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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 669

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 131/17, Beschluss v. 10.05.2017, HRRS 2017 Nr. 669


BGH 4 StR 131/17 - Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Hinblick auf die schweren Verletzungsfolgen im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Var. StGB vorsätzlich gehandelt, nicht belegt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber hinreichend deutlich entnommen werden, dass ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf die Bemessung der am Erziehungsgedanken orientierten Jugendstrafe hat dies keinen Einfluss.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 669

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner