HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2005
6. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Einzelne Probleme des Straftatbestands der "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen" (§ 201 a StGB)[1]

Von Rechtsanwalt Matthias Rahmlow, Krefeld.

Mit dem 36. Strafrechtsänderungsgesetz wurde der Straftatbestand der "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen" (§ 201 a StGB) geschaffen,[2] der seit dem 6. August 2004 geltendes Recht ist.[3] Der Gesetzgeber hielt es für nicht länger hinnehmbar, dass das nichtöffentlich gesprochene Wort durch § 201 StGB strafrechtlich geschützt wird, während es bisher nicht - oder nur sehr eingeschränkt nach § 33 KunstUrhG - strafbar war, Bildaufnahmen von einer Person, die sich in einer nichtöffentlichen Situation

befindet, herzustellen oder zu übertragen.[4]

Dieser Beitrag will eine Hilfestellung zu den sich bereits jetzt abzeichnenden Auslegungsproblemen geben. Insgesamt ist die neue Vorschrift rechtspolitisch nicht unumstritten. Mit den grundsätzlichen Problemen der strafrechtlichen Inkriminierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen[5] beschäftigt sich der Beitrag nicht, sondern es sollen praxistaugliche Ansätze zu einer Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale geliefert werden, von denen bereits jetzt vorausgesagt werden kann, dass sie besondere Probleme aufwerfen werden. Dabei kommt man nicht umhin, dem Tatbestand immanente Ungereimtheiten aufzuzeigen und rechtspolitisch zweifelhafte Auswirkungen der Neuregelung anzusprechen. Sich daraus ergebenden möglichen verfassungsrechtlichen Problemen wird aber nicht im Einzelnen nachgegangen.[6]

I. Der räumliche Schutzbereich

In § 201 a Abs. 1 StGB ist das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person die Tathandlung. Das Verhalten ist aber nur in einer speziellen Situation tatbestandsmäßig: Die Person muss sich in einem "gegen Einblick besonders geschützten Raum" oder einer "Wohnung" befinden.

1. Die Wohnung

Im Gegensatz zum "gegen Einblick besonders geschützten Raum" - einer neuen Formulierung - findet sich der Begriff der Wohnung im Strafgesetzbuch auch in anderem Zusammenhang. § 123 Abs. 1 StGB (Hausfriedensbruch) schützt die Wohnung vor einem Eindringen, die Diebstahlsqualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist einschlägig, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht (Wohnungseinbruchdiebstahl) und § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft als "Schwere Brandstiftung", wenn der Täter eine Räumlichkeit, die der Wohnung vom Menschen dient, in Brand setzt (oder durch Brandlegung mindestens teilweise zerstört). Es liegt somit nahe, zunächst zu überprüfen, ob auf die bisherigen Konkretisierungen der "Wohnung" zurückgegriffen werden kann.

a. Die bislang bei § 123 StGB verwendete Definition, der Inbegriff aller Räumlichkeiten, die einer Person zum ständigen Aufenthalt dienen oder ihr zur Benutzung freistehen,[7] geht auf das Reichsgericht zurück.[8] Mit dieser weiten Formulierung sind nicht nur die Räume erfasst, die den engeren Lebensmittelpunkt einer Person bilden, sondern auch solche Räumlichkeiten, in denen eine Person sich nur zeitweise aufhält[9] (so ein Hotelzimmer, ein Ferienhaus und der Raum des in ein Obdachlosenheim Eingewiesenen[10]). Ebenfalls unter den Begriff fallen bewegliche Sachen, die der Unterkunft dienen[11] (Wohnwagen, Campingbusse, Zelte und Schiffe) sowie Nebenräume, selbst wenn sie außerhalb des Wohnbereichs oder gar des eigentlichen Wohngebäudes liegen und sogar dann, wenn sie mit anderen gemeinschaftlich genutzt werden[12] (Kellerräume, Treppenhäuser, freistehende Garagen). Fraglich ist, ob bei § 201 a Abs. 1 StGB der Begriff der Wohnung ebenso weit bestimmt werden muss.

b. Möglich ist nämlich auch, an einen engeren zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vertretenen Wohnungsbegriff anzuknüpfen.[13] Dort versteht die h. M. darunter die Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten, wodurch insbesondere die Nebenräume nicht mit erfasst sind.[14] Welcher Wohnungsbegriff beim

§ 201 a Abs. 1 StGB anzuwenden ist, muss sich aus dem Zweck dieser Vorschrift ergeben. § 123 Abs. 1 StGB schützt das Hausrecht.[15] Hinter dem Schutz des Tatobjekts "Wohnung" steht, dass dem Einzelnen ein räumlicher Bereich gesichert werden soll, in der er sich frei von gesellschaftlichen Zwängen entspannen und entfalten kann.[16] Den Schutz dieses persönlichen Rückzugsbereichs hat § 201 a Abs. 1 StGB ebenfalls im Auge. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur öffentlich zugängliche Orte aus dem Schutzbereich herausfallen.[17] Damit ist im Grundsatz auf den weiten Wohnungsbegriff des § 123 Abs. 1 StGB abzustellen[18] und dieser Begriff in § 201 a StGB umfasst auch die nicht ständig genutzten Räumlichkeiten, die Nebenräume und die gemeinschaftlich genutzten Räume. Der Grund, weshalb man den Wohnungsbegriff beim Wohnungseinbruchdiebstahl insbesondere bzgl. der Nebenräume einschränkt, greift hier nicht durch. Die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit ihrer hohen Mindeststrafdrohung soll erst dann eingreifen, wenn der Täter (neben dem Angriff auf das Eigentum) in gravierender Weise in die Privatsphäre eingedrungen ist, was beispielsweise beim Eindringen in Kellerräume nicht gegeben ist.[19] § 201 a Abs. 1 StGB hat hingegen die gleiche (niedrige) Strafdrohung wie § 123 Abs. 1 StGB.

c. Im Ergebnis ist die "Wohnung" in § 201 a Abs. 1 StGB in einer Hinsicht sogar weiter zu definieren als in § 123 Abs. 1 StGB. Ein Hausfriedensbruch ist dann nicht möglich, wenn dem Opfer gegenüber dem Täter kein Hausrecht zusteht, es also sich unrechtmäßig in der Wohnung aufhält (Hausbesetzung)[20] oder aus rechtlichen Gründen kein Hausrecht erwerben kann (Strafgefangener in der Zelle)[21]. Da der Wortsinn des § 201 a Abs. 1 StGB nicht darauf abstellt, dass sich die Person in "ihrer" Wohnung oder "berechtigt" dort aufhält, ist es nicht ausgeschlossen, auch die Personen zu schützen, die sich unrechtmäßig in einer Wohnung aufhalten.[22] Im Gegenteil sprechen sowohl das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift als auch die gesetzliche Systematik dafür, den Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Person, die sich unrechtmäßig in einer Wohnung aufhält, in den Tatbestand mit einzubeziehen. § 201 a Abs. 1 StGB will, ausweislich des Erfordernisses der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, bestimmte Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch das Mittel der Bildaufnahme oder -übertragung unter Strafe stellen. Die Begrenzung auf die Wohnung hat nur den Grund, den Tatbestand "bestimmbar" im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes werden zu lassen.[23]

Damit ist folgendes gemeint: Ein Tatbestand, der abstrakt und generell die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie es aus dem Zivilrecht bekannt ist, unter Strafe stellt, kann in seiner Reichweite relativ genau bestimmt werden und muss damit zunächst nicht unmittelbar gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Allerdings ist er so weit, dass er der Einschränkung bedarf (Fälle der Interessenkollision etc.). Diese notwendige Einschränkung müsste und würde durch die Rechtsprechung erfolgen, sodass im Ergebnis die tatsächlichen Grenzen des strafbaren Verhaltens durch die Rechtsanwendungspraxis bestimmt würden. Darauf beruht der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz letztlich.[24]

§ 123 Abs. 1 StGB soll mit dem Hausrecht zwar auch eine Facette des persönlichen Lebensbereichs schützen, doch hat hier das Tatobjekt "Wohnung" eine andere Funktion. Hierdurch wird der Strafrechtsschutz formalisiert, sodass eine Tatbestandserfüllung auch dann gegeben ist, wenn im Einzelfall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gar nicht gegeben ist.[25] Bei § 201 a Abs. 1 StGB hingegen liegt es ähnlich wie bei § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die "Schwere Brandstiftung" schützt die Rechtsgüter "Leib und Leben".[26] Der Gefahr eines Angriffs hierauf ist jeder Mensch ständig ausgesetzt, er darf sich aber durch einen Aufenthalt in einer "Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient", vor einem Angriff auf Leib und Leben durch Feuer sicher fühlen,[27] was auch gilt, wenn er die Wohnung unrechtmäßig nutzt.[28] Dieser Gedanke, dass das Opfer sich durch den bloßen tatsächlichen Aufenthalt in einer Wohnung vor Angriffen - dort auf Leib und Leben, hier auf den höchstpersönlichen Lebensbereich - sicher fühlen darf,

gilt auch im Falle des § 201 a Abs. 1 StGB.

Als Ergebnis lässt sich festhalten: Der Begriff der Wohnung in § 201 a Abs. 1 StGB ist unter Einschluss von Nebenräumen und kurzzeitigen Aufenthaltsorten genau so weit zu definieren ist wie beim Hausfriedensbruch. Im Gegensatz zum Wohnungsbegriff des § 123 Abs. 1 StGB kommt es jedoch nur auf den durch die Wohnung bewirkten faktischen Schutz an, sodass auch derjenige geschützt ist, der sich nur kurz oder gar ohne Berechtigung in der Wohnung aufhält.

2. Der "gegen Einblick besonders geschützter Raum"

Ergänzt wird der räumliche Schutzbereich durch den "gegen Einblick besonders geschützten Raum". Diesen Begriff kennt das Strafgesetzbuch bisher noch nicht. Zunächst ist insbesondere das Verhältnis zur "Wohnung" problematisch. Der Gesetzgeber führt aus, öffentliche Orte sollten aus dem Strafrechtsschutz ausgeklammert bleiben und er stellt einen Vergleich zur Wohnung an.[29] Nun geht es aus dem Wortsinn des § 201 a Abs. 1 StGB aber nicht hervor, dass die Wohnung ein Unterfall des besonders geschützten Raums ist, ansonsten hätte das Tatobjekt als Wohnung oder sonst besonders geschützter Raum bezeichnet werden müssen. Damit ist klar, dass die beiden Begriffe sich zwar in Bereichen überschneiden mögen und eine Wohnung aus besonders geschützten Räumen bestehen kann, was aber nicht zwingend ist, wenn z. B. keine Gardinen an den Fenstern installiert sind.[30] Damit muss der besonders geschützte Raum unabhängig vom Wohnungsbegriff konkretisiert werden.[31]

a. Ausgehend von der bisherigen Auslegung der "Räumlichkeit" in § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss man unter einem Raum einen Bereich verstehen, der gegen die Umwelt abgegrenzt ist.[32] Der Gesetzgeber betont, es müsse sich nicht unbedingt um einen "umschlossenen Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln.[33] Dass der Bereich "allseitig" abgegrenzt sein muss, ergibt sich in der Tat nicht aus dieser Formulierung. Allerdings muss man vom Wortsinn her fordern, dass der "Raum" sich deutlich von der Umwelt abhebt, indem Begrenzungen einen Bereich schaffen und ihm eine Gestalt verleihen. Damit fallen Gebilde, die nur einen Seitenschutz bieten, nicht darunter (eine Allee aus Hecken);[34] dass allein die Begrenzung nach oben fehlt, ist aber unschädlich (Umkleidekabine im Hallenbad).

Unter einem gegen Einblick geschützten Raum hat man einen solchen zu verstehen, der durch einen Sichtschutz das willkürliche Hineinsehen zumindest erschwert. Dabei ist ein solcher Sichtschutz zu verlangen, der den Blick tatsächlich versperrt und nicht auf andere Weise wirkt. Es ist z. B. denkbar, dass jemand einen Prominenten fotografiert, der sich in einem Pavillon auf einem riesigen Grundstück befindet, das mit (durchblickbarem) Maschendrahtzaun umgeben ist. Hier wirkt die große Entfernung zwischen Zaun und Pavillon regelmäßig als Schutz gegen Beobachtung. Allerdings handelt es sich nicht um einen Schutz gegen Einblick, denn dieser ist möglich, wenn auch regelmäßig uninteressant, weil auf die große Entfernung nichts zu erkennen ist. Überwindet der Täter den tatsächlichen Beobachtungsschutz z. B. durch ein Teleobjektiv, so macht er sich den grundsätzlich möglichen Einblick zunutze, sodass eine Erfassung dieses Verhaltens den Wortsinn (Art 103 Abs. 2 GG) überdehnte.

b. Das oben aufgestellte Erfordernis des Blickschutzes lässt sich grundsätzlich auf zweierlei Weise interpretieren.

(1) Man kann zum einen verlangen, dass der Raum bewusst von einer Person als zumindest auch blickschützend gestaltet worden ist. Das ist bei den meisten Räumen gegeben. Zwar werden die verwendeten üblichen Baumaterialien einen ungehinderten Einblick ohnehin nicht zulassen, aber die gewollte Zielrichtung der Errichtung eines Raumes (einer Lagerhalle, eines Büros etc.) ist nicht nur der Schutz vor den körperlichen Einflüssen von außen (Witterung), sondern auch der Blickschutz. Hier liegt auf jeden Fall ein gegen Einblick geschützter Raum vor, weil der Raum zweckgerichtet als Blickschutz errichtet wurde.

(2) Fraglich sind hingegen die Fälle, in denen der tatsächlich den Einblick nicht ermöglichende oder erheblich erschwerenden Raumbegrenzungen nicht als Sichtschutz geschaffen wurde. Hier gibt es zwei Konstellationen: Der Raum wurde durch die Natur geschaffen (etwa eine Felsgrotte, im Folgenden: "natürlicher Raum") oder der Raum ist zwar durch menschliche Tätigkeit entstanden, das aber nur zufällig (Beispiele: die unter dem Dach entstehenden Abseiten, im Folgenden: "zufälliger Raum" oder ein begehbarer ausrangierter Kesselwagen, im Folgenden: "zweckentfremdeter Raum"). Der Wortsinn lässt es zu, auch den zufälligen und den zweckentfremdeten Raum als gegen Einblick geschützt anzusehen, denn der sprachliche Bedeutungsgehalt von "geschützt" muss nicht als "zweckgerichtet zum Schutz errichtet" verstanden werden. (Ein Platz unter einem großen Baum ist vor Regen geschützt, obwohl niemand ihn geschaffen hat). Auch die Gesetzgebungsmaterialien weisen in die Richtung, alle Raumarten (natürliche, zufällig und zweckentfremdete Räume) darunter zu verstehen. Dem Gesetzgeber ging es beim geschützten Raum ebenso wie bei der Wohnung darum, das Persönlichkeitsrecht zu schützen und nur aus Gründen der Bestimmtheit des Tatbestands (Art 103 Abs. 2 GG) ist der Schutz vor Abbildung in anderen, ebenso schutzwürdigen Lebenssituationen nicht

erfasst.[35]

c. Der gegen Einblick geschützte Raum muss besonders geschützt sein. Hierzu muss man folgendes fordern:

(1) Ein Raum ist dann gegen Einblick besonders geschützt, wenn über die Umgrenzung, die den Raum erst schafft, hinaus ein zusätzlicher, zwar nicht lückenloser, aber den Einblick erschwerender Sichtschutz installiert oder betätigt wird (die Tür der Umkleidekabine muss geschlossen werden; der Strandkorb muss zusätzlich durch eine Markise abgeschirmt werden; der Eingang der Felsgrotte muss durch ein Handtuch verdeckt werden). In diesem Sinne ist ein Raum dann gegen Einblick besonders geschützt, wenn über den bisher durch die Umgrenzung geschaffenen Sichtschutz hinausgehend nach außen erkennbar Anstalten getroffen werden sich abzuschirmen. Insofern bedeutet "besonders" geschützt "erkennbar über den vorhandenen Schutz hinaus" und der Täter wird wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestraft, der die Missachtung des Zeichens einer bewussten Abschirmung das Gepräge gibt.

