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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 584

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 206/14, Beschluss v. 03.06.2014, HRRS 2014 Nr. 584


BGH 5 StR 206/14 (alt: 5 StR 29/13) - Beschluss vom 3. Juni 2014 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 584

Bearbeiter: Christian Becker