HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2004
5. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Zum Begriff der "Freiheitsentziehung" des Art. 5 Abs. 1 EMRK im Fall Amuur gegen Frankreich (Anwendung auf sog. Transitzonen)

(Reihe strafprozessuale Leitfälle zur EMRK)

Von Oberassistentin Dr. Daniela Demko (LLM)

I. Einleitung

Gegenstand der folgenden Besprechung ist das Urteil des EGMR im Fall Amuur gegen Frankreich vom 25. Juni 1996 [1] , welchem für die in vielen europäischen Staaten bestehende Praxis, auf internationalen Flughäfen sog. Transitzonen für die auf dem Luftwege einreisenden Asylbewerber einzurichten, eine bedeutende Wegweiserfunktion zufällt.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen sich dabei auf die Argumentation des EGMR zur Auslegung des Begriffs der "Freiheitsentziehung" im Sinne des Art.5 Abs. 1 EMRK konzentrieren. Hinsichtlich der ebenso bedeutsamen Gesichtspunkte der rechtlichen Einordnung der Transitzonen sowie der Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen einer festgestellten Freiheitsentziehung sei an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der EGMR in der Urteilsbegründung[2] und die Literatur[3] verwiesen.

II. Zur Eröffnung des Anwendungsbereiches des Art. 5 Abs.1 EMRK

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 EMRK ist nur eröffnet, wenn die "Freiheit... einem Menschen... entzogen" wird, so dass sich für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs.1 EMRK auch im Fall Amuur zunächst die Frage stellt, ob das Festhalten von Asylbewerbern in den dafür vorgesehenen Transitzonen als eine "Freiheitsentziehung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Von einer Freiheitsentziehung abzugrenzen bleiben bloße, nicht von Art. 5 EMRK geschützte Regelungen der Bewegungsfreiheit, die jedoch, wenn sie Beschränkungen der Bewegungsfreiheit darstellen, als sog. "Freiheitsbe-

schränkungen" unter die Freizügigkeitsgarantie nach Art. 2 des 4. Protokolls fallen[4].

Dass die Frage, ob eine Freiheitsentziehung oder nur eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, und die damit verbundene Frage, anhand welcher Kriterien sich die Grenzziehung zwischen beiden zu entscheiden hat, alles andere als einfach und eindeutig zu beantworten sind, verdeutlichen die unterschiedlichen Argumentationsansätze des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskommission[5] im Falle Amuur als auch die des deutschen Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil vom 14. Mai 1996[6]. Hinter den verschiedenen Begründungen zur Abgrenzung der Freiheitsentziehung von der Freiheitsbeschränkung steht dennoch das insoweit übereinstimmende Bestreben, den spezifischen Bedeutungsgehalt und -umfang des Begriffs des Freiheitsentziehung zu ermitteln. Hier wie auch bei der Auslegung jedes anderen Rechtsbegriffs geht es darum, mit Blick auf die Kontextbezüglichkeit eines jeden Rechtsbegriffs[7] dessen normspezifischen Bedeutungsgehalt zu finden.

III. Zum Sachverhalt im Fall Amuur

Die Beschwerdeführer, somalische Staatsangehörige, kamen am 9. März 1992 am Flughafen Paris-Orly mit einem Flug aus Damaskus, Syrien an. Sie waren zuvor zwei Monate in Syrien geblieben, nachdem sie über Kenia eingereist waren, und brachten vor, dass sie aus ihrem Ursprungsland Somalia geflohen seien, weil sie von dem machthabenden Regime verfolgt würden und in Lebensgefahr schwebten. Die Flughafen- und Grenzpolizei weigerte sich jedoch, die Beschwerdeführer auf französischem Territorium zuzulassen, da ihre Pässe gefälscht waren. In Folge wurden sie in der Transitzone des Flughafens (in ihrer Ausdehnung auf ein Stockwerk des Hotels Arcade) für 20 Tage bis zum 29. März festgehalten. Am 29. März wurden sie dann zurück nach Syrien geschickt, nachdem der Innenminister ihnen die Aufnahme als Asylbewerber verweigert hatte[8]. Die Beschwerdeführer, die geltend machten, Flüchtlinge zu sein, wurden morgens von Polizisten sehr früh in der Halle "Espace" des Flughafens abgesetzt und abends wieder in das Hotel Arcade zurückgebracht, blieben größtenteils sich selbst überlassen, wurden strikter und ständiger polizeilicher Überwachung unterstellt und erhielten weder rechtliche noch soziale Hilfe (insbesondere im Hinblick auf die bei einem Asylantrag einzuhaltenden Formalien). Erst am 24. März stellte CIMADE, eine humanitäre Organisation, die mittlerweile über die Anwesenheit der Beschwerdeführer in der internationalen Zone informiert worden war, den Kontakt mit einem Rechtsanwalt her. Weiterhin wurde bis zum 26. März weder die Dauer noch die Notwendigkeit ihres Festhaltens von einem Gericht überprüft. Am 26. März legte der Anwalt der Beschwerdeführer beim tribunal de grande instance Cre´teil ein Rechtsmittel ein; die am 31. März erlassene einstweilige Anordnung qualifizierte die Festnahme der Beschwerdeführer als rechtswidrige, weil willkürliche Freiheitsentziehung.[9]

