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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 571

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 155/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 571


BGH 5 StR 155/14 - Beschluss vom 7. Mai 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Anstiftung zur Begünstigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 571

Bearbeiter: Christian Becker