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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 779

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 458/11, Beschluss v. 03.07.2012, HRRS 2012 Nr. 779


BGH 5 StR 458/11 - Beschluss vom 3. Juli 2012 (LG Lübeck)

Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet.

§ 66 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Juni 2011 durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 23. Dezember 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960 € für das Revisionsverfahren und nach § 34 GKG eine Gebühr in Höhe von 311 € für das Entschädigungsverfahren (§§ 403 ff. StPO) angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Ziffer 3130 i.V.m. Ziffer 3113, die für das Entschädigungsverfahren aus § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 3700 des Kostenverzeichnisses.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 779

Bearbeiter: Christian Becker