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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 739

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 15/15, Beschluss v. 18.06.2015, HRRS 2015 Nr. 739


BGH AK 15/15 AK 16/15 - Beschluss vom 18. Juni 2015

Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts; Fortdauer der Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit).

§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB; § 129b Abs. 1 StGB; §9 StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

Die Beschuldigten wurden am 12. November 2014 festgenommen und befinden sich seit diesem Tag auf Grund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2014 (2 BGs 536/14 betreffend den Beschuldigten B.) bzw. 11. November 2014 (2 BGs 538/14 betreffend den Beschuldigten O.) in Untersuchungshaft.

1. Gegenstand des Haftbefehls betreffend den Beschuldigten B. ist der Vorwurf, er habe im August 2013 den K. aus Deutschland über die Türkei nach Syrien ausgeschleust, der sich dort der Ahrar al Sham als Kämpfer angeschlossen habe. Zudem habe er der Ahrar al Sham im August 2013 in Syrien einen Krankentransporter im Wert von mindestens 1.500 € übergeben. Im Jahr 2013 habe er mit Ko. (alias“ M. ") einen weiteren Kämpfer von Deutschland nach Syrien ausgeschleust, der sich dort dem ISIG als Mitglied angeschlossen habe. An diese Organisation habe er im April 2014 und im September 2014 zwei Geldzahlungen in Höhe von 1.500 € - an ein unbekanntes ISIG-Mitglied - und in Höhe von 1.700 € - an seinen Sohn, das ISIG-Mitglied J. B. - geleistet. Durch diese fünf Handlungen habe er jeweils eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

2. Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschuldigten O. ist der Vorwurf, er habe Ende Januar / Anfang Februar 2013 in Syrien einer Person 200 € übergeben, die für Zwecke der Junud Al Sham eingesetzt werden sollten und im Februar 2013 gegenüber Verantwortlichen dieser Gruppierung die Organisation der Schleusung von zwei Rekruten für die Teilnahme am bewaffneten Jihad in den Reihen der Junud Al Sham zugesagt und deren Ausreise vorbereitet. Im August 2013 habe er den K. vor dessen Ausreise nach Syrien beraten und ihn überredet, sich am bewaffneten Jihad zu beteiligen, was dieser durch seinen Anschluss an die Ahrar al Sham auch getan habe. Im Mai/Juni 2014 habe der Beschuldigte dem Or. finanzielle Hilfe zu dessen Ausreise nach Syrien geleistet; Or. habe sich dort dem ISIG als Mitglied angeschlossen und weitere Gelder, die ihm der Beschuldigte mitgegeben hatte, an zwei ISIG-Mitglieder weitergeleitet. Einer dieser Personen, dem J., habe der Beschuldigte im Sommer/Herbst 2013 bereits den Rat erteilt, sich in Syrien dem ISIG als Mitglied anzuschließen. Durch die ersten vier genannte Handlungen habe der Beschuldigte jeweils eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit da 4 - rauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB); durch die letztgenannte Tat habe er um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im außereuropäischen Ausland geworben (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

aa) Die Vereinigung Ahrar al Sham

(1) Die Organisation „Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ („Islamische Bewegung der Freien Großsyriens“, kurz: Ahrar al Sham) ist aus den im Jahr 2011 gegründeten „Kata'ib Ahrar al Sham“ („Brigaden der Freien von Großsyrien“) hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis „Al Jabha al Islamiya as Suriya“ („Syrisch-Islamische Front“) anschloss. Nach der damaligen Verlautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad-Regimes; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden.

Ende Januar 2013 schlossen sich die „Kata'ib Ahrar al Sham“ mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel „Gründungserklärung der Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die „Syrisch-Islamische Front“ auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bündnisses mit dem Namen „Islamische Front“ bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad-Regimes und die Gründung eines „rechtgeleiteten islamischen Staates“ unter der Geltung der Sharia in ihrer radikalislamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die Ahrar al Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeichnet; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bündnisses gleichwohl bestehen geblieben.

(2) Ziel der Ahrar al Sham ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al Sham zu etwa der Jabhat al Nusra und zum Teil auch dem Al Qaida-Netzwerk sind die Ziele der Ahrar al Sham von denen dieser jihadistischen ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die Ahrar al Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar al Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al Qaida, einen transnationalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.

(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen.

Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit der Jabhat al Nusra und anderen Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der JaN, dem „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen.

(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politischer Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur Ahrar al Sham und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung getötet worden war, setzte der Shura-Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärverantwortlichen Abu Talha. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Weiter verfügt die Vereinigung über Abteilungen zur Rekrutierung, Ausbildung und Missionierung.

In verschiedenen Operationsgebieten in Syrien agieren nach den Angaben auf der eigenen Internetseite 83 Kampfeinheiten, die den koordinierenden Befehlsstrukturen der Führungsebene unterworfen sind; die Untereinheiten tragen wiederum die von der Führungsebene stammenden organisatorischen Anweisungen mit und setzen sie um. Einzelheiten zur Befehlsgewalt innerhalb der Organisation sind zwar nicht bekannt, an der Einhaltung des Verzichts auf Selbstmordanschläge durch alle Einheiten der Ahrar al Sham zeigt sich indes, dass zentrale Leitlinien der Organisation für alle Einheiten bindend sind.

bb) Die Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) bzw. Islamischer Staat (IS).

(1) Beim Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien (im Folgenden: ISIG) handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzte, wurde begriffen als „Feind des Islam"; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab al Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete „Jama'at atTauhid wal Dschihad“ („Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes“). Im Oktober 2004 leistete al Zarqawi den Treueeid auf Osama bin Laden und dessen Al Qaida, worauf sich die Gruppierung umbenannte in „Tanzim Qa'idat al Jihad fi Bilad ar Rafidain“ („Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland“) und bekannt wurde als „Al Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden al Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die AQI trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.

Anfang 2006 schloss sich die AQI zunächst unter der Dachorganisation „Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak“ mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in „ad Dawlat al Islamiya fil Iraq“ („Islamischer Staat im Irak“, ISI). Die von den USA gegen den ISI ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende „Erweckungsbewegung“ führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des ISI im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.

(2) Im Frühjahr 2010 wurde al Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich Abu Bakr al Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der ISI nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen Al Qaida-Anführers Aiman al Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von Al Qaida in Syrien gegründeten, vom Syrer Muhammad al Jawlani angeführten Jabhat al Nusra, deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad Armee richteten. Im April 2013 verkündete al Baghdadi die Vereinigung von ISI und Jabhat al Nusra zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)". Dem widersprach al Jawlani und leistete seinerseits den Treueeid auf al Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - ISIG im Irak, Jabhat al Nusra in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al Baghdadis sowohl mit Al Qaida als auch mit der Jabhat al Nusra. In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er al Zawahiri die „Heiligsprechung“ des Sykes-Picot-Abkommens vor, erklärte die Jabhat al Nusra zum Teil des ISIG und al Jawlani zum „Abtrünnigen“.

(3) Dem ISIG gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich in Syrien auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des ISIG in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des ISIG zu den genannten Massakern an der alawitischen Zivilbevölkerung, an denen sich auch die Ahrar al Sham beteiligte. Ihnen fielen 190 Menschen zum Opfer; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist der ISIG wegen des eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den ISIG haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch Al Qaida distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des ISIG.

Wegen der Parteinahme der libanesischen „Hizbollah“ für das Assad-Regime verübte der ISIG am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.

In der Folge verlagerte der ISIG seine kämpferischen Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mossul in seine Gewalt zu bringen.

(4) Die Führung des ISIG bestand aus dem „Emir“ Abu Bakr al Baghdadi, dem „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Der Führungsebene zugeordnet waren beratende „Shura-Räte“ sowie „Gerichte“, die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung „Al Furqan“ produziert und über die Medienstelle „alI'tisam“ verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem „Prophetensiegel“, einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“, auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des ISIG, Abu Muhammad al Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des „Emirs“ Abu Bakr al Baghdadi zum „Khalifen“ (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des ISIG in „ad Dawlat al Islamiya/Islamischer Staat (IS)". Dies verdeutlicht - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein „Großsyrien“ und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte „Haus des Islam“. Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von „Räten“ für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.

cc) Die Vereinigung Junud AlSham

(1) Bei der Organisation Junud al Sham (auch „Jundu Sham“, „Jund al Sham“, „Junud As Sham“ oder „Junud ash Sham“, übersetzt: „Soldaten Syriens“) handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Als ihr Anführer trat der Tschetschene Muslim Margoshvili (alias „Muslim“, „Muslim Abu Waleed Shishani“, „Abu Waleed“ oder „Abu as Walid“, im Folgenden: Muslim Abu Walid) auf, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügte und zuletzt als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppierung fungiert hatte, die dem mutmaßlich von Dokku Umarov geführten „Kaukasischen Emirat“ nachgeordnet war. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Zudem betrieb er in Syrien ein Ausbildungslager für „junge Mujahidin“ aus aller Welt.

Muslim Abu Walid trat im Februar 2013 im Zusammenhang mit einem Video der von Umar Al Shishani befehligten Gruppierung „Katibat al Muhajirin“ in Erscheinung, die sich später in „Jaish al Muhajirin wal Ansar“ (im Folgenden: JAMWA) umbenannte. Bei dem Video handelt es sich um den Nachruf auf einen Abdallah Al Shishani, der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von Latakia geführt hatte. Muslim Abu Walid wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschenischen Brigade in Latakia vorgestellt.

Er unterhielt zudem enge Beziehungen zu Saifullah Al Shishani, der sich im Juli 2013 mit einer unbekannten Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von Umar Al Shishani und der JAMWA getrennt hatte, nachdem diese sich dem ISIG zugewandt hatten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim Abu Walid befehligte Junud al Sham mit Saifullah Al Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al Shishani zu einer einheitlichen Organisation, die - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der Jabhat al Nusra, der sich wiederum Saifullah Al Shishani angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem ISIG - selbständig blieb und sich nicht einer anderen Organisation unterordnete. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte Abu Walid mit einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft, in der er erklärte, Emir einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe.

(2) Ziel der Junud al Sham ist der Kampf gegen die „Ungläubigen“ in Syrien und darüber hinaus zur Errichtung eines islamistischen Gottesstaates. Die „Ungläubigen“ sollen vernichtet werden, in Syrien soll „mit den Brüdern“ gekämpft werden, bis ein neuer starker Emir für die „Umma“ auftritt, der sich Abu Walid dann gegebenenfalls anschließen will. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt. Die Anzahl der Kämpfer wird derzeit auf bis zu 1.500 oder mehr geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der „Jabhat al Nusra“ am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil; an dieser Operation beteiligte sich wiederum auch die Ahrar al Sham.

dd) Die Tathandlungen der Beschuldigten

(1) Der in Pakistan geborene Beschuldigte B., der mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sieht es als seine religiöse Pflicht an, den bewaffneten Kampf in Syrien auf Seiten der islamistischen/jihadistischen Gruppierungen zu unterstützen.

(a) Deshalb half er zunächst dem K., der im Jahr 2012 im Haus des Beschuldigten in Be. lebte und zu dem er eine enge persönliche Beziehung entwickelt hatte, bei dessen Reise nach Syrien, indem er - nachdem K., dem die Ausreise zuvor untersagt worden war, über den Flughafen Brüssel in die Türkei gereist war - für diesen Kontakte zu Verantwortlichen der Ahrar al Sham herstellte. Nach der so ermöglichten Kontaktaufnahme und der Weiterreise nach Syrien schloss sich K. zunächst der Ahrar al Sham an, für die zu dieser Zeit auch der Sohn des Beschuldigten, J. B., kämpfte. Später wechselte K. zum ISIG und wurde bei Kampfhandlungen in Syrien im Dezember 2013 oder Januar 2014 getötet. Der Beschuldigte berichtete der Mutter des K. dazu nähere Einzelheiten.

(b) Im August 2013 fuhr der Beschuldigte mit einem Krankentransporter über Österreich und die Türkei nach Syrien und übergab ihn dort an Verantwortliche der Ahrar al Sham, um dadurch die Organisation bei ihrem bewaffneten Kampf zu unterstützen. Bei dieser Gelegenheit traf er auch mit dem von ihm zu Ahrar al Sham vermittelten K. zusammen.

