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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/07, Beschluss v. 03.12.2007, HRRS 2008 Nr. 126
BGH 5 StR 384/07 - Beschluss vom 3. Dezember 2007 (LG Leipzig)
Ausnahmsweise Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 StGB n.F. in der Revision.
§ 67 Abs. 2 StGB; § 354a StPO
Entscheidungstenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede


