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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 648

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 127/15, Beschluss v. 01.06.2015, HRRS 2015 Nr. 648


BGH 4 StR 127/15 - Beschluss vom 1. Juni 2015 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2014 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. 2. (Tat 11) wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 4. 2. (Tat 11) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass die jugendliche Zeugin mit der Fertigung der pornographischen Bilder einverstanden war. Herstellen und Besitz solcher „Schriften“ sind indes nach der am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Regelung in § 184c Abs. 4 StGB, die gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu beachten war, nicht mehr strafbar, wenn sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 8. April 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen von unter anderem drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten sowie fünf Mal zwei Jahren und drei Monaten ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung entfallene Einzelstrafe von sechs Monaten geringer ausgefallen wäre. Der Adhäsionsausspruch betrifft nicht die im Fall II. 4. 2. (Tat 11) der Urteilsgründe betroffene Zeugin.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 648

Bearbeiter: Karsten Gaede