(c) Im Laufe des Jahres 2013 half er dem Ko., auch bekannt als“ M. ", nach Syrien auszureisen, indem er ihn auf einer seiner Fahrten nach Syrien mitnahm. Dort angekommen begab sich Ko. - wie von dem Beschuldigten jedenfalls billigend in Kauf genommen - in ein Ausbildungslager des ISIG, nahm anschließend für diese Vereinigung an Kampfhandlungen teil und wirkte bei der Herstellung von Propagandavideos mit. Im November 2013 wurde er getötet, als er auf Seiten des ISIG im syrischen Bürgerkrieg kämpfte.

(d) Der Mitbeschuldigte O. und andere Personen hatten bereits ab dem Jahr 2013 Geld für A., der in Syrien auf Seiten der Junud al Sham kämpfte, und für den J., der sich zunächst der Jabhat al Nusra und ab Februar 2014 dem ISIG anschloss, gesammelt und es diesen übermittelt. Im März 2014 gaben sie dem Beschuldigten B. 1.500 €, die er wiederum an diese Personen weiterleiten und so die Junud al Sham und den ISIG unterstützen sollte. Ende März 2014 reiste der Beschuldigte nach Syrien, konnte wegen der anhaltenden Kämpfe das Geld aber nicht unmittelbar den Empfängern übergeben. Deshalb händigte er den gesamten Betrag einem unbekannten Mitglied des ISIG aus, der ihn an J. weiterleiten sollte. Dazu kam es aus unbekannten Gründen allerdings nicht.

(e) Der Sohn des Beschuldigten, J. B., befand sich bis zu seinem mutmaßlichen Tod am 8. oder 9. September 2014 in Syrien und im Irak und nahm als Mitglied des ISIG bzw. ab Ende Juni 2014 des IS an Kampfhandlungen teil. Anfang September 2014 benötigte J. B. für seine Reise von Syrien in den Irak Geld, der Beschuldigte verfügte indes nur über 500 €. Er sprach daraufhin den Mitbeschuldigten R. an, der ihm 1.200 € zur Verfügung stellte. Den Gesamtbetrag in Höhe von 1.700 € leitete der Beschuldigte B. spätestens am 3. September 2014 nach Syrien zum IS.

(2) Der Beschuldigte O., ein deutscher Staatsangehöriger, besitzt ebenfalls eine radikalislamistische Einstellung und sympathisiert mit dem globalen Jihad. Auch er sieht deshalb in der Unterstützung des bewaffneten Kampfs in Syrien eine ihm obliegende religiöse Pflicht.

(a) In deren Erfüllung übergab der Beschuldigte dem in Syrien kämpfenden A., für den er bereits zuvor mehrfach Geld gesammelt hatte, Ende Januar oder Anfang Februar 2013 in Syrien 200 €. Dabei wusste er, dass sich A. der Junud al Sham angeschlossen hatte und das Geld für die Zwecke dieser Organisation verwenden würde.

(b) Im Februar 2013 nahm der Beschuldigte Kontakt zu einer Person auf, die berechtigt war, Rekruten zur Junud al Sham nach Syrien zu bringen. Dieser teilte er mit, er werde N. Ra., der bereits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist war, und Ö., der sich noch in Deutschland aufhielt, zur Junud al Sham schicken. Tatsächlich kam es zu einem Anschluss der genannten Personen an die Junud al Sham nicht, weil Ra., der selbständig nach Syrien eingereist war, sich dem ISIG anschloss, und Ö. wegen einer gegen ihn verfügten Ausreiseuntersagung die Bundesrepublik nicht verlassen konnte.

(c) Dem K., für den der Beschuldigte B. - wie dargelegt - Kontakte zur Ahrar al Sham herstellte, half der Beschuldigte O., indem er ihm Ratschläge gab, wie er sich - nachdem ihm die Ausreise aus Deutschland untersagt worden war - vor und nach dieser verhalten solle. Dies führte letztlich zur Ausreise über den Flughafen Brüssel. Zudem überzeugte der Beschuldigte O. den K., sich in Syrien dem gewaltsamen Jihad anzuschließen. Wie von dem Beschuldigten jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, schloss sich K. in Syrien zunächst der Ahrar al Sham und später dem ISIG an, in deren Reihen stehend er letztlich Ende des Jahres 2013 / Anfang des Jahres 2014 bei Kampfhandlungen getötet wurde.

