hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 181/98, Urteil v. 11.11.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 181/98 - Urteil vom 11. November 1998 (LG Krefeld)

BGHSt 44, 243; Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; Richterliche Anordnung; Dreimonatsfrist (Beginn); Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

§ 100 b StPO; § 100 c StPO; § 100 d StPO; § 337 StPO; Art. 1 GG; Art 2 GG

Leitsätze

1. Die gesetzliche Dreimonatsfrist, innerhalb derer das nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört werden darf, beginnt mit dem Erlaß der richterlichen Anordnung und nicht erst mit dem Vollzug der Abhörmaßnahme. (BGHSt)

2. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Befristung: Sie dient dazu, die Effektivität der dem Richter anvertrauten Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse zu gewährleisten und abzusichern, die wegen der Beschränkungen, denen eine vorausschauende Beurteilung stets unterliegt, verantwortlich nur für einen befristeten Zeitraum wahrgenommen werden können. Wird der Beginn der Frist mit dem Anfang der Abhörmaßnahme selbst gleichgesetzt, ist die Möglichkeit eröffnet, die Maßnahme in einem erheblichen zeitlichen Abstand von der richterlichen Anordnung und damit in einer Zeit durchzuführen, für die der Richter eine verantwortliche Prüfung gerade nicht anstellen konnte. (Bearbeiter)

3. Zur Frage des Beweisverwertungsverbots im Falle einer Fristüberschreitung. (BGHSt)

4. Verfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und § 100 c StPO kommt besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt wird. Zwar bildet ein Beweisverwertungsverbot im Strafprozeß eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen anzuerkennen ist. Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der Abwägung jedoch vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes, also der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter. Im Falle von Abhörmaßnahmen ist das im Schutz der Privatsphäre und im Recht am eigenen Wort konkretisierte Persönlichkeitsrecht des Einzelnen betroffen und damit eine Wert von Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), so daß die Annahme eines Verwertungsverbotes naheliegt. (Bearbeiter)

5. Die Strafprozeßordnung ist nicht auf Wahrheitserforschung um jeden Preis gerichtet. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen den an einer Tat beteiligten Mitangeklagten I. hat es wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der einschlägig und erheblich vorbestrafte Angeklagte, der nach Äußerungen eines Mittäters den Ruf hat, der "beste Panzerknacker Deutschlands" zu sein, bereits im Vollzug der letzten gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren ähnliche Taten, wie er sie zuvor begangen hatte, nämlich Einbruchsdiebstähle in Einkaufszentren, wo er jeweils zusammen mit Mittätern Tresore aufbrach und dabei erhebliche Beute, im Einzelfall bis zu 643.000 DM, erzielte. Zur Begehung solcher Taten schloß er sich später mit S. und R. zusammen, zwei früheren Mitangeklagten, die die Tatvorwürfe gegen sie eingeräumt haben und nach Verfahrensabtrennung bereits vor dem Angeklagten und dem Mitangeklagten I. abgeurteilt worden sind. R. war ebenso wie der Mitangeklagte I. Spezialist für die präzise Herstellung von Nachschlüsseln, insbesondere für komplizierte Schlösser an Sicherungsanlagen. Im Februar 1994 brach der Angeklagte gemeinsam mit S. in einen Verbrauchermarkt in Norddeutschland ein und erbeutete nach gewaltsamem Öffnen eines Tresors 380.000 DM. Im Juni 1994 drang er unter Verwendung eines von R. gefertigten Schlüssels für die Sicherungsanlage gemeinsam mit S. und unter Absicherung durch R. in einen Verbrauchermarkt in B. ein und stahl aus Tresoren, die sie aufbrachen, Bargeld im Betrag von 293.000 DM. Im November 1994 entwendete der Angeklagte unter Einsatz eines vom Mitangeklagten I. gefertigten Nachschlüssels für die Sicherungsanlage und unter Beteiligung weiterer Mittäter aus dem gewaltsam geöffneten Tresorraum eines Juweliergeschäfts in D. Schmuck im Gesamtwert von 5,4 Millionen DM. Schließlich drang der Angeklagte im Oktober 1995 zusammen mit S. und unter Absicherung durch R. nach zeitaufwendiger Tatvorbereitung in einen Verbrauchermarkt in der Nähe von T. ein, wiederum unter Verwendung eines von R. hergestellten Nachschlüssels für die Sicherungsanlage. Die Täter wurden auf frischer Tat von der Polizei, die die vorbereitenden Maßnahmen vor Ort und auch die Tatausführung heimlich überwachte und auf Videoaufnahmen dokumentierte, festgenommen.

