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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 694

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 270/16, Beschluss v. 15.03.2017, HRRS 2017 Nr. 694


BGH 2 StR 270/16 - Beschluss vom 15. März 2017 (LG Aachen)

Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Kontrolle).

§ 4 Satz 1 GewSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (vgl. BGHSt 59, 94). Überdies empfiehlt es sich, in der Sachverhaltsdarstellung die Anordnungen des Familiengerichtes konkret darzustellen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 2016, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung, Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Nötigung und wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung führt mit der Sachrüge zum Erfolg, sodass es auf die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende des Jahres 2012 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin, seiner damaligen Ehefrau, in der Ehewohnung in A. im Rahmen eines zunächst verbal geführten Streits mit der flachen Hand ins Gesicht und riss an ihren Haaren, wodurch die Geschädigte nicht unerhebliche Schmerzen erlitt (Fall 1).

Anschließend zerrte der Angeklagte die Nebenklägerin, die weder eine Jacke trug noch Geld oder Wohnungsschlüssel bei sich hatte, aus der Wohnung. Er ließ sie in diese nicht mehr hinein, sodass sie die Nacht im Freien auf einem Spielplatz verbringen musste (Fall 2).

b) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 näherte sich der Angeklagte in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, der Nebenklägerin, als diese auf einem Gebetsteppich in der Ehewohnung betete. Er zog ihr dazu ihr Gewand nach oben und ihre Shorts herunter. Den Versuch der Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten zu entfernen, unterband dieser, indem er sie an einer Brust festhielt. Als die Nebenklägerin den Wunsch des Angeklagten zurückwies, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ergriff er ihre Arme, drehte sie um und zog sie auf die Knie. Als sie versuchte, den Angeklagten wegzustoßen, hielt dieser sie unterhalb der Brust umklammert, um so ihren Widerstand zu brechen und dann mit seinem Penis in den After der Nebenklägerin einzudringen. Während dessen riss er an ihren Haaren, bis die Nebenklägerin schließlich keinen Widerstand mehr leistete. Der Angeklagte vollzog den Analverkehr bis zum Samenerguss. Die Nebenklägerin erlitt durch den Vorfall Verletzungen am After, die unmittelbar nach dem Vorfall sowie in den folgenden Tagen bluteten und nicht unerhebliche Schmerzen verursachten (Fall 3).

c) Als der Angeklagte ein bis drei Tage vor dem 5. April 2013 nachts nach Hause kam, weckte er die Nebenklägerin und forderte sie auf, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem die Nebenklägerin dies abgelehnt hatte, verließ er zunächst das Schlafzimmer, kam jedoch 15 bis 20 Minuten später zurück, zog der Nebenklägerin, die auf dem Bauch lag, Shorts und Slip herunter und legte sich mit seinem Oberkörper über sie, sodass sie nur noch ihre Füße bewegen konnte. Dennoch versuchte sie aufzustehen, was ihr jedoch wegen des Gewichts des Angeklagten nicht gelang. Sodann führte der Angeklagte eine brennende Zigarette jeweils einmal gegen jede Gesäßbacke der Nebenklägerin, wodurch diese Brandverletzungen erlitt. Der Angeklagte fragte sie daraufhin, warum sie nicht mit ihm schlafe, und erklärte, dass es „das nächste Mal im Gesicht“ sein werde. Er erkannte dabei, dass die Nebenklägerin nicht unerhebliche Schmerzen hatte und zog sie, nachdem er ihren Widerstand überwunden hatte, auf die Knie, drang anal in sie ein und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Sie erlitt dabei insbesondere im Analbereich Schmerzen und blutete noch etwa eine Stunde nach dem Vorfall (Fall 4).

d) In Eskalation eines Streites in der Ehewohnung am 5. April 2013 stieß der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin heftig gegen eine Wand, sodass die Geschädigte zu Boden ging. Daraufhin hielt er sie an den Haaren fest und zog ihren Kopf an der Zimmerwand entlang, wobei er sagte „ich mache Dir Dein Gesicht kaputt“. Die Nebenklägerin erlitt Schürfwunden in der linken Gesichtshälfte, eine Schädelprellung sowie Prellungen beider Oberschenkel und der linken Schulter. Durch eine Nachbarin alarmierte Polizeibeamte sprachen gegen den Angeklagten daraufhin ein zehntägiges Rückkehrverbot aus (Fall 5).

e) Am 7. März 2013 (richtig: 7. Mai 2013) wartete der Angeklagte vor dem Frauenhaus in der G. in A., in welches die Nebenklägerin am 3. Mai 2013 verzogen war, auf sie und forderte sie auf, als sie das Haus verließ, die Strafanzeige gegen ihn zurückzunehmen. Zugleich kündigte er ihr an, er werde ihr Gesicht und ihr Leben kaputtmachen. Schließlich schlug er ihr, als sie davon lief, mit dem Handrücken ins Gesicht (Fall 6).

f) Unter bewusster Missachtung einer ihm am 16. Mai 2013 zugestellten einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die ihm u.a. untersagte, sich der Nebenklägerin weniger als 20 Meter zu nähern, ihr aufzulauern, oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, fuhr der Angeklagte am 21. Mai 2013, als die Nebenklägerin das Frauenhaus verließ, mit seinem Pkw neben ihr her und rief ihr durch das geöffnete Fenster des Kraftfahrzeuges zu, dass er sie kaputtmachen und umbringen werde (Fall 7).

g) Als der Angeklagte am 23. August 2013 im Jobcenter in der V. in A. auf die Nebenklägerin traf, folgte er ihr bis zu einer Bushaltestelle und versuchte, mit ihr ins Gespräch zu kommen, obwohl er wusste, dass ihm dies durch die in den mündlichen Verhandlungen vom 23. Juli 2013 und 30. Juli 2013 aufrechterhaltene Anordnung vom 16. Mai 2013 untersagt war. Nachdem die Nebenklägerin ihn ignorierte, stieg er mit ihr in den Bus und folgte ihr, nachdem sie wieder ausgestiegen war, bis sie in eine Gaststätte flüchten konnte (Fall 8).

h) Als die Nebenklägerin einige Zeit nach dem Vorfall vom 23. August 2013 an einer Bushaltestelle in der Nähe eines Einkaufsmarktes in A. auf den Bus wartete, ging der Angeklagte auf sie zu, obwohl ihm weiterhin untersagt war, Kontakt zur Nebenklägerin aufzunehmen. Sie lief davon, der Angeklagte folgte ihr und erklärte, er könne sie überall finden, „das erste Mal war es eine Zigarette, jetzt mache ich das mit Benzin“ (Fall 9).

2. Von dem Vorwurf, die Geschädigte im Dezember 2012 ein weiteres Mal körperlich misshandelt und vergewaltigt und zwischen Februar und April 2013 die Nebenklägerin erneut vergewaltigt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

3. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, maßgeblich auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Es ist dabei von deren Aussagetüchtigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ausgegangen.

II.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Würdigung an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar, widersprüchlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, 149 jew. mwN), wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08 - juris Rn. 5) oder sie nicht den an besondere Beweiskonstellationen zu stellenden Anforderungen genügt.

Ein solcher Fall ist hier gegeben.

1. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin stützt das Landgericht an maßgeblichen Stellen auf zweifelhafte oder unklar bleibende Erfahrungssätze.

