HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2004
5. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der hinreichende Tatverdacht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bei "conventional" und "terrorist crime"

(Reihe strafprozessuale Leitfälle zur EMRK)

Von Oberassistentin Dr. Daniela Demko (LLM), Univ. Zürich

I. Einleitung

Gegenstand der folgenden Besprechung ist die zentrale und häufig angerufene Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 (c) EMRK[1] zur Regelung der Untersuchungshaft, wobei sich die Besprechung auf die Entwicklung und den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des EGMR zum Merkmal des "hinreichenden Tatverdachts", dass eine Straftat begangen wurde, konzentrieren wird. Insbesondere soll der Frage nachgehen werden, ob und inwieweit Besonderheiten für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts in Fällen terroristischer Straftaten bestehen.

Die erste der drei Tatbestandsvarianten des Art. 5 Abs. 1 (c) lautet:

"Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetz-
lich vorgeschriebene Weise entzogen werden:... (c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat..."

Wie sich aus der Wendung in Art. 5 Abs.1 (c) "zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde" ergibt, ist Zweck jeder Untersuchungshaft die Sicherung des Strafverfahrens: ist ohne Festnahme des Beschuldigten die Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet, so soll die Untersuchungshaft dem gerade entgegenwirken, indem sie die Anwesenheit der einer Straftat verdächtigen Person in der Verhandlung vor Gericht gewährleistet und die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sowie die Durchsetzung eines allfälligen zukünftigen Strafvollzugs sicherstellt.[2]

Die der Verfahrenssicherung dienende Untersuchungshaft des Art. 5 Abs.1 (c) ist zugleich unter dem den gesamten Art. 5 Abs.1 beherrschenden Zweckgedanken zu betrachten, Personen vor missbräuchlicher und willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen.[3] Das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" stellt ein Grundrecht der persönlichen Freiheit im klassischen Sinne dar, indem es allein die physische Freiheit in engem Sinne verbürgt und die Person im wesentlichen vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug durch Festnahme und Haft schützen will.[4] Zu der Beschränkung des Art. 5 Abs.1 auf den "Freiheitsentzug" kommt hinzu, dass dieser nur bei Vorliegen einer der in Abs. 1 Buchst. a-f genannten Haftgründe zulässig ist, wobei die Aufzählung der Haftgründe abschließend ist und diese zudem restriktiv ausgelegt werden müssen.[5] Dies folgt schon daraus, dass - auch in Anbetracht der bis zum Nachweis der Schuld geltenden Unschuldsvermutung - die strafprozessuale Freiheitsentziehung für den Beschuldigten eine erhebliche Beschränkung seiner Individualrechte darstellt, weshalb der von Art. 5 bezweckte Schutz vor willkürlicher und missbräuchlicher Freiheitsentziehung als grundlegender Leit- und Kerngedanke bei der Auslegung der einzelnen Haftgründe zu beachten ist.

Auch die Anforderung, die der EGMR für das Vorliegen eines "hinreichenden Tatverdachts" für die Begehung einer Straftat entwickelt hat, gehen zurück auf bzw. orientieren sich am Leitgedanken des Schutzes vor einem willkürlichen Freiheitsentzug, was sich nicht nur etwa anhand der Auseinandersetzung um die Notwendigkeit eines "subjektiven" oder "objektiven" Standards des hinreichenden Tatverdachts zeigte[6], sondern sich auch in den Begründungsbemühungen des EGMR zu den weniger strengen Anforderungen an die Plausibilität des Tatverdachts bei der Abklärung terroristischer Aktivitäten unter dennoch zu beachtender Wahrung der Kernsubstanz des Art. 5 Abs.1 (c) offenbarte.[7]

II. Anforderungen an den Begriff des hinreichenden Tatverdachts im Einzelnen

1. Allgemeine Begriffsmerkmale und das Erfordernis der Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des EGMR zum bestehenden "hinreichenden" Verdacht dafür, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, rief der EGMR zunächst stets in Erinnerung, dass "das Erfordernis hinreichenden Tatverdachts, auf den sich eine Festnahme stützt, einen wesentlichen Teil des Schutzes vor willkürlicher Festnahme und Haft nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c ausmacht"[8].

Hinsichtlich essentiell erforderlicher Kriterien für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts stellte der EGMR fest, dass dafür "Tatsachen oder Informationen..." vorliegen müssen, die "... einen objektiven Beobachter überzeugen würden, daß die betreffende Person die Straftat begangen haben könnte"[9]. Unter wiederholtem Hinweis, und zwar mal ausdrücklich[10], mal unter Nennung und Prüfung von im jeweiligen Fall einschlägigen Fakten und Sachverhaltsbesonderheiten[11], hob der EGMR dabei heraus, dass das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt.