IV. Ansichten der Beschwerdeführer, der Regierung und der Kommission im Fall Amuur sowie des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen einer "Freiheitsentziehung"

Nach Ansicht der Beschwerdeführer stellt ihr Festhalten in der Transitzone eine Entziehung der Freiheit unter Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 f EMRK dar, wobei sie zum einen die materiellen Umstände ihres "Festhaltens" rügen. Zum anderen betonen sie die jene Umstände noch erschwerende exzessive Länge ihrer "Festnahme" als einen "entscheidende(n) Faktor"[10] bei der Würdigung der Frage der Freiheitsentziehung.[11]

Nach Ansicht der Regierung und der Kommission liegt im Ergebnis keine Freiheitsentziehung vor. Die Regierung betont, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Transitzone einer Haft nicht vergleichbar gewesen sei; vielmehr seien die materiellen Bedingungen der Unterkunft sogar vom Europäischen Komitee zur Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (das CPT) als zufriedenstellend beschrieben worden. Ihre Trennung von der anderen Hotelgästen sei durch das Anliegen gerechtfertigt, zu verhindern, dass sie der Überwachung durch die Flughafen- und Grenzpolizei entgehen und sich illegal in Frankreich niederlassen. Zudem sei der ursprüngliche Grund ihrer Festnahme und der Grund für die Dauer dieser Festnahme die Hartnäckigkeit der Beschwerdeführer, mit der sie trotz Aufnahmeverweigerung versuchten, auf das französische Territorium zu gelangen, weshalb ihnen die Situation weitestgehend selbst zuzuschreiben sei.[12]

Die Kommission wiederum räumt zwar ein, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Transitzone mit Blick auf dessen Länge nicht von Haft im gewöhnlichen Sinne unterscheide. Dennoch scheitere eine Anwendung des Art. 5 Abs. 1 f daran, dass "der Grad des körperlichen Zwangs, den die betreffenden Maßnahmen voraussetzen, um als "Freiheitsentziehung" qualifiziert zu werden, im vorliegenden Falle fehlt."[13]

Auffällig ist, dass die Beschwerdeführer, die Regierung sowie die Kommission übereinstimmend sowohl den - quantitativen - Zeitfaktor der Dauer des Festhaltens als auch den qualitativen Faktor der Art und Weise, d.h. der

näheren materiellen Umstände des Festhaltens in ihre Überlegungen zur Beurteilung einer Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 5 EMRK einfließen lassen. Nur die Bewertung jener zwei Beurteilungsfaktoren im konkreten Einzelfall fällt vom Ergebnis her dann jeweils anders aus.

Wie noch aufzuzeigen sein wird, greift auch der EGMR im Fall Amuur auf jene Beurteilungsgesichtspunkte zum Vorliegen einer Freiheitsentziehung zurück.

Ebenfalls nimmt das Bundesverfassungsgericht in seinem das "Flughafenverfahren" betreffenden Urteil - als eine der drei Entscheidungenvom 14.Mai 1996[14] - Bezug auf die die Art und Weise der Unterbringung kennzeichnenden Begleitumstände, indem etwa herausgestellt wird, dass im konkreten Fall des Vollzugs der Flughafenregelung auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen den Asylbewerbern in einem Bürogebäude im Transitbereich Schlafsäle, Sanitärräume, ein Aufenthaltsraum und zwei Telefone zur Verfügung standen; zudem hätten sie die Gelegenheit gehabt, sich auf einem umzäunten Rasengelände an der frischen Luft zu bewegen. Die Betreuung und Verpflegung erfolgte durch den kirchlichen Sozialdienst im Auftrag des Landes Hessen; zudem konnte ein Arzt bei Bedarf eine Versorgung in der Flughafenklinik veranlassen. Hinzu komme u.a., dass im Transitbereich die nötigen Dolmetscher zur Verfügung standen und es möglich war, einen Anwalt zu wählen und zu beauftragen.[15]

Ein weiterer Argumentationsgesichtspunkt, den die Regierung und die Kommmission im Falle Amuur zur Verneinung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung heranziehen, der aber ebenso in den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Mai 1996 zu finden ist, ist die Tatsache, "daß die Beschwerdeführer jederzeit den Anwendungsbereich der betroffenen Maßnahme hätten verlassen können."[16] Die Transitzone sei zwar auf der französischen Seite abgeschlossen gewesen, jedoch "nach außen hin offen"[17] geblieben, so dass die Beschwerdeführer jederzeit aus eigenem Antrieb nach Syrien hätten zurückkehren können, wo ihre Sicherheit im Hinblick auf die Versicherungen garantiert sei, welche die syrischen Behörden gegenüber der französischen Regierung abgegeben hatten. Dem fügt die Kommission hinzu, dass die Beschwerdeführer weder eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer physischen Integrität in Syrien dargelegt hätten, noch, dass die französischen Behörden sie gehindert hätten, ein in dieses Land fliegendes Flugzeug zu besteigen.[18]

Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit in seinem das "Flughafenverfahren" betreffenden Urteil fest, dass die "Art und Weise der Unterbringung von Asylsuchenden auf dem Flughafengelände während der Prüfung ihres Einreise- und Asylbegehrens... verfassungskonform..." sei und es sich "... nicht um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG"[19] handele. Begründet wird dies zum einen damit, dass die Regelung nicht auf ein Festhalten der Asylbewerber "ziele".[20] Zum anderen wird auf den Gesichtspunkt der Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit Bezug genommen, indem das Bundesverfassungsgericht darauf abstellt, dass die Asylsuchenden "sich in dem für sie vorgesehenen Teil des Flughafengeländes frei bewegen..." und au ße rdem "...diesen Ort durch Abreise ins Ausland jederzeit verlassen" [21] hätten können. Dem folgt der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, welchem der EGMR sodann in seiner Rechtsprechung entschieden entgegentritt, dass die Tatsache, dass "dieser Weg wegen der geltend gemachten Verfolgungsgefahr faktisch verschlossen sein könne,... der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzurechnen"[22]sei.

V. Begründungsaufbau und Argumentationslinie des EGMR im Fall Amuur zur Beurteilung des Vorliegens einer "Freiheitsentziehung"

Der EGMR stellt seinen Begründungserwägungen voran, dass "sich viele Mitgliedstaaten des Europarates seit mehreren Jahren einem steigenden Strom von Asylbewerbern gegenüber gestellt sehen..." und er sich "... der Schwierigkeiten (bewußt ist), die mit der Aufnahme von Asylbewerbern auf den meisten europäischen Flughäfen... zusammenhängen".[23]

In diesem Zusammenhang nimmt er Bezug auf den aufschlussreichen[24] Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 12.09.1991, der einen Überblick über die Lage in sechs großen europäischen Flughäfen gibt: hinsichtlich des Flughafens Roissy-Charles-de-Gaulle, Paris heißt es etwa, dass für die Asylbewerber während der Freiheitsentziehung "weder Kontakt zu Sozialarbeitern, noch zur außerhalb der Zone befindlichen Welt (besteht). Außerdem haben die Asylbewerber nicht immer die Möglichkeit zu telefonieren. Mit Erlaubnis der Grenzpolizei kann ein Kaplan die Asylbewerber besuchen. Den Asylbewerbern werden weder Möglichkeiten sich auszuruhen, noch sich auszubilden zur Verfügung gestellt. Weder besteht eine Rechtsgrundlage für die Freiheitsentziehung, noch ist eine Maximaldauer gesetzlich vorgesehen ... Asylbewerber in der internationalen Zone schlafen auf dem Boden und auf Plastikstühlen. Der Flughafen versorgt sie mit

Mahlzeiten, und es gibt ein paar Duschen, die sie mitten in der Nacht benutzen können, wenn sie frei sind..."[25]