II.

Mit einer Ausnahme sind die mit der Revision erhobenen Beanstandungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Eingehender Erörterung bedarf allein die - im Ergebnis allerdings ebenfalls erfolglose - Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO und ein deswegen bestehendes Beweisverwertungsverbot geltend macht. Ihr liegt folgender verfahrensrechtliche Sachverhalt zugrunde:

Im Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 8. Juni 1995 wegen des dringenden Verdachts des Bandendiebstahls und wegen der Unmöglichkeit der Tataufklärung auf andere Weise gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 2, § 100 d Abs. 1, § 100 a Abs. 1 Nr. 2 StPO für die Dauer von drei Monaten an, daß das nicht öffentlich gesprochene Wort der Beschuldigten Br. , S. und R. mit technischen Mitteln aus dem von dem Beschuldigten R. benutzten Pkw abgehört und aufgezeichnet werden dürfe. Mit der daraufhin installierten Abhöreinrichtung wurde die Abhörmaßnahme sodann ausweislich des Urteils vom 15. August 1995 an (nach einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft möglicherweise aber auch erst ab 19. August 1995) bis über den 5. Oktober 1995 hinaus durchgeführt. Am 4. Oktober 1995 stellte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Krefeld mit der Begründung, daß die Befristung im Beschluß vom 8. Juni 1995 versehentlich unbeachtet geblieben sei, den Antrag, die Anordnung der Abhörmaßnahme rückwirkend für die Zeit ab dem 8. September 1995 für die Dauer von drei Monaten zu verlängern. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 lehnte das Amtsgericht eine rückwirkende Anordnung zwar - zu Recht (vgl. BGH NStZ 1998, 426, 427) - ab, bestimmte aber in einer zusätzlichen Entscheidung vom selben Tag, daß die Abhörmaßnahme für weitere drei Monate durchgeführt werden dürfe. In der Hauptverhandlung wurde Beweis u.a. auch über das Ergebnis der Abhörmaßnahme in der Zeit vom 8. September bis 4. Oktober 1995 erhoben, nachdem das Landgericht seine Auffassung dargelegt hatte, daß die aufgrund der Abhörmaßnahme gewonnenen Beweise auch für den Zeitraum vom 8. September bis 4. Oktober 1995 verwertbar seien.

Bei der Begründung der Verfahrensrüge geht der Beschwerdeführer - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß die mit der Anordnung der Abhörmaßnahme gemäß § 100 d Abs. 1, § 100 b Abs. 2 Satz 3 StPO verfügte Befristung von drei Monaten ab dem Erlaß des Anordnungsbeschlusses vom B. Juni 1995 zu berechnen ist, mithin die Abhörmaßnahme in der Zeit vom 8. September bis zum 4. Oktober 1995 ohne eine sie rechtfertigende richterliche Anordnung durchgeführt wurde. Abweichend vom Landgericht leitet der Beschwerdeführer daraus ein Verbot ab, die für diesen Zeitraum aufgrund der Abhörmaßnahme gewonnenen Beweise zu verwerten. Seiner Meinung nach ist nicht auszuschließen, daß die gleichwohl verwerteten Ergebnisse der Abhörmaßnahme zwar nicht die Überzeugungsbildung im Fall der zuletzt begangenen Tat (Verbrauchermarkt nähe T.), wohl aber die auf Indizien und Schlußfolgerungen gestützte Beweisführung zu den übrigen Taten sowie die Bestimmung des Schuldumfangs und damit den gesamten Rechtsfolgenausspruch beeinflußt haben.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts. Offen bleiben kann daher, ob nicht insbesondere wegen der Angaben der früheren Mitangeklagten S. und R. auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß beruht und die Verfahrensrüge jedenfalls aus diesem Grunde scheitern muß.

1. Zu Recht hat das Landgericht die im Beschluß vom 8. Juni 1995 verfügte Frist ab dem Erlaß der Anordnung bestimmt. Allein nach dem Wortlaut der durch § 100 d Abs. 1 StPO in Bezug genommenen Regelung in § 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO, nach der die richterliche Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen, eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate aber zulässig ist, kann die Frage der Fristberechnung nicht eindeutig geklärt werden. Zwar spricht die gesetzliche Formulierung, ebenso wie diejenige vergleichbarer Vorschriften über die Befristung strafprozessualer Eingriffsmaßnahmen eher dafür, daß die Frist mit der richterlichen Anordnung beginnt (so Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 b Rdn. 8; Füllkrug, Kriminalistik 1990, 349, 354; grundsätzlich auch Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 b Rdn. 6; ebenso, wenn auch beiläufig: BVerfGE 96, 44, 54). Mit dem Gesetzeswortlaut ist es aber auch noch zu vereinbaren, die Regelung dahin zu verstehen, daß der Fristbeginn erst durch den Vollzug der Abhörmaßnahme festgelegt wird (so Schnarr NStZ 1988, 481 ff. und im Anschluß an ihn Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 100 b Rdn. 4; Maiwald in AK-StPO § 100 b Rdn. 8). Die Folge einer solchen Auslegung wäre im vorliegenden Fall, daß die frühestens ab dem 15. August 1995 durchgeführte Maßnahme im fraglichen Leitraum von der richterlichen Anordnung vom 8. Juni 1995 gedeckt gewesen wäre.

