.1997, S. 11].

[131] vom 02.05.1994, NJW 1994, 2428f.

[132] Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter; Vollrath, Mark 1998: "Beeinträchtigung fahrrelevanter Leistungen nach Rauchen von Cannabis und nach Alkoholkonsum - eine vergleichende Metaanalyse experimenteller Studien", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 111.

[133] Schulz, Ernst; Vollrath, Mark; Klimesch, Carola; Szegedi, Anne 1998: "Fahruntüchtigkeit durch Cannabis, Amphetamine und Cokain", in: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (Hg.), Mensch und Sicherheit, Heft M 81, S. 26.

[134] Vollrath, Mark; Löbmann, Rebecca; Krüger, Hans-Peter; Schöch, Heinz; Widera, Teresia; Mettke, Melanie 2001: "Fahrten unter Drogeneinfluss - Einflussfaktoren und Gefährdungspotenzial", in: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (Hg.), Mensch und Sicherheit, Heft M 132, S. 92.

[135] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 171.

[136] Berghaus Günter 2002: "Vergleich der Cannabiswirkungen mit den Alkoholwirkungen auf der Basis der experimentellen Forschung", in: Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 233.

[137] Berghaus Günter 2002: "Vergleich der Cannabiswirkungen mit den Alkoholwirkungen auf der Basis der experimentellen Forschung", in: Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 233.

[138] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 327.

[139] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 329.

[140] Vom 23.03.1994, NJW 1994, 2427.

[141] Am 18.11.2004, Az. 462 Js 316697/04.

[142] Und 11,2 ng/ml THC-COOH.

[143] Vom 07.10.2004, Az. 933 Ds 484 Js 114478/04.

[144] Maatz, Kurt-Rüdiger 2005: "Grenzwerte absoluter Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum - aus (Revisions)Richterlicher Sicht -", in: 33. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, S. 19.

[145] Daldrup, Thomas; Meininger, Irmgard 1998: Begutachtung der Fahruntüchtigkeit unter Cannabis im Strafverfahren", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 192.

[146] VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004, Az. 10 S 2194/04.

[147] So auch Wirth, Klaus; Swoboda, Sabine 2004: "Cannabis im Straßenverkehr (2. Teil)", zfs 2004, 102ff (102).

[148] vom 15.11.2004, Az. 10 S 2194/04.

[149] Sticht, Guido; Käferstein, Herbert 1998: "Grundbegriffe, Tolikokinetik und Toxikodynamik", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter (Hg.): Cannabis im Straßenverkehr", S. 10

[150] s. auch die Ausführungen zur Höhe der Tetrahydrocannabinol-Konzentration, Kap. 3, Ziff. 5.5.5.

[151] Kauert, Gerold 2002: "Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht", BA 2002, 102ff (108).

[152] Salger, Hannskarl 1994: Drogeneinnahme und Fahrtüchtigkeit, DAR 1994, 433ff (435).

[153] Aderjan, Rolf 1997: "Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [sic.] - Drucksache 13/3764 - (Drogen im Straßenverkehr)" [Masch.schr. vom 04.02.1997, S. 4].

[154] Sonntag 23:00 Uhr bis Mittwoch 01:00 Uhr.

[155] So die Einlassung des Betroffenen vor dem AG Stollberg am 28.10.2004, Az. 3 OWi 510 Js 30112/04.

[156] Daldrup, Thomas; Meininger, Irmgard 1998: Begutachtung der Fahruntüchtigkeit unter Cannabis im Strafverfahren", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 202.

[157] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 326.

[158] Siehe auch Tabelle 15.3 in: Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 330.

[159] Berghaus Günter 2002: "Vergleich der Cannabiswirkungen mit den Alkoholwirkungen auf der Basis der experimentellen Forschung", in: Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 229.

[160] Vom 06.12.2002, Az. M 6a K 3406/01.

[161] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 331.

[162] Madea, Burkhard; Mußhoff, Frank, Lachenmeier Dirk 2004: "Spezielle Analyten: Cannabinoide", in: Madea, Burkhard; Mußhoff, Frank (Hg.): Haaranalytik, Technik und Interpretation in Medizin und Recht, S. 180.