(d) Ab Ende Mai 2014 sammelte der Beschuldigte Geld, um dem Or. und dessen Familie die Ausreise nach Syrien zu ermöglichen, wo sich Or. dem ISIG anschließen wollte. Insgesamt konnten - zum Teil über Mittelsmänner, zum Teil aber auch vom Beschuldigten selbst zur Verfügung gestellt - 1.600 € bis 1.700 € gesammelt werden, die Or. nach Syrien mitnahm. Dort gab er absprachegemäß 250 € an Ra. (siehe oben (c)) weiter und 500 € an J. ; beide waren zu der Zeit Mitglieder des ISIG. Or. selbst besuchte zunächst ein Trainingslager des ISIG und beteiligt sich seitdem zumindest durch Wachdienste und den Bau von Stellungen an dieser Vereinigung.

(e) Der Beschuldigte hatte zu dem J. schon vorher Kontakt. Dieser war im Jahr 2013 mit seiner Familie zunächst nach Ägypten ausgereist, hatte aber - wie der Beschuldigte wusste - vor, sich in Syrien dem gewaltsamen Jihad anzuschließen. Spätestens im Herbst des Jahres 2013 telefonierte der Beschuldigte mit J. und riet ihm, sich in Syrien dem ISIG anzuschließen. Dafür sollte er sich aus Ägypten nach Raqqa begeben, wo das Herrschaftsgebiet des ISIG sei. Tatsächlich gelangte J. Ende des Jahres 2013 nach Syrien; dort schloss er sich allerdings zunächst der Jabhat al Nusra an, bevor er im Februar 2014 Mitglied des ISIG wurde und seitdem für diese Vereinigungen auch an Kampfhandlungen teilnimmt.

b) Zum dringenden Tatverdacht:

aa) Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der Vereinigungen Ahrar al Sham, ISIG bzw. IS und Junud al Sham ergeben sich im Wesentlichen aus Folgendem:

(1) Zu der Vereinigung Ahrar al Sham liegen eine Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes sowie Auswertevermerke des Bundeskriminalamtes zu Internetveröffentlichungen der Vereinigung und über sie vor. Diese Erkenntnisse werden - wie dem Senat aus anderer Sache gerichtsbekannt ist - bestätigt durch ein Sachverständigengutachten des Islamwissenschaftlers Dr. St. aus dem Februar des Jahres 2015.

(2) Zu der Organisation ISIG bzw. IS folgen die den dringenden Tatverdacht begründenden Erkenntnisse ebenfalls aus einem Gutachten von Dr. St., Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes und Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes, die - jeweils mit Ergänzungen - die Entwicklung der Vereinigung jedenfalls bis September 2014 darstellen.

(3) Zur Junud al Sham liegen ebenfalls ein Gutachten von Dr. St. und Auswerteberichte des Bundeskriminalamtes vor; zudem existiert mit der im sozialen Netzwerk Facebook veröffentlichten deutschen Übersetzung der im Juni 2014 von Abu Walid veröffentlichten Audiobotschaft ein umfangreiches Dokument, aus dem sich die fortbestehende Eigenständigkeit der Organisation, ihre Entwicklung, die Beteiligung an vorangegangen Operationen und ihr Verhältnis zu anderen jihadistischen Gruppierungen in Syrien ergibt.

bb) Der Verdacht betreffend die Tathandlungen der Beschuldigten folgt vornehmlich aus Erkenntnissen aus der Überwachung ihrer Telefonanschlüsse sowie der ihrer Mitbeschuldigten. In zahlreichen überwachten Gesprächen besprechen die Beschuldigten die konkreten weiteren Schritte zur Ausführung ihrer Unterstützungshandlungen, berichten von bereits ausgeführten Tathandlungen oder deren Auswirkungen. Der Beschuldigte B. verwahrte sich zudem gegen Vorwürfe des Vaters des von ihm bei der Einreise nach Syrien unterstützten K. und kündigte ihm an, er werde ihm „die Zähne ausschlagen“, falls er ihn anzeige.

Die aus den verdeckten Ermittlungen gewonnen Erkenntnisse haben sich nach der Verhaftung der Beschuldigten bestätigen lassen; so sind bei den Durchsuchungen etwa Einzahlungsbelege von Western Union gefunden worden, aus denen sich die Geldflüsse nach Syrien ergeben. Auch sind auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen der Beschuldigten Chat-Protokolle festgestellt worden, die etwa den Aufenthalt des Sohnes des Beschuldigten B. bzw. des von dem Beschuldigten O. mit Geldzahlungen unterstützten A. in Syrien belegen.

Wegen der Einzelheiten der den Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die ausführlichen Darstellungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.

2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigten in fünf (der Beschuldigte B.) bzw. in drei Fällen (der Beschuldigte O.) wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben. Gegen den Beschuldigten O. besteht zusätzlich in einem Fall der Verdacht des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

a) Die Gruppierungen Ahrar al Sham, ISIG und Junud al Sham stellen sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als Vereinigungen dar, also als auf gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern - wie nicht nur die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.

b) Diese Vereinigungen haben die Beschuldigten dadurch unterstützt, dass sie ihnen über einzelne Mitglieder Geldmittel bzw. ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt haben (s. oben Fälle II. 1. a) dd) (1) (b), (d) - (e) und (2) (a) und (d)). In den Fällen II. 1. a) dd) (1) (a) und (c) und (2) (c) bestand die Unterstützung darin, dass sie dazu beitrugen, dass die Organisationen die von ihnen unterstützten Personen als weitere Kämpfer einsetzen konnten.

Im Fall II. 1. a) dd) (2) (e) warb der Beschuldigte O. um Mitglieder für den ISIG, indem er J. riet, sich dieser Vereinigung anzuschließen; dass dieser sich zunächst einer anderen Vereinigung anschloss, steht der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht entgegen.

Da bereits der diese Fälle betreffende dringende Tatverdacht die Haftfortdauer für beide Beschuldigte trägt, kann der Senat offen lassen, ob die Vereinigung Junud al Sham im Fall II. 1. a) dd) (2) (b) in ihren Bestrebungen dadurch gefördert wurde, dass der Beschuldigte O. ihr die Vermittlung weiterer Kämpfer zusagte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033).

c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt sowohl aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NJW 2000, 1732, 1736; aA BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45: Anwendbarkeit nach § 9 Abs. 1 StGB), weil die Beschuldigten wesentliche Teile der Tathandlungen im Inland erbrachten.

d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlichen Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigungen Ahrar al Sham, ISIG und Junud al Sham liegen vor.

3. Es besteht bei beiden Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Wegen der Taten, derer sie dringend verdächtig sind, haben sie im Falle ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafen zu erwarten. Dieser wird nicht durch fluchthindernde Gründe von Gewicht kompensiert: Die Beschuldigten sind zwar deutsche Staatsangehörige und haben in der Bundesrepublik auch familiäre Bindungen. Der Beschuldigte B. hat aber auch verwandtschaftliche Beziehungen in den Kosovo und unterhält vielfache Kontakte ins außereuropäische Ausland, unter anderem zu Personen, die seine radikalislamistischen Ansichten teilen und im Umfeld jihadistischer Gruppierungen in Syrien agieren. Er hat zudem mehrfach angekündigt, nicht dauerhaft in Deutschland wohnen bleiben, sondern nach Syrien gehen zu wollen. Im Fall einer Flucht aus Deutschland kann der Beschuldigte mit Unterstützung durch diese Personen rechnen. Gleiches gilt für den Beschuldigten O., der zudem seinem Bruder mit Blick auf eine diesem drohende Haftstrafe empfohlen hatte, ins islamische Ausland zu fliehen.

Die genannten Gründe wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen vermögen, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug erreicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs der Haftbefehle kommt deshalb nicht in Betracht.

4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Bei den koordinierten Durchsuchungsmaßnahmen am 11. November 2014 wurden in 11 Objekten unter anderem 16 Computer, 25 Smartphones und 28 weitere Speichermedien sichergestellt, deren Durchsicht und Auswertung trotz sofortigen Beginns und ununterbrochener Fortführung der Arbeiten noch andauert. Dabei sind insbesondere die zahlreichen Bilder, Chat-Protokolle, E-Mails und Videos zu sichten und Zusammenhänge der Beschuldigten untereinander aufzudecken, die ihre und die Beteiligung ihrer Mitbeschuldigten an den Taten betreffen. Der Senat geht davon aus, dass der Generalbundesanwalt - wie angekündigt - noch vor der nächsten gesetzlich vorgesehenen Haftprüfung Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erheben wird.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 739

Bearbeiter: Christian Becker