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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 76/93, Urteil v. 13.12.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 76/93 - Urteil vom 13. Dezember 1993 (LG Berlin)

BGHSt 40, 30; Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter (einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestands); Rückwirkungsverbot.

§ 336 StGB a.F.; § 339 StGB; 244 StGB-DDR; Art. 103 Abs. 2 GG

Leitsätze

1. Rechtsbeugung durch DDR-Richter. (BGHSt)

2. Bei der Prüfung, ob sich ein DDR-Richter der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. (Bearbeiter)

3. Die besonderen Züge des Rechtssystems der DDR sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzwidrig i.S. des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. i.S. des § 336 StGB das Recht gebeugt hat, zu beachten. (Bearbeiter)

4. Abgesehen von Einzelexzessen, ist eine Bestrafung von Richtern der DDR wegen Rechtsbeugung auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, dass sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. (Bearbeiter)

5. Orientierungsmaßstab ist die offensichtliche Verletzung von Menschenrechten, wie sie in der DDR durch den Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (für die DDR in Kraft getreten am 23. März 1976 - GBl. DDR II S. 108 -) anerkannt waren. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.

I.

1. Die 1964 geborene Angeklagte T. war seit Ende Mai 1989 Richterin in einer Kammer für Arbeitsrecht des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte. Der 1929 geborene Angeklagte Dr. R. saß damals im Stadtgericht Berlin dem Senat für Arbeitsrecht vor. Die Angeklagte T. hat nach Kontakten mit dem Angeklagten Dr. R. durch Beschluß vom 10. Oktober 1989 eine Klage des Zeugen B. gegen den Bundesvorstand des FDGB als offensichtlich unbegründet (§ 28 Abs. 3 ZPO-DDR) abgewiesen. Die Klage richtete sich dagegen, daß der Bundesvorstand des FDGB den Arbeitsvertrag mit dem Zeugen B. unter Berufung auf § 54 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) gekündigt hatte. Frau T. ist angeklagt worden, mit ihrer Entscheidung gegen das damals geltende sachliche Recht und mit dem eingeschlagenen Verfahren gegen Verfahrensrecht der DDR verstoßen und dadurch eine Straftat nach § 244 StGB-DDR (Rechtsbeugung) begangen zu haben; Dr. R. ist angeklagt worden, sie dazu im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR angestiftet zu haben.

2. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b AGB durfte ein zeitlich unbegrenzter Arbeitsvertrag fristgemäß gekündigt werden, wenn der "Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet" war; nach § 54 Abs. 2 Satz 2 AGB setzte diese Kündigung voraus, daß der Betrieb einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit angeboten und der "Werktätige" dieses Angebot abgelehnt hatte.

Nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR konnte eine "aufgrund des dargestellten Sachverhaltes offensichtlich unbegründete" Klage durch Beschluß abgewiesen werden.

3. Der Zeuge B., Diplomingenieur für Schwachstromtechnik, war Fachbereichsleiter für Informationstechnik beim Bundesvorstand des FDGB. Er war für die gesamte Kommunikationstechnik, auch für die elektronische Überwachung, im neuen Haus des Bundesvorstands zuständig; er war für sechs Mitarbeiter verantwortlich. Arbeitsleistung und kollegiales Verhalten des Zeugen waren stets gut bewertet worden. Der Zeuge hatte sich geweigert, einen Antrag auf Aufnahme in die Betriebskampfgruppen zu stellen. Deswegen wurde er am 7. Mai 1989 aus der SED ausgeschlossen. Der Kaderleiter des Bundesvorstands des FDGB teilte dem Zeugen mit, er sei zwar fachlich qualifiziert, aber wegen des Ausschlusses aus der SED kein Vorbild für das Kollektiv und deshalb als Fachbereichsleiter nicht mehr geeignet. Ihm wurde angeboten, fortan entweder als Ingenieur oder als Facharbeiter unter einem anderen Fachbereichsleiter zu arbeiten; zunächst wurde ihm die Gehaltsgruppe VIII in Aussicht gestellt. Ende Mai 1989 erhielt er eine Beschreibung des neuen Arbeitsplatzes; mit ihr war er einverstanden. Am 31. Mai 1989 wurde dem Zeugen B. ein entsprechender Änderungsvertrag vorgelegt; dieser sah indessen die niedrigere Gehaltsgruppe VII vor. Der Zeuge unterzeichnete den Änderungsvertrag nicht. Er war mit ihm nicht einverstanden, lehnte ihn aber nicht ausdrücklich ab; er sagte, "er müsse sich das Angebot noch überlegen; zudem fahre er in Kürze in Urlaub". Bedenkzeit wurde ihm nicht eingeräumt; ihm wurde aber auch nicht gesagt, daß ihm bei Nichtunterzeichnung gekündigt werden würde. Am 1. Juni 1989 erhielt der Zeuge B. ein Schreiben des FDGB, mit dem "entsprechend § 54 Abs. 2 Buchst. b des Arbeitsgesetzbuchs" die fristgemäße Kündigung zum 30. Juni 1989 ausgesprochen wurde. In diesem Schreiben hieß es: Der Zeuge sei als Leiter in den "zentralen Organen der Gewerkschaft... nicht geeignet"; er werde seiner Vorbildrolle nicht gerecht, und eine "erzieherische Einflußnahme" auf sein Kollektiv sei "nicht mehr gegeben"; auch sei der Zeuge nicht bereit, die ihm angebotenen anderen Tätigkeiten anzunehmen. Der Zeuge B. rief die Konfliktkommission an. Sie bezeichnete die Kündigung als rechtmäßig im Sinne des § 54 Abs. 2 Buchst. b AGB. Die Stellungnahme der Konfliktkommission stimmte mit dem Rechtsrat überein, den der Vorsitzende der Kommission zuvor bei dem Vorsitzenden des Arbeitsrechtssenats des Obersten Gerichts erhalten hatte. Ende Juni 1989 erhob der Zeuge B. beim Stadtbezirksgericht Berlin- Mitte Klage gegen den Bundesvorstand des FDGB mit dem Antrag, die Kündigung aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1989 führte der Rechtsanwalt S. zur Begründung der Klage aus, der Kläger sei ausweislich seiner guten Beurteilungen nicht ungeeignet; ihm sei auch keine zumutbare andere Arbeit angeboten worden.

Als die Angeklagte T. Anfang September 1989 aus dem Urlaub zurückkehrte, fand sie die Akte "B. gegen FDGB" mit einer angehefteten Notiz vor, daß der Angeklagte Dr. R. sie um eine dringende Rücksprache bitte. Dr. R. kannte den Vorgang, weil er jede Woche eine Übersicht über die eingegangenen "Problemfälle" erhielt. Er wies Frau T. darauf hin, daß der Kläger infolge des Ausschlusses aus der SED für Leitungsfunktionen ungeeignet geworden sei; dies sei offensichtlich, so daß nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR zu verfahren sei. Die Angeklagte T. hatte hiergegen zunächst Bedenken, während der Angeklagte Dr. R. "aufgrund seiner jahrelangen Spruchpraxis von der Richtigkeit seines Ratschlags überzeugt" war. Die Angeklagte T. lud - insoweit möglicherweise abweichend von dem Rat des Angeklagten Dr. R. - den Kläger zu einer mündlichen Aussprache gemäß § 28 Abs. 2 ZPO-DDR vor, um ihm Gelegenheit zu geben, die Klage zu ergänzen, zu ändern oder zurückzunehmen. Es kam sodann zu einem zweiten Gespräch der beiden Angeklagten. Der Angeklagte Dr. R. erklärte, der Betrieb sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger weitere Bedenkzeit einzuräumen, da die Arbeitsplatzbeschreibung für die neue Stellung ausreichend gewesen sei; das Schweigen des Klägers auf das Angebot des Betriebes sei als Ablehnung zu werten. Frau T. hielt diese Rechtsauffassung "nach einiger Überlegung", ebenso wie Dr. R., für zutreffend. Ihren Beschlußentwurf legte sie, "wie es in der damaligen DDR üblich war", zunächst dem Angeklagten Dr. R. zur Prüfung vor.

Mit Beschluß vom 10. Oktober 1989, den die Angeklagte T. unterschrieb, wurde die Klage nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Beschluß enthielt eine Begründung. Darin heißt es u.a.: Der Kläger sei "aufgrund der von ihm tatsächlich gezeigten Verhaltensweise nicht mehr geeignet, mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe beschäftigt zu werden"; das Angebot eines zumutbaren Änderungsvertrages habe er bis zum 31. Mai 1989 "unbegründet" nicht wahrgenommen, und zur Gewährung einer längeren Bedenkzeit sei der Betrieb nicht verpflichtet gewesen. Der Ausschluß aus der SED wurde in dem Beschluß nicht erwähnt.

Gegen den Beschluß vom 10. Oktober 1989 legte der Zeuge B. Beschwerde ein. Ein Vertretungsrichter des Stadtbezirksgerichtes half der Beschwerde ab, indem er am 27. November 1989 den Beschluß vom 10. Oktober 1989 aufhob. Der FDGB nahm drei Tage später die Kündigung zurück.

Die Angeklagte T. hat zwischen dem 9. und 27. November 1989 "unter dem Eindruck der politischen Wende" eine auf den 10. Oktober 1989 zurückdatierte schriftliche Erklärung verfaßt. Darin heißt es: Sie habe Dr. R. sofort ihre Bedenken und Zweifel an der Rechtmäßigkeit "derartiger Weisungen an einen unabhängigen Richter" erklärt; Dr. R. habe gesagt, daß es sich um eine politische Entscheidung handele und daß es "entsprechende Konsequenzen" für sie haben werde, wenn sie sich weigere, nach § 28 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. Deshalb habe sie sich gezwungen gesehen, den Beschluß vom 10. Oktober 1989 entgegen ihrer Rechtsauffassung zu erlassen. Diese Stellungnahme, die nicht der Wahrheit entspricht, brachte sie in einem verschlossenen Umschlag zu den Akten; sie tat dies, "weil sie nach der politischen Wende in der DDR Bedenken gegen ihre Entscheidung bekam, die sie dann selbst als politische Entscheidung einstufte".

4. Der Angeklagte Dr. R. hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe seiner Pflicht entsprochen, die unerfahrene junge Kollegin anzuleiten und für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen. Solche Gespräche mit Richtern des Untergerichtes seien in der DDR üblich gewesen; sein Rat habe der Rechtslage entsprochen. Die Angeklagte T. hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie sei im Zeitpunkt des Beschlusses nach Gesprächen mit Dr. R. und anderen Kollegen von der Richtigkeit ihrer Entscheidung überzeugt gewesen; den inhaltlich unrichtigen Vermerk habe sie zu den Akten gebracht, "um später besser dazustehen".

5. Das Landgericht begründet die Freisprüche wie folgt:

Die Annahme der Angeklagten T., der Kläger sei nach seinem Ausschluß aus der SED ungeeignet (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b AGB) für die Fachbereichsleitung gewesen, sei unter Berücksichtigung des damals in der DDR herrschenden Rechtsverständnisses nicht unvertretbar gewesen. Dasselbe gelte für die Annahme, das Schweigen des Zeugen B. auf das zumutbare Angebot eines anderen Arbeitsvertrages sei als Ablehnung zu werten. Unter diesen Voraussetzungen sei auch das Beschlußverfahren nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR nicht unvertretbar gewesen; seine Anwendung wie auch die Nichterwähnung des Parteiausschlusses in den Beschlußgründen habe der vom Obersten Gericht vorgezeichneten Praxis entsprochen, in Arbeitsrechtssachen mit politischem Hintergrund nur ausnahmsweise mündlich zu verhandeln. Der Angeklagte Dr. R. habe sich keiner Anstiftung zur Rechtsbeugung schuldig gemacht, weil es an einer Haupttat fehle.

6. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen die Freisprüche: Die tatsächlichen Feststellungen ergäben, daß die Angeklagte T. mit dem Beschluß vom 10. Oktober 1989 gesetzwidrig entschieden habe. Denn der Kläger sei für seine Arbeit nicht ungeeignet gewesen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b AGB); er habe eine zumutbare andere Arbeit (§ 54 Abs. 2 Satz 2 AGB) nicht abgelehnt; seine Klage sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen und hätte deshalb nicht durch Beschluß abgewiesen werden dürfen. Zu ihrer gesetzwidrigen Entscheidung sei die Angeklagte T. von dem Angeklagten Dr. R. angestiftet worden.

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Freispruch der beiden Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar können Richter der DDR in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden. Das Landgericht hat aber zutreffend eine Strafbarkeit der Angeklagten verneint.

1. Rechtsbeugung, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland in § 336 StGB geregelt ist, war im Recht der DDR nach § 244 StGB-DDR mit Strafe bedroht. An die Stelle der Vorschrift des § 244 StGB-DDR ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages die Strafbestimmung des § 336 StGB getreten (Art. 8, 9 des Einigungsvertrages). Nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. III Sachgebiet C Abschn. II Nr. 1 b) ist auf diese Rechtsänderung die Vorschrift des § 2 StGB anzuwenden.

Eine Strafbarkeit der Richter setzt danach zunächst voraus, daß diese sich nach § 244 StGB-DDR strafbar gemacht haben und daß ihr Verhalten auch nach § 336 StGB strafbar ist. § 244 StGB-DDR verlangt, daß der Richter "gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten" entschieden hat. Prüfungsmaßstab für die Frage der Gesetzwidrigkeit ist das Recht der DDR.

a) Der Strafbarkeit steht nicht der Umstand entgegen, daß sich § 244 StGB-DDR einerseits und § 336 StGB andererseits vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf Tathandlungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten bezogen haben (vgl. BGHSt 38, 1, 2), und daß § 336 StGB nur den Schutz der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland erfaßt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB ergibt sich, daß § 336 StGB auf Alttaten in der DDR anwendbar ist. Der in Art. 315 Abs. 1 EGStGB enthaltene Gesetzesbefehl, auf unter Geltung des StGB-DDR begangene Taten § 2 StGB anzuwenden, soll sicherstellen, daß die Anwendbarkeit des § 2 StGB nicht daran scheitert, daß die Strafrechtsnormen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vor der Herstellung der Einheit Deutschlands verschiedene Geltungsbereiche hatten. Bei dem Vergleich einander entsprechender Normen des StGB-DDR und des StGB muß daher außer acht gelassen werden, daß sie sich vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf Tathandlungen aus unterschiedlichen Geltungsbereichen bezogen haben. Es ist vielmehr zu prüfen, ob, wenn das StGB schon zur Tatzeit in der ehemaligen DDR gegolten hätte, das nach dem StGB-DDR strafbare Verhalten auch nach einer der DDR-Norm entsprechenden Vorschrift des StGB strafbar gewesen wäre (BGHSt 39, 54, 66; BVerfG-Kammer NStZ 1993, 432).

Daß der Vergleich der Normen in dieser Weise vorgenommen werden muß, ergibt sich auch aus folgendem:

Der Gesetzgeber der nach den Volkskammerwahlen vom 18. März 1990 demokratisch verfaßten DDR hat mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 526) zahlreiche Straftatbestände des Strafgesetzbuches der DDR geändert, § 244 StGB-DDR aber unverändert gelassen. Er brachte damit zum Ausdruck, daß nach dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz Rechtsbeugung im bisherigen Umfang strafbar bleiben sollte. Von diesem Rechtszustand gingen die Parteien des Einigungsvertrages aus. Diesem kann entnommen werden, daß eine bereits begründete Strafbarkeit wegen in der DDR begangener Straftaten nicht aufgehoben werden sollte, soweit diese Taten auch nach dem Strafgesetzbuch strafbar sind.

b) Dennoch käme eine Strafbarkeit der beiden Angeklagten nach § 244 StGB-DDR nicht in Betracht, wenn das Verhalten von Richtern der DDR-Justiz mit Rücksicht auf die Art des tatbestandlich umschriebenen Unrechts überhaupt nicht den Tatbestand des § 336 StGB erfüllen könnte (vgl. BGHSt 26, 167, 172 f; kritisch zu dieser Entscheidung: Sommer, Das mildeste Gesetz des im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, 1979, S. 145 ff; Dannecker, Das Intertemporale Strafrecht, 1993, S. 503 ff). Dann wäre die Strafvorschrift des § 244 StGB-DDR mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages ersatzlos entfallen und eine Bestrafung nach § 336 StGB mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dies ist indessen nicht der Fall.

aa) Während § 336 StGB die Rechtsbeugung von unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern (Art. 97 GG) unter Strafe stellt, sollte § 244 StGB-DDR nach dem vom Ministerium der Justiz und der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR herausgegebenen Kommentar zum StGB-DDR (Strafrecht der DDR, 5. Aufl. 1983, § 244 Anm. 1) "der Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz ... sowie der Sicherung einer in allen Fragen gerechten und gesetzlichen Rechtsprechung" dienen. In dem von der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin und von der genannten Akademie herausgegebenen Lehrbuch "Strafrecht, Besonderer Teil" (1981) heißt es dazu, die §§ 243, 244 StGB-DDR bezeichneten den hohen Rang der Gesetzlichkeit und Menschenwürde in der sozialistischen Gesellschaft (S. 232). Nach Art. 19 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 idF vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 432) war die "sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit" garantiert. Die Rechtspflege diente nach Art. 90 Abs. 1 dieser Verfassung u.a. "der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit" und dem Schutz von Freiheit, Rechten und Würde der Menschen. In Art. 96 der DDR-Verfassung hieß es, die Richter seien "in ihrer Rechtsprechung unabhängig" und nur an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden. Dieser Regelung lag, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHSt 39, 1, 24), anders als im nationalsozialistischen Führerstaat, nicht die Doktrin zugrunde, daß der bloße Wille der Inhaber tatsächlicher Macht Recht schaffen könne.

Es ist aber allgemeinkundig, daß nach der Rechtslage und insbesondere nach den tatsächlichen Verhältnissen tiefgreifende Unterschiede zwischen der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bestanden, die für die Stellung des Richters und seine Tätigkeit von großer Bedeutung waren (vgl. BVerfGE 87, 68, 86 f).