[163] Sticht, Guido; Käferstein, Herbert 1998: "Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 9.

[164] Sticht, Guido; Käferstein, Herbert 1998: "Grundbegriffe, Tolikokinetik und Toxikodynamik", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter (Hg.): Cannabis im Straßenverkehr", S. 10.

[165] Vom 13.01.2004, DAR 2004, 413f.

[166] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 336.

[167] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 336.

[168] Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 336.

[169] Krüger, Hans-Peter 2002: "Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98" vom 15.08.2001, BA 2002, 336ff (350).

[170] OVG Thüringen vom 11.05.2004, JWO-VerkehrsR 2004, 244; OVG Niedersachsen vom 11.07.2003, DAR 2003, 480f; VG Lüneburg vom 22.03.2004, DAR 2005, 54f.

[171] Vom 22.03.2004, DAR 2005, 54f.

[172] Daldrup, Thomas; Meininger, Irmgard 19.98: Begutachtung der Fahruntüchtigkeit unter Cannabis im Strafverfahren", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 199.

[173] Nick, Thomas 2003: "Anmerkung zum Beschluss des KG vom 07.10.2002, Az. 3 Ws (B) 338/02", DAR 2003, 82f.

[174] Persönlicher Zustand des Betroffenen.

[175] Äußere Umstände die vor oder während des Konsums vorliegen.

[176] BVerfG vom 09.03.1994, NJW 1994, 1577ff (1580).

[177] Berghaus, Günter; Schulz, Ernst; Szegedi, Anne 1998: "Cannabis und Fahrtüchtigkeit; Ergebnisse der experimentellen Forschung", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter: Cannabis im Straßenverkehr, S. 94.

[178] Univ.-Prof. Dr. Bernd Brinkmann, Universität Münster, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin.

[179] Brinkmann, Bernd 1997: "Statement zum Thema 'Drogen im Straßenverkehr' der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin" [Masch.-schr. vom 07.02.1997].

[180] Kauert, Gerold 1996: "Toxikologisch-medizinische Aspekte des Medikamenteneinflusses auf die Fahrtüchtigkeit", DAR 1996, 447ff (451).

[181] Wirth, Klaus; Swoboda, Sabine 2004: "Cannabis im Straßenverkehr (2. Teil)", zfs 2004, 102ff (102).

[182] Bei an Cannabis gewohnten Konsumenten können schon 2 mg bis 5 mg THC (Geschwinde, Thomas 2003: "Rauschdrogen, Marktformen und Wirkungsweisen", Rdn. 117) bzw. 3 mg bis 6 mg THC genügen, um einem Effekt auszulösen. (Grotenhermen, Franjo 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 166 u. S. 305). Dies entspricht etwa 2 bis 3 Zügen an einem "Joint" mit einem THC-Wirkstoffgehalt von 4%. Möller und Geschwinde führen aus, dass die wirksame Einzeldosis von Tetrahydrocannabinol zwischen 2 mg und 20 mg liegt.

( Möller, Manfred 2005: "§ 3 Medikamente und Drogen - verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte", in: Hettenbach, Michael; Kalus, Volker; Möller, Manfred; Uhle, Axel: Drogen und Straßenverkehr, Rdn. 74; Geschwinde, Thomas 2003: "Rauschdrogen, Marktformen und Wirkungsweisen", Rdn. 117). Die unterste, einen merkbaren Effekt auslösende THC-Einzeldosis beim Rauchen von Cannabis liegt bei 2 mg. (Berghaus Günter 2002: "Vergleich der Cannabiswirkungen mit den Alkoholwirkungen auf der Basis der experimentellen Forschung", in: Grotenhermen, Franjo; Karus, Michael (Hrsg.): "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 233;

Sticht, Guido; Käferstein, Herbert 1998: "Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik", in: Berghaus, Günter; Krüger, Hans-Peter (Hg.): Cannabis im Straßenverkehr, S. 2;

Grotenhermen, Franjo 2002: "Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt", S. 305).

[183] Kauert, Gerold 1997: "Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Drs [sic.] 13/3764 Drogen im Straßenverkehr"

[Masch.-schr. vom 20.01.1997, S. 1 u. S. 6].