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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 307

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 394/03, Beschluss v. 25.02.2004, HRRS 2004 Nr. 307


BGH 4 StR 394/03 - Beschluss vom 25. Februar 2004 (LG Mühlhausen)

Fehlende Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

§ 74 JGG; § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Februar 2003 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Jugendkammer hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Angeklagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur Zeit der Hauptverhandlung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist doch davon auszugehen, daß sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewußt war (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brunner/ Dölling, JGG 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davon Gebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu einer Kostenfreistellung (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG) besteht keine Veranlassung.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 307

Externe Fundstellen: NStZ 2004, 626

Bearbeiter: Karsten Gaede