Bereits die Betonung und wiederholte Herausstellung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles durch den EGMR - und zwar sowohl in Fällen gewöhnlicher als auch terroristischer Kriminalität - verdeutlicht, dass er für eine Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts nicht schon allein die abstrakte Zugehörigkeit der zu beurteilenden Straftat zu einer bestimmten "Deliktskategorie" genügen lässt, selbst wenn es sich um Deliktsarten handelt, die mit spezifischen Gefährlichkeitsfaktoren und besonderen Schwierigkeiten bei der Verfolgung und Aufklärung verbunden sind. Dass dem EGMR ein solcher Automatismus in der Schlussfolgerung von bloßer Deliktsart und -schwere auf die Existenz hinreichenden Tatverdachts fremd ist, zeigte sich etwa anhand der Fälle Fox, Campbell u. Hartley, Murray und O`Hara, bei denen jeweils terroristische Straftaten den Gegenstand des Verfahrens bildeten. Der Umstand, dass es in diesen Fällen um die Untersuchung und Verfolgung von Terrorismusdelikten ging, bewog den EGMR nicht zur automatischen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts, was zeigt, dass ihm ein nach bestimmten Deliktskategorien funktionierendes "Schubladendenken" fremd ist. Vielmehr untersuchte er auch in der "Kategorie" der Terrorismusdelikte die Besonderheiten und Eigenarten des jeweiligen Falles und lehnte aufgrund dessen den hinreichenden Tatverdacht im Fall Fox, Campbell u. Hartley ab[12], während er diesen in den Fällen Murray und O`Hara bejahte[13]. Bereits an dieser Stelle sei insofern aber differenzierend darauf verwiesen, dass es zwar keinen Automatismus zwischen bestimmten Deliktskategorien und der zwingenden Bejahung des hinreichenden Tatverdachts gibt, dass der EGMR aber dennoch für die Plausibilität und den Nachweis des hinreichenden Tatverdachts bei "conventional crime" einerseits und "terrorist crime" andererseits unterschiedliche Maßstäbe entwickelte[14].

2. Notwendigkeit konkreter Tatsachen und Informationen und Anforderungen an den Konkretisierungsgrad

Unabhängig davon, ob es sich um "conventional crime" oder "terrorist crime" handelt, genügten dem EGMR jedenfalls keine gänzlich allgemein und vage gehaltenen verdachtsbegründenden Tatsachen, sondern er verlangte die Existenz spezifischer bzw. ausreichender konkreter Tatsachen und Informationen: So hieß es einerseits im Fall Erdagöz, dessen Gegenstand keine terroristischen Straftaten bildeten, "based on specific facts"[15] und andererseits war auch im terroristische Delikte betreffenden Fall Murray von "sufficient facts or information which would provide a plausible and objective basis for a suspicion"[16] die Rede. Sichtbar wird, dass vage Vermutungen oder gar bloße Gerüchte nicht ausreichen[17], sondern konkrete Tatsachen für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts vorliegen müssen, wobei stets die speziellen Umstände und Eigenarten des einschlägigen Einzelfalles in dessen Beurteilung einzubeziehen sind.

Zudem äußerte sich der EGMR, und zwar wieder sowohl in Fällen "gewöhnlicher" als auch "terroristischer" Kriminalität zu dem erforderlichen Konkretisierungsniveau bzw. -grad der vorhandenen Tatsachen: unabhängig von den jeweils einschlägigen Deliktsarten stellte er fest, dass die Tatsachen, die den hinreichende Tatverdacht i.S.d. Art. 5 Abs.1 (c) begründen, "jedoch nicht von derselben Art zu sein (brauchen) wie diejenigen, die zur Begründung eines Schuldspruchs oder auch nur zur Erhebung der Anklage erforderlich sind, zu der es erst in einem späteren Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommt"[18]. Danach setzt Art. 5 Abs.1 (c) nicht voraus, dass die Polizei schon zur Zeit der Festnahme oder während der Inhaftierung über genügend Beweismaterial verfügen muss, um ein Strafverfahren einzuleiten oder gar die spätere Verurteilung zu begründen. Wie der EGMR insbesondere im Fall Erdagöz aufzeigte, verfolgen die Freiheitsentziehungen des Art. 5 Abs.1 (c), und dies wohl um so mehr, um so früher auf diese im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens zurückgegriffen wird, vielmehr gerade den Zweck, den konkreten, die Festnahme begründenden Tatverdacht entweder zu erhärten oder zu widerlegen [19] .

3. Bestehen eines "subjektiven" oder "objektiven" Ansatzes

Eine Gegenüberstellung insbesondere der Fälle Fox, Campbell u. Hartley, Murray und O`Hara zeigt weiterhin auf, dass der EGMR für das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts von einem objektiven Ansatz ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der hinreichende Tatverdacht nach innerstaatlicher Rechtslage von der subjektiven Einstellung der die Festnahme und Inhaftierung vollziehenden Beamten abhängt.

