HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2004
5. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

223. BGH 4 StR 477/03 - Beschluss vom 2. Dezember 2003 (LG Dortmund)

Mittäterschaft (wertende Betrachtung; wesentliche Anhaltspunkte: Tatherrschaft; Abgrenzung zur Anstiftung).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB

Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

224. BGH 4 StR 319/03 - Urteil vom 22. Januar 2004 (LG Dortmund)

Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, entscheidender Zeitpunkt, kein Ausschluss durch jeden vorausgegangenen Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen); erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (affektive Bewusstseinsstörung; tiefgreifende Bewusstseinsstörung).

§ 211 StGB; § 21 StGB

1. Nach der Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch begangenem Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Das Opfer kann aber auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm mit bereits gefasstem Tötungsvorsatz zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff

irgendwie zu begegnen (BGH NStZ 1999, 506).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof erwogen, Arglosigkeit des Tatopfers auch dann anzunehmen, wenn der überraschende Angriff zunächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt wird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter zum auf Tötung gerichteten Angriff schreitet. Voraussetzung für die Annahme von Arglosigkeit soll aber auch in einem solchen Fall sein, dass dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 und 27).

3. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorausgegangenen Streit, daß das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; BGH NStZ 2003, 146).

4. Von der Arglosigkeit eines Tatopfers ist schon dann nicht mehr auszugehen, wenn es einen schweren Angriff auf seinen Körper befürchtet.


Entscheidung

189. BGH 3 StR 421/03 - Beschluss vom 11. Dezember 2003 (LG Duisburg)

Nötigung (Versuch; Vollendung; Teilerfolg; Zwischenziel; Enderfolg); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht; Darlegung; Urteilsgründe).

§ 240 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; 64 StGB; § 267 StPO

1. Die Nötigung (§ 240 StGB) ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Gewaltanwendung muss kausal zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen (BGHSt 37, 350, 353).

2. Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann dann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 1082 f.; BGH NStZ 1987, 70 f.).

3. Es reicht für die Vollendung des Nötigungstatbestandes nicht aus, wenn es dem Täter lediglich gelingt, das Opfer nur zu einem kurzfristigen Verhalten zu zwingen, das nicht Zweck, sondern lediglich Mittel ist, um das vom Täter letztlich gewollte Verhalten zu ermöglichen, oder wenn das Opfer nur scheinbar mitwirkt, um den Täter zu überführen.


Entscheidung

217. BGH 3 StR 490/03 - Beschluss vom 15. Januar 2004 (LG Kleve)

Vollendung bei der Nötigung (unbeachtliche Erreichung eines Fernziels; rechtsgutsbezogene Auslegung; Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung; autonome Entscheidung); Rücktritt (außertatbestandliches Handlungsziel; fehlgeschlagener Versuch; Unfreiwilligkeit).

§ 240 StGB; § 24 StGB

1. Für den Erfolg einer Nötigung ist entscheidend, dass der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 70 f.). Ein vom Täter erstrebtes Verhalten des Genötigten, das er von diesem nicht verlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch § 240 StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist.

2. Dass ein Angeklagte ein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, schließt die Rücktrittsmöglichkeit weder wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wegen Unfreiwilligkeit aus (vgl. BGHSt 39, 221, 232 f.).


Entscheidung

230. BGH 4 StR 554/03 - Beschluss vom 22. Januar 2004 (LG Stendal)

Konkurrenzverhältnis zwischen schwerem Raub und versuchter schwerer räuberischen Erpressung (mitbestrafte Vortat).

§ 250 StGB; § 253 StGB

Eine tateinheitlich verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf denselben Gegenstand gerichtet war, tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub als mitbestrafte Vortat zurück (BGH NJW 1967, 60, 61).


Entscheidung

226. BGH 4 StR 415/03 - Beschluss vom 7. Januar 2004 (LG Stendal)

Verfall (kein Erlangtes bei fehlender Erwerbsmöglichkeit: nichtiges Erfüllungsgeschäft; Herausgabeanspruch); Teilfreispruch zur Klarstellung.

§ 73 StGB; § 354 StPO

1. Kann ein Angeklagter an Geld kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren, kommt ein Verfall nicht in Betracht.

2. Ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden. Dies ist nötigenfalls durch einen Teilfreispruch klarzustellen (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332).


Entscheidung

184. BGH 3 StR 345/03 - Beschluss vom 11. November 2003 (LG Itzehoe)

Schwerer Raub (ungeladene Schreckschusspistole; Waffe; Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs: In-der-Hand-Halten; Beisichführen); BGHSt 48, 197.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

1. Eine geladene Schreckschusspistole ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) stets als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen. Maßgebend dafür ist, dass die geladene Schreckschusswaffe, bei der beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (in BGHSt 48, 197 zum Abdruck vorgesehen). Der ungeladenen Schreckschusspistole fehlt jedoch die generelle Gefährlichkeit. Sie unterfällt daher - wie auch die ungeladene "echte" Schusswaffe (BGHSt 44, 103, 105) - nicht dem strafrechtlichen Waffenbegriff.

2. Die Verwendung eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Werkzeug zweckgerichtet einsetzt, wenigstens indem er durch schlüssiges Verhalten mit dem Einsatz des Werkzeugs droht. Dazu genügt es nicht, dass lediglich ein Tatopfer dessen Einsatz befürchtet, ohne dass diese Sorge vom Täter durch mehr als bloßes In-der-Hand-Halten veranlasst worden wäre (Abgrenzung vom Beisichführen).


Entscheidung

182. BGH 3 StR 282/03 - Urteil vom 13. November 2003 (LG Kleve)

Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht bei Raub und Diebstahl (Irrtum über Eignung der Sache zu weiterem Zweck; unbeachtlicher Motivirrtum); Mittäterschaft (gemeinsamer Tatplan; Irrtum des Mittäters; Zurechnung).

§ 16 StGB; § 242 StGB; § 249 StGB; § 25 Abs. 2 StGB

1. Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht bei Diebstahl und Raub beurteilen sich nach den Vorstellungen, die der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung hat. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend.

2. Ein Irrtum über die Eignung des weggenommenen Gegenstandes zu einem bestimmten außertatbestandlichen Verwendungszweck (unbeachtlicher Motivirrtum) beeinträchtigt weder den Wegnahmevorsatz noch die Zueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung.


Entscheidung

198. BGH 2 StR 391/03 - Beschluss vom 9. Januar 2004 (LG Bonn)

Mord (Habgier: Irrelevanz eines funktionalen Zusammenhangs zwischen Tötung und Erlangung eines Vermögensvorteils).

§ 211 Abs. 2 StGB

Das Mordmerkmal der Habgier wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter sein Ziel auch ohne anschließende Tötung des Opfers durch (bloßen) Raub hätte erreichen können: Das Merkmal der Habgier setzt nicht, wie die Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat einen funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Erlangung des Vermögensvorteils voraus. Entscheidend ist vielmehr die Motivation des Täters.


Entscheidung

202. BGH 2 StR 302/03 - Beschluss vom 26. November 2003 (LG Meiningen)

Fälschung technischer Aufzeichnungen (Wegstreckenanzeige / Kilometerstand in einem Kraftfahrzeug keine technische Aufzeichnung); Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug).

§ 268 StGB; § 263 StGB; § 261 StPO

Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (BGHSt 29, 204).