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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 518/95, Beschluss v. 27.03.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 518/95 - Beschluß vom 27. März 1996 (LG Wuppertal)

BGHSt 42, 107; Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der Vergewaltigung, wenn diese als Serienstraftat begangen wurde (Tat im prozessualen Sinne; Unschuldsvermutung; Verteidigungsrechte des Angeklagten); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bzw. von Kindern (unterschiedliche Konkretisierungsanforderungen).

Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 EMRK; § 177 Abs. 2 StGB; § 174 StGB; § 264 StPO; § 261 StPO

Leitsätze

1. Die Tatbestandsmerkmale des § 177 StGB "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" müssen auch bei Serienstraftaten für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden. (BGHSt)

2. Der Richter muß von jeder einzelnen individuellen Straftat überzeugt sein (§ 261 StPO). Im Hinblick auf die Probleme der Stoffülle und der Beweisschwierigkeiten bei vielen sexuellen Übergriffen auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind dürfen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil allerdings keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (BGH NStZ 1994, 502). (Bearbeiter)

3. Bei Verurteilungen nicht gemäß § 176 StGB, sondern wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, wird man im allgemeinen an die Konkretisierung einzelner Handlungsabläufe größere Anforderungen stellen können als bei Kindern. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, im Fall II 3 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und im Fall II 76 des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist;

b) mit den Feststellungen aufgehoben

aa) in den Fällen II 6 bis 75 der Urteilsgründe,
bb) im Strafausspruch im Fall II 76 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 74 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist bei den drei Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung oder mit Vergewaltigung (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe) im Zweifel für den Angeklagten davon auszugehen, daß jeweils die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und die Strafverfolgung wegen Beischlafs zwischen Verwandten verjährt ist. Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu den Gewaltdelikten mit Recht darauf abgehoben, daß A. das leibliche Kind des Angeklagten ist und ausdrücklich ausgeführt: "Der Umstand der Verletzung mehrerer gesetzlicher Bestimmungen (fiel) nicht erneut strafschärfend ins Gewicht", weil es sich dabei teilweise um Tatbestandsmerkmale der gleichzeitig verwirklichten Strafgesetze handelt (UA S. 43).

Im Fall II 76 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte eine günstige Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit A. sofort ausnutzte, "als die Geschädigte schon den Widerstand gegen das Tun ihres Vaters aufgegeben hatte" (UA S. 13). Damit fehlt es an der Feststellung, daß der Beischlaf mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen wurde. Weil die rechtsfehlerfreien Feststellungen aber ergeben, daß der Angeklagte die Straftatbestände der §§ 173, 174 StGB verwirklicht hat, ist der Schuldspruch demgemäß zu ändern. Der Einzelstrafausspruch muß allerdings aufgehoben werden, weil das gewichtigste Delikt entfällt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung bezüglich dieser so geänderten Schuldsprüche und hinsichtlich der Verurteilungen in den Fällen II 4 und 5 sowie 77 der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind diese sieben Taten konkret und individualisiert festgestellt.

Das gilt aber nicht, wie die Revision mit Recht rügt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 6 bis 75 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Die Verurteilungen in diesen 70 Fällen sind wegen unzureichender Konkretisierung der Gewaltanwendung und fehlerhafter Ermittlung der Tatfrequenz aufzuheben.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung nicht auf unbestimmte Feststellungen gestützt werden darf. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (BGH NStZ 1995, 204 m.w.Nachw.).

Zu diesen 70 Fällen hat das Landgericht festgestellt

Nach der (näher beschriebenen) Vergewaltigung auf der Couch im Wohnzimmer (Fall II 5 der Urteilsgründe) "verkehrte der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen, mindestens 70mal, in dem angeklagten Tatzeitraum mit seiner Tochter A. geschlechtlich im Wohnzimmer auf der Couch. ... Anfangs versuchte die Geschädigte noch, den Angeklagten abzuwehren, was ihr nicht gelang, oder zu schreien, was der Angeklagte durch einen Schlag mit der flachen Hand in ihr Gesicht oder einen Schlag mit der Faust gegen die Schulter unterband, und was sie dann aus Furcht vor weiteren Schlägen unterließ. Als A. 16 oder 17 Jahre alt war, gab sie wegen der bisher erlittenen Zwecklosigkeit jeden Widerstand auf und ließ die Handlungen des Angeklagten willenlos über sich ergehen, ohne etwas dabei zu empfinden außer Schmerzen. Entsprechend unbeteiligt und resigniert verhielt sie sich auch, so daß der Angeklagte erkannte, daß ihr Verhalten nicht etwa auf ihrem Einverständnis mit seinem Tun beruhte, sondern auf dem fortwirkenden Einfluß der früheren Gewaltanwendung" (UA S. 12).

