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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 178

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 127/10, Beschluss v. 27.04.2010, HRRS 2011 Nr. 178


BGH 5 StR 127/10 - Beschluss vom 27. April 2010 (LG Flensburg)

Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Aussagekonstanz; Detailreichtum); Urteilsgründe; sexueller Missbrauch von Kindern.

§ 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 176 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Beweislage in einer Konstellation "Aussage gegen Aussage" stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

2. Bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung in einer Konstellation "Aussage gegen Aussage" ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich. Hierbei wird regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den Umständen zu erfolgen haben, unter denen sich der mutmaßlich Geschädigte erstmals zu belastenden Angaben entschloss. Außerdem wird eine detaillierte Darstellung geboten sein, inwieweit der Belastungszeuge konstante Angaben machte und wie sich der Detailreichtum zwischen verschiedenen Vernehmungen entwickelte.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Von 1989 bis 1996 lebte der Angeklagte mit der Mutter der am 16. November 1983 geborenen Nebenklägerin A. K. zunächst in einer Lebensgemeinschaft, später in einer Ehe zusammen. Es kam zu folgenden Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin:

(1) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 1994 kam der Angeklagte mit einer Rolle Toilettenpapier in das Kinderzimmer der Nebenklägerin. Er forderte sie auf, sich auf das Bett zu setzen, und sagte zu ihr, dass sie "langsam zur Frau" werde und "auch so behandelt werden" solle. Er berührte ihre bekleidete Brust, zog sie aus, streichelte sie zunächst an der unbekleideten Brust, dann an der Scheide. Er entblößte seinen Penis und drückte die Nebenklägerin gegen ihren Willen in das Bett. Ihr gelang es nicht, die Hände des Angeklagten wegzudrücken. Er umfasste ihre Hand und führte mit ihr an seinem Penis Bewegungen aus; dies empfand die Nebenklägerin als "eklig". Schließlich führte er mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Anschließend säuberte der Angeklagte sich und die Nebenklägerin mit dem mitgebrachten Toilettenpapier.

(2) Als die Nebenklägerin im Januar 1994 ihr Halbjahreszeugnis bekam, das dem Angeklagten missfiel, sagte er zu ihr, dass sie hierfür eine Strafe bekomme. Zu diesem Zweck kam er erneut mit einer Rolle Toilettenpapier in ihr Zimmer. Er führte den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch, wobei die Nebenklägerin dies - wie auch in den weiteren Fällen - aus Angst vor dem Angeklagten über sich ergehen ließ.

(3) Als die Nebenklägerin zwölf Jahre alt war, kam der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag in ihr Zimmer und warf ihr vor, das Telefon "kaputt gemacht" zu haben. Als die Zeugin dies abstritt, sagte er, dass er sie hierfür bestrafen werde, und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr.

(4) Einige Tage später behauptete der Angeklagte, es sei festgestellt worden, dass das Telefon durch einen Sturz beschädigt worden sei. Er sagte zu der Nebenklägerin, dass sie aufgrund ihrer Lüge bestraft werden müsse, und führte wiederum den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus.

2. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zur Nebenklägerin gehabt und sie wie eine eigene Tochter behandelt. Allerdings sei er ein strenger Vater gewesen. Auch bei kleineren "Vergehen" habe er schnell Hausarrest gegeben und dabei überreagiert, insbesondere dann, wenn seine Ansprüche an die Nebenklägerin, beispielsweise bei den schulischen Leistungen, die nicht erfüllt worden seien. So könne er sich an die Situation erinnern, als die Nebenklägerin das Telefon "kaputt gemacht" habe; er sei "sehr sauer" gewesen, nicht nur wegen des beschädigten Telefons, sondern auch weil die Nebenklägerin dies abgestritten habe. An die Strafe, die die Nebenklägerin hierfür bekommen habe, könne er sich nicht erinnern, jedenfalls aber habe er sie nicht missbraucht. Allerdings habe die Nebenklägerin auch mal einen "Klaps auf den Po" bekommen.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gewonnen, die es für glaubhaft hält. Hierin sieht es sich bestätigt, durch das eingeholte aussagepsychologische Gutachten, nach dem "die Angaben der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbezogen sind" (UA S. 16).

3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beweislage stellte - wessen sich das Landgericht im Grundsatz bewusst ist - wegen des Vorliegens einer Konstellation "Aussage gegen Aussage" besondere Anforderungen an die tatgerichtliche Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13, 23; jeweils m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Es ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts ungeachtet des sie stützenden Sachverständigengutachtens nicht gerecht.

a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Urteil nicht zu den Umständen verhält, unter denen die Nebenklägerin den Angeklagten angezeigt hat. Im Urteil werden zwar die Aussagen von der Nebenklägerin nahe stehenden Zeugen wiedergegeben, denen sie in Andeutungen oder in allgemeiner Form von dem Missbrauch durch den Angeklagten erzählt hat. Danach hat sie erstmalig im Alter von 15 Jahren gegenüber ihrem damaligen Freund, dem Zeugen Kl., Andeutungen über das Vorgefallene gemacht. Später hat sie ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, ihrer Mutter und ihrem leiblichen Vater von dem Missbrauch erzählt, ohne indes auf Einzelheiten einzugehen. Eine Anzeigeerstattung hat sie jedoch zunächst mehrfach abgelehnt. Was die Nebenklägerin, die seit der Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, indes veranlasste, die Taten "fast zwölf Jahre nach der Trennung" (UA S. 14) anzuzeigen, wird nicht mitgeteilt.

Dies wäre insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Sachverständige zwischen polizeilicher Aussage, Exploration und Aussage in der Hauptverhandlung eine "große Detailabnahme" (UA S. 14) festgestellt hat. Diese hat sie letztlich auf eine Veränderung der Aussagemotivation zurückgeführt: "Bei ihrer Anzeige bei der Polizei habe die Zeugin unbedingt eine Aussage machen wollen und sei daher vollständig aussagebereit gewesen, während die späteren Vernehmungen nicht mehr von ihrem Willen und ihrer Aussagebereitschaft abgehangen hätten" (UA S. 17). Möglichen anderen, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage relevanten Ursachen der Veränderung der Aussagebereitschaft der Nebenklägerin, bei welcher der Verdacht auf eine Borderline-Störung besteht, gehen die Sachverständige und die Strafkammer nicht nach.

b) Das Urteil teilt Näheres über die Inhalte der früheren Aussagen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Exploration nicht mit. Dies wäre indes angesichts der bereits zitierten "großen Detailabnahme" notwendig gewesen, um dem Revisionsgericht die Beurteilung nachvollziehbar zu machen, dass auch die Aussage in der Hauptverhandlung "noch ausreichende Konstanz" (UA S. 17) aufweise. Soweit die Nebenklägerin - was das Urteil darstellt - bereits zuvor Zeugen von dem Missbrauch gesprochen hatte, handelte es sich nicht um in Einzelheiten gehende Schilderungen. Das einzige Detail, an das sich der frühere Ehemann nach eigenem Bekunden erinnern konnte, war, "dass der Angeklagte beim Missbrauch immer eine Toilettenpapierrolle dabei gehabt haben soll" (UA S. 9).

c) Anhand der Urteilsgründe ist darüber hinaus auch die Bewertung nicht nachzuvollziehen, in der Hauptverhandlung seien "noch zahlreiche, zum Teil ungewöhnliche Details" (UA S. 17, 14) zu erkennen gewesen. Allein für die erste Tat mag dies noch gelten. Bei den drei folgenden Taten sind die sexuellen Handlungen selbst ohne weitere Details, sich gleichförmig wiederholend beschrieben. Ungewöhnlich ist allerdings die Verknüpfung des sexuellen Missbrauchs mit Bestrafungssituationen, die insbesondere in den Fällen 3 und 4 für sich authentisch beschrieben sind. Die Schilderungen der Bestrafungssituationen als solche sind indes als Realitätskriterium wenig brauchbar, da es auch nach der Einlassung des Angeklagten zu solchen Situationen gekommen ist, in denen allerdings kein Missbrauch stattgefunden habe.

d) Die Strafkammer wertet in Übereinstimmung mit der Sachverständigen gerade das ungewöhnliche Detail der Verknüpfung des Missbrauchs mit der Strafe als Realitätskriterium, ohne sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - mit der psychologischen Plausibilität dieser Verknüpfung beweiswürdigend zu befassen. Gerade vor dem Hintergrund der psychischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin hätte sich das Landgericht mit dem außergewöhnlichen Charakter dieser Taten auseinandersetzen müssen, der zudem von demjenigen der ersten Tat deutlich abweicht.

e) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin stützt sich die Strafkammer auch auf den Eindruck, den sie von der Persönlichkeit der Zeugin gewonnen hat. "Die Zeugin vermochte während ihrer ganzen Vernehmung vor der Kammer kaum aufzublicken, hat geweint und fühlte sich in ihrer Rolle sichtlich unwohl. Einige Details gab sie erst auf mehrfache Nachfrage preis" (UA S. 15). Dabei setzt sich die Strafkammer nicht mit möglichen Alternativerklärungen dieses auffälligen Aussageverhaltens auseinander. Ähnliches gilt für die im Urteil wiedergegebene Bewertung der Sachverständigen, auch die psychische Auffälligkeit der Zeugin spreche für eine Erlebnisbezogenheit ihrer Aussage. Insbesondere hätte die Strafkammer die Möglichkeit erwägen müssen, dass die von der Geschädigten erhobenen Beschuldigungen - möglicherweise auch nur hinsichtlich eines Teils der Taten - Ergebnisse einer störungsbedingten bewussten oder unbewussten Selbstsuggestion sind.

f) Schließlich hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass in einem Zeitraum, der als Tatzeitraum für die Taten 3 und 4 ("als A. zwölf Jahre alt war", UA S. 4) grundsätzlich in Frage kommt, der Sohn des Angeklagten ("einige Monate vor der Trennung der Zeugin S. von dem Angeklagten", UA S. 13) bei diesem eingezogen ist und das Zimmer mit der Nebenklägerin geteilt hat. Da die Taten jeweils im Kinderzimmer der Nebenklägerin stattgefunden haben sollen, wäre ein beweiswürdigendes Eingehen auf diesen Umstand erforderlich gewesen.

4. Nach alldem kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob angesichts der psychischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin, die den Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung begründen, zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auch die Zuziehung eines Psychiaters veranlasst erscheint (vgl. BGHSt 23, 8, 12, 13; BGH NStZ 1995, 558, 559; NStZ-RR 1997, 106; Böhm/Lau Forensische Psychiatrie 2007, 50, 56; Steller in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 5. Aufl. S. 830).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 178

Bearbeiter: Ulf Buermeyer