So unterschieden sich die Fälle Fox, Campbell u. Hartley und Murray vom Fall O`Hara dadurch, dass in den ersten beiden Fällen nach nationaler Rechtslage die Rechtmässigkeit der Festnahme von der subjektiven Annahme/Einstellung des festnehmenden Beamten abhing: es war erforderlich, aber auch ausreichend, dass der festnehmende Beamte die Begehung einer strafbaren Handlung subjektiv ehrlich/redlich und ernsthaft an

nahm ("suspected the person... to be a terrorist", "honest suspicion" bzw. "honestly and genuinely held"[20]). Der EGMR stellte nun heraus, dass jene subjektive Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit bzw. Gutgläubigkeit ein zwar relevantes und unentbehrliches, jedoch allein nicht ausreichendes und ausschlaggebendes Element für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts i.S.d. Art. 5 Abs.1 (c) darstellt: "it is relevant but not decisive that the domestic legislation at the time merely imposed this essentially subjective standard"[21] bzw. "the honesty and bona fides of a suspicion constitute one indispensable element of its reasonableness". [22] Vielmehr verstand der EGMR die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht in einem objektiven Sinne, indem er forderte, dass "there did exist sufficient facts or information which would provide a plausible and objective basis for a suspicion" [23] bzw. "the existence of facts or information which would satisfy an objective observer that the person concerned may have committed the offence" [24]. In den Fällen Fox, Campbell u. Hartley und Murraybetonte er insoweit wieder, dass das Bestehen von "reasonable suspicion" stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles anhängt: "the existence or not of a reasonable suspicion in a concret instance depends ultimately on the particular facts" [25].

Jenen objektiven Standard zugrundelegend, verneinte der EGMR nun im Fall Fox, Campbell u. Hartley das Vorliegen ebensolcher objektiv zulänglicher Gründe für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts und kam zu dem Ergebnis einer Rechtsverletzung des Art. 5 Abs.1 (c)[26], während er im Fall Murray der Ansicht war, dass - mit Rücksicht auf die für die Annahme des hinreichenden Verdachts nötigen Tatsachengründe - hier nun für eine objektive Beurteilungsgrundlage ausreichende Tatsachen und Informationen vorlagen, so dass Art. 5 Abs.1 (c) als nicht verletzt angesehen wurde[27]. Auch im Fall O`Hara, in dem es im Unterschied zu Fox, Campbell u. Hartley und Murray schon nach innerstaatlichem Recht auf eine ehrliche Verdächtigung aufgrund sachlicher Gründe ankam und der allein subjektive Maßstab nicht genügte, hielt der EGMR ebensolche objektiv-sachlichen Gründe zur Annahme des hinreichenden Tatverdachts für gegeben und verneinte eine Rechtsverletzung des Art. 5 Abs.1 (c).[28]

Das Erfordernis, dem Tatverdacht des Art. 5 Abs.1 (c) einen - auf sachlichen Gründen beruhenden - objektiv hinreichendem Charakter zuzuschreiben, ist nun wiederum kein Spezifikum des Terrorismusdelikte, sondern wird vom EGMR gleichermaßen in den Fällen gewöhnlicher Kriminalität verlangt: So heißt es auch etwa im Fall K.-F. gegen Deutschland, dass die Tatsachen und Informationen einen objektiven Beobachter davon überzeugen müssen, dass die festgenommene Person die ihr zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen haben könnte[29]. Dem Erfordernis eines objektiven Standards für den hinreichenden Tatverdacht i.S.d. Art. 5 Abs.1 (c) ist schon deshalb zuzustimmen, weil nur auf diese Weise der von Art. 5 Abs.1 angestrebte Kerngedanke des Schutzes vor Willkür und Missbrauch bei der Freiheitsentziehung verwirklicht werden kann. Das bloße Genügenlassen rein subjektiver Einstellungen und Wertungen des jeweils festnehmenden Beamten ohne jegliche objektiven Anhaltspunkte würde eine effektive gerichtliche Kontrolle und Nachprüfung, wie sie der EGMR fordert ("effective control by the domestic courts or by the Convention supervisory institutions"[30]), hingegen erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.

III. Besonderheiten bei der Beurteilung von Strafverfahren, die terroristische Straftaten betreffen

Das Zusammenspiel zum einen des Leitgedanken des Art. 5 Abs.1 (c) in Gestalt eines zu gewährleistenden Schutzes vor Willkür bei der Freiheitsentziehung, zum anderen des Erfordernisses effektiver gerichtlicher Kontrolle - wonach zumindest einige/gewisse Tatsachen und Informationen vorzulegen sind, die es den nationalen Gerichten bzw. dem Gerichtshof ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass eine plausible und objektive Grundlage für die Annahme eines Tatverdachts existiert - und nicht zuletzt des vom EGMR stetig wiederholten Erfordernisses einer Beurteilung anhand der spezifischen konkreten Einzelfallumstände spielte nun auch eine Rolle bei der Beurteilung der terroristische Aktivitäten betreffenden Fälle. Insbesondere stellte sich hier die Frage, ob sich allein aufgrund der Tatsache, dass es hier um eine besondere Deliktsgruppe mit spezifischen Unrechts- und Gefährlichkeitsmerkmalen und typischerweise bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Aufklärung und Verfolgung geht, etwas an den Kriterien und Anforderungen an den Begriff des hinreichenden Tatverdachts des Art. 5 Abs.1 (c) ändert. Es bleibt insofern zu untersuchen, ob und inwiefern der Umstand des Vorliegens der besonderen Deliktsgruppe "terrorist crime" eine Ausweitung des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts im

Vergleich zur Deliktsgruppe "conventional crime" zu begründen und zu rechtfertigen vermag.

