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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 957

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 227/07, Beschluss v. 30.10.2007, HRRS 2007 Nr. 957


BGH 4 StR 227/07 - Beschluss vom 30. Oktober 2007

Unzulässige Anhörungsrüge (Glaubhaftmachung).

§ 356 a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil mit Beschluss vom 6. September 2007 im Ausspruch über die wegen schweren Raubes verhängten Einzelfreiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen hat er das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat der Verurteilte gegen die Senatsentscheidung die Anhörungsrüge erhoben mit der Begründung, dass ihm rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gewährt worden sei. Insbesondere sei es versäumt worden, ihm den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts mitzuteilen.

II.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger des Angeklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; einer zusätzlichen Mitteilung an den Angeklagten bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 15).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 957

Bearbeiter: Karsten Gaede