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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 354/00, Beschluss v. 21.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 354/00 - Beschluß v. 21. November 2000 (LG Essen)

BGHSt 46, 204; Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame Zustellung; Verfahrensbeschwerde; Verfahrensrüge; Sachrüge; Natürliche Handlungseinheit (Höchstpersönliche Rechtsgüter); Handlung im Rechtssinne

§§ 275, 338 Nr. 7 StPO; § 44 StPO; § 357 StPO

Leitsätze

1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht. (BGHSt)

2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten. (BGHSt)

3. Im Blick auf die Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge erstreckt das Revisionsgericht auch die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2), nicht aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3). (Bearbeiter)

(4) Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in Fällen der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 1 und 9).

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall der gefährlichen Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO

1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Die Frist ist versäumt worden, denn sie lief am 16. Juni 2000 ab, da das Urteil am 16. Mai 2000 zugestellt worden ist (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Zustellung war wirksam. Dem steht nicht entgegen, daß die Unterschrift der zweiten richterlichen Beisitzerin oder ein entsprechender (zweiter) Verhinderungsvermerk unter dem Urteil fehlt (vgl. RG JW 1923, 934 [obiter dictum]; a.A. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 36). Zwar hat die große Jugendkammer nach dem Hauptverhandlungsprotokoll und dem Rubrum in der in § 33 b Abs. 2 JGG bestimmten Besetzung mit drei Richtern und zwei Jugendschöffen entschieden. Der demnach gegebene Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht; insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum lückenhaft]; NJW 1999, 800 [Tenor unvollständig]). In derartigen Fällen handelt es sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berühren. Entscheidend ist vielmehr allein, daß dem Empfänger eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 37 Rdn. 2), woran zu zweifeln der Senat im gegebenen Fall keinen Anlaß hat. Dem Beschwerdeführer war daher ohne weiteres erkennbar, daß er die für seine Rechtsmittelbegründung maßgebliche Fassung in Händen hielt (vgl. BayObLGSt 1996, 155, 156). Die (erneute) Zustellung mit allen erforderlichen Unterschriften bzw. Verhinderungsvermerken kam im übrigen schon deswegen nicht in Betracht, weil nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist der Mangel ohnehin nicht mehr behoben werden kann (BGH NStZ-RR 2000, 237; BGHR § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3 bis 5). Das Fehlen einer Unterschrift bzw. eines Verhinderungsvermerks unter dem Urteil ist daher zwar gemäß § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund, nicht jedoch ein Hindernis für das weitere Revisionsverfahren.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht das Konkurrenzverhältnis unrichtig beurteilt hat.

a) Das Urteil unterliegt hier nicht deshalb der Aufhebung, weil die Unterschrift der zweiten beisitzenden Richterin bzw. ein entsprechender Verhinderungsvermerk fehlt. Entgegen dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1967, 1578; GA 1981, 475; JR 1983, 261 mit abl. Anm. Foth; bei Rüth DAR 1983, 253; ebenso Hanack aaO § 338 Rdn. 115, 116; Gollwitzer in Festschrift für Kleinknecht 1985 S. 147, 168) ist dies nicht auf Sachrüge zu beachten, es hätte vielmehr mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden müssen; eine solche Rüge ist indes nicht erhoben worden.

Die Unterzeichnung des Urteils durch die mitwirkenden Berufsrichter ist ausschließlich in einer Norm des Verfahrensrechts (§ 275 Abs. 2 StPO) vorgesehen; Rechtsfehler müssen daher mit der Verfahrensbeschwerde (§ 338 Nr. 7 StPO) geltend gemacht werden. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß ein Urteil, welches nicht von allen Richtern unterschrieben worden ist, überhaupt keine - endgültig fertiggestellten - Entscheidungsgründe enthalten könnte. Auf Sachrüge darf ein solcher Mangel nur beachtet werden, wenn die Gründe völlig fehlen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; Kuckein aaO § 338 Rdn. 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 52); nicht anders wird es sich verhalten, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften trägt. Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen schriftlichen Gründen - sowie einzelnen Unterschriften - lediglich um einen Urteilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, weil diese Frage nicht ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden kann (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 4 und 5; s. auch BayObLG JR 1983, 261, 262); die aus der Urteilsurkunde allein ersichtliche Zahl der Unterschriften genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 27, 334 f.). Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn die erforderlichen richterlichen Unterschriften geleistet worden sind, ein bloßer Entwurf vorliegen kann (so ausdrücklich BGH NStZ 1993, 200; ebenso OLG Köln NJW 1980, 1405; OLG Zweibrücken DAR 1978, 194).

Im Blick auf diese Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge erstreckt das Revisionsgericht deshalb auch die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; OLG Celle NJW 1959, 1647), nicht aber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3).

b) Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil die vom Landgericht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen den zum Nachteil der Geschädigten K. einerseits und O. andererseits begangenen Straftaten rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte - in ungeklärter Abfolge - mehrfach mit dem "Schlagmesser" auf seine beiden in einem Pkw sitzenden Opfer ein, um sie davon abzubringen, ihrem Bekannten Ka. zu helfen. Da somit eine äußerlich erkennbare Zäsur oder ein Weiterhandeln aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses ersichtlich ausscheidet, stellt sich das Vorgehen des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar. So verhält es sich ausnahmsweise auch dann, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 1 und 9; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2000 5 StR 323/00). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da der Angeklagte innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur mehrfach mit einem Messer auf zwei Personen eingestochen hat (BGHR vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2 und 5).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Begehung der Straftaten auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte; es hat nämlich eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für erforderlich gehalten, "um die notwendige erzieherische Wirkung zu erzielen". Der Schuldgehalt der Tat (vgl. BGH StV 1994, 598, 599; NStZ-RR 1996, 120) wird von der geänderten rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ohnehin nicht berührt.

Externe Fundstellen: BGHSt 46, 204; NJW 2001, 838; NStZ 2001, 219; StV 2001, 155

Bearbeiter: Karsten Gaede