Dem bisher vorliegenden Material entnimmt der Senat folgendes:

In der DDR gab es keine Gewaltenteilung. Zu den Aufgaben der Rechtspflege gehörte nach Art. 90 der DDR-Verfassung die "Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung". Die Gerichte hatten nach § 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der DDR vom 27. September 1974 (GBl. DDR I S. 457) "zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen". Sie wurden als "Organe" bezeichnet, die "mittels Rechtsprechung staatliche Macht der Arbeiterklasse ausüben" und "fest in das einheitliche System der Machtausübung eingegliedert" sind, "in dessen Zentrum die Volksvertretungen stehen" (vgl. das im Staatsverlag der DDR erschienene Lehrbuch "Grundlagen der Rechtspflege", 2. Aufl. 1986, S. 24, 42). Zwar gehörte es zu den Aufgaben der Rechtsprechung, "die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu schützen, zu wahren und durchzusetzen" (§ 3 GVG-DDR). Indessen wurden die Rechte und Interessen des Einzelnen nicht als Gegensatz zu staatlichen Belangen gesehen. Vielmehr war Ausgangspunkt jeder auf den einzelnen Bürger bezogenen Staatstätigkeit, auch der Rechtsprechung, die Annahme, daß alles, was der Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesellschaft diene, zugleich dem Interesse des Einzelnen entspreche. Insofern war die "sozialistische Gesetzlichkeit" keine umfassende Garantie vor Rechtsbeeinträchtigungen durch den Staat; der Zusatz "sozialistisch" orientierte die Gesetzesanwendung auf das Staatsziel, die Verwirklichung eines sozialistischen Staates (Art. 1 Abs. 1 der DDR-Verfassung). Die DDR wurde in der Verfassung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2) als "die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei" bezeichnet. Die "Führung" durch die SED hatte demnach Verfassungsrang. Sie stand nach dem Befund des Verfassungstextes zumindest gleichgeordnet neben den Funktionen anderer Staatsorgane, darunter der Justiz. Tatsächlich war ihr die SED insofern übergeordnet, als sie die Inhalte des Sozialismus und damit auch die sozialistische Komponente der Gesetzlichkeit zu definieren hatte. Deswegen hieß es in dem Lehrbuch "Grundlagen der Rechtspflege" (aaO S. 22 f), die Beschlüsse der SED bildeten für die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane "die unabdingbare Grundlage" und die Parteiorganisationen nähmen auf die "strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit" durch die Rechtspflege-Organe "Einfluß", wenn sie auch selbst keine staatlichen Aufgaben übernähmen.

Unter diesen Umständen entspricht es dem Staats- und Verfassungssystem der ehemaligen DDR, daß der Richter, obwohl er nach der DDR-Verfassung (Art. 96 Abs. 1) bei seiner Rechtsprechung unabhängig und nur an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften gebunden war, tatsächlich mannigfachen äußeren Einflüssen unterlag, die letztlich sämtlich auf die SED zurückzuführen waren. Weil die Justiz "zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen" hatte (§ 3 GVG-DDR), mußte sie sich auch an der inhaltlichen Bestimmung sozialistischer Grundsätze orientieren, die von der SED ausging. Diese Orientierung wurde durch den Grundsatz des demokratischen Zentralismus (vgl. "Grundlagen der Rechtspflege" aaO S. 24, 43) verstärkt: Einheitlichkeit der Rechtsprechung hatte einen weit höheren Stellenwert als in der Bundesrepublik Deutschland.

Vielfältige Formen der Einflußnahme auf die Tätigkeit des Richters dienten hiernach sowohl der Durchsetzung sozialistischer Prinzipien als auch einer weitestmöglichen Uniformität der Rechtsprechung (vgl. Herrmann/Schuesseler NJ 1963, 129, 132, 133). Zu diesem Zwecke sicherte das Oberste Gericht die einheitliche Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften nicht nur durch seine eigenen Entscheidungen über Rechtsmittel, sondern auch durch Richtlinien und allgemeine Beschlüsse (§ 20 Abs. 2 GVG-DDR). Entsprechend gehörte es zu den Aufgaben des Bezirksgerichtes (Stadtgerichtes), in seinem Bezirk die Tätigkeit der Kreisgerichte (Stadtbezirksgerichte) "zur Gewährleistung der einheitlichen und wirksamen Rechtsanwendung" zu "leiten" (§ 29 Abs. 2 GVG-DDR). Hierbei trug der Direktor des Bezirksgerichtes (Stadtgerichtes) die primäre Verantwortung (§ 34 GVG-DDR). Überdies "übte" das Ministerium der Justiz "die Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte aus"; es "kontrollierte" die Erfüllung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben (§ 21 Abs. 1 GVG-DDR). Plenartagungen des Obersten Gerichts und "Standpunkte", die zum Teil gemeinsam vom Obersten Gericht und der Generalstaatsanwaltschaft, auch unter Mitwirkung von Ministerien, formuliert wurden, sowie Schreiben und sonstige Verlautbarungen des Obersten Gerichtes, trugen, ebenso wie Revisionen durch das Ministerium der Justiz (§ 21 Abs. 2 GVG) und Inspektionen durch Mitglieder des Obersten Gerichtes, zur Einflußnahme auf die Tätigkeit der untergeordneten Richter bei (vgl. Markovits, Die Abwicklung, 1993 S. 45 ff sowie S. 108 ff unter Berufung auf einen Richter des Obersten Gerichtes). Jedenfalls zeitweise hat es Überprüfungen der Gerichtstätigkeit durch Arbeitsgruppen gegeben, in denen außer dem Obersten Gericht und anderen Justizorganen auch die zuständige Abteilung beim Zentralkomitee der SED vertreten war (vgl. Brachmann u.a. NJ 1990, 86, den Erfahrungsbericht in NJ 1990, 145 sowie Rottleuthner KritV 75, 1992, S. 237, 252 ff). Obwohl formell nur Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichtes als verbindlich für die nachgeordneten Gerichte galten (vgl. § 20 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 GVG-DDR), wurden auch die "Standpunkte" als verbindlich "in Anwendung des Prinzips des demokratischen Zentralismus" angesehen (Arnold in: E.-J. Lampe - Hrsg - "Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung", 1993 S. 85, 94). Auf der gleichen Linie liegt die Übung, daß Richter der unteren Gerichte mit Richtern des Bezirksgerichtes oder des Obersten Gerichtes vor ihrer Entscheidung Kontakte aufnahmen, bei denen die höheren Richter ihre Beurteilung des konkreten Falles mitteilten; diese Praxis galt als zulässig (Markovits aaO S. 108 ff, 110, 120; zum Gesamtbild s. Rottleuthner, KritV 75, 1992, S. 237 ff; vgl. auch die vorläufigen Berichte über die Anhörungen durch die Enquetekommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" in DRiZ 1993, 293, 407 und bei v. Renesse NJ 1993, 409) .

Über Einflußnahmen der zuständigen Abteilung beim Zentralkomitee der SED auf Verlautbarungen des Obersten Gerichtes sowie auf die Entscheidung einzelner Strafsachen finden sich, zumal für die ersten beiden Jahrzehnte des Bestehens der DDR, zahlreiche Belege (vgl. z. B. Fricke, Recht und Politik 1993, 135; Werkentin NJ 1991, 479 und KritV 74, 1991, S. 333). Es gab zu bestimmten Fallgruppen "Orientierungen", die vom Obersten Gericht, dem Generalstaatsanwalt der DDR und Regierungsstellen gemeinsam erarbeitet und den Richtern, zum Teil nur mündlich, mitgeteilt wurden. Das Vorhandensein solcher Orientierungen hat der Angeklagte Dr. R. in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt. Ein Beispiel ist die im Jahre 1989 vom Obersten Gericht, dem Generalstaatsanwalt der DDR und dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne gegebene Orientierung" zur einheitlichen Behandlung arbeitsrechtlicher Probleme, die sich bei Anträgen von Bürgern auf ständige Ausreise ergeben" (veröffentlicht in der von Lochen/Meyer-Seitz 1992 herausgegebenen Dokumentensammlung "Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger", S. 244 ff); in dieser Orientierung, auf die das angefochtene Urteil des Landgerichts hinweist (UA S. 32), wurde u.a. "für die gerichtliche Tätigkeit" die "Orientierung" gegeben, daß der Ausreiseantrag nicht zum Gegenstand des Verfahrens zu machen sei und daß "sich" Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR "erforderlich machen" könnten (Abschnitt 15.2. und 15.3.).

Schließlich war das Maß der persönlichen Unabhängigkeit bei den Richtern der DDR gering: Richter des Obersten Gerichts konnten nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 GVG-DDR jederzeit von der Volkskammer abberufen werden (Art. 50 der DDR-Verfassung); die Richter der Bezirks- und Kreisgerichte konnten auf Vorschlag des Justizministers wegen "gröblicher Verletzung der Grundpflichten" von der Volksvertretung, die sie gewählt hatte, abberufen werden (§ 53 Abs. 1, 3 GVG-DDR).

bb) Trotz dieser tiefgreifenden Unterschiede sind die mit dem Rechtsbeugungstatbestand geschützten Rechtsgüter in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik nicht derart ungleich, daß eine Anwendung des § 336 StGB auszuscheiden hätte (so aber Vormbaum NJ 1993, 212 ff; Dannecker, Das Intertemporale Strafrecht, 1993, S. 503).

Bei dieser Beurteilung hat sich der Senat nicht von den mit der Rechtsprechung verfolgten Staatszwecken leiten lassen, sondern davon, daß die Rechtsprechung unabhängig von diesem politischen Bezug auch dazu diente, ein geordnetes Zusammenleben der Menschen zu regeln. Selbst wenn Gerichte de facto nicht unabhängig sind, so können sie doch streitentscheidend, befriedend und ahndend wirken, wenn nur im Bezug auf den jeweiligen Konflikt Neutralität gegenüber den Beteiligten und das Bemühen, ihnen gerecht: zu werden, vorausgesetzt werden kann. Dies gilt namentlich für Fälle ohne politischen Bezug. Es ist allgemeinkundig und dem Senat auch durch Einblicke in die Behandlung von Kapital-, Sexual- und Gewaltdelikten, auch von vielen Vermögensdelikten, bekannt, daß durch DDR-Gerichte, zumal während der letzten Jahre des Bestehens der DDR vielfach so verfahren wurde (vgl. auch Höchst JR 1992, 360, 363). Vor diesem Hintergrund einer auf weiten Strecken ungeachtet vielfältiger Pressionen einigermaßen neutralen Rechtsprechung erscheinen Fälle, in denen elementare Menschenrechte materieller und prozessualer Art durch Justizentscheidungen verletzt worden sind, als ein Mißbrauch, der, sei es unter Druck, sei es im Einverständnis des Richters mit der Unterdrückung solcher Menschenrechte durch die SED, sei es gar als individueller Exzeß des Richters, stattgefunden hat.

Diese Auffassung des Senats wird vom Regelungszweck und Inhalt des Einigungsvertrages bestätigt. Der Vertrag geht davon aus, daß in der DDR gesetzte richterliche Akte grundsätzlich wirksam bleiben (Art. 8 des Einigungsvertrages). Auch ist dem Umstand, daß Berufsrichter der ehemaligen DDR grundsätzlich in ein Richterverhältnis nach geltendem Recht berufen werden können (Einigungsvertrag Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 8 Buchst. a, b), zu entnehmen, daß die Vertragsparteien eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Vergleichbarkeit des Richteramtes in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland angenommen haben.

Beim Abschluß des Einigungsvertrages war im übrigen bekannt, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der - insgesamt freilich fehlgeschlagenen Verfolgung nationalsozialistischen Justizunrechts trotz der fundamentalen Unterschiede zwischen der nationalsozialistisch beherrschten Justiz und der Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland durchweg von der Annahme ausgegangen sind, Rechtsbeugungshandlungen aus den Jahren 1933 bis 1945 fielen unter § 336 StGB. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber des Einigungsvertrages, hiervon abweichend, den Übergang zwischen verschiedenen Systemen der Justiz zum Anlaß nehmen wollte, Fälle der Rechtsbeugung, die vor dem Systemwechsel in der DDR vorgekommen sind, von der Strafbarkeit auszunehmen.

2. Steht hiernach das durch den Einigungsvertrag bestimmte Rechtsanwendungsrecht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des Einigungsvertrages i.V. mit § 2 Abs. 1, 3 StGB) der Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes nicht entgegen, so ist doch einschränkend das Folgende zu berücksichtigen:

a) Im Hinblick auf Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sind, hat der Bundesgerichtshof betont, daß § 336 StGB nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts treffe (BGHSt 34, 146, 149; vgl. auch BGHSt 32, 357, 364). Bei der Prüfung, ob sich ein Richter der DDR-Justiz der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, ist - schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite - zu berücksichtigen, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzwidrig i.S. des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. i.S. des § 336 StGB das Recht gebeugt hat, zu beachten. An einer Gesetzwidrigkeit i.S. des § 244 StGB-DDR hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Wortlaut des Gesetzes wegen seiner Unschärfe mehrdeutig war; solche Mehrdeutigkeit war häufig. Das System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist zu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 244 StGB-DDR nicht schon darin gefunden werden, daß sich der Richter von solchen Einflüssen bestimmen lassen hat. Zu diesen Einflüssen gehören wegen ihrer Verbindlichkeit Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts (§ 20 Abs. 2 GVG-DDR; vgl. dazu "Strafrecht der DDR", Lehrbuch, 1988, S. 143). Von Bedeutung können aber auch sonstige Verlautbarungen sein, namentlich die "gemeinsamen Standpunkte" des Obersten Gerichts und anderer Staatsorgane, die "Standpunkte" der Kollegien und einzelner Senate des Obersten Gerichts sowie die unter Beteiligung des Obersten Gerichts gegebenen "Orientierungen". Auch ist zu bedenken, daß der Gesetzesbegriff der DDR, der dem Merkmal der Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 244 StGB-DDR zugrunde liegt (vgl. Art. 49 der DDR-Verfassung), nach dem Befund von Literatur und Rechtsprechung wenig geklärt und durch Theorie und Praxis der "sozialistischen Gesetzlichkeit" (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der DDR-Verfassung) nachhaltig verdunkelt worden ist. Bei der Auslegung von Normen kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland an.

b) Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wird, abgesehen von Einzelexzessen, eine Bestrafung von Richtern der DDR wegen Rechtsbeugung auf Fälle zu beschränken sein, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Orientierungsmaßstab wird die offensichtliche Verletzung von Menschenrechten sein, wie sie in der DDR durch den Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (für die DDR in Kraft getreten am 23. März 1976 - GBl. DDR II S. 108 -) anerkannt waren (vgl. BGHSt 39, 1, 16 ff).

Nur bei Anlegung dieses strengen Maßstabes ist gewährleistet, daß eine Bestrafung nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, daß das Recht der DDR auch mit den Auslegungsmethoden, die ihm eigentümlich waren, so ausgelegt werden konnte, daß Willkürakte im Sinne offensichtlicher, schwerer Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden (vgl. BGHSt 39, 1, 23). Eine solche menschenrechtsfreundliche Auslegung war dem Richter ungeachtet der auf ihn wirkenden Einflüsse möglich. Er konnte sich darauf berufen, daß die Verfassung der DDR der Rechtspflege auch die Aufgabe zuwies, die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde des Menschen zu schützen (Art. 90 Abs. 1 Satz 2), und daß die Einschränkung von Rechten nur insoweit zulässig war, als das "unumgänglich" war (Art. 30 Abs. 2 Satz 2). Zwar war der Richter nicht befugt, die Übereinstimmung von Gesetzen mit der Verfassung zu prüfen (Art. 89 Abs. 3 Satz 2 der DDR-Verfassung). Aber auch dann, wenn das anzuwendende Gesetz im Ganzen nicht mit der Verfassung der DDR oder den Menschenrechtspakten vereinbar war, hatte der Richter doch bei der Auslegung des Gesetzes, auch bei der Bestimmung der Rechtsfolgen, durchweg die Möglichkeit, von grob unverhältnismäßigen Eingriffen in Menschenrechte abzusehen oder die Verletzung solcher Rechte zumindest in Grenzen zu halten; das gilt auch, soweit die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes (Art. 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 29. Oktober 1992, BGBl. I S. 1814) genannten Strafvorschriften anzuwenden waren. Hat der Richter sich dementsprechend verhalten, so wird schon der äußere Tatbestand der Rechtsbeugung zu verneinen sein.

Als durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, bei der auch unter Beachtung des Art. 103 Abs. 2 GG eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in Betracht kommt, werden hiernach Fälle zu bewerten sein, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; dies gilt auch für die Auslegung des § 21 Abs. 2 StGB-DDR (Vorbereitungshandlungen). Ferner wird eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne anzunehmen sein, wenn die verhängte Strafe, etwa bei Anwendung des § 213 StGB-DDR, in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Satz 3, § 61 Abs. 1, 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und als schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß. Des weiteren ist an schwere Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, insbesondere von Strafverfahren, sowie an Fälle zu denken, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweisen sich die Revisionsangriffe gegen die Freisprüche als unbegründet.

a) Dem Senat ist zwar bewußt, daß arbeitsrechtliche Kündigungen zu politischen Zwecken, vor allem zur Isolierung und Abschreckung Ausreisewilliger, mißbraucht worden sind. Ob in solchen Fällen Rechtsbeugung in Betracht kommt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Auffassung, angesichts der politischen Bedeutung des Bundesvorstandes des FDGB könne jemand, den die SED ausgeschlossen hatte, keine Leitungsfunktion wahrnehmen, war jedenfalls nicht willkürlich. Das gilt auch dafür, wie die Angeklagten das Angebot einer zumutbaren Alternativbeschäftigung beurteilt haben. Immerhin hatte der Zeuge B. das Angebot eines anderen - für ihn freilich ungünstigeren - Arbeitsplatzes nicht abschließend beantwortet. Der Umstand, daß die Angeklagte auf Rat des Mitangeklagten Dr. R. das Beschlußverfahren gewählt hat, war unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der DDR ebenfalls nicht unvertretbar.

b) Da sich die Angeklagte T. hiernach nicht der Rechtsbeugung im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB-DDR schuldig gemacht hat, entfällt auch eine Anwendung der Vorschriften, die die Anstiftung zur Rechtsbeugung betreffen, auf den Mitangeklagten Dr. R..

Externe Fundstellen: BGHSt 40, 30; NJW 1994, 529; NStZ 1994, 240; NStZ 1994, 439; StV 1995, 183

Bearbeiter: Rocco Beck