a) Im Rahmen der Erörterung einer möglichen Motivation für eine Falschaussage sieht es keinen Anlass, der geeignet wäre, die Nullhypothese einer intentionalen Falschaussage zu stützen. Das Ziel, ein eigenes Aufenthaltsrecht zu erlangen, soll „völlig außer Verhältnis zu den massiven Vorwürfen stehen, die aus den Angaben der Nebenklägerin folgen“, und vermag daher aus Sicht der Strafkammer die Falschbelastungshypothese nicht zu unterlegen. Begründet wird dies insbesondere mit der Erwägung, es hätte nicht der Schilderung eines derart vielschichtigen Geschehens, namentlich der Vorwürfe sexueller Gewalt, bedurft, um den Angeklagten gegenüber dem Ausländeramt zu diskreditieren. Vielmehr wäre es, wenn es der Nebenklägerin nur darum gegangen wäre, „zu erwarten gewesen, dass sie ein bis zwei Vorwürfe erhebt, aus denen sich ein wesentlich leichter reproduzierbares Tatgeschehen ergeben hätte“. Diese Überlegungen der Strafkammer gehen von einer Wertung einer möglichen Falschaussage als „völlig außer Verhältnis stehend“ aus, für die es an einem allgemeinen nachvollziehbaren Maßstab fehlt. Sie wird auch nicht durch die Erwägung getragen, es sei zu erwarten gewesen, dass im Falle einer beabsichtigten Aufenthaltserlangung durch Falschangaben lediglich ein oder zwei leichter zu reproduzierende Vorwürfe erhoben worden wären. Das Landgericht beruft sich insoweit auf einen Erfahrungssatz, für dessen Existenz es einen tragfähigen Nachweis schuldig bleibt.

b) Einen zweifelhaften Erfahrungssatz legt die Strafkammer auch an anderer Stelle ihrer Beweiswürdigung zugrunde. So legt sie dar, die Nebenklägerin habe im Rahmen ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung hinsichtlich der Vergewaltigung auf dem Gebetsteppich von Vaginalverkehr, in der Hauptverhandlung hingegen von analem Verkehr gesprochen. Aussagekonstanz erachtet das Landgericht ungeachtet dieses Widerspruchs gleichwohl für gegeben, weil es in einer solchen Stresssituation (lang andauernde Vernehmung der emotional stark belasteten Nebenklägerin im Beisein eines männlichen Dolmetschers, der über die Schilderung des Eindringens „von hinten“ auf dem Gebetsteppich schockiert war) nicht ungewöhnlich sei, „wenn eine Zeugin eine genaue Zuordnung des Eindringens von hinten im Sinne von erzwungenem Vaginal- respektive Analverkehr nicht leisten“ könne. Mit dieser nicht nachvollziehbaren Überlegung kann eine Inkonstanz der Aussagen in einem wesentlichen Punkt nicht dementiert werden.

2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist auch widersprüchlich.

Das Landgericht geht davon aus, dass die Aussage der Zeugin „leichtgradig verarmt“ ist und erklärt dies mit dem Inkadenzphänomen, dem allgemeinen, durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsverlust, einem Prozess motivierten Vergessens sowie der Aufregung der Zeugin im Rahmen der Vernehmung in einem Gerichtssaal. Ungeachtet dessen, dass eine verstärkte Heranziehung solch allgemeiner Grundsätze bei der Würdigung einer konkreten Zeugenaussage die Besorgnis begründen kann, der Tatrichter habe die Bedeutung des Prüfungskriteriums der „Aussagekonstanz“ missachtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12 - juris Rn. 18), stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, die Schilderungen der Nebenklägerin seien „überdies logisch konsistent und detailreich“. Wie eine „leichtgradig verarmte“ Aussage zugleich detailreich sein kann, erschließt sich dem Senat ohne nähere Erörterung nicht.

3. Die Beweiswürdigung genügt schließlich nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für besonders problematische Beweiskonstellationen aufgestellt hat, in denen Aussage gegen Aussage steht. Die Strafkammer setzt sich im Rahmen der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht mit dem Umstand auseinander, dass sie in der Hauptverhandlung zwei Vorwürfe der sexuellen Nötigung nicht aufrechterhalten hat, so dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen insoweit freigesprochen wurde.

Insoweit lassen die Urteilsgründe eine Darstellung, warum die Zeugin die Anwendung von Gewalt in der Hauptverhandlung nicht mehr schildert, vermissen.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Überdies empfiehlt es sich, in der Sachverhaltsdarstellung die Anordnungen des Familiengerichtes konkret darzustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 694

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 290

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede