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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 901

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 255/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 901


BGH 5 StR 255/09 - Beschluss vom 21. Juli 2009 (LG Hamburg)

Verfahrensrüge (Begründung); Inbegriff der Hauptverhandlung; Einführung des Inhalt einer Urkunde durch Bericht.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 261 StPO; § 249 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 250 Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbeamtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Richterin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des Vermerks bestätigenden Zusatz "so auch Bl. 420" (RB S. 13), bei dem es sich um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Meldebehörde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet hat, und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 249 Rdn. 26 m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die Melderegisterauskunft "nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt worden ist" (RB S. 16; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 901

Bearbeiter: Karsten Gaede