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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2004
5. Jahrgang
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1. Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie angeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde. (BGHSt)
2. Aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ergibt sich eindeutig, dass die Nichtanrechnung von Verwahrungszeiten auf die Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht daran zu knüpfen ist, ob der Verwahrung ein schuldhaftes Verhalten zugrunde lag. (Bearbeiter)
3. Die gesetzliche Vermutung, dass jemand, der sich auf behördliche Anordnung in freiheitsentziehender Verwahrung befindet, keine oder nur eingeschränkte Gelegenheit hat, Anreizen zu neuen schweren Straftaten zu widerstehen und daher Anlass für die Verneinung der Prognose seiner Gefährlichkeit in Freiheit zu geben, ist sachgerecht. (Bearbeiter)
4. Die Entscheidung, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern besetzt sein soll, begründet die Revision nur dann, wenn sie sich als objektiv willkürlich darstellt (BGHSt 44, 328, 333 f.). (Bearbeiter)
5. Der Umstand allein, dass die Anordnung einer Maßregel gemäß § 66 StGB in Betracht kommt, lässt nicht
"nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheinen", sie steht daher einer Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG nicht entgegen, die Sache in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern zu verhandeln. (Bearbeiter)
1. Das bloße Dulden von Falschaussagen in der Hauptverhandlung seitens des Angeklagten kann nicht als Strafschärfungsgrund angesehen werden: Ein solches Prozessverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat.
2. Das Leugnen der Tat stellt ein zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten dar. Dass dadurch der Geschädigten eine erneute - gerichtliche - Vernehmung nicht erspart bleibt, darf daher - für sich gesehen - nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 15).
Regelmäßig ist für die Strafzumessung bei einer Geiselnahme auch das mit dem Verbrechen verfolgte Nötigungsziel von wesentlicher Bedeutung.
Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.N.).