Jene Beschreibung der näheren materiellen Begleitumstände des Festhaltens der Asylbewerber in der Transitzone, auf die auch der EGMR mit seiner Bezugnahme auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung hinweist, verdeutlichen, dass sich das Bemühen um ein Verständnis des Rechtsbegriffs der Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht allein mit dem Aspekt der reinen Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit begnügt. Vielmehr wird, wenn dies in dieser Deutlichkeit auch nicht ausdrücklich gesagt wird, durch die ausführliche Beschreibung der materiellen Begleitumstände des Festhaltens der Asylbewerber in der Transitzone klargestellt, dass mit einer - an und für sich betrachtet reinen - Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit zugleich auch bestimmte Beschränkungen einer selbstbestimmten Lebensführung und der die Lebensgestaltung betreffenden "persönlichen Dispositionsmöglichkeiten"[26]einhergehen können.

Das jeweilige Ausmaß der Einschränkungen einer selbstbestimmten Lebensführung scheint für den EGMR nun neben der Tatsache der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit ein maßgebende Rolle für die Beurteilung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung zu spielen: Indem Art. 5 Abs. 1 EMRK das Recht auf Freiheit proklamiert, bezieht er sich "auf die physische Freiheit der Person; er zielt darauf ab, sicherzustellen, daß niemandem diese Freiheit willkürlich entzogen wird. Auf der anderen Seite betrifft er prinzipiell nicht bloße Einschränkungen der Bewegungsfreiheit... Um zu bestimmen, ob jemand im Sinne des Artikels 5 die "Freiheit... entzogen" wurde, muß man von seiner konkreten Situation ausgehen. Eine ganze Reihe von Kriterien müssen berücksichtigt werden, wie z.B. die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme. Der Unterschied zwischen Entzug und Beschränkung der Freiheit ist lediglich eine Frage des Grades oder der Intensität und nicht eine der Natur oder der Substanz" [27] .

VI. Fortführung der Spruchpraxis des EGMR aus dem Fall Guzzardi und Gemeinsamkeiten zwischen den Fällen Guzzardi und Amuur

Der EGMR führt mit jenen obigen Aussagen eine Argumentationslinie fort, die er bereits im Urteil Guzzardi gegen Italien vom 6. 11. 1980[28] vertreten hat:

Der Beschwerdeführer Guzzardi wurde auf die Insel Asinara vor der Küste Sardiniens verbannt. Der Bereich, in dem sich die auf Asinara Verbannten - die wie Guzzardi unter Verdacht standen, Beziehungen zur Mafia zu unterhalten - frei bewegen durften, umfasste nur 2,5 km der insgesamt 50 km großen Insel.

Der EGMR betont auch hier, dass für die Entscheidung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung von der konkreten Situation auszugehen und "eine Vielzahl von Kriterien wie die Art, die Dauer, die Auswirkungen und die Umstände der Ausführung der in Frage stehenden Ma ß nahme"[29] zu berücksichtigen sei. Der Unterschied zwischen Freiheitsentziehung und -einschränkung sei "nur einer des Grades oder der Intensität... Die Einordnung in die eine oder andere dieser Kategorien erweist sich bisweilen als schwierig, denn in einigen Grenzfällen handelt es sich um eine reine Ermessensfrage, deren Beantwortung der Gerichtshof jedoch nicht ausweichen kann, da hiervon die Abwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Art. 5 abhängt."[30]

Interessant ist dann insbesondere die Argumentation des EGMR, dass es nicht so sei, "daß sich ein "Freiheitsentzug" niemals aus den Umständen der Ausführung einer solchen Maßnahme ergeben könnte"[31]. So stellt der EGMR gerade nicht nur auf die rein räumliche Ausdehnung des Gebietes, auf dem sich Guzzardi physisch bewegen durfte, ab, sondern hält vielmehr - wie auch die Regierung betont - die Art, den zur Verfügung stehenden Raum zu nutzen [32] , für maßgebend. In diesem Sinne nimmt der EGMR anschließend eine umfassende Begutachtung und Würdigung all der einzelnen Umstände vor, welche die Lebensbedingungen Guzzardis innerhalb des Verbannungsortes betrafen. Er betont, dass zwar keine dieser einzelnen Umstände für sich allein genommen erlauben, von einem Freiheitsentzug zu sprechen. In ihrem Zusammenwirken und einer kombinierenden Betrachtungsweise, d.h. "zusammengenommen... werfen sie (jedoch) das schwerwiegende Problem der Subsumtion unter Art. 5 auf"[33].