(2) Probleme wirft diese Definition aber dann auf, wenn ein zusätzlicher Sichtschutz deshalb nicht installiert zu werden braucht, weil die Begrenzung des Raums bereits (nahezu) lückenlosen Sichtschutz gewährleistet. Auch in diesen Fällen muss man einen gegen Einblick besonders geschützten Raum annehmen. Das "besonders" ist in dieser Variante nicht als zweckgerichtet zusätzlich angebracht zu verstehen, sondern als besonders intensiv. Hier werden sich in der praktischen Rechtsanwendung Probleme stellen. Angesichts der Tatsache, dass nahezu jeder Sichtschutz umgangen werden kann, darf man sicher keinen lückenlosen Sichtschutz verlangen. Da aber im Gegensatz zum zweckgerichtet erkennbar gegen Einblick zusätzlich geschützten Raum (oben unter (1)) das Moment der Missachtung des Zeichens der Abschirmung wegfällt, reicht allein das Abstellen auf Schwierigkeiten beim Einblick nicht aus. Solche Räume müssen, um gegen Einblick besonders geschützt zu sein, solch' einen Sichtschutz bieten, der nur durch besondere Anstalten überwunden werden kann. Die Frage, ab wann ein Raum ohnehin so schwer einsehbar ist, dass er auch ohne zusätzlichen Sichtschutz gegen Einblick besonders geschützt ist und ab wann die Grenze überschritten ist, ab der ein zusätzlicher Sichtschutz installiert oder betätigt werden muss, wird sich häufig nur im Einzelfall klären lassen. (Die Tür zu schließen ist sicher erforderlich, das Schlüsselloch abzukleben zweifellos nicht. Problematisch ist, ob die Luke des ausrangierten Kesselwagens klein genug ist, um davon sprechen zu können, dass der Innenraum gegen Einblick ohnehin besonders geschützt ist.)

Zusammenfassend kann man den gegen Einblick besonders geschützten Raum definieren als einen Bereich, der nach außen erkennbar dadurch den Einblick erschwert, dass ein weiterer Sichtschutz installiert oder betätigt wird oder ein Bereich, der gegen die Umwelt von vorneherein so abgegrenzt ist, dass er einen nahezu lückenlosen Sichtschutz bietet, der nur durch besondere Anstalten überwunden werden kann.

Es bleibt festzuhalten: Insbesondere die Merkmale der Wohnung und des gegen Einblick besonders geschützten Raumes wird bewirkt, dass der strafrechtliche Persönlichkeitsrechtsschutz vor Bildaufnahmen lückenhaft bleibt.[36] Insbesondere die Umgehung des Sichtschutzes des Körpers durch die Kleidung wird nicht erfasst (weil man sich in ihr dem Wortsinn nach nicht in einem Raum befindet), sodass selbst das Fotografieren unter den Rock mit einer am Boden liegenden Kamera nicht darunter fällt.

II. Die Tathandlungen des Herstellen und Übertragens von Bildaufnahmen einer Person

Die Tathandlungen des § 201 a Abs. 1 StGB bestehen im Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person.

1. Das Herstellen einer Bildaufnahme einer Person

a. Bildaufnahmen stellt derjenige her, der es bewirkt, dass optische Eindrücke gespeichert werden.[37] Die Bildaufnahme ist in dem Moment hergestellt, in dem der Speicherungsprozess beendet ist. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Bildaufnahme unmittelbar erkennbar zu sein braucht. Es genügt, wenn das unter Zuhilfenahme eines technischen Geräts erfolgen kann.[38] Damit fällt auf jeden Fall das herkömmliche Fotografieren unter den Tatbestand. Ebenso auch eine Bildaufnahme hergestellt, wenn mit einer Digitalkamera ein Bild aufgenommen wird, denn hier ersetzt der Speicherchip lediglich den Film.

Dabei ist es gleichgültig, wie die Bildinformation in der Kamera gespeichert wird. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Speicherchip speichert - ähnlich wie eine Festplatte, CD-ROM oder Diskette - die Daten so, dass sie auch bei fehlender Stromzufuhr erhalten bleiben, oder der Chip besteht aus einem Speicher, der - ähnlich dem Arbeitsspeicher des Computers - nur unter permanenter Stromzufuhr den Inhalt "halten" kann. Man muss auch in der zweiten Variante das Herstellen einer Bildaufnahme bejahen. Denn auf die Art der Speicherung kann es nicht ankommen. Hiergegen kann man auch nicht mit einer Ansicht, die behauptet, beim bloßen Surfen im Internet habe man sich eine Schrift (z. B. eine kinderpornografische) noch nicht verschafft,[39] weil der

Arbeitsspeicher "flüchtig" sei,[40] argumentieren können. Für das Opfer ist es völlig gleichgültig, wie der Speicher bei Unterbrechung der Stromzufuhr reagiert. Das Opfer wurde abgebildet, wodurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Letztlich wird die Ansicht, die das Vorliegen eines "sich Verschaffens" einer Schrift beim Surfen im Internet verneint, auch nicht die Flüchtigkeit als solche im Blick haben, sondern vielmehr die Funktion des Arbeitsspeichers als Prozessspeicher, den ein regulärer Computernutzer nicht als Datenspeicher verwenden kann.[41] Wenn nun aber der Arbeitsspeicher - wie bei einer so gen. Ramdisk - als Datenspeicher eingesetzt wird, dann muss ein Speichern hierauf auch als ein "sich Verschaffen" gewertet werden, ebenso wie diese Tathandlung umgekehrt nicht bejaht werden kann, wenn Festplattenspeicherplatz als Prozessspeicher verwendet wird (wie das bei der Verwendung einer Auslagerungsdatei der Fall ist).

Die hergestellten Bildaufnahmen müssen auch die geschützte Person zeigen. Damit fallen also solche Aufnahmen, die nur die Spuren einer Person zeigen, nicht unter den Tatbestand. Damit scheiden auf dieser Ebene des Tatbestands zudem Fälle aus, in denen Abbildungen eines toten Menschen angefertigt werden. Denn unter einer "Person" lässt sich keine Leiche mehr verstehen.[42] Aber nicht nur der Wortsinn steht hier entgegen, sondern auch der Charakter des § 201 a StGB als Tatbestand zum Schutz des (höchst-)persönlichen Lebensbereichs führt zu einer solchen Auslegung. Die geschützte Person soll davor bewahrt werden, dass der Blick der anderen auf sie im menschlichen Miteinander von öffentlich gemachten Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich beeinflusst wird. Damit führt dieses Argument in Fällen der Absätze 2 und 3 des § 201 a StGB dazu, dass die entsprechenden Tatbestände nicht erfüllt sind, wenn die Person zwar zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildaufnahmen noch lebte, zum Zeitpunkt des Gebrauchens oder zugänglich Machens aber tot ist.[43]

Es muss gleichgültig sein, ob die gespeicherten Bildaufnahmen im Original überhaupt mit bloßem Auge erkennbar waren. Andernfalls wäre das Fertigen von Aufnahmen mit Infrarot-Kameras (wo das Opfer sich durch die Dunkelheit noch besonders geschützt fühlt) nicht strafbar, was einen kaum hinnehmbaren Wertungswiderspruch bedeuten würde. Gegen den Wortsinn verstößt es jedenfalls nicht, ein Infrarotfoto (auch als Wärme"bild" bezeichnet) noch als "Bildaufnahme" anzusehen.

Damit lässt sich das Herstellen einer Bildaufnahme einer Person zusammenfassend definieren als das Bewirken der Speicherung des optischen Eindrucks der Person, sodass aus der Speicherung - und sei es auch mit technischen Hilfsmitteln - dieser reproduziert werden kann, wobei gleichgültig ist, auf welche Weise die Speicherung geschieht und ob der ursprüngliche optische Eindruck im sichtbaren oder unsichtbaren Bereich des Lichts vorlag.

b. Die Variante des Übertragens von Bildaufnahmen soll davor schützen, dass Echtzeitübertragungen mit so gen. Webcams oder Spycams stattfinden, ohne dass die Bilder gespeichert werden.[44] Dass eine Bildaufnahme übertragen werden muss, schließt es aus, dass das alleinige Beobachten bereits unter den Straftatbestand fällt.[45] Vom Wortsinn her (Art 103 Abs. 2 GG) kann die Wendung vom Übertragen der Bildaufnahme nicht anders verstanden werden, als dass Bilddaten räumlich an einen anderen Ort, als den, an der sich die geschützte Person befindet, geleitet werden.[46] Damit fällt die Beobachtung mit Hilfsmitteln am Ort des Geschehens, z. B. einer Infrarotkamera, nicht unter den Straftatbestand.[47]

(1) Bei dieser Variante ist mithin das wesentliche Problem, ab welcher überwundenen räumlichen Distanz man von einer Übertragung sprechen kann. Das Gesetz geht davon aus, dass sich die geschützte Person innerhalb der Wohnung (oder des besonders geschützten Raums) befinden muss. Damit liegt es nahe, von einer Übertragung immer dann zu sprechen, wenn die Bilddaten in einem Bereich außerhalb des geschützten geleitet werden. Eindeutig unter den Tatbestand fallen deshalb die Fälle, in das Bild außerhalb der Mauern der Wohnung, z. B. im Freien, betrachtet werden kann. Aufgrund des weiten Wohnungsbegriffs (oben unter II. 1.) ergeben sich allerdings Probleme, wenn das Bild außerhalb der Wohnräume i. e. S. betrachtet wird (etwa im Keller oder auf dem Dachboden). Weil nach hier vertretener Ansicht auch diese Nebenräume zur Wohnung gehören, kann man nicht von einer Übermittlung in einem Bereich außerhalb des geschützten sprechen. Gleich liegt es, wenn beispielsweise die Bilddaten aus einem Zimmer einer Wohnung in ein anderes geleitet werden (was in Wohngemeinschaften denkbar ist). Da der Tatbestand keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie man die Übertragung, mithin die Überwindung einer räumlichen

Distanz, anders erfassen kann als durch die Unterscheidung zwischen "innen" und "außen" des geschützten Bereichs (was auch die Wohnung sein kann), und insbesondere eine Längenangabe erheblich zu kurz griffe, müssen diese Ergebnisse akzeptiert werden. Im Regelfall wird in solchen Fallgestaltungen ohnehin ein "Übertragen” aus einem "besonders geschützten Raum” vorliegen. "Strafbarkeitslücken" entstehen nur dann, wenn der Raum nicht besonders geschützt ist (die Tür zum Schlafzimmer etwa nicht geschlossen wurde, vgl. oben unter II. 2. (c)).

(2) Zum vollendeten Übertragen ist es nicht erforderlich, dass die Bildaufnahme tatsächlich angesehen wird. Teilweise wird bzgl. der Formulierung des § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB (abhören) gefordert, der Täter müsse das abgehörte Wort vernommen haben.[48] Beim Übertragen kann man einen wie auch immer gearteten Rezeptionsprozess nicht verlangen. Das folgt aus dem - im Gegensatz zum uneindeutigen Abhören - eindeutigen Wortsinn des Begriffs "Übertragen", womit rein auf das technische abgestellt wird.[49] Damit reicht es für ein "Übertragen" aus nachzuweisen, dass eine Webcam direkt mit dem Internet verbunden war, ohne dass es darauf ankommt, ob jemand die Bilder abgerufen hat.

 Als Definition kann man festhalten, dass eine Bildaufnahme übertragen wird, wenn Bilddaten an einen Ort außerhalb der Wohnung oder des besonders geschützten Raumes weitergeleitet werden, sodass sie dort zu einem Bild reproduziert werden können, wobei ein Rezeptionsprozess nicht erforderlich ist. Eine Übertragung findet auch dann statt, wenn das ursprüngliche Bild mit bloßem Auge nicht erkennbar war.

III. Die Verletzung des "höchstpersönlichen Lebensbereichs

Am schwierigsten dürfte zu konkretisieren sein, was darunter zu verstehen ist, dass die Tathandlung zum Erfolg der "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs" führen muss. Diese Formulierung findet sich bisher in keinem Straftatbestand.[50] Der Gesetzgeber hat diesen Begriff als einen engeren zu dem im Strafprozessrecht in den §§ 68 a Abs. 1 StPO, 171 b Abs. 1 S. 1 GVG verwendeten des "persönlichen Lebensbereichs" verstanden wissen wollen.[51] Den Begriff der Intimsphäre hat der Gesetzgeber nicht benutzt, um zu verdeutlichen, dass es nicht nur um den Schutz der menschlichen Persönlichkeit durch Öffentlich-Machen des Sexuallebens geht.[52] Soweit das aber der Fall ist, ist auch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt.[53]

a. Unter dem "persönlichen Lebensbereich" versteht man bei §§ 68 a Abs. 1 StPO, 171 b Abs. 1 S. 1 GVG den privaten Bereich, der jedermann zur Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährleistet werden muss.[54] Ganz wesentliche Teile dieses privaten Bereichs sind jedenfalls Sexualität und Nacktheit.[55] Hier wird auch der praktische Hauptanwendungsbereich des § 201 a StGB liegen. Bei einer bei Bildaufnahme, die beispielsweise von einer Frau bei einer gynäkologischen Behandlung, einer Person bei der Benutzung einer Toilette, eines Solariums, einer Umkleidekabine etc. hergestellt wird, muss man von einer besonders intensiven Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ausgehen, sodass der "höchstpersönliche" Lebensbereich verletzt ist.[56] Dieses Ergebnis ist sicher sachgerecht, hätte sich aber auch durch das Erfordernis einer Verletzung der Intimsphäre erzielen lassen.[57]

b. Der Gesetzgeber hat aber durch die Verwendung des aus dem Strafprozessrecht stammenden Begriffs des höchstpersönlichen Lebensbereichs deutlich gemacht, dass tatbestandsmäßig auch andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen sein sollen. Unter den "persönlichen Lebensbereich" fallen die Tatsachen, nach denen im Sozialleben nicht gefragt zu werden pflegt und die gewöhnlich nicht spontan mitgeteilt werden.[58] Es sind das beispielsweise der Gesundheitszustand, die religiöse oder politische Einstellung sowie Tatsachen aus dem Familienleben.[59] In der Gesetzesbegründung werden auch vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen erwähnt.[60]

