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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1188

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 ARs 29/14, Beschluss v. 19.11.2015, HRRS 2015 Nr. 1188


BGH 4 ARs 29/14 - Beschluss vom 19. November 2015 (BGH)

Bemessung von Schmerzensgeld (Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten).

§ 253 Abs. 2 BGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 und vom 12. Oktober 2015 an, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung hält er nicht fest.

Entscheidungstenor

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14) hält er nicht fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1188

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 25

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede