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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/92, Urteil v. 01.12.1992, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 494/92 - Urteil vom 1. Dezember 1992 (BezirksG Potsdam)

BGHSt 39, 72; keine Notwendigkeit eines gesonderten Beschlusses über Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Entfernen des Angeklagten wegen Störung; Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.

§ 230 Abs. 1 StPO; § 231b StPO; § 177 GVG

Leitsatz

Eines gesonderten Beschlusses nach § 231b StPO über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bedarf es neben einer Entscheidung nach § 177 GVG nicht. (BGHSt)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 18. März 1992 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (grausame Begehungsweise) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Erörterungsbedürftig - die weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet - ist nur die von beiden Verteidigern erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zu Unrecht zeitweilig von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden (§ 338 Nr. 5 StPO). In der eingehenderen Revisionsbegründung wird zu dieser Rüge folgendes vorgetragen:

"Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 12. März 1992, störte der Angeklagte die Beweisaufnahme. Er wurde von dem Vorsitzenden erfolglos ermahnt. Es erging sodann der folgende Beschluß, der sich auf S. 16 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12.3.1992 befindet:

"b.u.v. Der Angeklagte wird wegen des ungebührlichen Verhaltens aus dem Sitzungssaal entfernt. Der Beschluß wird ausgeführt. In Ausführung des Beschlusses wurde der Angeklagte aus dem Sitzungssaal geführt. Während seiner Abwesenheit wurde sodann über die Vereidigung des Sachverständigen G. entschieden. Er blieb unvereidigt und wurde dann entlassen. Danach wurde der Angeklagte wieder vorgeführt. Vor diesem Ereignis ist der Angeklagte von dem Vorsitzenden noch nicht wegen ungebührlichen Verhaltens ermahnt worden."

Die Revision ist der Auffassung, dieser Beschluß sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft: Die Entscheidung sei ohne Anhörung des Angeklagten ergangen; nicht das Gericht, sondern der Vorsitzende habe die Entscheidung nach § 177 GVG getroffen; es sei neben dem Beschluß nach § 177 GVG ein gesonderter Beschluß nach § 231 b StPO erforderlich, es fehle deshalb auch eine zeitliche Beschränkung des Ausschlusses des Angeklagten von der Hauptverhandlung; die Voraussetzungen des § 231 b StPO hätten nicht vorgelegen, insbesondere sei die Maßnahme unverhältnismäßig, und die Anwesenheit des Angeklagten wäre unerläßlich gewesen.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit seines Ausschlusses von der Hauptverhandlung darauf stützt, ihm sei vor Erlaß der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist die Rüge nicht zulässig, da die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht konkret und zutreffend vorgetragen worden sind. Soweit es - wie hier - auf das Hauptverhandlungsprotokoll ankommt, muß dieses im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3 und BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Pikart in KK, 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 39). Dies ist hier nicht geschehen. In dem Sitzungsprotokoll heißt es im Anschluß an die Darstellung der Störungen des Angeklagten: "Er wurde mehrfach erfolglos abgemahnt". Die Revision trägt dagegen lediglich vor, der Angeklagte sei "erfolglos ermahnt" worden. Die Worte "abmahnen" und "ermahnen" haben verschiedene Bedeutung. Das Wort "ermahnen" drückt aus, daß der Betreffende aufgefordert worden ist, sich ruhig zu verhalten, während "abmahnen" bedeutet, daß Konsequenzen für den Fall angedroht werden, daß das Gebot, Ruhe zu halten, nicht befolgt wird. In diesem "Abmahnen" kann die erforderliche Anhörung bereits gelegen haben; auch die wiederholte Verwarnung kann eine erneute Anhörung überflüssig gemacht haben (vgl. K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 178 Rdn. 27 GVG).

2. Die Behauptung der Revision, der Beschluß gemäß § 177 GVG sei nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden erlassen worden, wird durch das Sitzungsprotokoll nicht belegt. Dort ist ausdrücklich von "beschlossen" und einem "Beschluß" die Rede. Unter Beschlüssen versteht man aber regelmäßig die Entscheidungen des Gerichts.

3. Neben der Entscheidung nach § 177 GVG bedurfte es eines gesonderten Beschlusses gemäß § 231 b StPO über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht. Zwar mögen Gründe der Verfahrensklarheit dafür sprechen, durch einen förmlichen Beschluß kundzutun, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wird. Das Gesetz schreibt einen solchen Beschluß nicht vor. Durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3686) wurde die bis dahin in § 247 Abs. 2 StPO enthaltene Regelung dem neu geschaffenen § 231 a StPO angepaßt und als § 231 b StPO übernommen. Anders als in § 231 a StPO ist in § 231 b StPO aber von dem Erfordernis eines ausdrücklichen Beschlusses nicht die Rede. Hätte der Gesetzgeber hier einen solchen für erforderlich gehalten, hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Setzt das Gericht nach dem Erlaß des Beschlusses nach § 177 GVG und der Entfernung des Angeklagten die Hauptverhandlung ohne ihn fort, macht es durch sein Vorgehen hinreichend deutlich, daß es für die weitere Hauptverhandlung die fernere Anwesenheit des Angeklagten nicht für unerläßlich hält (Treier in KK 2. Aufl. § 231 b Rdn. 7; a.A. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 231 b Rdn. 16; Paulus in KMR, § 231 b Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl. § 231 b Rdn. 9).