Unter Hinweis, dass zwar ein Unterschied zwischen der Behandlung Guzzardis auf Asinara und einem klassischen Freiheitsentzug im Gefängnis besteht, betont er, dass es gleichwohl eine Vielzahl anderer Formen des Freiheitsentzuges gäbe[34] und dass die Behandlung Guzzardis auf Asinara in einzelnen Aspekten "an die Internierung in einem "offenen Gefängnis" oder die Versetz-

ung in eine Strafeinheit" (erinnert)"[35]: so lebte er dort hauptsächlich umgeben von anderen Personen, die der gleichen Maßnahme wie er unterworfen waren, sowie von Polizeibeamten und hatte wenig Möglichkeiten zu sozialen Kontakten zu Nichtinternierten - außer zu seiner engeren Familie, seinen Schicksalsgenossen und dem Bewachungspersonal -; er unterlag einer strengen und fast ununterbrochenen Überwachung, einem Ausgehverbot zwischen 22.00 und 7.00 Uhr, einer zweimaligen Meldepflicht pro Tag, einer Angabepflicht von Name und Telefonnummer seines Gesprächpartners bei erwünschten Telefonaten und bedurfte der Genehmigung für alle Fahrten nach Sardinien oder auf das Festland, die nur selten gewährt wurden und nur unter strenger Überwachung stattfanden; hinzu kam die Dauer jener Maßnahme von mehr als 16 Monaten.[36]

Nicht aus einer einzelnen Tatsache dieser die Lebenssituation Guzzardis beeinträchtigenden Umstände, aber aus einer kombinierenden Zusammenschau aller - die Einschränkung der reinen körperlichen Bewegungsfreiheit unmittelbar - begleitenden Umstände einer Beschränkung der selbstbestimmten Dispositionsmöglichkeiten schließt der EGMR auf das Vorliegen einer Freiheitsentziehung. Dies trotz bzw. obwohl das Verbannungsgebiet "die Ausmaße einer Zelle weit überschritt und auch von keinen tatsächlichen Barrieren umschlossen war".[37]

Stellt sich damit - und insoweit ist der Rechtsprechung des EGMR beizupflichten - die Größe bzw. Ausdehnung des räumlich begrenzenden Gebietes als solche für die Beurteilung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung nicht als allein ausreichend und entscheidend dar, so sei dennoch die Frage aufgeworfen, ob auf jene "Begleitumstände" des Festhaltens einer Person nur bei einer - die Ausmaße einer Zelle überschreitenden - "größeren" Ausdehnung des zur Verfügung stehenden Raumes Rückgriff zu nehmen ist, hingegen bei einer - einer Zellengröße entsprechenden oder gar noch unterschreitenden - kleineren Ausdehnung des zur Verfügung stehenden Raumes etwaige "Begleitumstände" keine bzw. eine weniger bedeutsame Rolle spielen. Die Frage ist also, "wie klein" ein Raum sein muss, damit allein schon aus diesem "Größenfaktor" auf eine Freiheitsentziehung geschlossen werden könnte bzw. umgekehrt, ab wann ein Raum als "so groß" bzw. "zu groß" zu betrachten ist, so dass nunmehr die "Begleitumstände" der Art der Nutzung dieses Raumes für die Beurteilung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung heranzuziehen sind.

Der EGMR lässt im Fall Guzzardi sowie im Fall Amuur durch seine schlicht aufzählende Nebeneinanderstellung einzelner Kriterien, welche für die Beurteilung einer Freiheitsentziehung zu beachten seien, offen, ob diese in einer gewissen Rangordnung zueinander oder in einem einfachen austauschbaren Alternativverhältnis stehen. Zudem erscheint die Aufzählung des EGMR nicht als eine solche mit abschließendem Charakter[38], so dass abzuwarten bleibt, ob und in welcher Art und Weise er in zukünftigen Fällen auf weitere und andersartige Kriterien Bezug nimmt. Als hilfreich würde sich dabei erweisen, wenn insbesondere Maßstäbe zu einem evtl. vorhandenen Rangverhältnis der einzelnen Kriterien untereinander sichtbar würden, etwa dahingehend, dass mit zunehmender Größe des zur Verfügung stehenden Raumes den anderen Kriterien - also die die Lebenssituation betreffenden "Begleitumstände" - ein bedeutsameres Gewicht zufällt.

Gemeinsam ist den Fällen Guzzardi und Amuur, dass der EGMR jeweils die konkreten Einzelfallumstände, und zwar nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenwirken heranzieht und bewertet, um die Abgrenzung zwischen Freiheitsentziehung und -beschränkung vorzunehmen. In beiden Fällen steht den betroffenen Beschwerdeführern ein Raum in einer Größe zur Verfügung, innerhalb dessen sie sich körperlich bewegen können: im Fall Amuur der Bereich der Transitzone, im Fall Guzzardi der des Verbannungsgebietes. Eine jegliche körperliche Bewegungsfreiheit vollkommen ausschließende Freiheitsberaubung, wie sie etwa bei einem unmittelbaren physischen Festhalten oder einer Fesselung des Opfers an einen unbeweglichen Gegenstand in Betracht kommt, liegt damit nicht vor.

Gibt es in beiden Fällen daher ein räumliches Gebiet, innerhalb dessen sich die Beschwerdeführer rein körperlich bewegen können, so ist beiden Fällen weiterhin gemeinsam, dass die Beschwerdeführer hierbei gewissen Vorgaben und Auflagen unterliegen, die sowohl ihre Aufenthaltsgestaltung und Lebenssituation innerhalb dieses räumlichen Gebietes als auch ihre Außenweltkontakte betreffen: so ist ihr Aufenthalt innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Raumes von strikter und ständiger Überwachung gekennzeichnet, welche die Grundlage für einen jederzeit möglichen, sich zu einem unmittelbar körperlichen Zugriff verdichtenden Eingriff bildet. Durch die Vorgaben hinsichtlich der Zeiteinteilung, der Unterkunft, der Benutzung von Schlaf- und Duschräumen, der Nahrung bzw. etwaiger Beschränkungen beim Telefonieren sowie bez. rechtlicher und sozialer Hilfe und die Einschränkungen sozialer Kontakte zur Außenwelt, waren sie in ihren "sonstigen persönlichen Dispositionsmöglichkeiten beschränkt"[39].

Dadurch, dass der EGMR das Schwergewicht seiner Ausführungen auf eine Begutachtung jener qualitativen Begleitumstände, nicht hingegen auf den quantitativen Faktor der "Raumgröße" legt, und auch der quantitative Zeitfaktor der Dauer der Maßnahme vom EGMR zwar betont, aber nicht schon als allein ausreichend zur Bejahung einer Freiheitsentziehung angesehen wird, ist sichtbar, dass für die Grenzziehung zwischen Freiheitsentzie-

hung und -beschränkung die qualitativen Kriterien der Schwere und der objektiven Auswirkungen des Eingriffs - sowohl in die reine körperliche Bewegungsfreiheit als auch in die damit untrennbar verbundene selbstbestimmte persönliche Lebensgestaltung - sowie sein objektiv feststellbarer Zweck eine maßgebende Rolle spielen.[40] So heißt es, dass das Festhalten "nicht exzessiv verlängert werden (sollte). Andernfalls bestünde das Risiko, eine bloße Freiheitsbeschränkung... in eine Freiheitsentziehung zu verwandeln."[41]. Neben diesen quantitativen Zeitfaktor treten dann die qualitativen Begleitumstände - und zwar sowohl die innerhalb des zur Verfügung stehenden Raumes als auch die Betreff der Art und Weise einer Abgrenzung zur Außenwelt -, die eine Verwandlung einer Freiheitsbeschränkung in eine Freiheitsentziehung zu verantworten haben.

VII. Hinzutreten eines weiteren Begründungsgesichtspunktes im Fall Amuur: Einschränkung nach allen vier Seiten

Im Unterschied zum Fall Guzzardi stellt sich im Fall Amuur das weitere spezielle Problem des Vorliegens einer Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach allen vier Seiten hin: liegt eine solche bei Guzzardi ohne weiteres vor, so gestaltet sich der Fall Amuur derart, dass den Beschwerdeführern zwar die Einreise nach Frankreich verweigert wurde, die Transitzone jedoch "nach außen hin offen"[42] blieb.

