HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 645
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 645, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß es anstelle von "versuchter räuberischer Erpressung" heißt: "versuchter schwerer räuberischer Erpressung".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.