4. Soweit die Verteidigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 b StPO mit der Begründung verneint, es habe sich um keine schwerwiegende Störung gehandelt, da die störenden Rufe des Angeklagten in ihrer Lautstärke wie auch ihrem Inhalt nach nicht geeignet gewesen seien, den Fortgang der Hauptverhandlung erheblich zu beeinträchtigen, widerspricht das Revisionsvorbringen dem Inhalt des Protokolls. Die Rüge ist insoweit unzulässig. Ausweislich des Protokolls, das den Anforderungen des § 182 GVG noch genügt, "störte der Angeklagte während der Begutachtung durch den Sachverständigen G. mit Rufen, Beschimpfungen und Drohungen die Beweisaufnahme. Er wurde mehrfach erfolglos abgemahnt".

Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Da der Angeklagte trotz Abmahnungen sein Verhalten fortgesetzt hat, waren nach der Sachlage weitere schwerwiegende Störungen zu befürchten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Gerichts, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen, ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidiger handelte es sich gerade nicht um eine einmalige Entgleisung des nach dem Gutachten des Sachverständigen Gö. durch die Einnahme von Medikamenten nicht beeinträchtigten Angeklagten. Der Angeklagte wurde nach Abschluß der Vernehmung des Sachverständigen wieder zur Hauptverhandlung zugelassen. Auch die lange Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tage und die damit verbundene Belastung des Beschwerdeführers begründen nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Dafür, daß das Tatgericht den Begriff der Unerläßlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten verkannt hätte, ist nichts ersichtlich. Die Frage der Unerläßlichkeit der Anwesenheit obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Seine Entscheidung ist nur darauf überprüfbar, ob sie durch einen Rechtsfehler beeinflußt worden ist (vgl. Treier in KK, § 231 b Rdn. 11; Paulus in KMR § 231 b Rdn. 19). Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Angeklagte erst nach der Entlassung des Sachverständigen wieder zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Denn seine "Ausfälle" erstreckten sich ersichtlich gegen den Sachverständigen. Der Verpflichtung nach § 231 b Abs. 2 iVm § 231 a Abs. 2 StPO hat das Gericht Genüge getan. Hätte die Anhörung des Angeklagten ergeben, daß der Sachverständige nicht hinreichend befragt worden ist, hätte dies zur erneuten Vernehmung des Sachverständigen führen können.

II.

Auf die Sachrüge ist das Urteil im Schuldausspruch aufzuheben.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 20. Januar 1991 gegen Mitternacht die 82jährige Rentnerin S. getötet. Er prügelte und trat auf die Geschädigte ein, die er zufällig auf der Straße traf und die er nicht kannte, bis diese zusammenbrach. Danach schlug und trat er weiter auf die am Boden Liegende ein. Seine Tritte zielten hauptsächlich gegen den Kopf, Oberkörper und Genitalbereich. Danach schleifte er die am Boden liegende wimmernde Frau einen Weg entlang, schlug und trat erneut auf sie ein und entkleidete sie. Anschließend schlug er so heftig mehrfach unter großer Gewaltanwendung entweder mit einem Stein oder einem ähnlichen Gegenstand auf das Schädeldach oder schlug ihren Kopf mit größter Wucht mehrfach gegen eine regelmäßige Kante, daß sein Opfer an den schweren Kopfverletzungen starb. Das Motiv für die Tat konnte das Landgericht nicht feststellen.

2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den äußeren Geschehensablauf richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil sich das Bezirksgericht mit den Voraussetzungen des § 20 StGB nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das Bezirksgericht hat dazu lediglich ausgeführt:

"Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Gö. und G. steht fest, daß generell tatbezogen keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit vorliegen ... Es konnten keine Anzeichen für das Vorliegen einer organisch-begründbaren psychischen Störung bzw. endogenen Psychose gefunden werden, so daß auch davon auszugehen ist, daß eine derartige Störung zum Tatzeitpunkt nicht vorlag ... Sofern in einem früheren Gutachten der Bezirksnervenklinik N. aus dem Jahre 1985 noch festgehalten ist, daß es sich bei dem Angeklagten um eine krankhafte, abnorme Persönlichkeit handele, widersprachen die Sachverständigen diesem Befund. Die von ihnen nach der Unterbringung des Angeklagten in der Klinik durchgeführten Untersuchungen kamen von vornherein zu anderen Ergebnissen. Sie schlossen nicht aus, daß die Unterbringung auch deshalb erfolgt sein könnte, einen 'Asozialen' von der Straße zu holen, was mit der damaligen Handhabung in der ehemaligen DDR durchaus in Übereinstimmung stand. Schließlich konnten sie aufgrund ihrer jahrelangen Beobachtung des Angeklagten, der ja bei ihnen im psychiatrischen Krankenhaus in N. untergebracht war, überzeugend und nachvollziehbar belegen, daß der Angeklagte eine Entwicklung und eine Nachreife über die dreijährige stationäre Beobachtung durchgemacht hat.". Diese Ausführungen reichen nicht aus. Das Bezirksgericht hat sich weder mit den Besonderheiten der Tat noch mit den Einzelheiten des Gutachtens aus dem Jahre 1985 auseinandergesetzt.

III.

1. Wegen der Besonderheiten des Falles regt der Senat an, mit der Begutachtung einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich in der Vergangenheit noch nicht mit dem Angeklagten befaßt hat.

2. Sollte das Bezirksgericht zur Schuldunfähigkeit oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt kommen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 1, 2 und 4), so wird es die Frage der Anwendung des § 63 StGB zu prüfen haben. Das Verschlechterungsverbot stünde einer solchen Entscheidung nicht entgegen, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 72; NJW 1993, 1343; NStZ 1993, 198

Bearbeiter: Rocco Beck