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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 277

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 554/15, Beschluss v. 21.01.2016, HRRS 2016 Nr. 277


BGH 4 StR 554/15 - Beschluss vom 21. Januar 2016 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 2015 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 20. und 24. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung bzw. schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung in zwölf Fällen, der versuchten Sachbeschädigung in drei Fällen, der Brandstiftung in sieben Fällen, der versuchten Brandstiftung in fünf Fällen sowie der schweren Brandstiftung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwölf Fällen, versuchter Sachbeschädigung in drei Fällen, Brandstiftung in acht Fällen, versuchter Brandstiftung in fünf Fällen sowie schwerer Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. 20. und 24. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2015 dargelegten Gründen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass in diesen Fällen die Taten nicht vollendet, sondern lediglich versucht worden sind.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt hinsichtlich der von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angesichts der verbleibenden zwei Einsatz- bzw. Einzelstrafen von je zwei Jahren und der einbezogenen weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten, sechsmal einem Jahr und sechs Monaten, fünfmal neun Monaten sowie fünfzehn Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagessätzen aus, dass der Tatrichter ohne die in den Fällen II. 20. und 24. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie zwei Jahren geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 277

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede