HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 660
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 44/15, Beschluss v. 09.06.2015, HRRS 2015 Nr. 660
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung vermisst, ergeben sich diese aus der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 14 f.). Danach hat der Angeklagte, als er dem Geschädigten den Schraubenzieher an den Hals drückte, die festgestellten oberflächlichen Hautverletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 660
Bearbeiter: Christian Becker