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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 157

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 422/04, Beschluss v. 08.12.2004, HRRS 2005 Nr. 157


BGH 3 StR 422/04 - Beschluss vom 8. Dezember 2004 (LG Oldenburg)

Präklusion der Besetzungsrüge (Ausnahme bei nicht erkennbar falscher Besetzung); Zweierbesetzung einer großen Strafkammer; Unabänderlichkeit des Besetzungsbeschlusses nach Eröffnung der Hauptverhandlung.

§ 338 Nr. 1 StPO; § 222b StPO; § 76 GVG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Besetzungsfehler, die objektiv nicht erkennbar waren oder erst im Laufe der Hauptverhandlung eintreten, sind von der Präklusionswirkung des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO ausgeschlossen.

2. Ein die Zweierbesetzung anordnender Beschluss ist, wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses gesetzesgemäß war, jedenfalls nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr abänderbar (vgl. BGHSt 44, 328, 333).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, nach 15 Hauptverhandlungstagen habe sich herausgestellt, daß die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen fehlerhaft sei, dringt nicht durch.

Zwar ist die Rüge trotz der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO (vgl. BGH NJW 2003, 3644, 3645) nicht präkludiert. Besetzungsfehler, die objektiv nicht erkennbar waren oder erst im Laufe der Hauptverhandlung eintreten, sind von der Präklusionswirkung ausgeschlossen (BGHSt 44, 361, 364; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 338 Rdn. 9; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 50 m. w. N.).

Die Rüge ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision entsprach die Besetzung der Strafkammer mit zwei Berufsrichtern dem Gesetz.

Ein die Zweierbesetzung anordnender Beschluß ist, wenn er - wie nach der zutreffenden Einschätzung der Revision auch hier - im Zeitpunkt seines Erlasses gesetzesgemäß war, jedenfalls nach Beginn der Hauptverhandlung, nicht mehr abänderbar (BGHSt 44, 328, 333). Daß Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung umfangreiche Anträge ankündigen bzw. stellen oder die Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum als vom Gericht vorgesehen beansprucht, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2004 - 1 StR 375/04).

2. Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist unbegründet. Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 157

Bearbeiter: Ulf Buermeyer