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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 833
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 368/02, Beschluss v. 18.10.2005, HRRS 2005 Nr. 833
BGH 3 StR 368/02 - Beschluss vom 18. Oktober 2005
Pauschgebühr; notwendige Auslagen.
§ 46 RVG; § 51 RVG
Entscheidungstenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Harald L. - K. aus Hannover, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von 1.500 € bewilligt.
Gründe
Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen, aber auch ausreichend. Neben der Pauschvergütung stehen dem Verteidiger seine notwendigen Auslagen nach § 46 RVG zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 833
Bearbeiter: Ulf Buermeyer


