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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 561

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 26/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 561


BGH 5 StR 26/14 - Beschluss vom 7. Mai 2014 (LG Frankfurt (Oder))

Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen eine Verwerfung der Revision durch Beschluss.

§ 33a StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung erhoben.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05 mwN).

Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteilsfremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts neuerlich in Frage.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 561

Bearbeiter: Christian Becker