1. Die Plausibilität des hinreichenden Tatverdachts bei "conventional crime" und terrorist crime" sowie das Bestehen "minimaler" und "maximaler" Eckpunkte

Die Fälle Fox, Campbell u. Hartley, Murray und O`Hara, in denen terroristische Aktivitäten den Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, zeigten auf, dass der EGMR zwar von "conventional crime" in Abgrenzung zu "terrorist crime" sprach[31], dies aber nicht verstanden in dem Sinne, dass er mit der Deliktskategorie der gewöhnlichen Kriminalität und mit der der terroristischen Straftaten nun schlichtweg ein von der Sache her jeweils anderes Begriffsverständnis des hinreichenden Tatverdachts verband. Unter Beachtung der Eigenarten und Schwierigkeiten bei der Untersuchung und Verfolgung von Terrorismusdelikten versuchte er vielmehr eine Lösung zu finden, die sowohl den Kerngehalt des durch Art. 5 Abs.1 (c) zu sichernden Schutzes wahrt als auch der besonderen Natur terroristischer Straftaten gerecht wird.

Insofern stellte der EGMR zunächst fest, dass mit Blick auf die Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Terrorismusdelikten die Sachlichkeit/Plausibilität bzw. Vernünftigkeit des Tatverdachts nicht nach denselben Maßstäben beurteilt werden kann wie im Falle gewöhnlicher Kriminalität[32]. Jenem Erfordernis, in Terrorismusfällen nicht gleich strenge Anforderungen an die Plausibilität des Tatverdachts zustellen wie bei gewöhnlichen Straftaten, folgte aber sogleich der Hinweis, dass dennoch selbst die Besonderheiten und Schwierigkeiten bei der Terrorismusbekämpfung eine Ausdehnung des Begriffs "hinreichend" nicht in einem Maß rechtfertigen können, dass der Kerngehalt des durch Art. 5 Abs.1 (c) zu gewährenden Schutzes beeinträchtigt wird: "Nevertheless, the exigencies of dealing with terrorist crime cannot justify stretching the notion of "reasonableness" to the point where the essence of the safeguard secured by Article 5 para. 1 (c) is impaired..."[33].

Im Zusammenhang mit jenem unbedingt einzuhaltenden Kerngehalt des durch Art. 5 Abs.1 (c) zu sichernden Schutzes hob der EGMR zugleich wieder den Gesichtspunkt des Erfordernisses einer effektiven gerichtlichen Kontrolle und Nachprüfung hervor, indem er ein "absolutes, wenngleich abstraktes Minimum an verdachtsbegründenden Umständen... auch bei der Bekämpfung von Terrorismusdelikten"[34] verlangte: "Nevertheless the Court must be enabled to ascertain wheter the essence of the safeguard afforded by Article 5 para. 1 (c)... has been secured. Consequently, the respondent Government have to furnish at least some facts or information capable of satisfying the Court that the arrested person was reasonably suspected of having committed the alleged offence" [35].

Wenn sich der EGMR nun zwar weder in positiv-konkreter Hinsicht näher zu Art und Qualität jener als Minimum notwendigen Tatsachen und Informationen äusserte noch zum etwaig erforderlichen quantitativen Umfang, so lassen sich aus den Kriterien einer zu verwirklichenden effektiven gerichtlichen Kontrolle und des Schutzes vor willkürlichem Freiheitsentzug dennoch durchaus Eingrenzungen in zeitlicher und qualitativer/quantitativer Hinsicht im Sinne minimaler und maximaler Eckpunkte ableiten: erfordert der Kerngehalt des durch Art. 5 Abs.1 (c) zu gewährenden Schutzes einerseits nicht die Preisgabe und Offenlegung sämtlicher Tatsachen und Informationen, so ist mit einer zu verwirklichenden effektiven gerichtlichen Kontrollmöglichkeit andererseits die Mindestanforderung verbunden, dass spätestens im Verfahren vor dem EGMR [36] (zeitliche Komponente) Tatsachen und Informationen zumindest in einer solchen Qualität und Quantität vorgelegt werden müssen, die in ihrem Zusammenspiel die Überzeugung des EGMR vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu begründen geeignet sind. Es wird wieder von den speziellen Umständen des Einzelfalles anhängen, wie viel und welche der vorhandenen Tatsachen und Informationsquellen in ihren wechselseitigen Zusammenwirken das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts genügend zu untermauern geeignet sind, ohne dabei außer Acht zu lassen, dass unverhältnismäßige Schwierigkeiten ("disproportionate difficulties... in taking effective measures to counter organised terrorism"[37]) bei der Bekämpfung des organisierten Terrorismus zu vermeiden sind.

Hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Terrorismusdelikten wies der EGMR etwa auf die mit dem Terrorismus verbundenen Risiken des Verlustes des Lebens und menschlichen Leidens, die Notwendigkeit einer von äußerster Dringlichkeit/Schnelligkeit gekennzeichneten Informationsgewinnung, einschließlich solcher Informationen aufgrund geheimer Quellen hin.[38] Gerade im Zusammenhang mit solchen geheimen Informationsquellen stellte er heraus, dass die Polizei einen Terroristen auch aufgrund vertraulicher Informationen festnehmen darf, wenn diese nur zuverlässig sind

("which is reliable" [39] ), jedoch dem Tatverdächtigen gegenüber nicht aufgedeckt oder vor dem Gericht zur Unterstützung der Anklage nicht eingebracht werden können, ohne die Informationsquelle zu gefährden.[40] Es besteht mithin das besondere Problem, dass die Polizei im Interesse der öffentlichen Sicherheit einen verdächtigen Terroristen auf der Grundlage einer verlässlichen Informationsquelle zwar festnehmen, diese dem Verdächtigen bzw. dem Gericht aber nicht mitteilen kann, ohne den Informanten zu gefährden[41].

Dies nun steht im Konflikt mit dem Erfordernis einer effektiven gerichtlichen Kontrolle, welche unmöglich wäre, wenn sämtliche Informationsquellen vor dem Gericht geheim blieben würden. Der EGMR stellte insoweit fest, dass in Anbetracht der besonderen Natur terroristischer Straftaten von den Vertragsstaaten nicht ein Nachweis des hinreichenden Tatverdachts durch Preisgabe vertraulicher Informationsquellen verlangt werden könne, wenn dies zu einer Offenlegung jener Quellen oder ihrer Identität führen würde[42]. Mit Blick auf die notwendige effektive gerichtliche Kontrollmöglichkeit kann dies nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Zurückgreifen auf geheime Informationsquellen vom EGMR zwar nicht von vornherein und gänzlich als unzulässig angesehen wird. Vielmehr stellte er im Fall Murray sogar ausdrücklich heraus, dass das Benutzen von vertraulichen Informationen für die Bekämpfung terroristischer Gewalt und der Bedrohung, welche der organisierte Terrorismus für das Leben der Bürger und die demokratische Gesellschaft als Ganzes darstellt, nötig ist[43]. Dies wiederum bedeute jedoch nicht - was der EGMR zugleich betonte -, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Festnahme einer Person wegen des Verdachts terroristischer Straftaten nun "freie Hand" hätten: "this does not mean, however, that the investigating authorities have carte blanche under Article Art. 5 Abs.1 (c)... to arrest suspects for questioning, free from effective control by the domestic courts or by the Convention supervisory institutions, whenever they choose to assert that terrorism is involved" [44].

2. Anforderungen an den Nachweis und die Belegbarkeit der verdachtsbegründenden Tatsachen

Bei Terrorismusdelikten muss daher wie bei gewöhnlicher Kriminalität auch als Mindestgarantie eine effektive gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein[45]. Jenem Mindesterfordernis gerecht zu werden, zugleich aber die besonderen Gefahren bei der Verfolgung terroristischer Straftaten nicht aus den Augen zu verlieren, kann nur heißen, dass sich nicht die begriffsbildenden Kriterien des hinreichenden Tatverdachts als solche, sondern dass sich die Anforderungen an den Nachweis und die Belegbarkeit des hinreichenden Tatverdachts in den Fällen von "conventional crime" einerseits und "terrorist crime" andererseits unterscheiden. Auch der EGMR wich in den Terrorismusdelikte betreffenden Fällen nicht von seinen von ihm aufgestellten grundsätzlichen Anforderungen an den Begriff des hinreichenden Tatverdachts ab: auch hier verlangte er konkrete Anhaltspunkte und ausreichende Tatsachen, die aus der Perspektive eines "objective observer" einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen in der Lage sind. Maßstab war wie in den Fällen gewöhnlicher Kriminalität auch das Gegebensein einer objektiven Tatsachengrundlage. Ersichtlich wird hier jedoch zugleich, dass die "Quellen, aus denen die Strafverfolgungsbehörden das für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts erforderliche Wissen ziehen,... weitgehend unbegrenzt (sind). Die erforderlichen Informationen können daher auch von anonymen Informanten stammen, wenngleich die Schwierigkeiten bei der nachträglichen Überprüfung entsprechender Informationen und deren konventionskonforme Verwertung im Strafprozeß offensichtlich sind"[46].

Der ins Spiel kommende Gesichtpunkt, dass gerade die Aufdeckung bestimmter Informationsquellen vor dem Verdächtigen oder dem Gericht eine Gefahr für Leib und Leben u./o. die öffentliche Sicherheit sein kann mit der Folge einer u. U. nötigen Geheimhaltung dieser zum Schutz der betreffenden Rechtsgüter betrifft nun nicht das den Begriff des hinreichenden Tatverdachts ausmachende Kriterium, dass es sich bei den durch sie vermittelten Informationen um solche von objektiver Natur handeln muss, sondern vielmehr davon differenzierend den Gesichtspunkt der Belegbarkeit und nachträglichen Kontrolle jener (objektiven) Tatsachen und Informationen.

Nicht nur beim EGMR, sondern auch in der Literatur findet sich der Gesichtspunkt des Nachweises und der Belegbarkeit des Tatverdachts wieder: so heißt es z.B., der EGMR lasse es genügen, wenn "zur Belegung des Tatverdachts auf geheime, nicht offen gelegte Erkenntnisse Bezug genommen wird"[47] oder, dass "soviel an Informationen und Beweismitteln anzugeben"[48]bzw. "durch Offenbarung vertraulicher Quellen über diesen Verdacht stützende Informationen oder Tatsachen darzulegen"[49] ist, dass anhand der konkreten Einzelfallum-

stände nachträglich überprüfbar[50] ist, ob die Annahme des hinreichenden Tatverdachts vernünftigerweise gerechtfertigt war.

3. Vergleich mit der verfassungskonformen Auslegung des § 112 dt. StPO

Geht es nicht um Definitionsmerkmale des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts als solche, sondern um die Frage, welche Anforderungen an die Belegbarkeit der den hinreichenden Verdacht begründenden Tatsachen und Informationen gestellt werden, so sei in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die verfassungskonforme Auslegung des BVerfG[51] im Rahmen des § 112 Abs. 3 dt. StPO gestattet: Nach dem Wortlaut des § 112 Abs.3 dt. StPO darf Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn kein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 dt. StPO (Flucht oder Fluchtgefahr bzw. Verdunkelungsgefahr) besteht, jedoch der Beschuldigte unter dringendem Tatverdacht eines der in Abs. 3 genannten Kapitaldelikte steht. Als rechtspolitisch bedenklich kritisiert, legte das BVerfG die Norm dahin aus, dass die Untersuchungshaft nach Abs. 3 nur angeordnet werden darf, wenn zu dem dringenden Tatverdacht eines Kapitaldelikts der Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr hinzutritt. Entscheidend ist hierbei nun aber, dass - und insoweit finden sich Parallelen zur Argumentation des EGMR in den Terrorismusfällen - das BVerfG im Rahmen des § 112 Abs. 3 dt. StPO an den Nachweis der Haftgründe nicht so hohe Anforderungen wie in Abs. 2 stellte: so sind nicht notwendigerweise bestimmte Tatsachen zum Beleg der Haftgründe erforderlich, sondern es reicht eine nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bzw. die ernstliche Befürchtung, dass der Beschuldigte ähnliche Taten wiederholen wird, aus[52]. § 112 Abs. 3 dt. StPO befreit daher von den strengen Anforderungen des Abs. 2, indem für die die Haftgründe belegende Feststellung als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen wird, dass eine verhältnismäßig geringe Gefahr für deren Vorliegen besteht bzw. dass das Vorliegen jener Haftgründe zumindest nicht völlig auszuschließen ist[53].

Bezogen sich die Ausführungen des BVerfG nun zwar auf die Anforderungen an den Nachweis der Haftgründe des § 112 Abs. 2 dt. StPO, so ist eine Ähnlichkeit mit den Ausführungen des EGMR und der Literatur hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts für Terrorismusdelikte zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen: ist zwar keine Offenbarung aller Tatsachen und Informationen erforderlich, müssen aber als zwingende Untergrenze wenigstens so viele Tatsachen und Informationen vorgelegt und angegeben werden, dass gerichtlich nachprüfbar ist, ob der hinreichende Tatverdacht vernünftigerweise annehmbar war, so scheint ein allumfassend mit bestimmten Tatsachen belegter und damit quasi "100%" tig nachgewiesener Tatverdacht für eine terroristische Straftat nicht erforderlich zu sein. Dennoch geht mit dem vom EGMR verlangten Mindesterfordernis "wenigstens gewisser" offengelegter Tatsachen die Notwendigkeit einher, dass eine ernstliche Befürchtung/eine nicht gänzlich fernliegende Gefahr für solche Terrorismusdelikte zu bestehen hat bzw. dass eine solche zumindest nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Durch das Erfordernis, aber auch das Ausreichenlassen eines zumindest nicht auszuschließenden Tatverdachts einer terroristischen Straftat kann sowohl Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung gewährt als auch den mit der Preisgabe geheimer Informationsquellen einhergehenden Gefahren für Leib und Leben und die öffentliche Sicherheit begegnet werden.

4. Hinweis auf weitere, zukünftig zu beantwortende Fragestellungen

Fordert der EGMR mit Blick auf die effektive gerichtliche Kontrollmöglichkeit und den Schutz vor Willkür beim Freiheitsentzug, dass "zumindest einige Tatsachen" spätestens vor dem EGMR offen zu legen sind, so kann dies weiterhin nur bedeuten, dass die Auswahl der preiszugebenden Tatsachen in Abwägung zur jeweils bestehenden Gefahr für die betreffenden Informationsquellen zu erfolgen hat. Es lässt sich zudem schlussfolgern, dass bei einer Vielzahl vorhandener Informationsquellen jedenfalls diejenigen zu offenbaren sind, für die keinerlei Gefahren bestehen, während bei den infolge ihrer Preisgabe gegenüber dem Verdächtigen oder dem Gericht gefährdeten Informationsquellen in jedem Einzelfall zu entscheiden und abzuwägen ist, wie viel und welche der vertraulichen Informationen preiszugeben sind, damit mittels dieser zwar eine effektive gerichtliche Kontrolle anhand eines objektiv hinreichenden Maßstabs möglich ist, andererseits jedoch Grad und Ausmaß der durch die Offenbarung entstehenden Gefährdung so gering wie möglich gehalten werden kann. Dass insofern keine allgemein verbindlichen und vom Einzelfall losgelösten Regeln gelten können und dass die Abwägung insbesondere schwierig wird, wenn es z.B. nur eine einzige, den Tatverdacht einer terroristischen Straftat begründende Informationsquelle gibt, deren Preisgabe jedoch eine akute Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde, liegt auf der Hand. Zugleich verdeutlicht es die Notwendigkeit von - seitens des EGMR zukünftig näher zu entwickelnden - in qualitativer wie quantitativer Hinsicht richtungsweisenden konkreteren Leitlinien und -maßstäben, mit Hilfe derer der gegenwärtig noch "unbeschriebene" und im Ergebnis ungeklärte Raum zwischen den vom EGMR bisher aufgestellten Eckpunkten - dem Verzicht auf die Preisgabe aller Tatsachen/Informationen einerseits und der notwendigen Offenlegung "wenigstens einiger" Tatsachen andererseits - in sachgerechter Weise ausgefüllt werden kann.