Diese Sachdarstellung und die Beweiswürdigung dazu enthalten zum gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten im wesentlichen lediglich allgemeine Feststellungen. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des § 177 StGB ist nicht hinreichend individualisiert. Hinzu kommt, daß die Schätzung einer Mindestzahl gleichartiger Fälle, die letztlich allein auf Angaben über die (durchschnittliche) Häufigkeit der Tatbegehung gestützt sind und sachlich lediglich mathematische Hochrechnungen bedeuten ("samstags" im Tatzeitraum abzüglich ausfallender Samstage), zur Feststellung einer Vielzahl rechtlich selbständiger Einzeltaten nicht unbedenklich sind (vgl. BGHR StGB § 176 I Mindestfeststellungen 1; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 4 StR 363/95). Die Schätzung des Landgerichts (UA S. 39 f.) ist trotz der zusammenhängenden Zeiträume mit möglicherweise täglichen Taten nicht nachvollziehbar. Im Tatzeitraum gab es 145 Samstage, unter dem Aspekt der Periode der Geschädigten verblieben nach Berechnung des Landgerichts 108. Hiervon sind 37 (39 - 2) wegen Anwesenheit der Mutter abzuziehen und 44 wegen Abwesenheit des Angeklagten, so daß es sich danach um 27 Tattage handelte. Auch wenn die Abzugstage "teilweise ... identisch" sein mögen (UA S. 40), wird das Ergebnis von 70 Tattagen von der Schätzung nicht getragen. Das wird dadurch verstärkt, daß die Tage, an denen A. sich dem Angeklagten entziehen konnte (UA S. 11, 27), nicht berücksichtigt worden sind.

Auch das Tatbild und der Schuldumfang werden nur unzureichend dargelegt. Das Landgericht vermochte nur festzustellen, wie sich die Taten "in der Regel" abspielten. Hinzu kommt, daß es nicht ohne weiteres plausibel erscheint, der Angeklagte habe A. jedesmal an den Beinen aus dem Bett gezogen (UA S. 12).

Der Senat ist sich der Feststellungsschwierigkeiten bei Serienstraftaten über einen langen Zeitraum zum Nachteil von Kindern und Schutzbefohlenen bewußt. Dennoch dürfen die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte des bestreitenden Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1994, 352, 353), ferner die unterschiedlichen tatbestandlichen Anforderungen der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften und schließlich das Alter eines Geschädigten auch im Hinblick auf seine Aussagefähigkeit nicht außer Acht gelassen werden.

Entscheidend ist, daß nicht eine - möglicherweise auf nicht ganz sicherer Grundlage hochgerechnete - Gesamtzahl von Straftaten festgestellt wird, sondern daß der Richter von einer jeden einzelnen individuellen Straftat überzeugt ist (§ 261 StPO). Im Hinblick auf die Probleme der Stoffülle und der Beweisschwierigkeiten bei vielen sexuellen Übergriffen auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind dürfen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil allerdings keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (BGH NStZ 1994, 502). Eine Individualisierung der einzelnen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf ist vielfach nicht möglich (BGH NStZ 1995, 245). Der Tatrichter muß sich aber "unter tunlicher Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe" (BGH NStZ 1995, 78), wie bei jeder anderen Verurteilung auch, die Überzeugung verschaffen, daß es in gewissen Zeiträumen zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Erforderlich sind möglichst genaue Feststellungen zum Zeitraum, in dem - durchaus auch ohne genauere zeitliche Festlegung innerhalb der Eckdaten - die sexuellen Mißbrauchshandlungen stattfanden, zu dem oder den Tatorten und zum Schuldumfang. Hinsichtlich der Anzahl der Taten mag die Feststellung der Modalitäten ihrer Durchführung, der Besonderheiten des Randgeschehens, der Komplikationen, der Zahl der Tatbeteiligten oder der Empfindungen des Kindes eine wertvolle Hilfe sein. Voraussetzung ist dies für Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nicht, bei denen es letztlich (neben der Feststellung des Opfers) nach dem Tatbestand nur auf die Feststellung der - sich häufig gleichförmig wiederholenden - sexuellen Handlungen ankommt. Notwendig ist allerdings die Feststellung einer "Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten Monats)" (BGHSt 40, 138, 160).

Bei Verurteilungen nicht gemäß § 176 StGB, sondern wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, also Geschädigten, die älter als 14 Jahre sind, wird man im allgemeinen an die Konkretisierung einzelner Handlungsabläufe größere Anforderungen stellen können als bei Kindern. Das Opfer sollte sich bei seinen Bekundungen als Zeuge bewußt sein, daß es von einzelnen begangenen Straftaten berichtet, und daß der Angeklagte bei entsprechender Überzeugung des Gerichts wegen jeder Tat verurteilt wird. Dabei ist zu bedenken, daß sich bei längeren Zeiträumen die Erinnerung an Frequenzen ("einmal pro Woche") verwischt haben und, wie die vom Landgericht gehörte Psychologin ausgeführt hat, vom Tatopfer überschätzt werden können (UA S. 40, vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. Aufl. München 1993, S. 60). Das Landgericht hat dies erkannt und dargelegt: "Nachvollziehbar ist, daß die Zeugin Schwierigkeiten begründete, Erinnerungen an anschließend immer wiederkehrende ähnliche Vorfälle abzugrenzen und genau zahlenmäßig zu erfassen" (UA S. 25). Daß die Zeugin besondere Fälle des Gewalteinsatzes (Fälle II 1 bis 5 sowie 77 der Urteilsgründe) präzise schildern konnte, erlaubt es aber nicht, ein solches Vorgehen bei allen Taten anzunehmen.

Das Verbrechen der Vergewaltigung ist durch besondere tatbestandliche Voraussetzungen gekennzeichnet, die auch bei Serienstraftaten wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels genauer Feststellung bedürfen (BGH NStZ 1995, 204; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 7; BGH NStZ 1994, 352 und 555). Zwar kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (BGH NStZ 1981, 344). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß bei langdauernden Mißbrauchsverhältnissen "immer" Gewalt angewendet oder ein Nötigungsmittel des § 177 StGB eingesetzt wird. Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder sogar Monaten, liegt (BGH NStZ 1986, 409). Im übrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzen der Angst vor Gewalt eine finale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus. Der Täter muß erkennen und zumindest billigen, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGH aaO; BGHR StGB § 177 I Drohung 2, 6 und Gewalt 1).

Zwar mag den pauschalen Feststellungen zu den Fällen II 6 bis 75 der Urteilsgründe die Gewaltanwendung in drei Fällen "anfangs" zu entnehmen sein, nämlich einmal indem der Angeklagte die Abwehr von A. mit seinen Körperkräften überwand, dann indem er ihre Versuche zu schreien durch einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht und ferner durch einen Schlag mit der Faust gegen die Schulter unterband. Bei den späteren Taten gab A. "jeden Widerstand auf und ließ die Handlungen willenlos über sich ergehen" (UA S. 12). Damit ist weder eine Gewaltanwendung noch ein Ausnutzen der Angst vor Gewalt durch den Angeklagten im Sinne einer konkludenten Drohung festgestellt. Das gilt um so mehr, als A. sich den sexuellen Ansinnen des Angeklagten auch entziehen konnte (UA S. 27, 11). Daß der Angeklagte wegen ihres unbeteiligten und resignierten Verhaltens einen - für jeden Einzelfall - fortwirkenden Einfluß früherer Gewaltanwendung erkannt habe (UA S. 12), ist lediglich eine Vermutung und belegt den Vergewaltigungsvorsatz nicht. Gerade bei sich wiederholenden Taten aufgrund "väterlicher" Autorität ist es im übrigen nicht auszuschließen, daß Mittel eingesetzt werden, die nicht den Tatbestand des § 177 StGB erfüllen wie etwa Drohungen mit Zuwendungsentzug oder Heimunterbringung, Ausgeh- oder Fernsehverbote, Erlaubnis, eine Kinoveranstaltung, eine Diskothek oder ein Fest zu besuchen, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen. Es ist sogar nicht auszuschließen, daß das Opfer dem Täter ein besonderes Entgegenkommen zeigt, um eine - vielleicht sonst nicht erreichbare - Vergünstigung zu erhalten, z.B. nach einem bereits ausgesprochenen Verbot durch die Mutter. Insofern spricht gegen vielfache Vergewaltigungen im Sinne des § 177 StGB durch den Angeklagten, daß er das Ausgangsverbot nur lockerte (UA S. 14 f., 27) oder A. erbetenes Geld nur gab, wenn sie ihm vorher zu Willen gewesen war, weshalb sie sich "als 20-Mark-Nutte" fühlte (UA S. 14).

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 107; NJW 1996, 2107; NStZ 1996, 349; StV 1996, 363

Bearbeiter: Rocco Beck