In dieser Hinsicht stellen sich zwei Probleme. Zum einen wurde die Formulierung vom "persönlichen Lebensbereich" im Strafprozessrecht vor dem Hintergrund strafprozessualer Gefährdungslagen gewählt und konkretisiert und es ist fraglich, welcher Gehalt

diesem Begriff bei der Übertragung auf das materielle Strafrecht zukommt (unter (1)). Zum anderen können im Strafprozessrecht gewonnene Erkenntnisse nicht eins zu eins auf das Strafrecht übertragen werden, denn strafrechtlich ist nur der höchstpersönliche Lebensbereich geschützt. Das zwingt zu problematischen Quantifizierungen bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (unter (2)).[61]

(1) Die Normen des Strafprozessrechts wollen eine persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Wirkung der Mitteilung entsprechender Sachverhalte durch Aussagen, mithin durch Worte, verhindern (durch Ausschluss des Fragerechts, § 68 a StPO) oder zumindest abmildern (durch Ausschluss der Öffentlichkeit, § 171 b StPO). Der persönliche Lebensbereich ist hier immer dann betroffen, wenn sich der Inhalt einer Aussage auf entsprechende Sachverhalte bezieht. Beim Straftatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB geht er nicht um die Wirkung des Inhalts von Kommunikationsbeiträgen (mit denen man alle Facetten des Persönlichkeitsrechts beeinträchtigen kann), sondern um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Herstellung einer Bildaufnahme. Auf die Frage, ab wann der (höchst-)persönliche Lebensbereich durch das Herstellen einer Bildaufnahme verletzt ist, gibt es zwei mögliche Antworten, die auf zwei gänzlich unterschiedlichen Sichtweisen beruhen; dem Gesetzgeber scheint diese Problematik nicht hinreichend klar gewesen zu sein.

Ein Beispiel soll das Problem verdeutlichen: Der Gesundheitszustand wird jedenfalls dann zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen, wenn es sich um eine sehr schwere Erkrankung handelt.[62] Die Frage ist, ob eine schwer erkrankte Person bereits dann in ihrem (höchst-)persönlichen Lebensbereich verletzt ist, wenn der Täter (in einer Wohnung) eine Bildaufnahme von ihr hergestellt hat, oder ob sich zusätzlich sich aus dem Inhalt des Bildes die Tatsache der Erkrankung ergeben muss. (Die gleiche Frage stellt sich in den Fällen, in denen eine Person, die religiöse Handlungen vollzieht, abgebildet wird - auf dem Bild sitzt sie nur stumm da - oder eine Aufnahme einer Person hergestellt wird, die dem Tagebuch ihre höchstpersönlichen Gedanken anvertraut - auf dem Bild ist nur ein schreibender Mensch zu erkennen.) Die Frage lässt sich darauf zuspitzen, ob sich aus dem Inhalt der Bildaufnahme die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ergeben muss oder ob man § 201 a Abs. 1 StGB so zu verstehen hat, dass er viel weiter den Angriff auf das Persönlichkeitsrecht durch den Einbruch in die Privatsphäre durch das Herstellen einer Bildaufnahme (an gewissen Orten in gewissen Situationen) erfassen will.

Es spricht viel dafür, nicht zu verlangen, dass sich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs aus dem Inhalt der Aufnahme ergeben muss. Zunächst ist legt der Wortlaut dies nahe. Der Gesetzgeber sieht die Herstellung einer - bis auf das Erfordernis, dass sie eine Person zeigen muss - nicht näher beschriebenen Bildaufnahme als Tathandlung an, die kausal für eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs wird. Hätte der Gesetzgeber vorausgesetzt, dass der Inhalt der Aufnahme den persönlichen Lebensbereich verletzen muss, hätte es nahe gelegen, die Herstellung einer "den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzenden Bildaufnahme" zu verlangen. Zudem liegt der Hauptanwendungsfall der den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzenden Bildaufnahmen eindeutig im Bereich der Sexualität und Nacktheit. Seltene Fälle kann es u. U. noch im Bereich der Religionsausübung geben, wenn aus den Bildern eindeutig erkennbar ist, dass Kulthandlungen ausgeführt werden. Aber kaum denkbar sind Fälle, in denen Umstände aus dem Familienleben in einem Bild so eingefangen werden, dass sie sich Dritten alleine daraus erschließen. Insbesondere die Erstreckung des Tatbestands auch auf solche Sachverhalte war jedoch der Grund, statt des erheblich stärker konturierten Begriffs der Intimsphäre den des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu wählen.[63] Es scheint also so, dass dem Gesetzgeber als Unrecht des § 201 a Abs. 1 StGB vor Augen gestanden hat, dass mit einer Kamera in Situationen eingebrochen wird, in denen das höchstpersönliche Leben sich vollzieht und damit aus der Sicht der Opfer ein Angriff auf den höchstpersönlichen Lebensbereich ausgeführt wird - gleichgültig ob sich die Verletzung aus dem Inhalt der Aufnahme ergibt.

Allerdings kann man bereits in der Gesetzesbegründung einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Sichtweise finden, dass ein entsprechender Inhalt der Aufnahme als Verkörperung der Persönlichkeitsrechtsverletzung Voraussetzung für eine Strafbarkeit sein muss. Bezüglich des § 201 a Abs. 2 StGB, dessen Tatobjekt eine "nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme" ist, kann man von "einer ... Bildaufnahme, die Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ... zeigt"[64] lesen. Dass der Gesetzgeber hier offenbar meint, aus dem Inhalt der Bildaufnahme müsse sich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ergeben, liegt nahe: Denn der § 201 a Abs. 2 StGB enthält nicht das Erfordernis, dass es durch das hier erfasste Gebrauchen oder zugänglich Machen zu einer solchen Verletzung gekommen sein muss. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle auch bewusst darauf verzichtet, wie sich aus dem Abs. 3 ergibt, wo bzgl. einer Verbreitung und einem zugänglich Machen die Formulierung von der Verletzung des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" wieder auftaucht. Wollte man § 201 a Abs. 1 StGB nun so interpretieren, dass eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bereits dann zu bejahen ist, wenn sie in einer Situation erfolgt, in der eine Person sich mit Dingen beschäftigt, die ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind, so hätte das unabsehbare Folgen und würde beim § 201 a Abs. 2 StGB zu einen überaus weiten Anwendungsbereich führen. Das würde - obwohl das

hier aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht vertieft werden soll - insbesondere die Pressefreiheit über Gebühr einschränken. Beispielsweise müssten Besitzer großer Bildarchive mit einem enormen Strafbarkeitsrisiko leben. Hier ist es nahezu nie auszuschließen, dass sich unter den abertausenden von archivierten Bildern auch solche befinden, die in einer Situation hergestellt wurden, in der mit einer Kamera in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingebrochen wurde. Die Beschränkung des § 201 a Abs. 1 StGB auf Aufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befinden - was des Tatbestand bestimmbar machen soll und womit (auch) gemeint ist, die Bestrafung solle voraussehbar werden - mindert das Strafbarkeitsrisiko kaum, denn der Aufenthalt der abgebildeten Person hierin braucht sich aus dem Bild nicht zu ergeben. Wenn sich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ebenfalls nicht aus dem Inhalt der Abbildung zu ergeben braucht, kommt eine Strafbarkeit nach § 201 a Abs. 2 StGB immer bereits dann in Betracht, wenn der Betreffende Kenntnis von Umständen erhält, aus denen sich ergeben könnte (dolus eventualis reicht zur Bejahung des Vorsatzes aus), dass ein Bild in seinem Archiv unter Einbruch in den höchstpersönlichen Lebensbereich hergestellt wurde. Es ist für ihn niemals allein aus dem Inhalt des Bildes ersichtlich, ob er das Bild in sein Archiv einstellen und es weiter vertreiben darf. Aus dem Grund, dass jeder Rechtsunterworfene eindeutig erkennen können muss, ab wann er den Bereich verbotenen und möglicherweise strafbaren Verhaltens betritt, muss man verlangen, dass sich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs aus dem Inhalt des Bildes ergibt.