Es stellt sich im übrigen die Frage, inwieweit die im Zusammenhang mit der besonderen Situation der Terrorwelle in Irland vom EGMR entwickelten Grundsätze überhaupt auf andere terroristische Aktivitäten betreffende Strafverfahren übertragbar sind[54]. Weiterhin sind die gebotene Dringlichkeit bei der Aufklärung und Verfolgung einer Straftat und die Tatsache der Gefährdung einer Informationsquelle im Falle ihrer Preisgabe keine ausschließlich in der Deliktsgruppe terroristischer Kriminalität vorkommenden Merkmale. Vielmehr sind dies zwar typische Kennzeichen terroristischer Kriminalität, aber nicht auf diese begrenzt: auch in Fällen von conventional crime können diese durchaus in Erscheinung treten, was die Frage aufwirft, ob dann auch für solche "gewöhnliche" Straftaten betreffenden Strafverfahren die vom EGMR im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten entwickelten Grundsätze gelten.

Das allein die abstrakte Zugehörigkeit von Straftaten zu einer bestimmten Deliktsgruppe (hier die der terroristischen Delikte) nicht automatisch und ohne eine konkrete Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch als unschuldig geltenden Beschuldigten und der Notwendigkeit, diesen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung vorläufig festzunehmen[55], zur Festnahme und Inhaftierung führen darf, liegt auf der Hand. Denn dies würde die zu vermeidende Gefahr eine weiteren Aushöhlung der Unschuldsvermutung des Art. 6 II EMRK mit sich bringen und die sich in der Rechtsprechung des EGMR stetig wiederholenden Aussage in Frage stellen, dass die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts immer von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, nicht jedoch allein von einer abstrakten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Deliktskategorie. Interessant ist insoweit auch, dass der EGMR im Rahmen der 2. Alternative des Art. 5 Abs.1 (c) - Vorbeugehaft zur Verhinderung der Begehung einer Straftat - die Präventivhaft nur in engen Grenzen zulässt, und zwar nur zur Verhinderung einer konkreten und speziellen strafbaren Handlung. Unzulässig ist hingegen eine Inhaftnahme einer aufgrund krimineller Neigungen allgemein als gefährlich eingeschätzten Person unter generalpräventiven Gesichtspunkten. Die Tatsache vorhandener Verbindungen zur Mafia oder dem internationalen Drogenhandel und die damit verbundene allgemeine Gefahr für die Gesellschaft bei einer Person, gegen die bereits eine Freiheitsstrafe verhängt, aber noch nicht vollstreckt wurde, reicht ebenso wenig aus[56].

Dass es strikt getrennte und sich von der Sache her völlig unterscheidende Beurteilungskriterien für "terrorist crime" und "conventional crime" nicht geben kann und auch vom EGMR nicht verlangt werden, sondern es nur um die Anforderungen an das Ausmaß und den Konkretisierungsgrad der den hinreichenden Tatverdacht belegenden Tatsachen gehen kann, folgt nicht zuletzt daraus, dass Zweck jeder Untersuchungshaft bei allen Deliktsarten die Sicherung des Strafverfahrens ist[57]. Der Schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug, nicht jedoch die abstrakte Zuordnung zu einer bestimmten Deliktskategorie ist Leitmaßstab für die Interpretation des Begriffs des "hinreichenden Tatverdachts" des Art. 5 Abs.1 (c), wobei natürlich im Rahmen der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts die mit bestimmten Deliktsarten einhergehenden Besonderheiten (wie etwa die spezielle Dringlichkeit und Gefährlichkeit der Aufklärung terroristischer Delikte) als Teil der besonderen Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und zu beachten sind.


[1] Unbenannte Artikel entstammen im Folgenden der EMRK.

[2] Kühne/Esser, StV 2002, 383, 385; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 104; Benfer, JuS 1983, 110, 113; Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002, S. 199.

[3] Vgl. etwa EGMR, Urt. v. 6.11.1980, Guzzardi/Italien, Serie A 39, Ziff. 92 = EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 92; EGMR, Urt. v. 8.6.1976, Engel u.a., Serie A Nr. 22, Ziff. 58, 59 = EuGRZ 1976, 221, 224 Ziff. 58, 59; EGMR, Urt. v. 27.11.1997, K.-F./Deutschland, Reports 1997-VII, Z. 63 ff., EuGRZ 1998, 129, 135 Ziff. 63, 70 ; Trechsel, EuGRZ 1980, 514, 525; Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 2003, S. 73 Rn. 4, Peters, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 93 f.

[4] Haefliger/Schürmann, S. 81, 82: andere Elemente, wie die körperliche Unverehrtheit und Formen der freien Entfaltung der Persönlichkeit werden von Art. Art. 5 Abs.1 (c) hingegen nicht erfasst; vgl. dazu auch Esser, S. 200; zur Problematik der Abgrenzung von Freiheitsentzug und blosser Freiheitsbeschränkung vgl. näher Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 1996, S. 77 ff., Haefliger/Schürmann, S. 83 ff, Esser, S. 200; Meyer-Ladewig, S.72 Rn. 2,3.

[5] Meyer-Ladewig, S. 72 ff. Rn. 5; Haefliger/Schürmann, S. 82, Frowein/Peukert, S. 94 Rn. 47.

[6] Vgl. dazu näher unter II. 3.

[7] Vgl. dazu näher unter III.

[8] EGMR, K.-F./Deutschland, EuGRZ 1998, 129, 134 Ziff. 57.

[9] EGMR, K.-F./Deutschland, EuGRZ 1998, 129, 134 Ziff. 57; vgl. auch EGMR, Urt. v. 30.8.1990, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182, Ziff. 32; EMRK, Urt. v. 22. 10.1997, Erdagöz/Türkei, Reports 1997-VI, Ziff. 51.

[10] Vgl. beispielsweise EGMR, Guzzardi, EuGRZ 1983, 633, 638 Ziff. 92; EGMR, Urt. v. 28.10.1994, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, 52, 56, 57, 63.

[11] Vgl. etwa EGMR, K.-F./Deutschland, EuGRZ 1998, 129, 134 Ziff. 58, 59; EGMR, Erdagöz/Türkei, Reports 1997-VI, Ziff. 47, 51-53.

[12] EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32-34.

[13] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 50 ff., 61; EGMR, Urt. v. 16.10.2001, O`Hara, Nr. 37555/97, Ziff. 34 ff.

[14] Siehe dazu unter III.

[15] EGMR, Erdagöz/Türkei, Reports 1997-VI, Ziff. 47, 51 ff.

[16] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 63; vgl. auch EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182, Ziff. 32, 33, 34.

[17] Haefliger/Schürmann, S. 105.

[18] EGMR, K.-F./Deutschland, EuGRZ 1998, 129, 134 Ziff. 57; ebenso EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 55; EGMR, Urt. v. 29.11.1988, Brogan u.a./Vereinigtes Königreich, Serie A 145-B Ziff.53; EGMR, Erdagöz/Türkei, Reports 1997-VI, Ziff. 51.

[19] EGMR, Erdagöz/Türkei, Reports 1997-VI, Ziff. 51 ff.

[20] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 50, 51 ff., 61; EGMR, Fox, Campbell, Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[21] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 50.

[22] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 61.

[23] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 63.

[24] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182, Ziff. 32, 33, 34.

[25] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A Ziff. 57; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182, Ziff. 32, 33, 34.

[26] EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182, Ziff. 32, 33, 34.

[27] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A Ziff. 52 ff., 60, 63.

[28] EGMR, O`Hara, Nr. 37555/97, Ziff. 34 ff.

[29] EGMR, K.-F./Deutschland, EuGRZ 1998, 129, 134 Ziff. 57; EGMR, Erdagöz/Türkei, Reports 1997-VI, Ziff. 51. [30] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 58.

[31] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32, 33.

[32] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[33] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51.

[34] Esser, S. 228.

[35] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[36] Darauf verweist auch Esser, S. 228.

[37] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[38] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[39] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[40] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. Rn. 52.

[41] EGMR, O`Hara, Nr. 37555/97, Ziff. 34 ff; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/VereinigtesKönigreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff.

[42] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 51; EGMR, Fox, Campbell u. Hartley/Vereinigtes Königreich, Serie A 182 Ziff. 32 ff; EGMR, O`Hara, Nr. 37555/97, Ziff. 34 ff.

[43] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff. 58.

[44] EGMR, Murray/Vereinigtes Königreich, Serie A 300-A, Ziff 57.

[45] Darauf verweist auch Esser, S. 228, 277.

[46] Kühne/Esser, StV 2002, 383, 385.

[47] Grabenwarter, S. 183.

[48] Frowein/Peukert, S. 109 Rn. 76.

[49] Esser, S. 228.

[50] Haefliger/Schürmann, S. 106; Frowein/Peukert, S. 109 Rn. 76; Kühne/Esser, StV 2002, 383, 385.

[51] BVerfGE 19, 342 ff.

[52] Beulke, Strafprozesrecht, 2002, S. 109,110 Rn. 214; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 112 Rn. 36-38; Benfer, JuS 1083, 113.

[53] Beulke, S. 109, 110 Rn. 214; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 112 Rn. 36-38; Benfer, JuS 1083, 113

[54] Auf diesen Gesichtspunkt verweist auch Esser, S. 228, 229.

[55] Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO-Komm., § 112 Rn. 1- 5.

[56] EGMR, Guzzardi/Italien, EuGRZ 1983, 633, 640 Ziff. 102; EGMR, Urt. v. 22.2.1989,Ciulla/Italien, Serie A 148, Ziff. 40; vgl. auch Frowein/Peukert, S. 111 Rn. 81.

[57] Kühne/Esser, StV 2002, 383, 385.