Jene, auf den ersten Blick nur "einseitige" Beschränkung der für die übrigen drei Seiten gegebenen Bewegungsfreiheit bildet den Anknüpfungspunkt für die Regierung, die Kommission als auch für das Bundesverfassungsgericht, mittels dessen diese zu dem Ergebnis einer Verneinung einer Freiheitsentziehung gelangen.[43]

Der EGMR lehnt jene Auffassung, die allein auf die theoretisch bestehende Möglichkeit einer Ausreise nach drei Seiten abstellt, ab und legt einen anderen Beurteilungsmaßstab zugrunde: nicht jene nur theoretische Möglichkeit, sondern ob diese auch praktisch umsetzbar sei, entscheide darüber, ob die Bewegungsfreiheit nach allen vier Seiten eingeschränkt ist oder nicht: So könne die "bloße Tatsache, daß es Asylbewerbern offen stehe das Land, wo sie Asyl begehren, zu verlassen,... eine Freiheitsentziehung nicht ausschließen... Darüber hinaus wird diese Möglichkeit theoretisch, wenn kein anderes Land mit vergleichbarem Schutzniveau geneigt oder bereit ist sie aufzunehmen."[44] In Anbetracht zum einen der praktischen Schwierigkeiten der Reise wurde es zum anderen "erst möglich, die Beschwerdeführer zurück nach Syrien zu schicken, nachdem Verhandlungen zwischen den französischen und syrischen Behörden stattgefunden hatten. Die Garantien der syrischen Behörden hingen von den Unwägbarkeiten diplomatischer Beziehungen ab, wenn man berücksichtigt, daß Syrien nicht durch die Genfer Konvention über den Status von Flüchtlingen gebunden war...". Infolge dessen kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass das Festhalten der Beschwerdeführer "... praktisch, im Hinblick auf die erlittenen Einschränkungen, einer Freiheitsentziehung gleichkam."[45]

In einer Anmerkung zum Urteil Amuur spricht Kokott insofern von einer "weiten Auslegung des Begriffs der Freiheitsentziehung"[46] durch den EGMR, zu der die - engere - Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch stehe, dies aber "der einzige Weg für den EGMR war, Asylbewerbern in Transitzonen einen gewissen über das Folterverbot nach Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutz zu gewähren."[47]

Dem sei hinzugefügt, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht und die Kommission als auch der EGMR für das Begriffsverständnis der Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 EMRK bei näherer Betrachtung auf den Gesichtspunkt einer notwendigen vierseitigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit Wert legen. Auch der EGMR weicht mit seiner Aussage, dass die "bloße Tatsache, dass es Asylbewerbern offen stehe, das Land... zu verlassen,... eine Freiheitsentziehung nicht ausschließen (könne)"[48], nicht - wie es auf den ersten Blick erscheinen könnte - von jenem Erfordernis einer vierseitigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit ab. Vielmehr ist einzig und allein der Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht und der EGMR jeweils anlegen, um zu beurteilen, ob eine vierseitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ein anderer: das Bundesverfassungsgericht vertritt einen theoretisch-potentiellen Ansatz, indem schon die theoretisch gegebene Möglichkeit einer Ausreise zur Verneinung einer Freiheitsentziehung führe und faktisch bestehende Ausreisehindernisse aufgrund von Verfolgungsgefahren dem die Einreise verweigernden Staat nicht zurechenbar seien.

Der EGMR legt - und dem ist zuzustimmen - hingegen einen praktischen Beurteilungsmaßstab zugrunde, wonach für die Verneinung einer Freiheitsentziehung nicht entscheidend sei, ob die Asylbewerber rein theoretisch ausreisen "könnten", sondern ob sie auch tatsächlich unter den vorliegenden Umständen ausreisen können. Jene auf die praktische Umsetzbarkeit abstellende Ansicht orientiert sich für das Verständnis des Begriffs der

Freiheitsentziehung nicht an einer nur theoretisch möglichen Ausreise, sondern fragt weitergehend, ob jene zwar theoretisch bestehende Möglichkeit für die Asylbewerber auch faktisch umsetzbar sowie zumutbar ist. Geht es der Europäischen Menschenrechtskonvention nun aber um praktisch bestehenden, d.h. "lebendigen" Menschenrechtsschutz und strebt man zudem einen weiteren Ausbau des Schutzes von Asylbewerbern unter der Konvention an, so ist der beizupflichtenden Spruchpraxis des EGMR im Amuur-Urteil insoweit eine anerkennenswerte besondere Wegweiserfunktion zuzuschreiben.[49]


[1] EGMR, Urt. v. 25.6.1996, Amuur/Frankreich, RJD 1996-III = EuGRZ 1996, 577 ff.

[2] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 586 Ziff. 52 ("keinen extraterritorialen Status") sowie 586 Ziff. 50-54.

[3] Vgl. etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 176 ff; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 101ff.; Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002, 203 ff..

[4] Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 1996, S. 76, 77 Rn. 8; Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 92.

[5] EKMR (Amuur), Bericht vom 10.01.1995, Ziff. 50, vgl. auch EuGRZ 1996, 577, 583 Ziff. 32.

[6] BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, EuGRZ 1996, 271 ff.

[7] Vgl. dazu näher Daniela Demko, Zur "Relativität der Rechtsbegriffe" in strafrechtlichen Tatbeständen, 2002.

[8] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 578, 585 Ziff. 6-11, 44.

[9] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 578 Ziff. 10. 12, 585 Ziff. 45.

[10] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 584 Ziff. 38.

[11] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 584 Ziff. 37, 38.

[12] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 584 Ziff. 39.

[13] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 584 Ziff. 40.

[14] BVerfG, EuGRZ 1996, 237 ff. (sichere Drittstaaten), 256 ff. (sichere Herkunftsstaaten), und 271ff. (Flughafenverfahren).

[15] BVerfG, EuGRZ 1996, 271, 276, 277 V. 2. c) und d).

[16] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 46.

[17] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 46.

[18] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 46.

[19] BVerfG, EuGRZ 1996, 271, 276 V. 2. c).

[20] BVerfG, EuGRZ 1996, 271, 276 V. 2. c).

[21] BVerfG, EuGRZ 1996, 271, 276 V. 2. c).

[22] BVerfG, EuGRZ 1996, 271, 276 V. 2. c).

[23] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 41.

[24] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 41.

[25] Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 12. 09. 1991 über die Ankunft von Asylsuchenden an europäischen Flughäfen, in: EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 582 Ziff. 26.

[26] Funk/Gimpel-Hinteregger, EuGRZ 1985, 1, 4; vgl. dazu ebenso die weiteren, aufschlussreichen Ausführungen von Funk/Gimpel-Hinteregger, EuGRZ 1985, 1, 3-5 zum Schutz der persönlichen Freiheit in Österreich.

[27] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 42; dies aufgreifend vgl. etwa Grabenwarter, S. 177 ff., Esser, S. 199 ff; Haefliger/Schürmann, S. 84 ff.; Frowein/Peukert, S. 77 ff.; Peters, S. 92 f.

[28] EGMR, Urteil vom 6.11.1980, Guzzardi/Italien, Serie A Nr. 39 = EuGRZ 1983, 633 ff.

[29] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 92.

[30] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 93.

[31] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 94.

[32] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 91.

[33] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 95.

[34] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 95.

[35] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 95.

[36] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 95.

[37] EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 95.

[38] So auch Frowein/Peukert, S. 77 Rn. 9: keine "verbindliche Begriffsdefinition..., die in erschöpfender Weise die Kriterien einer Freiheitsentziehung... festlegt".

[39] Funk/Gimpel-Hinteregger, EuGRZ 1985, 1, 4.

[40] In diesem Sinne und hinweisend auf die "Verbindungvon Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der sonstigen Disposition in der Lebensgestaltung und Unterwerfung unter eine ständige und intensive Aufsicht..." als eine "... für die Fälle der "Verhaftung" charakteristische Merkmalskombination" ebenso Funk/Gimpel-Hinteregger, EuGRZ 1985, 1, 4, 5; vgl. auch Frowein/Peukert, S. 80 Rn. 18.

[41] EGMR, Amuur, EuGRZ 1986, 577, 585 Ziff. 43.

[42] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 585 Ziff. 46.

[43] Siehe dazu die entsprechenden Ausführungen oben unter IV.

[44] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 586 Ziff. 48.

[45] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 586 Ziff. 48.

[46] Kokott, EuGRZ 1996, 569, 570.

[47] Kokott, EuGRZ 1996, 569, 570, 571.

[48] EGMR, Amuur, EuGRZ 1996, 577, 586 Ziff. 48.

[49] So auch Kokott, EuGRZ 1996, 569, 569, 571.