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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1124

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 49/16, Beschluss v. 20.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1124


BGH 3 StR 49/16 - Beschluss vom 20. September 2016 (LG Lüneburg)

Unzulässigkeit der allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründeten Revision des Nebenklägers.

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger L. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2015 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in dreihunderttausend rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützen.

Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15 mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Revisionen sind allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revisionen sind daher als unzulässig zu verwerfen.“

Dem stimmt der Senat zu.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1124

Externe Fundstellen: BGHSt 61, 252 ; NJW 2017, 498 ; NStZ 2017, 158; StV 2017, 511

Bearbeiter: Christian Becker