Die hier vertretene Meinung verkennt nicht, dass sie den Tatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB letztlich gegen den Wortsinn nicht als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch das Herstellen einer Bildaufnahme interpretiert, sondern als Herstellen einer den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzenden Aufnahme. Um es nicht zu einen nahezu unabsehbaren Anwendungsbereich insbesondere des § 201 a Abs. 2 StGB kommen zu lassen (was vom Gesetzgeber wohl ebenfalls nicht gewollt war), wird diese Auslegung dennoch vertreten.

(2) Das Problem, zu quantifizieren, ab wann eine Verletzung des persönlichen Lebensbereichs so intensiv ist, dass sie als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs anzusehen ist,[65] wird sich - wie immer bei solchen Quantifizierungsfragen - exakt nur durch eine ausreichende Anzahl von entschiedenen Fällen klären lassen und ist insbesondere von vielen Umständen des Einzelfalls abhängig. Da man den "höchstpersönlichen Lebensbereich" enger definieren muss als den persönlichen Lebensbereich, werden wohl kaum Fälle denkbar sein, in denen die politische Einstellung betroffen ist und bei der religiösen Einstellung wird man fordern müssen, dass sie sich zumindest in Kulthandlungen geäußert hat, da andernfalls in allen diesen Fällen noch ein zu großer Bezug zur Sozialsphäre besteht.

Ausgehend von der Konkretisierung des persönlichen Lebensbereichs[66] wird hier als Definition der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich vorgeschlagen, dass diese vorliegt, wenn auf dem Bild Geschehnisse abgebildet sind, über die im sozialen Miteinander nicht ohne Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle gesprochen zu werden pflegt.

IV. Das wissentlich unbefugte zugänglich Machen befugt hergestellter Bildaufnahmen (§ 201 a Abs. 3 StGB)

Der Tatbestand des § 201 a Abs. 3 StGB hat eine gänzlich andere Struktur als der zuvor erörterten Regelungen[67] und stellt damit eine komplette Neuerung dar (unter a.). Das macht diese Regelung rechtspolitisch fragwürdig und wird in der Praxis zu Friktionen mit den Grundsätzen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutzes führen (unter b.).

a. Man kann die bisher im 15. Abschnitt des StGB enthaltenen Tatbestände auf folgende Weise kategorisieren: Bei den §§ 203 ff., 206 StGB handelt es sich um Tatbestände, die die Konstellation erfassen, dass der Täter eine Information, die er befugt besitzt, unbefugt offenbart und dadurch das Opfer schädigt.[68] Insofern sind die durch diese Tatbestände geschaffenen Delikte mit der Untreue (§ 266 StGB) vergleichbar. Erfasst diese Verfügung über Vermögensbestandteile, so geht es hier darum, dass der Täter über ein ihm anvertrautes Geheimnis "verfügt". Der besondere Grund für die Strafwürdigkeit dieses Verhaltens liegt mithin in dem Vertrauensbruch, den der Täter begeht.

Mit den anderen Tatbeständen des 15. Abschnitts wird die Konstellation erfasst, dass der Täter durch sein Verhalten in die Rechtssphäre des Opfers eingreift und sich oder Dritten ein Geheimnis zugänglich macht. Insoweit ist diese Konstellation mit dem Diebstahl vergleichbar. Nimmt der Dieb einen Angriff auf fremdes Eigentum vor, indem er mit Zueignungsabsicht den Gewahrsam bricht, so liegt der Strafgrund hier darin, dass der Täter in die Geheimsphäre eines Dritten einbricht und ein Geheimnis "an sich nimmt", auf das er keinen Anspruch hat.

Beide Strafgründe - weder der Eingriff in die fremde Geheimnissphäre noch der besondere Vertrauensbruch - brauchen für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 201 a Abs. 3 StGB vorzuliegen. Der Täter besitzt die Bildaufnahme befugt und eine besondere schutzwürdige Vertrauensstellung braucht er ebenfalls nicht

innezuhaben. Damit bricht der Tatbestand mit den bisherigen Grundsätzen des Geheimnisschutzes durch das StGB, was im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt wurde, sodass man glücklich sein kann, dass der Tatbestand des Abs. 3 in "letzter Minute" noch durch die Merkmale der "Wissentlichkeit" und der "Unbefugtheit" eingeschränkt worden ist.[69]

b. Die Regelung des § 201 a Abs. 3 StGB fügt sich mit der oben aufgezeigten Abkehr von den Grundlinien des Geheimnisschutzes nicht in die Grundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsrechtsschutzes ein, womit einem Opfer einer Tat nach § 201 a Abs. 3 StGB noch nicht einmal ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen an die Hand gegeben ist. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Ein Pärchen hat intime Fotos von sich gemacht. Nach der Trennung verbleiben diese bei einem Partner. Hier hat der andere Partner keinen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der Fotos. Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, weil der Tatbestand des § 201 a Abs. 3 verwirklicht ist, greift die Einziehung gem. § 201 a Abs. 4 S. 1 StGB, mit der die Bilder der Verfügung des einen Teils entzogen werden können. Zivilrechtlich kann das Opfer erst jetzt - mit dem § 201 a Abs. 3 StGB als Schutzgesetz[70] - gegen eine weitere Verbreitung vorgehen. Im Vorfeld, in dem das Opfer bestrebt sein wird, die Verbreitung der befugt hergestellten Bildaufnahmen, deren Inhalt seinen (höchst-)persönlichen Lebensbereich betreffen, zu verhindern, kann das Opfer nichts tun. Es muss - eher kontraproduktiv - dafür sorgen, dass die weitere Verbreitung wissentlich unbefugt im Sinne dieser Regelung erfolgt. Mithin ist es gezwungen, andere großflächig zu informieren, sodass diese, wenn sie das Bild anderen zugänglich machen, wissentlich handeln.

c. Die Tatbestandsmerkmale des § 201 a Abs. 3 StGB (Bildaufnahme einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befindet, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugtes zugänglich Machen an einen Dritten) weisen keine Besonderheiten auf. Der Täter muss zusätzlich wissentlich handeln, sodass er sichere Kenntnis der Umstände haben muss, die die Unbefugtheit begründen und er muss die Wertung in seiner "Laiensphäre" nachvollzogen haben.

Gänzlich ungereimt ist, weshalb § 201 a Abs. 3 StGB verlangt, dass die Person sich bei der Bildaufnahme in einer Wohnung oder einem geschützten Raum befunden haben muss.[71] Die vorangehenden Absätze schränkten hiermit den Tatbestand auf Örtlichkeiten ein, an denen das Opfer auf einen besonderen Schutz gegen Bildaufnahmen vertrauen durfte. Da hier aber eine befugte Bildaufnahme das Tatobjekt ist, kann § 201 a Abs. 3 StGB nur den Schutz des Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts im Blick haben, selbst bestimmen zu dürfen, welche Abbildungen in die Öffentlichkeit gelangen dürfen.[72] Dafür ist der Ort, an dem die Bildaufnahme hergestellt wurde, aber völlig irrelevant. Damit spricht sehr viel dafür, dass für diese Differenzierung "sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind"[73] und damit willkürlich im Sinne des Art 3 Abs. 1 GG ist, was aber an anderer Stelle vertieft werden muss.

V. Fazit

Bei unbefangener Lektüre vermittelt der Text der Vorschrift den Eindruck, es sei eindeutig und mit Händen zu greifen, welche Art der Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Gesetzgeber habe unter Strafe stellen wollen. Bereits wenn man die einzelnen Tatbestandsmerkmale genauer betrachtet, wird klar, dass dieser Schein trügt und der Bedeutungsgehalt der einzelnen Begriffe durchaus nicht so scharf umrissen ist, wie das zunächst den Anschein hat. Über die Fälle, die für die Schaffung der Norm den Anlass gegeben haben (Stichwort: Handy-Kamera in der Umkleidekabine) kann die Vorschrift bei entsprechender Auslegung weit hinausreichen. Mag man das noch unter den Grundsatz fassen, dass solche Ungenauigkeiten zunächst noch hingenommen werden müssen, bis sich durch eine Anzahl entschiedener Fälle eine Praxis herausgebildet hat, so wiegt ein Manko der neuen Norm weit schwerer: Der Gesetzgeber hat es verabsäumt, den Charakter der Norm festzulegen. Es bleibt die Frage unbeantwortet, ob sich aus dem Inhalt der Bildaufnahme die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ergeben muss oder ob man § 201 a Abs. 1 StGB so zu verstehen hat, dass er viel weiter den Angriff auf das Persönlichkeitsrecht durch den Einbruch in die Privatsphäre durch das Herstellen einer Bildaufnahme - an gewissen Orten in gewissen Situationen - ohne Rücksicht darauf, was das Bild letztlich zeigt, erfassen will. Im Ergebnis muss man die Vorschrift so auslegen, dass sie die Herstellung einer ihrem Inhalt nach den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzenden Aufnahme erfasst. Nur so ist es gewährleistet, dass die Grundrechte - und hier insbesondere die Pressefreiheit - nicht über Gebühr eingeschränkt werden.


[1] Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Janssen + Maluga mbH in Krefeld (www.janssen-maluga.de) und hat am Institut für Kriminalwissenschaften an der Universität Münster (Abt. VI, Prof. Dr. Stein) promoviert.

[2] Art 1 Nr. 2 36. StrÄndG, BGBl. I, S. 2012.

[3] Art 2 36. StrÄndG, BGBl. I, S. 2012.

[4] BTDruckS. 15/2466, S. 4; zur internationalen Rechtslage vgl.: Hoppe, GRUR 2004, S. 990, 991.

[5] Vgl. dazu immer noch grundlegend: Arzt, Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre, Habil.-Schr., Tübingen 1970.

[6] So wird die Vorschrift beispielsweise in einer gemeinsamen Stellungnahme der Medienverbände (http://www.djv.de/downloads/stellungnahme_presserat.pdf) deshalb abgelehnt, weil die bisherigen (überwiegend zivilrechtlichen) Sanktionen gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Bildaufnahmen ausreichten und die Vorschrift im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot fragwürdig sei (Stellungnahme S. 3 ff.). Überdies werde mit der Regelung der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht genügend Rechnung getragen (Stellungnahme S. 2).

[7] Krey, Strafrecht BT, Band 1, 11. Aufl., Stuttgart 1998, Rn. 432; Rengier, Strafrecht BT II, 4. Aufl., München 2002, § 30, Rn. 2; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilband 1, 8. Aufl., Heidelberg 1995, § 30, Rn. 10; Wessels/Hettinger, Besonderer Teil, Band 1, 28. Auflage, Heidelberg 2004, Rn. 579; Joecks, in: Studienkommentar zum StGB, 5. Auflage, München 2004, § 123, Rn. 5; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar, Band 2, §§ 80 - 200, 7. Auflage, Stand: Oktober 2003, § 123, Rn. 8; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 2004, § 123, Rn. 3; Tröndle/Fischer, § 123, Rn. 3; Schäfer, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., 4. Band (§§ 80 - 184 c), Berlin 1988, § 123, Rn. 7; Ostendorf, in: Nomos Kommentar zum StGB, Baden-Baden 1995, Stand: 12. Lieferung, Juli 2002, § 123, Rn. 21.

[8] RGSt 12, 132, 133.

[9] Schäfer, in: Leipziger Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 7; Lenckner, in Schönke/Schröder, Kommentar zur StGB, 26. Auflage, München 2001,§ 123, Rn. 4; Tröndle/Fischer (o. Fn. 7), § 123, Rn. 3; Ostendorf, in: Nomos Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 21.

[10] OLG Köln, NJW 1966, S. 265; OLG Bremen, NJW 1966, S. 1766; Lenckner, in Schönke/Schröder (o. Fn. 9), § 123, Rn. 4.

[11] Krey (o. Fn. 7), Rn. 432 Wessels/Hettinger (o. Fn. 7), Rn. 579; Otto, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 6. Aufl., Berlin 2002, § 35, Rn. 3; Maurach/Schroeder/Maiwald (o. Fn. 7), § 30, Rn. 10; Lenckner, in Schönke/Schröder (o. Fn. 9), § 123, Rn. 4; Schäfer, in: Leipziger Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 10; Tröndle/Fischer (o. Fn. 7), § 123, Rn. 3.

[12] RGSt 1, 121 f.; Wessels/Hettinger (o. Fn. 7), Rn. 579; Otto, (o. Fn. 11), § 35, Rn. 3; Maurach/Schroeder/Maiwald (o. Fn. 7), Rn. 10; Lenckner, in Schönke/Schröder (o. Fn. 9), § 123, Rn. 4; Schäfer, in: Leipziger Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 7; Ostendorf, in: Nomos Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 21; Tröndle/Fischer (o. Fn. 7), § 123, Rn. 3.

[13] In diese Richtung bereits Kühl, AfP 2004, S. 190, 194, deutlich bejahend dann: Lackner/Kühl (o. Fn. 7), § 201 a, Rn. 2.

[14] OLG Schleswig, NStZ 2000, S. 479, 480; Hellmich, NStZ 2001, 511, 515; Rengier, BT1, Rn. 42 a; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht, Besonderer Teil, Band II, 27. Auflage, Heidelberg 2004, Rn. 267; Lackner/Kühl (o. Fn. 7), Rn. 11. Dagegen spricht sich ohne weitere Begründung Eser aus (Schönke/Schröder (o. Fn. 9), § 244, Rn. 30), der den Wohnungsbegriff des § 123 Abs. 1 StGB für maßgeblich hält.

[15] Wessels/Hettinger (o. Fn. 7), Rn. 573; Otto (o. Fn. 11), § 35, Rn. 1; Rengier (o. Fn. 7), § 30, Rn. 1; Lenckner, in: Schönke/Schröder (o. Fn. 9), § 123, Rn. 1; Schäfer, in: Leipziger Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 1; Tröndle/Fischer (o. Fn. 7), § 123, Rn. 2.

[16] Schäfer, in: Leipziger Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 1; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 3; Ostendorf, in: Nomos Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 7. Der Strafrechtsschutz ist freilich formalisiert, sodass eine Tatbestandserfüllung auch vorliegt, wenn das Opfer die Wohnung tatsächlich gar nicht in diesem Sinne nutzt (Lenckner, in Schönke/Schröder, [o. Fn. 9], § 123, Rn. 2).

[17] BTDruckS. 15/2466, S. 4.

[18] So auch Eisele, JR 2005, erscheint demnächst (Manuskript S. 6.).

[19] In der Entscheidung des OLG Schleswig (NStZ 2000, S. 479, f.) ging es um das Eindringen in Kellerräume, aus denen Sachen im Werte von weniger als 50 DM sowie eine Kiste Leergut entwendet wurden. [20] Rudolphi, in: Systematischer Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 14; Joecks in: Studienkommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 24; Schäfer, in: Leipziger Kommentar (o. Fn. 7), § 123, Rn. 51; Lenckner, in Schönke/Schröder, (o. Fn. 9), § 123, Rn. 16.

[21] So die (durchaus fragliche) h. M. seit RGSt 28, 192, 193 f.; vgl.: BVerfG, NJW 1996, S. 2643; BGHSt 44, 138, 141.

[22] Beispiel: Der Täter argwöhnt, sein Nachbar betrete mit dem zur Vorsicht hinterlegten Schlüssel die Wohnung und benutze sie zum "Fremdgehen". Er installiert deshalb eine Kamera in seinem (!) Schlafzimmer.

[23] BTDruckS. 15/2466, S. 4; Borgmann, NJW 2004, 2133, 2134.

[24] Vgl. Gaede, in: HRRS 2004, 318, 319.

[25] Lenckner, in Schönke/Schröder, (o. Fn. 9), § 123, Rn. 2.

[26] Wessels/Hettinger (o. Fn. 7), Rn. 961; Heine, in: Schönke/Schröder, (o. Fn. 9), § 306 a, Rn. 1.

[27] BGHSt 26, 121, 123; RGSt 60, 136, 137; Wessels/Hettinger (o. Fn. 7), Rn. 962.

[28] BGHSt 26, 121, 123; Wessels/Hettinger (o. Fn. 7), Rn. 962; Heine, in: Schönke/Schröder, (o. Fn. 9), § 306 a, Rn. 5.

[29] BTDruckS. 15/2466, S. 4.

[30] Ernst, NJW 2004, S. 1277, 1278.

[31] Eisele, JR 2005 (o. Fn. 18), Manuskript  S. 6.

[32] Vgl. Heine, in: Schönke/Schröder, (o. Fn. 9), § 306 a, Rn. 4 zum Begriff der "Räumlichkeit".

[33] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[34] Bedenken gegen den Schutz des in der Gesetzesbegründung genannten sichtgeschützt umzäunten Gartens haben im Hinblick auf den Wortsinn auch Eisele (o. Fn. 18), Manuskript S. 6 und Lackner/Kühl (o. Fn. 7), § 201 a, Rn. 2 a. E.; a.A. Hoppe, GRUR 2004, S. 990, 992.

[35] BTDruckS. 15/2466, S. 4.

[36] Lackner/Kühl (o. Fn. 7), § 201 a, Rn. 2.

[37] Lackner/Kühl (o. Fn. 7), § 201 a, Rn. 4.

[38] Vgl. die ähnlich liegende Problematik beim Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB. Auch hier reicht es aus, wenn der Inhalt durch den Einsatz von Hilfsmitteln wahrnehmbar gemacht werden kann (Eser, in: Schönke/Schröder, [o. Fn. 9], § 11, Rn. 78).

[39] Harms, NStZ 2003, S. 646, 650.

[40] Harms, NStZ 2003, S. 646, 649.

[41] Darauf deutet hin, dass Harms meint, es fehle an der "Dauerhaftigkeit der Sachherrschaft" (NStZ 2003, S. 646, 649).

[42] Hoppe, GRUR 2004, S. 990, 994.

[43] Wenn das Opfer nicht mehr lebt, so mag sein Andenken beeinträchtigt werden (vgl. § 189 StGB), sein Lebensbereich ist nicht (mehr) betroffen. Wollte man entsprechende Handlungen unter Strafe stellen, so müsste man einen gesonderten Tatbestand schaffen, der den Strafschutz ergänzt, ähnlich wie § 189 StGB das bzgl. des Pietätsgefühls der Angehörigen hinsichtlich der Ehrenschutztatbestände der §§ 185 ff. StGB tut. (Wobei hier ausdrücklich offen bleiben soll, ob das aus verfassungsrechtlichen Gründen möglich ist).

[44] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[45] BTDruckS. 15/2466, S. 4; Eisele (o. Fn. 18), JR 2005, S. 8; Kühl, AfP 2004, S. 190, 194 f.; Lackner/Kühl, § 201 a, Rn. 4.

[46] Nach Wahrig (Wörterbuch, 7. Auflage, Gütersloh 2001) bedeutet "übertragen" von einer Stelle zur anderen bringen.

[47] Dass das unmittelbare Beobachten mit technischen Hilfsmitteln aus dem Tatbestand ausscheidet, weil es vom Gesetzgeber bewusst nicht als strafbar angesehen wurde, ergibt sich weiterhin daraus, dass der für erledigt erklärte Gesetzentwurf BTDruckS. 15/361 diese Tathandlung erfassen sollte.

[48] Arzt, Intimsphäre (o. Fn. 5), S. 253; Träger, in: Leipziger Kommentar, Band 5 (§§ 185 - 262), 10. Aufl., Berlin 1989, § 201, Rn. 20; Samson (Systematischer Kommentar, Band 2, §§ 201 - 266b, 7. Auflage, Stand: Mai 2003, § 201, Rn. 19) verlangt sogar eine Kenntnisnahme.

[49] Weiterhin ergibt es sich aus der Begründung zum (erledigten) Gesetzentwurf BTDruckS. 15/1891 (S. 7), in dem erstmalig diese Variante explizit formuliert wurde und die insofern Vorbild für den Gesetz gewordenen Entwurf wurde.

[50] Kühl, AfP 2004, S. 190, 196.

[51] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[52] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[53] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[54] Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 47. Auflage, München 2004, § 68 a, Rn. 4 und § 171 b GVG, Rn. 3. Der Begriff entstammt der Überschrift des 15. Abschnitts des StGB (Wolters, Zur Anwendung des § 68 a StPO in der Hauptverhandlung des Vergewaltigungsprozesses, Diss. Osnabrück 1987, S. 74; Odersky, Festschrift für Pfeiffer, Köln 1988, S. 325, 331).

[55] Wolters (o. Fn. 54), S. 86.

[56] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[57] Borgmann, NJW 2004, S. 2133, 2134.

[58] Meyer-Goßner (o. Fn. 54), § 171 b GVG, Rn. 3.

[59] BGHSt 30, 212, 214; Wolters (o. Fn. 54), S. 88; Odersky, Festschrift für Pfeiffer, S. 325, 331; Meyer-Goßner (o. Fn. 54), § 68 a, Rn. 4 und § 171 b GVG, Rn. 3; Pfeiffer, Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., München 2002, § 171 b GVG, Rn. 1; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflage, München 2003, § 68 a StPO, Rn. 1 a.

[60] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[61] So schon Borgmann, NJW 2004, S. 2133, 2134.

[62] Eisele (o. Fn. 18), JR 2005, Manuskript S. 7.

[63] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[64] BTDruckS. 15/2466, S. 5.

[65] Vgl.: Borgmann, NJW 2004, S. 2133, 2134; Jochum, Editorial NJW Heft 25/2004.

[66] S. o. Fn. 54.

[67] Pollähne, KritV 2003, S. 387, 409.

[68] Hoyer, in: Systematischer Kommentar (o. Fn. 15), Vor § 201, Rn. 10.

[69] Den Umstand, dass diese Einschränkung im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen wurde, wird von Borgmann (NJW 2004, 2133 und 2135) nicht erwähnt.

[70] Alle Regelungen des § 201 a StGB stellen, wie auch die sonstigen Regelungen des 15. Abschnitts, Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 StGB dar (Jung, in: Nomos Kommentar, Vor § 201, Rn. 7; Speziell zur Verletzung des Briefgeheimnisses [299 StGB a. F.] vgl. bereits RGZ 94, 1, 2).

[71] Eisele (o. Fn. 18), JR 2005, Manuskript S. 10.

[72] Kühl spricht davon, hier werde "vertrauensbrechendes Verhalten" (AfP 2004, S. 190, 195) unter Strafe gestellt. Das ist insoweit missverständlich, als ein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es z. B. in anderen Tatbeständen des 15. Abschnitts geschützt ist (§ 203 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB: Geheimnisverrat durch Ärzte, Rechtsanwälte), nicht vorausgesetzt werden kann.

[73] BVerfG, NVwZ 1984, S. 231.