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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 588/99, Beschluss v. 26.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 588/99 - Beschluß v. 26. Januar 2000 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Landgericht am 29. September 1999, Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1999 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren, in der Justizvollzugsanstalt am 9. November 1999 aufgegebenen handschriftlichen Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 10. November 1999, hat der Angeklagte erklärt: "Mit diesem Schreiben möchte ich mit meinem Urteil zufrieden stelen und das Revision ablenen." Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom 11. November 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt, seinen Antrag näher begründet und nochmals Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September 1999 eingelegt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die vom Verteidiger eingelegte Revision sind unzulässig.

Aus dem Schreiben des Angeklagten vom 9. November 1999 ergibt sich dessen eindeutiger und vorbehaltsloser Wille zur Rücknahme seiner Revision. Die handschriftliche Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schriftstücks ist kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128). Auch eine unzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGH NStZ 1995, 356 f.). Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2).

Die Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthält einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12). Wegen dieses Verzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 305

Bearbeiter: Rocco Beck