Auch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen in den §§ 100 a bis 100 d StPO in den bis jetzt geltenden Fassungen (auch diejenige zu § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 c Abs. 4 Satz 2 und 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998, BGBl I S. 845) bringt keine zweifelsfreie Klärung. Maßgebend müssen letztlich Sinn und Zweck der Befristung sein. Danach ist die - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht näher behandelte Frage der Fristberechnung in dem Sinne zu entscheiden, daß die Frist nach § 100 d Abs. 1 Satz 2, § 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO grundsätzlich mit dem Erlaß der richterlichen Anordnung beginnt. Ebenso wie der die Abhörmaßnahme materiell begrenzende Straftatenkatalog des § 100 a StPO sowie die Subsidiaritätsklauseln in § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 StPO hat das gesetzliche Erfordernis der Befristung letztlich seinen Grund im Rang des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des Einzelnen (vgl. BGHSt 34, 39, 43), das von der Abhörmaßnahme betroffen ist, aber auch in der möglichen einschneidenden Wirkung, die mit einem solchen Eingriff verbunden sein kann. Es ist damit nicht nur auf dieselbe Grundlage wie der Richtervorbehalt in § 100 d Abs. 1 Satz 1 StPO zurückzuführen, sondern dient zugleich dazu, die Effektivität der dem Richter anvertrauten Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse zu gewährleisten und abzusichern (vgl. BT-Drucks. V/1880 S. 12/13 zu §§ 100 a, 100 b StPO in der Fassung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, BGBl I S. 949; siehe auch BVerfGE 96, 44, 52 f.). Die dem Richter obliegende Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Abhörmaßnahme erfüllt sind, insbesondere der im Subsidiaritätsgebot konkretisierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, kann aber wegen der Beschränkungen, denen eine vorausschauende Beurteilung notwendig unterliegt, verantwortlich nur für einen eingegrenzten, überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden. Dies kann nicht ohne Auswirkung auf das Verständnis von der gesetzlichen Befristung bleiben. Wird sie lediglich als Begrenzung des Maßnahmenvollzugs aufgefaßt und ihr Beginn mit dem Anfang der Abhörmaßnahme selbst gleichgesetzt, ist die Möglichkeit eröffnet, die Maßnahme erst in einem erheblichen zeitlichen Abstand von der richterlichen Anordnung und damit u.U. in einer Zeit durchzuführen, für die der Richter eine verantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nicht anstellen konnte. Eine inhaltliche Schwächung des Richtervorbehalts wäre die zwangsläufige Folge. Um dem zu begegnen, hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich nicht geregelte, aber sachlich ähnlich gelagerte Frage, ob der Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, unter Hinweis auf den Zweck des Richtervorbehalts dahin entschieden, daß ein Durchsuchungsbeschluß spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft verliert (BVerfGE 96, 44). Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht dazu angestellt hat, haben auch Bedeutung für das Verständnis von den gesetzlich geregelten Befristungen, wie sie in § 100 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO angeordnet sind. Sie legen es nahe, die gesetzlichen Fristen so zu berechnen, daß ein zeitlich unbegrenztes Hinausschieben des Maßnahmenvollzugs von vornherein ausgeschlossen ist. Gerade die Befristung mit der Möglichkeit der - in der Wiederholung nicht eingeschränkten - Verlängerung zeigt, daß es dem Gesetzgeber auf eine ständige und maßnahmennahe richterliche Kontrolle ankommt (vgl. BT-Drucks. V/1880 S. 12/13). Daher würde es auf eine Außerachtlassung der in erster Linie dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung und der zugrundeliegenden Intentionen hinauslaufen, wollte man die gesetzliche Frist als bloße Begrenzung des Maßnahmenvollzugs verstehen und den Zeitraum, innerhalb dessen die Ermittlungsbehörde von der richterlichen Anordnung nach ihrem Ermessen Gebrauch machen darf, nach den Grundsätzen bestimmen, die das Bundesverfassungsgericht für den insoweit gesetzlich gerade nicht geregelten Fall der Durchsuchungsanordnung aufgestellt hat. Es müßte dann zusätzlich zur gesetzlichen Frist eine weitere Frist festgelegt werden, innerhalb derer die zeitlich begrenzte Abhörmaßnahme zu vollziehen wäre und die wegen der gegenüber der Durchsuchung größeren Eingriffsschwere wohl kürzer als sechs Monate auszufallen hätte, ohne daß sie nach einem sicheren Maßstab genau bemessen werden könnte. Unsicherheiten und Unklarheiten, die im Verfahrensrecht besonders schädlich sind, wären schwerlich zu vermeiden.

Eine Auslegung als bloße zeitliche Vollzugsbegrenzung ist auch nicht aus Gründen der Praktikabilität gefordert. Angesichts der nach der Zahl der Wiederholungen nicht eingegrenzten Möglichkeit der Fristverlängerung und angesichts der ohnehin bestehenden Kompetenz für Eilmaßnahmen kann ermittlungstaktischen Notwendigkeiten und unerwarteten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Maßnahme auch dann Rechnung getragen werden, wenn der Fristbeginn zur Stärkung des Richtervorbehalts mit dem Erlaß der Anordnung gleichgesetzt wird. Auch die von Nack (in KK-StPO 3. Aufl. § 100 b Rdn. 6) bejahte Möglichkeit, daß der Richter in der von ihm getroffenen Anordnung den Beginn der Frist ausdrücklich hinausschiebt, kann nur innerhalb des Rahmens der ab dem Anordnungserlaß zu berechnenden gesetzlichen Höchstfrist von drei Monaten bestehen, soll nicht der Zweck, der mit der gesetzlichen Regelung der Maßnahmenbefristung verfolgt wird, unterlaufen werden.

