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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 663

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/14, Beschluss v. 03.06.2014, HRRS 2014 Nr. 663


BGH 4 StR 145/14 - Beschluss vom 3. Juni 2014 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Oktober 2013 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.d der Urteilsgründe wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nötigung" unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. April 2012 verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel nachträglich wirksam auf den Fall II.2.d der Urteilsgründe, in dem er wegen "versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt worden ist, beschränkt (§ 302 Abs. 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 29).

In Bezug auf diesen Fall stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Die danach verbleibende Überprüfung der Gesamtstrafe auf Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren sowie die Anzahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 663

Bearbeiter: Karsten Gaede