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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 115

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 269/16, Beschluss v. 24.11.2016, HRRS 2017 Nr. 115


BGH 4 StR 269/16 - Beschluss vom 24. November 2016 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt und gegen den Angeklagten Z. die Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie gegen den Angeklagten E. die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar begegnet das schriftliche Urteil insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer nicht festgestellt hat, dass die Angeklagten Z. und E. zumindest damit rechneten, dass bei der vom Mitangeklagten M. bei der Tatbegehung eingesetzten Schreckschusspistole der Explosionsdruck nach vorne austrat. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten daher nicht - wie von der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung angenommen - der Beihilfe zum besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur wegen Beihilfe zum schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht.

Dies gefährdet jedoch nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil das Landgericht die Angeklagten ausweislich der Urteilsformel im Ergebnis zutreffend lediglich wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt hat. Auch die Strafaussprüche können bestehen bleiben, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafen durch die von den Feststellungen nicht getragene rechtliche Bewertung beeinflusst worden sind. Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten E. ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen, der für minder schwere Fälle des § 250 Abs. 1 und 2 StGB dieselbe Strafandrohung enthält. Gegen den Angeklagten Z. hat das Landgericht eine nach jugendstrafrechtlichen Maßstäben am Erziehungsbedarf ausgerichtete Jugendstrafe verhängt.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 115

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner