HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2004
5. Jahrgang
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IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

176. BGH 3 StR 375/03 - Urteil vom 11. Dezember 2003 (LG Mönchengladbach)

Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: eigenes Interesse am Taterfolg; Vorrätighalten zum Weiterverkauf; Fremdbesitz); Tateinheit; Tatmehrheit; Bewertungseinheit; Klammerwirkung.

§ 29 a BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

1. Der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten werden, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen auf die Gesamtmenge (BGH StV 1994, 658). Zu einer solchen Tat gehören dann als unselbständige Teilakte alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb desselben Heroins gerichtet sind (Bewertungseinheit).

2. Mehrere Handlungen, mit denen nur eine Tat unterstützt wird, stellen in der Regel nur eine Beihilfetat dar, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Haupttat ableiten lässt. Ist allerdings beim Haupttäter allein deswegen nur eine Tat des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln anzunehmen, weil seine tatbestandlichen Handlungen durch den Einkauf der Gesamtmenge an Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst worden sind, so werden bei ihm mehrere natürliche, jeweils den Tatbestand erfüllenden Handlungen als eine rechtliche Handlung bewertet. Fördert der Gehilfe nur einzelne dieser Handlungen und nicht auch diejenigen, die zur Zusammenfassung führen, so kann zu seinen Gunsten die Klammerwirkung nicht eingreifen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, hier den Grundsatz anzuwenden, wonach bei mehreren Beteiligten für jeden nach der Art seines Tatbeitrags selbständig zu ermitteln ist, ob Handlungseinheit oder -mehrheit gegeben ist (insoweit st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29 m. w. N.). Leistet er also zu derjenigen Tat keine Beihilfe, auf der die Klammerwirkung beruht, so kommt ihm die Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit auch nicht zugute (nicht tragende Erwägung).


Entscheidung

196. BGH 1 StR 517/03 - Beschluss vom 13. Januar 2004 (LG Nürnberg)

Hinweispflicht (unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten durch neue Begründung des Eigennutzes hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Heranziehung des wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen).

§ 265 StPO; § 29 BtMG; § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO

Es reicht für die Annahme von Eigennutz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus, wenn nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere als eigennützige Motive nach Lage des Falles ausscheiden.