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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 562

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 54/14, Beschluss v. 05.06.2014, HRRS 2014 Nr. 562


BGH 5 StR 54/14 - Beschluss vom 5. Juni 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der maßvollen Strafenbildung schließt der Senat aus, dass das Landgericht die zeitliche Differenz zwischen den Taten und der Verurteilung aus dem Blick verloren hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 562

Bearbeiter: Christian Becker