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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 773

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 298/12, Beschluss v. 04.07.2012, HRRS 2012 Nr. 773


BGH 5 StR 298/12 - Beschluss vom 4. Juli 2012 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. April 2012 wird - mit folgender Maßgabe - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen: Wegen der Fälle A II 2 i (L.), A II 2 x (M.) und A II 2 y (F.) wird der Angeklagte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die niedrigste mögliche Freiheitsstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 773

Bearbeiter: Christian Becker