2. Der damit festzustellende Verfahrensverstoß begründet indes kein Verwertungsverbot für die durch die Abhörmaßnahme in der Zeit vom 8. September bis 4. Oktober 1995 ohne wirksame richterliche Anordnung gewonnenen Beweise. Eine ausdrückliche Regelung, welche die Verwertung der unter Verstoß gegen § 100 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO erlangten Beweise ausschlösse, enthält die Strafprozeßordnung nicht. Auch ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, daß jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe, fremd. Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.). Dabei muß beachtet werden, daß die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozeßordnung nicht auf Wahrheitserforschung um jeden Preis gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. Nachw.). Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373). Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt. Im Falle von Abhörmaßnahmen ist das im Schutz der Privatsphäre und im Recht am eigenen Wort konkretisierte Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und damit ein verfassungsrechtlich geschützter Bereich betroffen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). So gesehen kommt Verfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und § 100 c StPO besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. BGHSt 35, 32, 34; 31, 304, 306 f. zu §§ 100 a, 100 b StPO; Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 17; Lemke in Heidelberger Kommentar zur StPO § 100 a Rdn. 18 - ausdrücklich auch für den Fall der Fristüberschreitung; Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 a Rdn. 26). Im zu entscheidenden Fall liegen jedoch Besonderheiten vor, die das Gewicht des Verfahrensverstoßes so weitgehend mindern, daß dem im Rechtsstaat wichtigen Allgemeininteresse an der Aufklärung und gerechten Ahndung schwerwiegender Taten, zumal wenn diese - wie hier - auch in ihrer konkreten Ausführung nach verursachtem Schaden und krimineller Intensität besonders gefährlich sind, der Vorrang im Sinne der Verwertbarkeit der Beweise zukommen muß. Die Abhörmaßnahme ist nicht außerhalb jeglicher richterlicher Prüfung durchgeführt worden. Vielmehr sind die Eingriffsvoraussetzungen sowohl vor als auch nach dem fraglichen Zeitraum vom Richter geprüft und bejaht worden, ohne daß dagegen rechtliche Bedenken zu erheben wären. Auch für die Zeit dazwischen läßt sich zweifelsfrei feststellen, daß die - materiellen - Eingriffsvoraussetzungen erfüllt waren. Nach Aktenlage steht auch fest, daß es die Ermittlungsbehörden lediglich aufgrund eines Versehens und nicht etwa aufgrund rechtsfehlerhafter Annahme eigener Kompetenz oder gar aus Willkür unterlassen haben, rechtzeitig eine - wie der spätere Verlauf zeigt - ohne weiteres zu erlangende richterliche Anordnung über die Verlängerung der Abhörmaßnahme einzuholen. Zudem hätten sich die Ermittlungsbehörden für eine den fraglichen Zeitraum abdeckende Fristberechnung, die den Anfangszeitpunkt mit dem Vollzugsbeginn gleichsetzt, auf eine im Schrifttum verbreitete und mit dem Gesetzeswortlaut noch zu vereinbarende Rechtsauffassung beziehen können, der erst vor dem Hintergrund der später ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitraum, innerhalb dessen eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu vollziehen ist, Bedenken begegnen mußte. Auch das trägt dazu bei, das Gewicht des Verfahrensverstoßes zugunsten einer Verwertung der Abhörergebnisse abzumildern, wie etwa auch in den Fällen, in denen der Richter in der Vergangenheit - der Auffassung von der Frist als bloßer Vollzugsbegrenzung folgend - den Lauf der Frist ausdrücklich an den Beginn des Maßnahmenvollzugs geknüpft hat.

Externe Fundstellen: BGHSt 44, 243; NJW 1999, 959; NStZ 1999, 203; StV 1999, 185

Bearbeiter: Ulf Buermeyer