hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 604/93, Urteil v. 02.03.1994, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 604/93 - Urteil vom 2. März 1994 (LG Köln)

BGHSt 40, 79; lokaler Geltungsbereich des Tatbestands der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung (Bestimmung der Schutzgüter "Gewässer" und "Boden").

§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 330d Nr. 1 StGB

Leitsatz

Der Schutzbereich des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst nicht Gewässer, Luft und Boden im Ausland. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 16. November 1992, soweit die Angeklagten D. und H. freigesprochen wurden, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Geldstrafen verurteilt, sie jedoch vom Vorwurf des gleichen Vergehens in einem weiteren Fall freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte D. ist Geschäftsführer der Firma O.; der Angeklagte H. war bei dieser Firma als kaufmännischer Angestellter im Außendienst mit der Kundenwerbung und -betreuung befaßt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1991 bot der Angeklagte H. namens der Firma O. der Firma T. die Entsorgung von Falisan zum Preise von 450 DM je Tonne an; dabei handelte es sich um eine quecksilberhaltige Saatgutbeize, die von der Firma F. in Magdeburg produziert worden war, verschiedenenorts noch in beträchtlichen Mengen lagerte, aber nach der Wiedervereinigung nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden durfte.

Vor Abgabe dieses Angebots hatte der Angeklagte H. Kontakt zu dem gesondert verfolgten L. aufgenommen, der ihm als Im- und Exporteur von Waren aller Art vorgestellt worden war. L. hatte die Absicht geäußert, das Falisan nach Polen zu verkaufen, wo es in der Landwirtschaft Verwendung finden könne. Dem Angeklagten D. hatte dies eingeleuchtet, da die Anwendung des Falisans in der ehemaligen DDR bis zur Wiedervereinigung erlaubt gewesen war; er hatte daraus geschlossen, daß es deshalb in Polen noch angewendet werden dürfe. Die Firma O. hatte daraufhin mit L. vereinbart, daß dieser das Falisan gegen eine Vergütung von 400 DM je Tonne übernehme.

Die Firma O. holte alsdann Falisan ab, und zwar

a) am 17. Juni 1991 7,05 t aus Magdeburg, die in ein Zwischenlager der Firma bei einer Spedition in Dülmen gebracht wurden,

b) am 24. Juli 1991 12,78 t aus Gotha, die auf Veranlassung von L. nach Overbeck bei Hückeswagen transportiert und dort in einem ehemaligen Schweinestall abgelagert wurden, und

c) am 1. August 1991 6,7 und 8,38, insgesamt also 15,08 t aus Rostock, die in ein Zwischenlager nach Lasser-Thiene gebracht wurden.

Am 14. August 1991 ließ L. das unter a) und c) bezeichnete Falisan durch eine von ihm beauftragte Spedition aus den Zwischenlagern abholen und zu einem kleinen Ort in der Nähe von Brzeg/Polen befördern, wo es in einem ehemaligen Hühnerstall, der von der polnischen Käuferfirma angemietet worden war, abgelagert wurde. Da Falisan nach Polen nicht importiert werden darf, dort als Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen ist und als Abfall gilt, wurde es später wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgebracht.

III.

1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3) nur insoweit verurteilt, als es sich um das in Hückeswagen bei Overbeck abgelagerte Falisan handelte (b), aber freigesprochen, soweit das Falisan nach Polen befördert und dort abgelagert worden ist (a und c). Den Teilfreispruch hat es damit begründet, daß die unbefugte Abfallbeseitigung im Ausland - auch wenn sie im Inland veranlaßt werde - vom Schutzbereich des § 326 StGB nicht erfaßt sei.

2. Obgleich diese Auffassung - wie noch darzulegen sein wird (unten, Ziffer 3) - zutrifft, hält der Teilfreispruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat die den Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt. Tat ist das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Dazu gehörten hier sämtliche Aktivitäten der Angeklagten, die - entsprechend der mit L. getroffenen Vereinbarung - dazu dienten, das Falisan von seinen bisherigen Lagerplätzen nach Polen "auf den Weg zu bringen". Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte die Firma O. das Falisan, bevor es nach Polen weiterbefördert wurde, in Dülmen und Lassen-Thiene zwischengelagert. Daher hätte geprüft werden müssen, ob die Angeklagten den Tatbestand der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nicht in der Tathandlungsform des unbefugten "Lagerns" verwirklicht haben; denn unter diesen Begriff fällt jede vorübergehende Aufbewahrung, insbesondere die Zwischenlagerung, mit dem Ziel anderweitiger Beseitigung (BGHSt 36, 255, 258; 37, 333, 337; Lackner, StGB 20. Aufl. § 326 Rdn. 7 b; Franzheim, Umweltstrafrecht S. 63; Hoschützky/Kreft, AbfG § 4 Erl. 1.4). Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zwar nicht zu ersehen, daß die hier vorgenommene Zwischenlagerung im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB ("außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren") vorschriftswidrig gewesen wäre; doch bot das Verhalten der Angeklagten im Falle der strafbaren Ablagerung von Falisan in Overbeck bei Hückeswagen hinlänglich Anlaß, eine solche, nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen und zum Gegenstand tatsächlicher Aufklärung sowie rechtlicher Beurteilung zu machen.

Demgemäß wird es Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein, das Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des unbefugten, umweltgefährdenden Lagerns zu prüfen und die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei scheidet tatbestandsmäßiges Handeln nicht schon dann aus, wenn die Zwischenlagerung des Falisans keine Steigerung der den betroffenen Umweltgütern drohenden Gefahr bewirkt haben sollte. Die gegenteilige Auffassung des OLG Köln (JR 1991, 523) teilt der Senat nicht, weil sie - wie Sack in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (aaO) zutreffend ausgeführt hat - mit der Ausgestaltung des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGHSt 36, 255, 257; BayObLG NJW 1989, 1290 Nr. 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 326 Rdn. 1) nicht vereinbar ist. Das schließt freilich nicht aus, das Ausbleiben einer Gefahrerhöhung im Zuge der Zwischenlagerung gegebenenfalls als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

3. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die Ansicht vertreten, daß die Ablagerung des Falisans in Polen vom Straftatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfaßt werde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten im Inland gehandelt haben (§§ 3, 9 StGB) oder ob die Tat in Polen mit Strafe bedroht ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Da die Ablagerung von Abfall in Polen allein ausländische Umweltgüter gefährdet, stellt sich zunächst die vorrangige Frage, ob der Straftatbestand auch ausländische oder nur inländische Rechtsgüter schützt (BGHSt 29, 85, 88; LK-Tröndle, StGB 10. Aufl. vor § 3 Rdn. 22 ff). Die Frage ist in letzterem Sinn zu beantworten (so auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. vor § 3 Rdn. 5).

Schutzgüter des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind Gewässer, Luft und Boden. Der strafrechtliche Schutz gegen die Gefahr von Verunreinigungen oder sonst nachteiliger Veränderungen gilt diesen Umweltgütern jedoch nur im Inland; Gewässer, Luft und Boden im Ausland werden vom Schutzbereich der Strafvorschrift nicht erfaßt.

Für das Schutzgut Gewässer folgt dies bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Der Begriff des Gewässers wird für die Straftatbestände des 28. Abschnitts, also auch für § 326 StGB, in § 330 d Nr. 1 StGB bestimmt; danach ist ein Gewässer - abgesehen vom Meer - ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes". Die Gefährdung der Reinheit oder ökologischen Qualität ausländischer Binnengewässer fällt mithin nicht unter den Straftatbestand.

Für das Schutzgut Boden - eine Beeinträchtigung der Luftbeschaffenheit steht hier nicht in Frage - gilt nichts anderes. Aus Wortlaut, Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß zu den durch § 326 StGB geschützten Gütern auch der Boden im Ausland gehöre. Der Wortlaut des Gesetzes stellt die Umweltgüter Wasser, Luft und Boden gleichrangig nebeneinander; er deutet nicht darauf hin, daß die räumliche Reichweite des strafrechtlichen Schutzes je nach dem betroffenen Umweltgut unterschiedlich bestimmt werden könne. Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, einerseits den Schutz des Bodens über die Grenze hinaus zu erstrecken, wiewohl andererseits der Gewässerschutz - abgesehen vom Meer - auf das Inland beschränkt bleibt.

Freilich fehlt es für das Umweltgut Boden an einer gesetzlichen Begriffsbestimmung, die - wie diejenige des Gewässers - die Beschränkung auf den Schutz des inländischen Umweltgutes verdeutlicht. Das ist jedoch nicht entscheidend. Denn aus dem Fehlen einer solchen Begriffsbestimmung, die ausdrücklich auf den Geltungsbereich des Gesetzes verweist, kann nicht im Gegenschlusse gefolgert werden, das Umweltgut Boden solle ohne diese Beschränkung und mithin auch im Ausland strafrechtlich geschützt sein. Damit würde der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Begriffsbestimmung des § 330 d Nr. 1 StGB verfolgt hat, verkannt. Sie ist durch das 18. StrÄndG - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dieses Gesetz hat die wichtigsten Strafvorschriften zum Schutze der Umwelt aus verschiedenen Nebengesetzen (WHG, AbfG u.a.) nach teilweiser Abänderung in das Strafgesetzbuch überführt und im 28. Abschnitt zusammengefaßt. Dabei diente die Bestimmung des Gewässerbegriffs dazu, den Schutzbereich des Umweltstrafrechts auf das Meer auszudehnen. Der Regierungsentwurf des (damals noch) 16. StrÄndG wies der gesetzlichen Begriffsbestimmung die Aufgabe zu, deutlich zu machen, "daß nationale Binnen- wie Meeresgewässer im Interesse der Umwelt gleichermaßen schutzbedürftig" seien; sie übernehme - so hieß es weiter - "den in § 1 Abs. 1 WHG verankerten Begriff des Gewässers" in das Strafgesetzbuch und erweitere ihn auf das Meer (BT-Drucks. 8/2382 S. 26). Davon ging auch der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf aus (BT-Drucks. 8/3633 S. 36). Dabei lag die Anknüpfung an den Gewässerbegriff des Wasserhaushaltsgesetzes um so näher, als beabsichtigt war, die bestehenden Strafvorschriften dieses Gesetzes (§§ 38 ff WHG) durch eine in das Strafgesetzbuch aufzunehmende Regelung abzulösen. Daß sich der Gewässerbegriff des Wasserhaushaltsgesetzes aber allein auf inländische Gewässer bezog, war schon deshalb nicht zweifelhaft, weil es sich um ein Verwaltungsgesetz handelte und ausländische Gewässer nicht Gegenstand inländischer Verwaltung sein können (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG 6. Aufl. Einl. IX 1). Die Übernahme dieses Gewässerbegriffs in das neu zu regelnde Umweltstrafrecht des Strafgesetzbuches konnte mithin nicht dazu führen, daß sich der strafrechtliche Schutz nun auch auf ausländische Gewässer erstreckte. Um dies klarzustellen, hätte es einer gesetzlichen Bestimmung des Gewässerbegriffs im Strafgesetzbuch nicht bedurft; für notwendig wurde sie nur erachtet, um auf diesem Wege das Meer in den strafrechtlichen Schutz einzubeziehen.

Daß der Schutz des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die darin genannten inländischen Umweltgüter beschränkt ist, findet schließlich auch eine Bestätigung in § 5 Nr. 11 StGB. Nach dieser Bestimmung gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330 a StGB das deutsche Strafrecht, wenn die Tat im Bereich des deutschen Festlandsockels begangen wird. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Erstreckung des strafrechtlichen Gewässerschutzes auf das Meer (vgl. dazu LK-Steindorf, StGB 10. Aufl. § 324 Rdn. 18 ff, insbesondere 21; Klages, Meeresumweltschutz und Strafrecht, 1989 S. 145 ff). Ihre Einstellung in § 5 StGB, der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter zum Gegenstand hat, läßt - da sie andernfalls kaum zu erklären wäre - darauf schließen, daß der Schutzbereich der genannten Straftatbestände, insbesondere auch derjenige des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB, allein die inländischen Umweltgüter umfaßt.

Externe Fundstellen: BGHSt 40, 79; NJW 1994, 1744; NStZ 1994, 436; NStZ 1995, 186; StV 1994, 426

Bearbeiter: Rocco Beck